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BGH: Ping-Anrufe sind als Betrug nach § 263 StGB strafbar - Revision gegen Verurteilung durch das LG Osnabrück verworfen

BGH
Urteil vom 27.03.2014
3 StR 342/13
Ping-Anrufe


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass sog. Ping-Anrufe als Betrug nach § 263 StGB strafbar sind. Der BGH hat die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des LG Osnabrück verworfen (siehe zum Thema auch "OLG Oldenburg: Lock- und Ping-Anrufe sind als Betrug gemäß § 263 StGB strafbar""

Die Pressemitteilung des LG Osnabrück:

"OSNABRÜCK. Das Urteil der 10. Großen Strafkammer in dem „Ping"-Verfahren ist seit heute rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Urteil vom 27. März die Revisionen der Osnabrücker Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen und das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang bestätigt. Die Nachprüfung der Entscheidung habe keine Rechtsfehler ergeben, so der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen 3 StR 342/13. Damit ist das Strafverfahren abgeschlossen.

Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hatte am 06.03.2013 die beiden Hauptangeklagten wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage ist eine Summe von 2.000,- € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Gegen die angeklagte Gehilfin ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- € verhängt worden.
Nach der umfassenden Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass die drei Angeklagten mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt hatten, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene (u. a. ein Polizeibeamter aus Bersenbrück, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte) riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte.

Der Bundesgerichtshof hat die rechtliche Würdigung des Landgerichts mit der heutigen Entscheidung bestätigt. Das Vorgehen der Angeklagten stellt einen vollendeten Betrug dar. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liegt darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hatten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten. Es liegt auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 € berechnet, so dass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 € entstand. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 % vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, beläuft sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000,- €. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur war den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden."



OLG Oldenburg: Lock- und Ping-Anrufe sind als Betrug gemäß § 263 StGB strafbar

Das OLG Oldenburg hat völlig zu Recht entschieden, dass sog. Lock oder Ping-Anrufe als Betrug strafbar sind. Bei dieser "Geschäftsmethode" werden Telefonanschlüsse angewählt und die Verbindungen nach einmaligem Klingeln abgebrochen. Der Anschlussinhaber soll dazu bewegt werden, die bei den entgangenen Anrufen hinterlegte Rückrufnummer, bei der es sich um eine teure Mehrtwertdienste-Rufnummer handelt, zurückzurufen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Die Angeschuldigten ... und ... sind auch hinreichend verdächtig, über diese Tatsache getäuscht zu haben. Denn durch das Anwählen seiner Rufnummer wird dem Mobilfunkteilnehmer ein nicht vorhandener Kommunikationswunsch, also das über das Herstellen einer Kommunikationsverbindung hinausgehende Interesse an einer Gesprächsführung, vorgespiegelt (vgl. Ellbogen/Erfurth, CR 2008, 635).
[...]
Eine Täuschung liegt deshalb auch vor, wenn die Adressaten auf Grund der typischerweise durch die Situation bedingten mangelnden Aufmerksamkeit irren und dieses nach dem vom Täter verfolgten Tatplan auch sollen (BGH, Urteile v. 26.04.2001, 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, sowie v. 04.12.2003, 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110). Eben dieses ist vorliegend der Fall. Der Angeschuldigte ... hat dieses sogar ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, indem er gegenüber dem Zeugen ... erklärt hat, es gebe Phasen im Jahr, in denen die Leute bereit seien, auf Botschaften zu reagieren, nämlich (wie vorliegend) zu Weihnachten oder zum Jahreswechsel (Bd. IX Bl. 8).
c.
Durch die Täuschung sollten die jeweiligen Inhaber der Mobilfunkanschlüsse zu einem entsprechenden Irrtum und auf Grund dessen zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst werden. Denn der von den Angeschuldigten beabsichtigte Rückruf über die 0137er Nummern hätte (ohne Berücksichtigung der Entgelte des eigenen Mobilfunkbetreibers) jedenfalls Kosten in Höhe von 0,98 € verursacht.
[...]
Da nach der Vorstellung der Angeschuldigten ... und ... ihnen eben der von den Anrufern zu zahlende Betrag abzüglich der Entgelte der jeweiligen Netzbetreiber zufließen sollte, ist der durch sie erstrebte Vorteil auch unmittelbare Folge der Vermögensverfügung und damit insoweit stoffgleich. Dem steht nicht entgegen, dass - auch nach der Vorstellung der Angeschuldigten - möglicherweise einzelne Angerufene die Täuschung durchschauen und - etwa aus Neugier - gleichwohl den kostenpflichtigen sinnlosen Rückruf tätigen würden."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: