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VG Hamburg: Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten die Referenzdatenbank der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel zu löschen rechtswidrig

VG Hamburg
Urteil vom 23.10.2019
17 K 203/19


Das VG Hamburg hat entschieden, dass die Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, die Referenzdatenbank der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel zu löschen, rechtswidrig war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verwaltungsgericht Hamburg: Anordnung des Datenschutzbeauftragten, die von der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel erstellte Referenzdatenbank zu löschen, rechtswidrig

Die Polizei Hamburg setzt zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel eine Gesichtserkennungssoftware („Videmo 360“) ein, mit der eigenes und der Polizei zur Verfügung gestelltes Bildmaterial verarbeitet wird. Die Ergebnisse dieser Datenverarbeitung sind in einer Referenzdatenbank gespeichert. Nach einer vorherigen Beanstandung ordnete der Hamburgische Datenschutzbeauftragte die Löschung dieser Referenzdatenbank an. Er begründete seine - auf § 6 Hamburgisches Gesetz zur Aufsicht über die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 5 Hamburgisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug gestützte - Anordnung im Wesentlichen mit dem Fehlen einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage, die die intensiven Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlaube.

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung des Datenschutzbeauftragten auf die Klage der Freien und Hansestadt Hamburg mit heute verkündetem Urteil aufgehoben (17 K 203/19). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung nicht vor. Der Datenschutzbeauftragte hätte die Datenverarbeitung der Polizei in der konkret praktizierten Form in den Blick nehmen und eigene Feststellungen zu einem Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes treffen müssen. Die Anordnung ist zudem ermessensfehlerhaft, weil der Datenschutzbeauftragte die Möglichkeit, etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften durch normkonkretisierende Auflagen zu kompensieren, nicht in Betracht gezogen und seiner Entscheidung einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Datenverarbeitung durch die Polizei bedurfte es in dieser Konstellation nicht.

Der Datenschutzbeauftragte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat.


Vorratsdatenspeicherung - Bundesregierung legt verfassungswidrigen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vor

Die Bundesregierung hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten"-PDF vorgelegt. Die bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken bleiben. Dem Gesetzgeber ist es nicht gelungen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten (siehe dazu "Bundesverfassungsgericht: Die anlasslose Speicherung von Telekommunkationsdaten ist verfassungswidrig - Vorratsdatenspeicherung" ). So fehlt es bereits - so eine Anforderung des Bundesverfassungsgerichts - hinsichtlich der Datensicherheit an einer Regelung, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgibt. Insbesondere § 113f TKG-E genügt diesen Vorgaben ganz sicher nicht.

Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrecht: Verzicht auf flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung führt zu keinen Schutzlücken

Nach einer Studie des Freiburger Max-Planck-Instituts für Strafrecht würde der Verzicht auf die geplante flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht zu Schutzlücken führen.

Die flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist nach richtiger Ansicht zudem verfassungswidrig, da jeder Internetnutzer pauschal kriminalisiert wird (siehe auch BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 -- 1 BvR 256/08 - - 1 BvR 263/08 - - 1 BvR 586/08 -Vorratsdatenspeicherung).
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Bundesverfassungsgericht: Die anlasslose Speicherung von Telekommunkationsdaten ist verfassungswidrig - Vorratsdatenspeicherung

Bundesverfassungsgercht
vom 2. März 2010
- 1 BvR 256/08 -
- 1 BvR 263/08 -
- 1 BvR 586/08 -
Vorratsdatenspeicherung´


Das Bundesverfassungsgericht hat heute völlig zu Recht entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunkationsverkehrsdaten mit Art. 10 GG nicht vereinbar ist.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:
Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.

Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.

Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: