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OLG Frankfurt: Die Bestimmung des Streitwerts in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach § 51 Abs. 2 und 3 GKG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 21.07.2021
6 W 53/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich die Bestimmung des Streitwerts in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten nach § 51 Abs. 2 und 3 GKG richtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird den gesetzlichen Vorgaben der § 51 Abs. 2 und 3 GKG nicht gerecht.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der nötigen Beschwer (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die die Beschwerde ausdrücklich in eigenem Namen eingelegt haben, sind durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert und haben daher nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ein eigenes Beschwerderecht.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsbegehren erscheint mit dem von den Beschwerdeführern begehrten Streitwert von 3.000 € richtig bemessen. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf einen Wert von 1.000 € ist mit § 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG nicht vereinbar.

Die Festsetzung des Streitwertes in Verfahren des unlauteren Wettbewerbs folgt der Systematik des § 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG.

a) Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist („soweit nichts anderes bestimmt ist“) gem. § 51 Abs. 2 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt. Wie stets, ist damit grundsätzlich das sog. „Angreiferinteresse“ maßgeblich. „Bedeutung der Sache“ ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 17/13057, S. 30). Ein wichtiges Indiz kann dabei die Streitwertangabe in der Klageschrift sein, also die Angabe durch den Kläger zu einem Zeitpunkt, an dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist (Senat, WRP 2017, 719 Rn 2). Es ist die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Handlung entscheidend, die verboten werden soll. Bei der pauschalierenden Schätzung sind u.a. folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Unternehmensverhältnisse wie Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung des Verletzten und des Verletzers, Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, insbesondere die Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher unter Berücksichtigung der drohenden Schäden, Grad des Verschuldens unter Bewertung auch des nachträglichen Verhaltens. Das Interesse eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse; OLG Celle WRP 2016, 738; OLG München WRP 2008, 972 (976)).

Der so festgestellte Wert kann nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG gemindert werden, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert. Erst wenn sich aus dem Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertbemessung entnehmen lassen, ist der Wert nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG mit 1.000 € zu bemessen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016 Rn 825, UWG § 12 Rn 825).

b) Diesen Anforderungen ist die Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf 1.000 € nicht gerecht geworden. Das Landgericht hat - trotz einer Fülle von Angaben in der Antragsschrift - das Interesse des Klägers nach § 51 Abs. 2 GKG nicht bestimmt, sondern hat bei der Streitwertfestsetzung nur § 51 Abs. 3 GKG berücksichtigt.

(1) Der Kläger hat - um bei einer zu hohen Angabe dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG zu entgehen - keine konkrete Streitwertangabe gemacht. Er hat indes auf zahlreiche Entscheidungen und Literatur zur Höhe des Streitwertes verwiesen und zum Interesse des Klägers nach § 51 Abs. 2 GKG ausgeführt, dass Gegenstand der Klage das Vorenthalten für den Verbraucher aufgrund europarechtlicher Vorgaben wesentlicher Informationen ist. Der Verbreitungsgrad im Internet sei groß. Die fehlende Grundpreisangabe habe erheblicher Auswirkungen für den Verbraucher, da er ohne Angabe des Grundpreises nicht vergleichen könne und damit nicht ermitteln könne, ob die angebotenen Produkte nicht gegebenenfalls in anderer Verpackungsgröße bei einem Mitwerber günstiger zu erwerben sei. Im Übrigen gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises kein geringfügiger Verstoß sei, indem er diesen Wettbewerbsverstoß gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 PAngV sogar ausnahmsweise als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet habe.

(2) Diese Angaben, die offensichtlich rechtlich und tatsächlich zutreffend sind, rechtfertigen ohne Weiteres die vom Kläger mit der Beschwerde begehrte Festsetzung auf 3.000 €. Das Landgericht übersieht, dass das Unterlassungsbegehren ein bereits fälliger, wenn auch in die Zukunft gerichteter Anspruch ist. Es sollen weitere drohende Verletzungen oder die Aufnahme von Verhaltensweisen verhindert werden. Bei der Wertermittlung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt bei Einreichung der Klage abzustellen (§ 40 GKG; § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Daraus folgt aber nicht, dass bei der Bewertung des Interesses allein auf die gegenwärtigen Verhältnisse auf Seiten des Klägers und der Beklagten unter Berücksichtigung einer bereits begangenen Verletzungshandlung abgestellt werden kann. Ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an der Verhinderung der mit weiteren Verstößen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, für die bereits begangene Verletzungshandlungen nur indizielle Bedeutung haben können. (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn 826).

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch umfasst daher eine mutmaßliche Vielzahl des Verkaufs von Getränken in der Zukunft, nicht nur den konkreten Verkauf. Dem wird eine Festsetzung eines Unterlassungsstreitwerts in Höhe von 1.000 € ersichtlich nicht gerecht. Auch der Wert der angebotenen Gegenstände, die angegriffen werden, kann kein Anknüpfpunkt für eine derartige niedrige Festsetzung sein, da der Unterlassungsanspruch mit dem beantragten Antrag sich nicht auf den Wert der konkreten Produkte beschränkt, sondern auch andere, teurere Spirituosen betreffen könnte. Zwar beschränkt sich der Antrag auf die konkrete Verletzungsform. Vom Kernbereich der Unterlassungsverpflichtungen wären indes auch höherpreisige Spirituosen umfasst. Im Übrigen übersieht das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht, indem es auf den Wert von „teilweise deutlich unter 50 €“ abstellt, dass nach dem zugrunde zu legenden Klägervortrag die Beklagte bei Amazon, einer Internetplattform mit Millionen-Reichweite, zum Verletzungszeitpunkt 820 unterschiedliche Produkte anbot. Weiterhin verfügt sie unter www.(...).de über einen eigenen Internetshop mit bundesweitem Versand. Entgegen dem durch das Landgericht erweckten Eindruck handelt es sich daher nicht um einen Kleinhändler, der zufällig in die Fänge eines Wettbewerbsverbandes geraten ist, sondern um einen normalen Marktteilnehmer.

(3) Der von dem Beschwerdeführer begehrte Streitwert von 3.000 € bewegt sich auch im Rahmen dessen, was für Verstöße vergleichbarer Art nicht nur vom Senat, sondern von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung üblicherweise festgesetzt wird. Der Kläger hat hierzu in seiner Beschwerdeschrift umfangreiche Nachweise vorgelegt, auf die verwiesen wird. Der Senat hat in dem Beschluss vom 18.6.2018 (6 U 93/17, BeckRS 2018) den Streitwert für zwei Verstöße gegen die PAngV auf 15.000 € festgesetzt. In dem Verfahren 6 W 56/20 - das auch eine Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt betraf - hat der Senat für einen vergleichbaren Verstoß die PAngV einen Streitwert von 10.000 € als nicht übersetzt angesehen.

(4) Es kann dahinstehen, ob die allgemeinen Ausführungen des Landgerichts zur missbräuchlichen Abmahnpraxis geeignet wären, eine andere Entscheidung zu begründen. Das Landgericht hat diese Behauptungen nicht belegt. Jedenfalls fehlt es an jeglichem Sachbezug zum konkreten Fall, in dem gerade keine „überhöhte Streitwertangabe“ erfolgte und auch im Beschwerdeverfahren ein moderater Wert von 3.000 € verlangt wurde. Auch hiermit setzt das Landgericht sich nicht auseinander.

(5) Soweit § 51 Abs. 3 S. 1 GKG es - in Ausnahme zu dem für die Streitwertfestsetzung geltenden Angreiferinteresseprinzip - zulässt, dass auch der Standpunkt des Beklagten in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen ist, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, als der nach Abs. 2 ermittelte Streitwert (z.B. OLG Zweibrücken NJW-RR 2014, 1535 - Kleinunternehmer mit geringem Umsatz), sind hierfür keinerlei Indizien vorhanden. Bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um einen professionell gestalteten Internetshop einer juristischen Person auf Amazon, einer Internet-Plattform mit enormer Reichweite. Geschäfte dieser Größenordnung hatte der Gesetzgeber nicht vor Augen, als er § 51 Abs. 3 S. 1 GKG als Härtefallregelung zum Schutz wirtschaftlich schwächerer Parteien schuf (OLG Dresden BeckRS 2015, 02675; Köhler/Bornkamm UWG, § 12 Rn 5.17).

(6) Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, es habe bei Preisangaben über Amazon teilweise technische Probleme gegeben und Anpassungen hätten für jedes Produkt händisch vorgenommen werden müssen, ist nicht erkennbar, wie dies den Streitwert beeinflussen soll. So ist schon unklar, inwieweit diese eher an Verschuldensaspekte erinnernden Ausführen begründen sollen, warum die Bedeutung der Sache für die Beklagten im Sinne von § 53 Abs. 3 GKG erheblich geringer sein sollte. Jedenfalls aber muss die Beklagte, die von der Größe und Marktdurchdringung der Amazon-Plattform ganz erheblich profitiert, sich auch die Nachteile der Nutzung dieser Plattform zurechnen lassen.

(7) Eine Streitwertreduzierung nach § 12 Abs. 3 UWG kommt nicht in Betracht. Die hierfür erforderliche erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage einer Partei ist dem Schreiben der Beklagten vom 28.05.2021 nicht zu entnehmen, so dass dahinstehen kann, ob es sich überhaupt um einen - zulässigerweise zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten (§ 12 IV UWG) - Antrag nach § 12 Abs. 3 UWG handelt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Celle: Streitwert bei fehlendem Muster-Widerrufsformular 3000 EURO im Hauptsacheverfahren und 2000 EURO im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Celle
Beschluss vom 08.02.2016
13 W 6/16


Das OLG Celle hat entschieden, dass der Streitwert bei einem fehlenden Muster-Widerrufsformular 3000 EURO im Hauptsacheverfahren und 2000 EURO im einstweiligen Verfügungsverfahren beträgt. Auch bei anderen fehlenden Pflichtinformationen oder fehlerhaften AGB-Klauseln setzt das OLG Celle entsprechende Werte an.

Aus den Entscheidungsgründen:

II. Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

a) Gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO und § 51 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert einer einstweiligen Verfügung über einen Anspruch gem. § 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG (jetzt: § 3a UWG) und § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EGBGB, § 312a Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB, sowie § 1 Abs. 2 PAngV nach billigem Ermessen.

b) In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Antragsteller an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzter und Verletzen (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung) und die Intensität des Wettbewerbs (vgl. Senat, Urteil vom 2. August 2012 - 13 U 4/12, juris Rn. 29; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.6). Bei einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dessen Zweck darin besteht, die Interessen seiner gewerblichen oder selbstständig beruflich tätigen Mitglieder zu fördern, ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 5.8).

c) Wettbewerbsverstöße gegen die Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern und die gesetzlichen Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen und Verträgen um elektronischen Rechtsverkehr beeinträchtigen die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich. An der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse. Die Interessenlage der Mitbewerber, deren Schutz der Verfügungskläger für ihre Mitglieder kollektiv nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wahrnimmt, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur unwesentlich berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 13 U 50/11, juris Rn. 7 zum Verstoß gegen die Informationspflichten nach dem TMG; Beschluss vom 19. November 2007 - 13 W 112/07, juris Rn. 3 zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 W 91/11, juris Rn. 3).

d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist von einem Streitwert von insgesamt 14.000 € auszugehen:

aa) Bei dem Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB, bei einem Fernabsatzvertrag über das Muster-Widerrufsformular zu informieren, geht der Senat von einem Wert in der Hauptsache von 3.000 € aus.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 51 Abs. 4 GKG von einer geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache auszugehen ist. Regelmäßig ist diese Ermäßigung mit einem Abschlag von 1/3 vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 13 W 95/09, juris Rn. 14; Köhler in Köhler/ Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 5.12). Bei dem vorgenannten Hauptsachestreitwert ist daher in dieser Sache ein Streitwert von 2.000 € angemessen.

bb) Soweit in den Anträgen zu I. 2. bis 4. die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten begehrt wird, geht der Senat davon aus, dass dieses Interesse in einem Hauptsacheverfahren mit einem Wert von 3.000 € je angegriffener Klausel zu bewerten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, juris Rn. 59; OLG Rostock, Urteil vom 4. September 2014 - 2 U 7/13, juris Rn. 40; Baetge in jurisPK BGB, 7. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 10).

Bei der Beanstandung einer Vielzahl von Klauseln ist das Interesse jedoch in einer wertenden Gesamtschau gegebenenfalls auch geringer als die Summe der Einzelwerte einzuschätzen. Ein pauschaler Ansatz von 15.000 € (so etwa OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 4. August 2011 - 6 W 70/11- und vom 8. November 2011 - 6 W 91/11, juris) unabhängig von den konkreten Umständen des einzelnen Falls - insbesondere der Anzahl der beanstandeten Verletzungen - erscheint nicht sachgerecht.

Im vorliegenden Fall ist der Ansatz eines Wertes von 3.000 € je beanstandeter Klausel im Ausgangspunkt angemessen. Das Verfahren ist einfach gelagert. Eine herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung ist nicht ersichtlich. Der Verfügungskläger hat begehrt, die Verwendung von drei Vertragsklauseln - zum Teil unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten - zu unterlassen. Aufgrund einer wertenden Gesamtschau erscheint daher das Interesse des Verfügungsklägers mit einem Streitwert von 9.000 € in der Hauptsache und im einstweilige Verfügungsverfahren mit 6.000 € als angemessen berücksichtigt.

cc) Der Senat bewertet die Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen und die Vorgaben des § 1 Abs. 2 PAngV in einem einstweiligen Verfügungsverfahren je Verstoß mit 2.000 €, mithin für die Anträge zu I. 5. und 6. sowie II. mithin mit 6.000 €. Es erscheint fernliegend, dass die Verfügungsbeklagte durch die unterbliebenen Pflichtinformationen nennenswerte wirtschaftliche Vorteile erlangt hat.

e) Bei der gebotenen Gesamtschau sieht der Senat noch keine Veranlassung, den Streitwert aufgrund der Anzahl der vom Verfügungskläger geltend gemachten Verstöße niedriger als 14.000 € festzusetzen.

f) Zwar stellt die Angabe des Streitwerts in der Klage- bzw. Antragsschrift regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses des Klägers bzw. Antragstellers dar, insbesondere, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist; sie mithin unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 13 W 32/13, juris Rn. 5). Diese Wertangabe ist aber nur dann bindend, wenn sich aus den Umständen ihre Fehlerhaftigkeit nicht ergibt (Senat, Beschluss vom 23. April 2013, a. a. O.). Die im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 29. September 2015 von dem Verfügungskläger geäußerte Wertvorstellung von 20.000 € ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen übersetzt, so dass eine davon abweichende Wertfestsetzung hier gerechtfertigt ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Regelstreitwert von 20.000 EURO bei durchschnittlichen Wettbewerbssachen im Klageverfahren - Ermessensausübung erforderlich

BGH
Beschluss vom 22.01.2015
I ZR 95/14

Der BGH hat klargestellt, dass es in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten keinen Regelstreitwert von 20.000 EURO für das Hauptsacheverfahren bei durchschnittlichen Wettbewerbssachen gibt. Vielmehr sieht das Gesetz stets eine Ermessensausübung des Gerichts vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst.

Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm,
33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4).

Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: