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BGH: Festhalten der Regulierungsbehörde an vom Netzbetreiber schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparametern nicht ermessensfehlerhaft

BGH
Beschluss vom 20.12.2022 - EnVR 45/21
Datenkorrektur
ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
VwVfG § 37 Abs. 7 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass das Festhalten der Regulierungsbehörde an vom Netzbetreiber schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparametern nicht ermessensfehlerhaft ist.

Leitsatz des BGH:
Die Regulierungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Netzbetreiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhält, sofern eine Berücksichtigung der Korrektur der fehlerhaften Angabe im komplexen System des Effizienzvergleichs zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken führen würde und keine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber gegeben ist.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: