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OLG Koblenz: Diverse Klauseln in den AGB des Anbieters 1&1 unwirksam - u.a. Klauseln zur Vertragsanpassung und Vertragsverlängerung

OLG Koblenz
Urteil vom 29.01.2026
2 U 603/24


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass diverse Klauseln des Anbieters 1&1 unwirksam sind. Darunter sind einige Abmahnklassiker.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass folgende Klauseln unwirksam sind:
a) 1&1 hat das Recht, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen und zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht nur unbedeutendem Maße geändert wird.

b) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwöf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekiindigt wurde.

c) 1&1 stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden [...], in seinem persönlichen Bereich im Kundenportal [...] bekannt gegeben und kann dort von ihm abgerufen werden. Die Rechnung wird jeweils mit dem Zugang fallig.

d) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle ist 1&1 nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.

e) Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestatigung in Textform durch 1&1 erfolgt.

f) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von 1&1 auf einen Dritten übertragen.

g) Der Kunde verpflichtet sich die SIM nicht missbrauchlich zu nutzen, insbesondere [...] SIM nicht in stationare Einrichtungen, gleich welcher Art, zu in-stallieren, es sei denn, die stationären Einrichtungen sind ein Produkt von 1&1, welches dies explizit zulasst.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Auch ohne Vertragsschlussmöglichkeit über Website muss Unternehmen über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten informieren wenn dort AGB zu finden sind

EuGH
Urteil vom 25.06.2020
C-380/19
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband eV
gegen
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG


Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmen auf seiner Webseite auch dann über die alternative Streitbeilegungin Verbraucherangelegenheiten nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU informieren muss, wenn über die Webseite kein Vertragsschluss möglich ist, sofern dort AGB für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zu finden sind.

Tenor der Entscheidung:

Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website aufführt oder sie dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags, für den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung stellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: