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BGH: Zur Bestimmung des Streitwerts für Antrag auf Urteilsbekanntmachung in urheberrechtlicher Streitigkeit

BGH
Beschluss vom 04.11.2021
I ZR 153/20


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Bestimmung des Streitwerts für einen Antrag auf Urteilsbekanntmachung in einer urheberrechtlichen Streitigkeit befasst und in diesem Fall einen Wert von 5.000 EURO für angemessen erachtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Für den Antrag auf Urteilsveröffentlichung ist dabei entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auf die vom Beklagten aufzubringenden Kosten der Urteilsveröffentlichung, sondern auf das Beseitigungsinteresse des Klägers abzustellen.

a) Der Wert der öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils ist nach § 3 ZPO frei und unabhängig vom Streitwert der Hauptsache sowie von den Kosten der Bekanntmachung zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, GRUR 2016, 1207 Rn. 14; OLG Hamm, JMBlNRW 1954, 177 f.; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1955, 450, 451; OLG Frankfurt a.M., JurBüro 1972, 706; OLG Hamburg, MDR 1977, 142; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 25 Rn. 38; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 103 Rn. 1; Gehle in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 3 Rn. 129; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 E Rn. 6; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 49 Rn. 31; Retzer in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 12 Rn. 670; BeckOK.Patentrecht/Voß, 22. Edition [Stand: 15. Oktober 2021], § 140e PatG Rn. 22; aA OLG Karlsruhe, WRP 1958, 190 f.; OLG Stuttgart, NJW 1959, 890 f.; Ahrens in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 434; Bähr in Ahrens, Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 39 Rn. 31; Jansen in Ekey/Bender/Fuchs/Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 19c MarkenG Rn. 31).

b) Ausgangspunkt und Maß der Bewertung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende individuelle Interesse des Anspruchstellers (BVerfG, NJW 1997, 311, 312 [juris Rn. 9]; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502 f. [juris Rn. 14 f.]; MünchKomm.ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 5). Während sich bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen deren Wert nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße richtet und dieses Interesse pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten ist und maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts, bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, mwN; zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 [juris Rn. 19] - Streitwertbemessung, mwN), ist das Interesse bei der Befugnis zur Urteilsbekanntmachung auf die Beseitigung einer Beeinträchtigung gerichtet (BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 98/00, GRUR 2002, 799, 801 [juris Rn. 42] = WRP 2002, 990 - Stadtbahnfahrzeug; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 103 UrhG Rn. 1), die aufgrund einer Rechtsverletzung, einer unzutreffenden Urheberberühmung oder auch eines unzutreffenden Plagiatsvorwurfs eingetreten ist (BeckOK.UrhR/Reber, 32. Edition [Stand: 15. September 2021], § 103 UrhG Rn. 1; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 1; Eichelberger in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 3. Aufl., § 103 Rn. 1; Ohst/Bohne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 103 UrhG Rn. 2). Betroffene Urheber haben insoweit ein schutzwürdiges Interesse daran, der Öffentlichkeit anzuzeigen, dass ihre Schöpfungen von anderen entstellt oder zu Unrecht ausgenutzt wurden oder ein gegen sie erhobener Vorwurf des Plagiats unbegründet ist (Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, 105 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 1; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 103 UrhG Rn. 1).

c) Auf die den Beklagten treffenden Kosten der Urteilsbekanntmachung ist für die Bemessung des Streitwerts danach schon deshalb nicht abzustellen, weil sich der vom Gericht festzusetzende Streitwert grundsätzlich nach dem Interesse des Anspruchstellers richtet. Zudem sind die Kosten der Urteilsbekanntmachung für die Streitwertbemessung ungeeignet. Art und Umfang der Bekanntmachung und damit die für die Veröffentlichungskosten relevanten Umstände werden erst durch das Gericht mit dem Urteil festgelegt (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2014, 296 [juris Rn. 26]; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 9; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 103 UrhG Rn. 8). Gemäß § 40 GKG ist jedoch für die Bemessung des Werts auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung abzustellen, die den Rechtsweg einleitet.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die ursprüngliche Streitwertbemessung des Berufungsgerichts für den Anspruch auf Urteilsbekanntmachung im Berufungsurteil - mit Ausnahme eines Rechenfehlers - nicht zu beanstanden, so dass der Senat diesen Wert auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde legt.

Das Berufungsgericht hat - von den Parteien nicht beanstandet - für den bezifferten Freistellungsanspruch zu III einen Wert von 36.698,41 € festgesetzt. Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß dem Antrag zu II hat es einen Wert von 100.000 € angesetzt. Auch hiergegen wenden sich die Parteien nicht. Weiter ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wert des Auskunftsanspruchs für die Anträge zu I.1 und I.2 mit einem Wert von jeweils 20.000 € zu bemessen ist. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Schließlich hat das Berufungsgericht den Wert des Anspruchs auf Gestattung der Urteilsbekanntmachung mit einem Wert von 5.000 € angesetzt.

Der Senat erachtet die Ansetzung eines Werts von 5.000 € für die Befugnis zur Urteilsbekanntmachung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für ermessensfehlerfrei. Dies gilt auch mit Blick auf den, wenn auch erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobenen Vortrag des Klägers, wonach er ein großes Interesse an der Urteilsbekanntmachung habe, da hierdurch eine nicht monetäre Rehabilitation erfolge und es für die Öffentlichkeit von Interesse sei, dass er sich gegen einen "übermächtigen" Auftraggeber durchgesetzt habe.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Beschwerdewert eines Anspruchs auf Unterlassung einer Äußerung richtet sich nicht nur nach Breitenwirkung sondern auch nach Wirkung auf den Betroffenen selbst

BGH
Beschluss vom 16.11.2021
VI ZB 58/20
ZPO § 2, § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass sich der Beschwerdewert eines Anspruchs auf Unterlassung einer Äußerung nicht nur nach der Breitenwirkung sondern auch nach der Wirkung auf den Betroffenen selbst richtet.

Leitsatz des BGH:
Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung kommt es nicht nur auf deren Breitenwirkung, sondern auch auf die Wirkung der Äußerungen auf den Kläger selbst an.

BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20 - LG Hamburg - AG Hamburg-Wandsbek

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OLG Frankfurt: Die Bestimmung des Streitwerts in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach § 51 Abs. 2 und 3 GKG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 21.07.2021
6 W 53/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich die Bestimmung des Streitwerts in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten nach § 51 Abs. 2 und 3 GKG richtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird den gesetzlichen Vorgaben der § 51 Abs. 2 und 3 GKG nicht gerecht.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der nötigen Beschwer (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die die Beschwerde ausdrücklich in eigenem Namen eingelegt haben, sind durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert und haben daher nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ein eigenes Beschwerderecht.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsbegehren erscheint mit dem von den Beschwerdeführern begehrten Streitwert von 3.000 € richtig bemessen. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf einen Wert von 1.000 € ist mit § 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG nicht vereinbar.

Die Festsetzung des Streitwertes in Verfahren des unlauteren Wettbewerbs folgt der Systematik des § 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG.

a) Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist („soweit nichts anderes bestimmt ist“) gem. § 51 Abs. 2 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt. Wie stets, ist damit grundsätzlich das sog. „Angreiferinteresse“ maßgeblich. „Bedeutung der Sache“ ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 17/13057, S. 30). Ein wichtiges Indiz kann dabei die Streitwertangabe in der Klageschrift sein, also die Angabe durch den Kläger zu einem Zeitpunkt, an dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist (Senat, WRP 2017, 719 Rn 2). Es ist die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Handlung entscheidend, die verboten werden soll. Bei der pauschalierenden Schätzung sind u.a. folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Unternehmensverhältnisse wie Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung des Verletzten und des Verletzers, Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, insbesondere die Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher unter Berücksichtigung der drohenden Schäden, Grad des Verschuldens unter Bewertung auch des nachträglichen Verhaltens. Das Interesse eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse; OLG Celle WRP 2016, 738; OLG München WRP 2008, 972 (976)).

Der so festgestellte Wert kann nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG gemindert werden, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert. Erst wenn sich aus dem Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertbemessung entnehmen lassen, ist der Wert nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG mit 1.000 € zu bemessen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016 Rn 825, UWG § 12 Rn 825).

b) Diesen Anforderungen ist die Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf 1.000 € nicht gerecht geworden. Das Landgericht hat - trotz einer Fülle von Angaben in der Antragsschrift - das Interesse des Klägers nach § 51 Abs. 2 GKG nicht bestimmt, sondern hat bei der Streitwertfestsetzung nur § 51 Abs. 3 GKG berücksichtigt.

(1) Der Kläger hat - um bei einer zu hohen Angabe dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG zu entgehen - keine konkrete Streitwertangabe gemacht. Er hat indes auf zahlreiche Entscheidungen und Literatur zur Höhe des Streitwertes verwiesen und zum Interesse des Klägers nach § 51 Abs. 2 GKG ausgeführt, dass Gegenstand der Klage das Vorenthalten für den Verbraucher aufgrund europarechtlicher Vorgaben wesentlicher Informationen ist. Der Verbreitungsgrad im Internet sei groß. Die fehlende Grundpreisangabe habe erheblicher Auswirkungen für den Verbraucher, da er ohne Angabe des Grundpreises nicht vergleichen könne und damit nicht ermitteln könne, ob die angebotenen Produkte nicht gegebenenfalls in anderer Verpackungsgröße bei einem Mitwerber günstiger zu erwerben sei. Im Übrigen gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises kein geringfügiger Verstoß sei, indem er diesen Wettbewerbsverstoß gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 PAngV sogar ausnahmsweise als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet habe.

(2) Diese Angaben, die offensichtlich rechtlich und tatsächlich zutreffend sind, rechtfertigen ohne Weiteres die vom Kläger mit der Beschwerde begehrte Festsetzung auf 3.000 €. Das Landgericht übersieht, dass das Unterlassungsbegehren ein bereits fälliger, wenn auch in die Zukunft gerichteter Anspruch ist. Es sollen weitere drohende Verletzungen oder die Aufnahme von Verhaltensweisen verhindert werden. Bei der Wertermittlung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt bei Einreichung der Klage abzustellen (§ 40 GKG; § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Daraus folgt aber nicht, dass bei der Bewertung des Interesses allein auf die gegenwärtigen Verhältnisse auf Seiten des Klägers und der Beklagten unter Berücksichtigung einer bereits begangenen Verletzungshandlung abgestellt werden kann. Ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an der Verhinderung der mit weiteren Verstößen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, für die bereits begangene Verletzungshandlungen nur indizielle Bedeutung haben können. (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn 826).

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch umfasst daher eine mutmaßliche Vielzahl des Verkaufs von Getränken in der Zukunft, nicht nur den konkreten Verkauf. Dem wird eine Festsetzung eines Unterlassungsstreitwerts in Höhe von 1.000 € ersichtlich nicht gerecht. Auch der Wert der angebotenen Gegenstände, die angegriffen werden, kann kein Anknüpfpunkt für eine derartige niedrige Festsetzung sein, da der Unterlassungsanspruch mit dem beantragten Antrag sich nicht auf den Wert der konkreten Produkte beschränkt, sondern auch andere, teurere Spirituosen betreffen könnte. Zwar beschränkt sich der Antrag auf die konkrete Verletzungsform. Vom Kernbereich der Unterlassungsverpflichtungen wären indes auch höherpreisige Spirituosen umfasst. Im Übrigen übersieht das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht, indem es auf den Wert von „teilweise deutlich unter 50 €“ abstellt, dass nach dem zugrunde zu legenden Klägervortrag die Beklagte bei Amazon, einer Internetplattform mit Millionen-Reichweite, zum Verletzungszeitpunkt 820 unterschiedliche Produkte anbot. Weiterhin verfügt sie unter www.(...).de über einen eigenen Internetshop mit bundesweitem Versand. Entgegen dem durch das Landgericht erweckten Eindruck handelt es sich daher nicht um einen Kleinhändler, der zufällig in die Fänge eines Wettbewerbsverbandes geraten ist, sondern um einen normalen Marktteilnehmer.

(3) Der von dem Beschwerdeführer begehrte Streitwert von 3.000 € bewegt sich auch im Rahmen dessen, was für Verstöße vergleichbarer Art nicht nur vom Senat, sondern von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung üblicherweise festgesetzt wird. Der Kläger hat hierzu in seiner Beschwerdeschrift umfangreiche Nachweise vorgelegt, auf die verwiesen wird. Der Senat hat in dem Beschluss vom 18.6.2018 (6 U 93/17, BeckRS 2018) den Streitwert für zwei Verstöße gegen die PAngV auf 15.000 € festgesetzt. In dem Verfahren 6 W 56/20 - das auch eine Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt betraf - hat der Senat für einen vergleichbaren Verstoß die PAngV einen Streitwert von 10.000 € als nicht übersetzt angesehen.

(4) Es kann dahinstehen, ob die allgemeinen Ausführungen des Landgerichts zur missbräuchlichen Abmahnpraxis geeignet wären, eine andere Entscheidung zu begründen. Das Landgericht hat diese Behauptungen nicht belegt. Jedenfalls fehlt es an jeglichem Sachbezug zum konkreten Fall, in dem gerade keine „überhöhte Streitwertangabe“ erfolgte und auch im Beschwerdeverfahren ein moderater Wert von 3.000 € verlangt wurde. Auch hiermit setzt das Landgericht sich nicht auseinander.

(5) Soweit § 51 Abs. 3 S. 1 GKG es - in Ausnahme zu dem für die Streitwertfestsetzung geltenden Angreiferinteresseprinzip - zulässt, dass auch der Standpunkt des Beklagten in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen ist, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, als der nach Abs. 2 ermittelte Streitwert (z.B. OLG Zweibrücken NJW-RR 2014, 1535 - Kleinunternehmer mit geringem Umsatz), sind hierfür keinerlei Indizien vorhanden. Bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um einen professionell gestalteten Internetshop einer juristischen Person auf Amazon, einer Internet-Plattform mit enormer Reichweite. Geschäfte dieser Größenordnung hatte der Gesetzgeber nicht vor Augen, als er § 51 Abs. 3 S. 1 GKG als Härtefallregelung zum Schutz wirtschaftlich schwächerer Parteien schuf (OLG Dresden BeckRS 2015, 02675; Köhler/Bornkamm UWG, § 12 Rn 5.17).

(6) Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, es habe bei Preisangaben über Amazon teilweise technische Probleme gegeben und Anpassungen hätten für jedes Produkt händisch vorgenommen werden müssen, ist nicht erkennbar, wie dies den Streitwert beeinflussen soll. So ist schon unklar, inwieweit diese eher an Verschuldensaspekte erinnernden Ausführen begründen sollen, warum die Bedeutung der Sache für die Beklagten im Sinne von § 53 Abs. 3 GKG erheblich geringer sein sollte. Jedenfalls aber muss die Beklagte, die von der Größe und Marktdurchdringung der Amazon-Plattform ganz erheblich profitiert, sich auch die Nachteile der Nutzung dieser Plattform zurechnen lassen.

(7) Eine Streitwertreduzierung nach § 12 Abs. 3 UWG kommt nicht in Betracht. Die hierfür erforderliche erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage einer Partei ist dem Schreiben der Beklagten vom 28.05.2021 nicht zu entnehmen, so dass dahinstehen kann, ob es sich überhaupt um einen - zulässigerweise zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten (§ 12 IV UWG) - Antrag nach § 12 Abs. 3 UWG handelt.


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OLG Celle: Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG liegt nicht automatisch vor wenn Abmahnung entgegen § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG einen überhöhten Streitwert annimmt

OLG Celle
Beschluss vom 31.05.2021
13 U 23/21


Das OLG Celle hat entschieden, dass Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG nicht automatisch vorliegt, wenn der Abmahner in der Abmahnung entgegen § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG einen überhöhten Streitwert zur Berechnung der Abmahnkosten ansetzt. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nicht gemäß § 8c UWG wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.

In dem neuen § 8c Absatz 2 UWG sollten die Fallgruppen der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen weiter konkretisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden (BT-Drucksache 19/22238, S. 17). Mit der Formulierung des Einleitungssatzes „ist im Zweifel anzunehmen“ wird klargestellt, dass eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände erforderlich ist. Die Erfüllung einer der genannten Konstellationen kommt lediglich eine Indizwirkung für einen Missbrauch zu. Der Abmahnende kann diese Indizien erschüttern (aaO).

Danach ist im Streitfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Zwar hält auch der Senat den bei der Abmahnung in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 82.500 € (11 Verstöße à 7.500 €) für übersetzt. Der Verfügungskläger hat jedoch nachvollziehbar dargetan, welche Überlegungen sein Prozessbevollmächtigter bei der Bemessung des Streitwerts angestellt hat (Bl. 7 f. d.A). Dabei ist der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers zutreffend davon ausgegangen, dass die einzelnen Werbeangaben jeweils gesonderte Unterlassungsansprüche begründen können und daher grundsätzlich eine Wertaddition vorgenommen werden kann. Zwar könnte es sich teilweise um kerngleiche Verstöße handeln, was bei der Bemessung des Gesamtwerts zu berücksichtigen wäre. Diese Frage ist jedoch nicht einfach zu beantworten, weil sich die Aussagen - soweit sie gleichgerichtet sind - auf unterschiedliche Bestandteile („Komponenten“) des Eiweiß-Produkts beziehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Bemessung der Gegenstandswerte von lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen keine feststehenden Kriterien existieren und auch in der Rechtsprechung im Einzelfall ganz erhebliche Unterschiede zu verzeichnen sind, genügen die vorliegenden Umstände jedenfalls nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - unstreitig - der Verfügungsbeklagte in einer Abmahnung des Verfügungsklägers für einen einzigen Health Claim bereits einen Wert von 20.000 € zugrunde gelegt hat (Bl. 7, 43 d.A).

Es ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, dass der Verfügungskläger ein weiteres Verfügungsverfahren gegen ein mit dem Verfügungsbeklagten wirtschaftlich verbundenes Unternehmen, die … Service GmbH, - ebenfalls wegen Werbeangaben für das Produkt „…“ - betreibt (vgl. Abmahnung vom 3. Februar 2021, Bl. 15 ff. d.A). Es handelt sich um einen anderen Internetauftritt eines anderen Unternehmens. Der Verfügungskläger hat zudem dargetan, dass er diesen Verstoß erst am 3. Februar 2021 - nach der Antwort des Verfügungsbeklagten auf dessen Abmahnung - festgestellt hat. Der Verfügungskläger war nicht gehalten, die Unterlassungsansprüche gegen ein anderes Unternehmen - im Wege einer subjektiven Antragserweiterung - noch in dem vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein solches Vorgehen unter Berücksichtigung der Ladungsfristen die Gefahr von Verzögerungen mit sich gebracht hätte und sich in dem vorliegenden Verfahren der Streitwert entsprechend erhöht hätte (lediglich abgemildert durch die Gebührendegression).

2. Die Parteien sind auch Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Bezug auf die mit der streitgegenständlichen Werbung angebotenen Produkte.

Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2019, 970 Rn. 23, mwN).

Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Die Verfügungsbeklagte hat nicht in Abrede genommen, dass die Verfügungsklägerin gleichartige Nahrungsergänzungsmittel- Eiweißpulver bzw. L-Carnitin - anbietet. Die Angebote richten sich auch jeweils an die gleichen Endverbraucherkreise, nämlich Personen, die - insbesondere bei sportlicher Betätigung - den Muskelaufbau fördern und Trainingseffekte verstärken wollen. Dem steht es nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte eine Internet-apotheke betreibt. Die angesprochenen Verbraucher wissen, dass Apotheken in großem Umfang nicht nur Arzneimittel, sondern auch eine Vielzahl anderer Produkte, insbesondere aus dem Bereich der Nahrungsergänzungsmittel anbieten. Verbraucher, die im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung Nahrungsergänzungsmittel einnehmen wollen, werden daher auch das Angebot einer Internetapotheke in Betracht ziehen. Hierauf zielt die Werbung des Verfügungsbeklagten auch ersichtlich ab. Er spricht mit der Werbung gezielt Sportler an, die ihre Trainingsleistung fördern bzw. mit „eiweiß power“ ihre Muskeln regenerieren und aufbauen und Muskelkater reduzieren wollen. Die in dem Urteil des Senats vom9. Juli 2019 – 13 U 31/19 – an dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses geäußerten Zweifel stehen dieser Beurteilung nicht entgegen; dieses Verfahren betraf einen anderen Sachverhalt, bei dem das Produkt vom Beklagten nicht für den Sportbereich, sondern als „idealer Begleiter im Alltag und Unterstützer bei zu einseitiger, eiweißarmer Ernährung“ beworben wurde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Verfügungskläger die Nahrungsergänzungsmittel ausschließlich an bestimmte „Kraftsportler“ verkauft, die einen Einkauf dieser Produkte in einer Internetapotheke nicht in Betracht ziehen würden.

3. Das Landgericht hat auch zu Recht sämtliche Werbeaussagen - auch die Angabe „zur Förderung der Trainingsleistung“ - als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 HCVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) angesehen.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmitteloder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Dies ist auch in Bezug auf die Angabe „zur Förderung der Trainingsleistung“ der Fall; diese suggeriert im maßgeblichen Kontext der konkreten Verletzungsform, dass das Mittel die positive gesundheitliche Wirkung von Sport-Training verstärkt. Zwar handelt es sich lediglich um eine nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO. Diese ist jedoch gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig, weil ihr keine nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zulässige spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist."


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LAG Berlin-Brandenburg: 500 EURO Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei reinem Informationsinteresse ausreichend und angemessen

LAG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 18.03.2021
26 Ta (Kost) 6110/20


Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Streitwert in Höhe von 500 EURO für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei reinem Informationsinteresse ausreichend und angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägervertreter erstrebt mit seiner Beschwerde noch eine Bewertung seines Antrags auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO mit 5.000 Euro, nachdem das Arbeitsgericht seiner Beschwerde im Übrigen stattgegeben hatte. Der Kläger hat sich im Rahmen des Rechtsstreits im Wesentlichen gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt und offene Urlaubsansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, in dem sich die Parteien unter anderem darauf geeinigt haben, dass der Kläger auf eine Auskunftserteilung verzichte. Mit der Beschwerde machen die Klägervertreter geltend, der durch das Arbeitsgericht für den Auskunftsantrag angesetzte Betrag in Höhe von 500 Euro werde der Bedeutung der Sache nicht gerecht, da der Arbeitgeber sich sogar uU nach § 82 DS-GVO schadensersatzpflichtig mache.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Auskunftsantrag hier mit 500 Euro zu bewerten ist.

1) Der seitens des Klägers geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Er wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Es gibt hier es keine Anhaltspunkte dafür, dass andere als immaterielle Schäden in Betracht gekommen wären. Art. 15 DS-GVO dient allerdings auch dazu, dem Anspruchsteller die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Eine Auskunft über personenbezogene Daten kann auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die geeignet sind einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO (vgl. dazu LAG Köln 14. September 2020 – 2 Sa 358/20, Rn. 55) zu rechtfertigen. Das macht den Auskunftsanspruch als solchen aber regelmäßig nicht zu einem vermögensrechtlichen Anspruch.

2) Die Bewertung hat deshalb nach § 23 Abs. 1 RVG iVm § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. September 2007 – 1 Ta 209/07, Rn. 13; 24. April 2007 – 1 Ta 89/07, Rn. 11). Danach ist in der vorliegenden Konstellation ein Betrag in Höhe von 500 Euro angemessen.

a) Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. In Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kann bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 € auszugehen sein. Dabei darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände aber nicht aus den Augen verloren werden. In dieses sind die Anträge der klagenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) einzuordnen (vgl. BGH 26. November 2020 – III ZR 124/20, Rn. 11).

Bei der Bestimmung des Wertes für einen Auskunftsanspruch kann ein Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt bieten. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist dann allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (vgl. BGH 27. Februar 2014 – III ZR 75/13, Rn. 9). Der Streitwertkatalog geht dabei von 10 % bis 50 % eines zu erwartenden Leistungsantrags aus, je nach Bedeutung der Auskunft für die klagende Partei im Hinblick auf die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs (dazu Ziemann in: Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A Rn. 146).

b) Bei Klagen zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach § 15 DS-GVO kommen danach unterschiedliche Zielrichtungen in Betracht. Geht es um das reine Informationsinteresse wird inzwischen überwiegend ein Betrag in Höhe von 500 Euro in Ansatz gebracht (vgl. LAG Düsseldorf 16. Dezember 2019 – 4 Ta 413/19, Rn. 5; LAG Baden-Württemberg 23. Januar 2020 – 5 Ta 123/19, Rn. 9; LAG Nürnberg 28. Mai 2020 – 2 Ta 76/20, Rn. 14). Gemeint sind die Fälle, in denen die den Auskunftsanspruch betreffenden Anträge sich allein auf das Interesse an den vorhandenen Daten und den Umgang der beklagten Partei mit ihnen beziehen und es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Auskünfte der Vorbereitung von weiteren Klagen dienen sollen. Für derartige Fälle ist der in den zitierten Entscheidungen getroffenen Wertungen zuzustimmen. Das reine Informationsinteresse ist, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten, damit ausreichend abgebildet, dh. solange es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und auch nicht schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt.

Soweit die erstrebten Auskünfte hier teilweise auch darauf abgezielt haben sollten, den klägerischen Vortrag im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses konkretisieren zu können, bliebe es insoweit bei dem für den Kündigungsschutzantrag in Ansatz gebrachten Betrag, da es sich um den höheren Wert handelt. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ergibt sich das bereits aus § 48 Abs. 3 GKG. Jedenfalls wäre § 44 GKG entsprechend anwendbar. Soweit geltend gemachte Auskunftsansprüche der Substantiierung des Vortrags im Zusammenhang mit einem anderen Streitgegenstand dienen, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage (§ 44 GKG). In diesem Fall sind die dort geregelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Maßgeblich für die Wertberechnung ist dann nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. November 2019 – 26 Ta (Kost) 6094/19; 6. September 2019 – 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn. 45). Das wäre hier der Betrag für den Kündigungsschutzantrag.


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LG Dortmund: Rechtsmissbrauch durch überhöhte Abmahnkosten aufgrund zu hohen Streitwerts nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG führt auch zum Verlust des Unterlassungsanspruchs

LG Dortmund
Beschluss vom 16.02.2021
10 O 10/21


Das LG Dortmund hat entschieden, dass Rechtsmissbrauch durch überhöhte Abmahnkosten aufgrund zu hohen Streitwerts nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG auch zum Verlust des Unterlassungsanspruchs führt.

Die Entscheidungsgründe:

"Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, aus der Antragsschrift vom 08.02.2021. Er nimmt den Antragsgegner, welcher als Privatperson auf der Internetplattform W3 neue Haushaltsartikel anbietet und verkauft, wegen fehlender Pflichtangaben gemäß § 5 TMG, fehlender Widerrufsbelehrung und fehlender Information/Verlinkung zur OS-Plattform im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2021 mahnte der Kläger den Beklagten ab. Die Kosten der Inanspruchnahme wurden in diesem Schreiben unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 30.000,00 € mit 1.501,19 € beziffert. Zugleich wurde der Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches § 8c UWG n.F. entgegensteht.

1. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 und damit auch § 8c UWG n.F. ist bereits am 02.12.2020 und damit sowohl vor Eingang des Verfügungsantrages als auch vor der Kenntnis des Antragstellers von den geltend gemachten Verstößen in Kraft getreten.

2. Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies muss erst recht dann gelten, wenn nicht durch die überhöhte Ansetzung eines Gegenstandswertes überhöhte Gebühren in Ansatz gebracht, sondern sogar Gebühren gefordert werden, die schon dem Grunde nach nicht geschuldet werden. So liegt es hier, denn mit dem Abmahnschreiben vom 27.01.2021 werden Gebühren geltend gemacht, obwohl dies vorliegend gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F. (in Kraft getreten vor Fertigung des Abmahnschreibens, s. o.) ausgeschlossen ist. Nach dieser Norm konnte der Antragsteller keinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ging.

Im Übrigen dürfte auch schon dieses missbräuchliche Vorgehen bei der Abmahnung auf den nachfolgenden Verfügungsantrag durchschlagen (Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Aufl., § 8c, Rn. 7)

3. Eine andere Bewertung ergibt sich auch dann nicht, wenn man eine weitergehende Gesamtbetrachtung (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 12) anstellt. So handelt es sich bei den verfolgten Rechtsverstößen um solche, die sich mit technischen Mitteln recht einfach ermitteln lassen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 15). Hinzu kommt hier noch, dass der Antragsteller eine strafbewehrte Vertragsstrafe forderte, obwohl ihm auch dies nach der neuen Gesetzeslage, § 13a Abs. 2 UWG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F., verwehrt war. Dass der Antragsgegner etwa in der Regel 100 oder mehr Mitarbeiter beschäftigte, war nach Lage der Dinge ersichtlich ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


OLG Frankfurt: 3.000 EURO Streitwert für wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag wegen Verstoßes gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.01.2021
6 W 131/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Streitwert von 3.000 EURO für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag wegen eines Verstoßes gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung ausreichend sein kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

[...]

1. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen bestimmt wird (BGH GRUR 2017, 212 - Finanzsanierung).

2. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 lit. h, 14 Abs. 1 lit. a LMIV. Danach sind im Fernabsatz verpflichtende Informationen über Name bzw. Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers vorzusehen. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte im Internet einen Brotaufstrich angeboten, der diesen Anforderungen nicht genügte. Das Landgericht hat den Streitwert entsprechend der Anregung des Klägers auf 10.000,- € festgesetzt. Dies erscheint übersetzt.

a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bei Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG für die Streitwertfestsetzung auf das satzungsgemäß wahrgenommene Interesse der Verbraucher abzustellen ist. Dieses Interesse kann erheblich höher liegen als das eines einzelnen Mitbewerbers (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.1.2020 - 6 W 119/19 = WRP 2020, 632 m.w.N.). Für ein nicht unerhebliches Verbraucherinteresse spricht im Streitfall, dass die verletzte Informationspflicht die Lebensmittelsicherheit betrifft. Verbraucher sollen wissen, an wen sie sich wenden können, um zum Beispiel Inhaltsstoffe und Lebensmittelunverträglichkeiten abzuklären. Nach Ansicht des Senats wiegt der Verstoß jedoch deshalb nicht schwer, weil aus dem Internetauftritt zumindest das Unternehmensschlagwort des Lebensmittelunternehmers hervorging. Auf der in dem beanstandeten Angebot fotografisch abgebildeten Produktverpackung ist der Name „A“ deutlich erkennbar. Interessierte Verbraucher konnten anhand dieser Angabe den Lebensmittelunternehmer nebst Adresse mit geringem Aufwand selbst ermitteln. Auch handelt es sich nur um einen einzelnen Verstoß. Ein systematisches Missachten der Informationspflichten der LMIV wird der Beklagten nicht vorgeworfen. Die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung war daher gering.

b) Eine weitergehende Reduzierung auf 1.000,- € kam unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände nicht in Betracht. Die Bestimmung des § 13 a Abs. 3 UWG n.F. kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Anwendung. Die Abmahnung wurde noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ausgesprochen. Außerdem betrifft die genannte Bestimmung nicht den Streitwert, sondern die Höhe der Vertragsstrafe.


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OLG Frankfurt: Kein Streitwert-Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren wenn Abgemahnter auf Abmahnung hin erklärt einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zu akzeptieren

OLG Frankfurt
Beschluss vom 22.07.2019
6 W 52/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Streitwert-Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt, wenn der Abgemahnte auf die Abmahnung hin erklärt, die drohende einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zu akzeptieren, da in einem solchen Fall von einer endgültigen Befriedung des Unterlassungsanspruchs auszugehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Interesse des Antragstellers an der Erwirkung der Unterlassungsverfügung erscheint mit dem festgesetzten und bereits in der Antragsschrift beantragten Wert von 30.000,- € angemessen berücksichtigt.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 2017, 719) kommt den eigenen Streitwertangaben des Unterlassungsgläubigers zu Beginn des Verfahrens in der Regel indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen offensichtlich übersetzt erscheinen. Von letzterem kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Informationen über den Energieausweis in der Immobilienwerbung sind für den angesprochenen Verkehr von erheblicher Bedeutung. Das Interesse des antragstellenden Verbandes an der Beachtung dieser Informationspflicht kann ebenfalls als hoch eingeschätzt werden. Dies rechtfertigt den vom Antragsteller beantragten Streitwert von 30.000,- €.

Obwohl der Antragsteller in der Antragsschrift selbst den Wert von 30.000,- € als Hauptsachestreitwert bezeichnet hat, ist für das vorliegende Eilverfahren ein Abschlag von diesem Hauptsachestreitwert ausnahmsweise nicht geboten. Eine Ermäßigung des Streitwerts für das Eilverfahren gegenüber dem Wert der Hauptsache ist nach § 51 IV GKG lediglich „in der Regel“ vorzunehmen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist hier deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin - vertreten durch einen von ihr beauftragten Verband - auf die Abmahnung hin sich gegen den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes nicht in der Sache verteidigt, sondern „ausdrücklich und rechtsverbindlich“ erklärt hat, eine etwaige auf Antrag des Antragstellers ergehende einstweilige Verfügung als endgültige, rechtsverbindliche Regelung anzuerkennen und auch die weiteren für eine Abschlusserklärung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Damit konnte der Antragsteller bereits bei Stellung des Eilantrages davon ausgehen, dass die beantragte einstweilige Verfügung im Falle ihres Erlasses zu einer endgültigen Befriedigung seines Unterlassungsanspruchs führen würde. Unter diesen Umständen besteht ausnahmsweise kein Anlass, den Streitwert für das Eilverfahren im Hinblick auf den in der Regel vorläufigen Charakter einer Unterlassungsverfügung geringer zu bewerten als das Hauptsacheinteresse.

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BGH: 2.500 EURO Regelstreitwert pro AGB-Klausel bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4a UKlaG auch wenn Kläger Wirtschaftsverband ist

BGH
Beschluss vom 17.11.2020
X ZR 3/19
UKlaG-Streitwert
UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4a; ZPO § 3


Der BGH hat entschieden, dass ein Regelstreitwert von 2.500 EURO pro AGB-Klausel bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4a UKlaG auch dann anzusetzen ist, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband ist

Leitsatz des BGH:

Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist.

BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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BGH: Streitwert und Beschwer bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG - Regelbeschwerdewert 2500 EURO pro AGB-Klausel

BGH
Beschluss vom 13.10.2020
ZPO § 3; UKlaG § 1


Der BGH hat sich zu Streitwert und Beschwer bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG geäußert. Der Regelbeschwerdewert / Regelstreitwert liegt bei 2500 EURO pro Klausel in AGB.

Leitsätze des BGH:

a) Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020,
1055 Rn. 5).

b) Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 € pro beanstandeter Klausel) abweichende Bemessung der Beschwer folgt daher nicht schon daraus, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte.

BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19 - KG Berlin - LG Berlin

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BGH: Streitwert in einem Designnichtigkeitsverfahren beträgt im Regelfall 50.000 EURO

BGH
Beschluss vom 28.05.2020
I ZB 25/18
DesignG § 34a Abs. 5 Satz 2; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 33 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert in einem Designnichtigkeitsverfahren im Regelfall 50.000 EURO beträgt.

Leitsätze des BGH:

a) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs.

c) Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18 - Bundespatentgericht

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BGH: Im Regelfall 50.000 EURO Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit

BGH
Beschluss vom 16.04.2020
I ZB 97/19


Der BGH hat entschieden, dass im Regelfall ein Streitwert in Höhe von 50.000 EURO für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit anzusetzen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung
des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

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BGH: Streitwert einer negativen Feststellungsklage zur Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bemisst sich nach Wert der Leistungspflicht - Gegenleistung nicht streitwerterhöhend

BGH
Beschluss vom 12.03.2020
V ZR 160/19
ZPO § 3


Der BGH hat entschieden, dass sich der Streitwert einer negativen Feststellungsklage zur Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Wert der streitgegenständlichen Leistungspflicht bemisst. Der Wert der Gegenleistung ist nicht streitwerterhöhend.

Leitsatz des BGH:
Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags
bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.

BGH, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

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OLG Frankfurt: Streitwert von 700.000 EURO bei unbefugter Verwendung von Clublogos der Vereine der 1. und 2. Fußballbundesliga auf Website für Sportwetten angemessen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 20.04.2020
6 W 37/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Streitwert von 700.000 EURO bei unbefugter Verwendung von Clublogos der Vereine der 1. und 2. Fußballbundesliga auf einer Website für Sportwetten angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gegenstand des Eilverfahrens ist ein auf die Verletzung von Marken-, Unternehmenskennzeichen- und Bildrechten gestützter Unterlassungsanspruch. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 5.11.2019 auf 500.000,00 € festgesetzt. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung auf 100.000,00 € anstrebt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

1. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 15.9.2016, I ZR 24/16 - Finanzsanierung = GRUR 2017, 212 ). Bei marken- und kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüchen hängt dieses Interesse zum einen vom Wert der Marke und zum andern vom sogenannten Angriffsfaktor, also der Frage ab, in welcher Weise die Marke durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/10) kommt der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu.

2. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 700.000,00 € angegeben. Nach Abzug der gemäß § 51 Abs. 4 GKG vorgeschriebene Ermäßigung ergibt sich für das Eilverfahren ein Streitwert von 467.000,00 €. Der Senat bemisst den „Eilabschlag“ in ständiger Rechtsprechung mit 1/3. Lediglich insoweit war der Beschluss des Landgerichts abzuändern, der von einem leicht höheren Wert ausging. Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe des Hauptsachestreitwerts in der Antragsschrift übersetzt sein könnte, bestehen nicht.

a) Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag unter anderem gegen die Verletzung von 36 selbstständigen Unternehmenskennzeichen, namentlich der Clublogos der Vereine der ersten und zweiten Bundesliga. Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass diesen Kennzeichen ein sehr hoher wirtschaftlicher Wert zukommt. Es handelt sich um bekannte Kennzeichen. Dies gilt erst recht für das ebenfalls beanspruchte „Bundesliga“-Logo, das seit 2010 als eingetragene Marke geschützt ist. Auch bei dem Bildnis des bekannten Lizenz-Fußballspielers A, dessen Verletzung vorliegend in Rede steht, ist ein hoher Wert anzunehmen. Insgesamt ist bei der Summe der Schutzrechte, deren Verletzung mit dem vorliegenden Verfahren unterbunden werden sollte, von einem ungewöhnlich hohen Wert auszugehen.

b) Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist auch von einem erheblichen Angriffsfaktor auszugehen. Die Antragsgegnerin bot nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin über das Internet Sportwetten auf Bundesligaspiele an, die sich bestimmungsgemäß an deutsche Verbraucher richteten. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, in Wahrheit richte sich das Angebot nur an Personen mit Wohnsitz in Griechenland. Dieser Einwand betrifft die Zulässigkeit des Eilantrags und die Begründetheit des Verfügungsanspruchs. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem mit der Antragsschrift verfolgten Begehren. Der Verfügungsantrag bezog sich auf das Angebot von Sportwetten in Deutschland."


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BVerfG: Verfassungsbeschwerde eines Abmahnvereins gegen Beschlüsse des OLG Dresden bzgl. Verlinkung auf OS-Plattform durch Amazon-Marketplace-Händler nicht zur Entscheidung angenommen

BVerfG
Beschluss vom 20.11.2019
1 BvR 2400/17

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Abmahnvereins gegen Beschlüsse des OLG Dresden bzgl. der Notwendigkeit der Verlinkung auf die OS-Plattform durch Amazon-Marketplace-Händler nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht hinreichend aufgezeigt. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende und damit objektiv willkürliche Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht dargetan. Soweit sich der Beschwerdeführer ausweislich der Beschwerdebegründung maßgeblich darauf stützt, dass ein von ihm im Ausgangsverfahren vorgelegter, von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Dresden abweichender Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. August 2017 - 4 U 50/17 - keine Berücksichtigung gefunden habe, trägt dies schon nicht die Annahme eines Falles divergierender Rechtsprechung.

a) Divergenz ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, Rn. 34).

b) Zunächst kommt einem bloßen Hinweisbeschluss schon kein Entscheidungscharakter zu und dieser vermag keine Rechtssätze aufzustellen, da lediglich eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage zugrundeliegt. Ein Abweichen von einer Vorentscheidung setzt begriffsnotwendig voraus, dass bereits eine anderslautende Entscheidung existent ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 -, NJW 2003, S. 2319 <2320>). Dies ist bei einem Hinweisbeschluss im Rahmen eines laufenden Verfahrens aber gerade nicht der Fall, solange die Endentscheidung nicht auf den Hinweisbeschluss verweist.

Auch ergibt sich aus dem Hinweisbeschluss nicht der vom Beschwerdeführer insinuierte Inhalt. Ihm lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm neben der Verlinkung auf die OS-Plattform durch den Plattformbetreiber zusätzlich eine Verlinkung bei den einzelnen Marketplaceangeboten erforderlich sei. Das Oberlandesgericht Hamm führt lediglich aus, dass die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch für Angebote auf der Internetplattform „ebay“ bestehe. Das steht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden nicht entgegen, wonach eine einzige gemeinsame Verlinkung auf der Internetseite des Plattformbetreibers genügt.

c) Soweit der Beschwerdeführer auf eine vermeintlich divergierende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz rekurriert, legt er diese nicht vor und stellt sie auch ihrem Inhalt nach nicht in einer Weise spezifiziert dar, die eine verfassungsrechtliche Überprüfung zuließe. Gleiches gilt für die weiteren vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München und des Oberlandesgerichts Karlsruhe, die ebenfalls nicht vorgelegt werden. Der nachträglich, außerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG mit Schriftsatz vom 10. August 2019 vorgelegte Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. November 2017 - 13 W 63/17 - ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn dieser Beschluss erging jedenfalls erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidungen und konnte daher dort keine Berücksichtigung finden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: