BGH: Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn AG und den Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs um Teilabriss rechtskräftig entschieden - Stuttgart 21
BGH
Beschluss vom 09.11.2011
I ZR 216/10
Stuttgart 21
Der Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn AG und Erben des Architektendes Stuttgarter Hauptbahnhofs um den Teilabriss im Rahmen des "Stuttgart 21"-Projekts ist rechtskräftig entschieden. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Erben zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart - Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 U 106/10 - wird damit nicht zugelassen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahre 1911 gestaltet worden. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz besteht, nachdem der Architekt im Jahre 1956 verstorben ist, noch bis Ende des Jahres 2026. Die im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" vorgelegte Planung der Deutschen Bahn AG sieht den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle vor. Einer dieser Seitenflügel ist bereits im Jahre 2010 abgerissen worden. Der Kläger sieht durch diesen, teilweise bereits vollzogenen Teilabriss des Bahnhofsgebäudes die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Mit der Klage will er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen. Die Revision war vom Oberlandeslandesgericht nicht zugelassen worden.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und entschieden, dass Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn AG und den Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs um Teilabriss rechtskräftig entschieden - Stuttgart 21" vollständig lesen
Beschluss vom 09.11.2011
I ZR 216/10
Stuttgart 21
Der Urheberrechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn AG und Erben des Architektendes Stuttgarter Hauptbahnhofs um den Teilabriss im Rahmen des "Stuttgart 21"-Projekts ist rechtskräftig entschieden. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Erben zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart - Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 U 106/10 - wird damit nicht zugelassen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahre 1911 gestaltet worden. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz besteht, nachdem der Architekt im Jahre 1956 verstorben ist, noch bis Ende des Jahres 2026. Die im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" vorgelegte Planung der Deutschen Bahn AG sieht den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle vor. Einer dieser Seitenflügel ist bereits im Jahre 2010 abgerissen worden. Der Kläger sieht durch diesen, teilweise bereits vollzogenen Teilabriss des Bahnhofsgebäudes die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Mit der Klage will er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen. Die Revision war vom Oberlandeslandesgericht nicht zugelassen worden.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und entschieden, dass Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten."
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