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OLG Hamm: Streitwert für wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei gleichzeitiger Geltendmachung gegen GmbH und Geschäftsführer

OLG Hamm
Beschluss vom 01.12.2015
4 W 97/14


Das OLG Hamm hat sich vorliegend mit dem Streitwert von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen befasst, wenn sowohl eine juristische Person also auch ihr gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer einer GmbH) persönlich in Anspruch genommen werden. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Einzelwerte der beiden Unterlassungsansprüche regelmäßig jeweils mit dem gleichen Betrag anzusetzen sind. Der Streitwert erhöht sich entsprechend. Vorliegend wurde ein Streitwert von jeweils 15.000 EURO angesetzt, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 30.000 EURO ergab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Wert des von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2) behaupteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches ist danach ebenfalls (zumindest) mit 15.000,00 € zu bemessen. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation (parallele Inanspruchnahme der juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters) sind die Einzelwerte der beiden Unterlassungsansprüche regelmäßig mit dem gleichen Betrag anzusetzen. Für eine unterschiedliche Bewertung der beiden Ansprüche – namentlich den Ansatz eines geringeren Betrages für den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter – besteht in der Regel kein Anlass.

Der entgegenstehenden Auffassung des OLG Hamburg (a.a.O.; ebenso KG, a.a.O.) schließt sich der Senat nicht an. Das OLG Hamburg begründet seine Auffassung damit, die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter diene in erster Linie dazu, Rechtsverletzungen des gesetzlichen Vertreters zu erfassen, die unabhängig von seiner Organstellung erfolgten; insoweit erscheine die Gefahr zukünftiger Rechtsverstöße jedoch – vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte im konkreten Einzelfall – grundsätzlich deutlich geringer als hinsichtlich etwaiger Verstöße im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person; dies rechtfertige bei der Bewertung des gegenüber dem gesetzlichen Vertreter geltend gemachten Unterlassungsanspruches einen deutlichen Abschlag. Diese Auffassung vermag vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung (BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12 – [Geschäftsführerhaftung] ) nicht (mehr) zu überzeugen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern (BGH, a.a.O.). Eine (Mit-)Haftung des Geschäftsführers für einen im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft begangenen Verstoß setzt vielmehr besondere Umstände voraus (zu Einzelheiten vgl. BGH, a.a.O.). Wer vor diesem Hintergrund nicht nur die juristische Person, sondern auch den gesetzlichen Vertreter wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch nimmt, geht insoweit insbesondere wegen der für einen Außenstehenden in der Regel nicht ohne Weiteres erkennbaren und durchschaubaren internen Strukturen der juristischen Person ein nicht unerhebliches Prozessrisiko ein und dokumentiert hierdurch, welch hohe Bedeutung (vgl. § 51 Abs. 2 GKG) gerade auch die Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters für ihn, den Anspruchsteller, hat. Hiermit ist es nicht vereinbar, den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter grundsätzlich niedriger zu bewerten als den Anspruch gegen die juristische Person."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: