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BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahrenvorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service (CaaS) anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren, zum Beispiel die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse). Diese Spuren sind nicht selten flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat deshalb nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten noch gespeichert sind. Ferner ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenabfrage nicht mehr bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich. Ziel des Entwurfs ist, die Erfolgsaussichten der Abfragen der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden zu verbessern und der Strafverfolgungspraxis die Funkzellenabfrage im Umfang wie vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen.

B. Lösung
Es wird erstens eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt, um den Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden die zuverlässige Identifikation eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen. Die Behörden können damit ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer effizientesten Ermittlungsansatz zu folgen. Zweitens wird im Bereich der Strafverfolgung für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen. Damit können die Strafverfolgungsbehörden die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Für den Bereich der Gefahrenabwehr sieht der Entwurf eine entsprechende Befugnis für das Bundeskriminalamt vor. Drittens wird der Strafverfolgungspraxis wieder ermöglicht, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, eine Funkzellenabfrage durchzuführen.

LG Köln: Vorläufige Sicherstellung von Datenträgern und Mobiltelefonen über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren unverhältnismäßig

LG Köln
Beschluss vom 09.10.2025
323 Qs 69/25


Das LG Köln hat entschieden, dass die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung von Mobiltelefonen und Datenträgern zur Durchsicht nach zweieinhalb Jahren unverhältnismäßig ist, wenn die Auswertung allein aufgrund von Überlastung und personellen Defiziten der Ermittlungsbehörden nicht voranschreitet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht war zwar zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmäßig. Sie ist dies aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr. Die Beschlagnahme der im Tenor bezeichneten Gegenstände ist nicht mehr verhältnismäßig und daher aufzuheben.

1. Zunächst bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Sicherstellung und besteht auch weiterhin ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Verbreitens und Besitzes von kinderpornographischen Inhalten i.S.v. §§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 lit a), Abs. 3 aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses.

Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, am 19.03.2022 um 03.20 Uhr über die Plattform G. unter der Verwendung des Nutzernamens „Q.“ eine Videodatei kinderpornografischen Inhalts an einen anderen Nutzer der Plattform versendet zu haben. Das Video zeigt eine augenscheinlich erwachsene Frau, die an einer Schultafel steht. Der Fokus der Videoaufnahme liegt auf ihrem Gesäß, welches sich bewegt, während sie die Bewegungen an der Tafel ausführt. Sodann wechselt die Aufnahme in ein Klassenzimmer. Es ist ein 3-6-jähriger Junge zu sehen, welcher an seinem Penis manipuliert. Er zieht erschrocken die Hose hoch, als er bemerkt, dass er durch die Kamera beobachtet wird.

Der Verdacht ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Mitteilung des R.. Der bei G. hinterlegte Name beinhaltet den Klarnamen des Beschwerdeführers. Ferner ist die dort hinterlegte Rufnummer Tel01 dem Beschwerdeführer zuzuordnen, was sich aus dem polizeilichen Informationssystem ergibt. Das bei G. hinterlegte Geburtsdatum stimmt zudem mit dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers überein. Auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy A40 schwarz, welches durch den Beschwerdeführer genutzt wird, konnte die Mobilfunknummer dem G.-Account zugeordnet werden. Der Username Q. konnte auch auf weiteren Asservaten festgestellt werden. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Durchsuchung dahingehend eingelassen, dass es sich bei der Datei um ein Spaßvideo handele und sich das Video seit geraumer Zeit auf seinem Mobiltelefon befinde.

2. Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung erweist sich unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs sowie des Verdachtsgrades und unter dem Gesichtspunkt des Gebots der zügigen Auswertung zur Durchsicht mitgenommener potentieller Beweismittel aber als unverhältnismäßig.

a. Zwar existieren keine gesetzlichen Fristen für die strafprozessuale Beschlagnahme von Sachen oder die Durchsicht beschlagnahmter Datenträger. Die entsprechenden Regelungen der §§ 94 ff., 110 StPO kennen keine bestimmte Höchstdauer der Maßnahme. Die Entscheidung, in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, obliegt dem Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Rechtskontrolle beschränkt sich deshalb darauf, ob diese im Entscheidungszeitpunkt die Grenzen des ihr zukommenden Ermittlungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 17-19). Die Befugnis der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmte Gegenstände zum Zwecke ihrer Durchsicht einzubehalten ist jedoch keinesfalls uferlos. Sie hat sich - wie jede staatliche Maßnahme - am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 - 2 BvR 827/21; BVerfG, Beschluss vom 30. 1. 2002 - 2 BvR 2248/00). Hierbei ist das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte des Beschuldigten abzuwägen (LG Limburg, Beschluss vom 22. August 2005 - 5 Qs 96/05 -, Rn. 14, juris). Die Stärke des Tatverdachts, der Umfang und das Gewicht des Tatvorwurfs sowie der Ermittlungsstand sind dem aus der Beschlagnahme resultierenden Ausmaß der Beeinträchtigung für einen Betroffenen, dem Wert und Alter der Geräte, einem möglichen Wertverlust und gegebenenfalls vorhandenen Entschädigungsansprüchen gegenüberzustellen (LG Ravensburg, Beschluss vom 2.7.2014 - 2 Qs 19/14).

b. Die im vorliegenden Einzelfall anhaltende Sicherstellung der im Tenor genannten Gegenstände war ausgehend von diesen Grundsätzen nicht mehr verhältnismäßig.

Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.11.2022 (Az. 502 Gs 3123/22), geändert durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2023 (Az. 502 Gs 346/23), wurde am 28.03.2023 und damit bereits vor zweieinhalb Jahren vollstreckt. Die Akte wurde sodann am 12.06.2023 zur Auswertung an die Kreispolizeibehörde C.-N.-Kreis übergeben. Auf Sachstandsanfrage von Seiten der Staatsanwaltschaft teilte die Kreispolizeibehörde am 21.08.2023 mit, dass noch keine vollumfängliche Auswertung durchgeführt worden sei. Es seien 51 Datenträger sichergestellt worden. Die Datenmenge der auszuwertenden Datenträger belaufe sich auf 56 GB. Im Rahmen der kursorischen Suche mittels KI seien keine kinder- oder jugendpornographischen Inhalte, sondern lediglich pornographische und tierpornographische Inhalte festgestellt worden. Auf erneute Anfrage teilte die Kreispolizeibehörde im April 2024 mit, dass die Datensicherung vorliege und dem LKA zur Auswertung zu übermitteln sei. Aufgrund von Daten in älteren Verfahren werde die Übertragung noch Zeit in Anspruch nehmen. Insofern wurde um Fristverlängerung bis zum 30.09.2024 gebeten. Im Oktober 2024 teilte die Kreispolizeibehörde dann mit, dass die Daten zum LKA übersandt worden seien, aber wegen vorrangiger Verfahren noch nicht mit der Auswertung begonnen werden könne. Es wurde erneut eine Fristverlängerung bis zum 30.06.2025 ersucht. Auf abermalige Sachstandsanfrage teilte die Kreispolizeibehörde am 30.07.2025 mit, dass eine Auswertung aufgrund der Belastung der Dienststelle und personellen Veränderungen nicht aufgenommen werden könne und bat um erneute Fristverlängerung bis 01.12.2025.

Es ist zwar zutreffend, dass dem konkreten Verfahren des Beschwerdeführers im Vergleich zu Haftsachen, älteren Verfahren oder umfangreichen Verfahren der organisierten Kriminalität eine eher geringe Priorität bei der Abarbeitung etwaiger Rückstände zuzumessen ist. Nach mehreren Sachstandsanfragen seitens der Staatsanwaltschaft und beantragten Fristverlängerungen seitens der Kreispolizeibehörde ist der aktuelle Stand (September 2025), dass die Auswertung aufgrund der Belastung der Dienststelle, personellen Veränderungen sowie vorrangigen Verfahren nicht aufgenommen werden kann. Zunächst sind noch priorisierte Ermittlungsverfahren oder gar noch ältere Ermittlungsverfahren auszuwerten. Es ist auch nicht mitgeteilt worden, dass eine Auswertung zeitnah vorgenommen wird oder mit welcher Zeitspanne zu rechnen ist. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um noch überschaubare Datenmengen von 56 GB handelt, die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurden. In Anbetracht dessen ist eine vorläufige Sicherstellung für die Dauer von mittlerweile zweieinhalb Jahren seit der Durchsuchung unverhältnismäßig.

Denn personelle und/oder sachliche Defizite in der Ausstattung der Ermittlungsbehörden dürfen sich gerade nicht zu Lasten des Beschuldigten eines Strafverfahrens auswirken. Es ist dabei unerheblich, ob die Defizite von den Ermittlungsbehörden selbst verschuldet wurden oder ob diese in der Lage sind, die Missstände eigenständig zu beseitigen. Die Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit dem erforderlichen Personal auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen anhaltenden und nicht nur vorübergehenden Überlastungszustand handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.4.2011 - 2 HEs 37-39/11).

Es ist zudem nicht dargelegt, aus welchem Grund die Datenträger trotz ihrer erfolgten Sicherung und der bereits langfristig bekannten hohen Bearbeitungszeiten weiter einbehalten werden müssen. Ausweislich der Mitteilung der Kreispolizeibehörde ist eine Datensicherung bereits erfolgt. Die Herausgabe der sichergestellten Speichermedien steht einer etwaigen Einziehung nicht entgegen. Diese kann auch bei vorheriger Herausgabe mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung vollstreckt werden (§ 459g StPO). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine spätere Vollstreckung der Einziehung verhindern oder die Datenträger anderweitig dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen könnte, sind nicht ersichtlich. Die beschlagnahmten Gegenstände in Form der Mobiltelefone sowie des Tablets unterliegen ferner einem konstanten Wertverlust.

Auch die Schwere des Tatvorwurfes rechtfertigt den andauernden Grundrechtseingriff nicht. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wurde dem Beschwerdeführer ein Fall der §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen. Es handelt sich hierbei um ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 29.09.2025 weist lediglich eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf. Die zu erwartenden Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung dürften sich daher im überschaubaren Bereich bewegen. Die Kammer verkennt nicht, dass bislang lediglich eine Überprüfung der Datenträger auf inkriminierten Material mittels KI erfolgte, welche lediglich einer kursorischen Auswertung entspricht und bei der es sich keineswegs um eine vollständige Auswertung handelt. Allerdings sind bei dieser kursorischen Suche gerade keine kinder- oder jugendpornographischen Inhalte, sondern lediglich pornographische und tierpornographische Inhalte festgestellt worden. Auch das verfahrensgegenständliche Video konnte weder über den Hashwert noch über den Dateinamen auf einem der Asservate festgestellt werden.

Eine Gesamtschau der vorstehenden Faktoren ergibt, dass bei Außerachtlassung von Umständen, die verfassungsrechtlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen, die konkrete Dauer der Beschlagnahme von zwei Jahren und sechs Monaten nicht mehr verhältnismäßig ist.

Der angefochtene Beschluss war deshalb in dem Tenor bezeichnenden Umfang aufzuheben und die Herausgabe der im Tenor benannten Gegenstände anzuordnen. Mangels Antrag des Beschwerdeführers war gerade nicht die Herausgabe aller sichergestellten Gegenstände anzuordnen. Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich dem eindeutigen Wortlaut nach nur auf die Mobiltelefone, das Tablet Acer weiß sowie die Festplatten. Im Vergleich zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem noch die Herausgabe sämtlicher elektronischer Geräte beantragt wurde und diese in der Begründung noch einmal alle explizit genannt wurden, kann der Beschwerdeantrag nur dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich die beantragten Gegenstände herausgegeben werden sollen. Der Schlagring war mangels Antrag ebenfalls nicht herausgeben. Im Übrigen scheidet eine Herausgabe aus, weil der sichergestellte Schlagring mit dem gegenständlichen Vorwurf nicht im Zusammenhang steht und sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bei dem Schlagring gerade nicht stellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen

Das BMJV den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel Der Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.

Bislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Daher dürfen die Ermittlungsbehörden einen solchen Abgleich derzeit nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen, vornehmen, um Personen zu identifizieren, lokalisieren oder Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Dies kann insbesondere im Falle großer Datenmengen im Einzelfall zur Erfolglosigkeit von Ermittlungsmaßnahmen führen und außerdem in erheblichem Umfang Personal der Strafverfolgungsbehörden binden. Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich die Notwendigkeit, spezielle Regelungen für den Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) zu schaffen, wenn sie zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.

Gegenwärtig gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19 und andere – deutlich gemacht, dass deren Nutzung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Derzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem unverbundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmten personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung erneut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet werden muss. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen könnten bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen und analysiert werden.

B. Lösung
Für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten soll eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Des Weiteren wird den Strafverfolgungsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen.

EuGH: Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Polizeibehörden nur bei unbedingter Erorderlichkeit

EuGH
Urteil vom 19.03.2026
C-371/24


Der EuGH hat entschieden, dass die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Polizeibehörden nur bei unbedingter Erorderlichkeit zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch eine Polizeibehörde kann nur mit einer unbedingten Erforderlichkeit gerechtfertigt werden

Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen nicht systematisch angeordnet werden, sondern müssen klar begründet werden, andernfalls ist die strafrechtliche Sanktion für die Verweigerung, sich ihnen zu unterziehen, unwirksam.

Im Mai 2020 wurde HW in Paris wegen der Organisation einer nicht angemeldeten Demonstration und wegen Aufruhrs festgenommen. Während seines Polizeigewahrsams weigerte er sich, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigung von Fotografien) zu unterziehen.

HW wurde wegen dieser Weigerung verurteilt2, obwohl er wegen des Vergehens, das der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde lag, freigesprochen wurde. Er wandte sich gegen seinen Schuldspruch und trug vor, dass die anwendbare französische Regelung nicht mit den europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts vereinbar sei.

n diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht Paris an den Gerichtshof gewandt. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht nationalen Behörden gestattet, von jeder Person, die einer Straftat verdächtigt wird, systematisch Fingerabdrücke abzunehmen und Fotografien anzufertigen, ohne diese Maßnahme im Einzelfall rechtfertigen zu müssen. Es möchte auch wissen, ob eine Person für die Weigerung, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, selbst dann strafrechtlich verfolgt werden darf, wenn sie für die Straftat, derer sie verdächtigt wurde, letztlich nicht verfolgt wird.

Der Gerichtshof konkretisiert in seinem Urteil die Anforderungen, die an die nationalen Behörden gestellt werden, wenn sie biometrische Daten (Fingerabdrücke, Fotografien) für strafrechtliche Ermittlungsverfahren erheben.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass biometrische Daten zu den sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des Unionsrechts gehören, die einem verstärkten Schutz unterliegen: Ihre Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich4 ist und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen.

Das bloße Vorliegen eines oder mehrerer plausibler Gründe für den Verdacht einer Straftat reicht nicht aus, um die Erhebung biometrischer Daten zu rechtfertigen. Jede Entscheidung, erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen, muss daher mit einer klaren Begründung versehen sein, die auch summarisch sein kann und es der betroffenen Person ermöglicht, die Gründe der Maßnahme zu verstehen und ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben. Da die Erhebung nicht systematisch erfolgen darf, stellt diese Begründungspflicht keine unverhältnismäßige Belastung für die Behörde dar.

Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass eine nationale Regelung, die eine systematische Erhebung vorschriebe, ohne dass die zuständige Polizeibehörde die Möglichkeit hätte, die Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen, mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre, da sie zu einer unterschiedslosen und allgemeinen Erhebung biometrischer Daten führen würde. Das nationale Recht muss daher die konkreten Zwecke der Erhebung festlegen.

Zur Rechtmäßigkeit einer Sanktion für die Weigerung, sich einer Erhebung biometrischer Daten zu unterziehen, entscheidet der Gerichtshof, dass sie davon abhängt, ob die zugrunde liegende Erhebung die Voraussetzung der unbedingten Erforderlichkeit erfüllt: Erfüllt sie diese Voraussetzung, verstößt die Sanktion nicht gegen das Unionsrecht, sofern sie dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.


Tenor der Entscheidung:
1. Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die systematische Erhebung biometrischer Daten jeder Person vorsieht, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, es sei denn, dass das nationale Recht die mit dieser Erhebung verfolgten speziellen und konkreten Zwecke angemessen und hinreichend genau definiert und die zuständige Behörde verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Erhebung zur Erreichung dieser Zwecke unbedingt erforderlich ist, so dass sie nicht systematisch erfolgt.

2. Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und Art. 54 der Richtlinie 2016/680 ist unter erücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die zuständige Behörde keine Verpflichtung vorsieht, in jedem Einzelfall angemessen zu begründen, dass es im Sinne von Art. 10 der Richtlinie „unbedingt erforderlich“ ist, die biometrischen Daten jeder Person zu erheben, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen.

3. Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie 2016/680 ist unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung, die es erlaubt, eine Person wegen einer eigenständigen Straftat zu verfolgen und zu verurteilen, mit der ihre Weigerung, die Erhebung ihrer biometrischen Daten zu gestatten, geahndet wird, obwohl sie wegen der Straftat, die der beabsichtigten Datenerhebung zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wurde, nicht entgegensteht, sofern die Erhebung „unbedingt erforderlich“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie ist und die insoweit verhängte strafrechtliche Sanktion dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service (CaaS) anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren, zum Beispiel die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse). Diese Spuren sind nicht selten flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat deshalb nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten noch gespeichert sind. Ferner ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenabfrage nicht mehr bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich. Ziel des Entwurfs ist, die Erfolgsaussichten der Abfragen der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden zu verbessern und der Strafverfolgungspraxis die Funkzellenabfrage im Umfang wie vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen.

B. Lösung Es wird erstens eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt, um den Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden die zuverlässige Identifikation eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen. Die Behörden können damit ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer effizientesten Ermittlungsansatz zu folgen. Zweitens wird im Bereich der Strafverfolgung für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen. Damit können die Strafverfolgungsbehörden die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Für den Bereich der Gefahrenabwehr sieht der Entwurf eine entsprechende Befugnis für das Bundeskriminalamt vor. Drittens wird der Strafverfolgungspraxis wieder ermöglicht, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, eine Funkzellenabfrage durchzuführen.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:


VG Hamburg: Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten die Referenzdatenbank der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel zu löschen rechtswidrig

VG Hamburg
Urteil vom 23.10.2019
17 K 203/19


Das VG Hamburg hat entschieden, dass die Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, die Referenzdatenbank der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel zu löschen, rechtswidrig war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verwaltungsgericht Hamburg: Anordnung des Datenschutzbeauftragten, die von der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel erstellte Referenzdatenbank zu löschen, rechtswidrig

Die Polizei Hamburg setzt zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel eine Gesichtserkennungssoftware („Videmo 360“) ein, mit der eigenes und der Polizei zur Verfügung gestelltes Bildmaterial verarbeitet wird. Die Ergebnisse dieser Datenverarbeitung sind in einer Referenzdatenbank gespeichert. Nach einer vorherigen Beanstandung ordnete der Hamburgische Datenschutzbeauftragte die Löschung dieser Referenzdatenbank an. Er begründete seine - auf § 6 Hamburgisches Gesetz zur Aufsicht über die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 5 Hamburgisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug gestützte - Anordnung im Wesentlichen mit dem Fehlen einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage, die die intensiven Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlaube.

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung des Datenschutzbeauftragten auf die Klage der Freien und Hansestadt Hamburg mit heute verkündetem Urteil aufgehoben (17 K 203/19). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung nicht vor. Der Datenschutzbeauftragte hätte die Datenverarbeitung der Polizei in der konkret praktizierten Form in den Blick nehmen und eigene Feststellungen zu einem Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes treffen müssen. Die Anordnung ist zudem ermessensfehlerhaft, weil der Datenschutzbeauftragte die Möglichkeit, etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften durch normkonkretisierende Auflagen zu kompensieren, nicht in Betracht gezogen und seiner Entscheidung einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Datenverarbeitung durch die Polizei bedurfte es in dieser Konstellation nicht.

Der Datenschutzbeauftragte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat.


Vorratsdatenspeicherung - Bundesregierung legt verfassungswidrigen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vor

Die Bundesregierung hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten"-PDF vorgelegt. Die bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken bleiben. Dem Gesetzgeber ist es nicht gelungen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten (siehe dazu "Bundesverfassungsgericht: Die anlasslose Speicherung von Telekommunkationsdaten ist verfassungswidrig - Vorratsdatenspeicherung" ). So fehlt es bereits - so eine Anforderung des Bundesverfassungsgerichts - hinsichtlich der Datensicherheit an einer Regelung, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgibt. Insbesondere § 113f TKG-E genügt diesen Vorgaben ganz sicher nicht.

Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrecht: Verzicht auf flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung führt zu keinen Schutzlücken

Nach einer Studie des Freiburger Max-Planck-Instituts für Strafrecht würde der Verzicht auf die geplante flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht zu Schutzlücken führen.

Die flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist nach richtiger Ansicht zudem verfassungswidrig, da jeder Internetnutzer pauschal kriminalisiert wird (siehe auch BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 -- 1 BvR 256/08 - - 1 BvR 263/08 - - 1 BvR 586/08 -Vorratsdatenspeicherung).
´

Bundesverfassungsgericht: Die anlasslose Speicherung von Telekommunkationsdaten ist verfassungswidrig - Vorratsdatenspeicherung

Bundesverfassungsgercht
vom 2. März 2010
- 1 BvR 256/08 -
- 1 BvR 263/08 -
- 1 BvR 586/08 -
Vorratsdatenspeicherung´


Das Bundesverfassungsgericht hat heute völlig zu Recht entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunkationsverkehrsdaten mit Art. 10 GG nicht vereinbar ist.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:
Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.

Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.

Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

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