BGH: Gehörsverstoß durch Überspannen der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen
BGH
Beschluss vom 07.07.2020
VI ZR 212/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9
Der BGH hat entschieden, dass ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Überspannen der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen vorliegt.
Leitsatz des BGH:
Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (hier: Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen).
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19 - KG Berlin - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 07.07.2020
VI ZR 212/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9
Der BGH hat entschieden, dass ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Überspannen der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen vorliegt.
Leitsatz des BGH:
Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (hier: Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen).
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19 - KG Berlin - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: