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OLG Oldenburg: Unterlassungsverpflichtung umfasst auch Löschung bei Google und allen gängigen Suchmaschinen

OLG Oldenburg
Beschluss vom 12.07.2018
6 W 45/18


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung auch auf die Löschung von Inhalten (hier: Werbung für pulsierende Magnetfeldtherapie - PMT ) in Suchmaschinen bezieht. Zur Beseitigung der Störung muss bei Google und sonstigen gängigen Suchmaschinen ein Antrag auf Löschung der betreffenden Inhalte gestellt werden.





OLG Frankfurt: Löschungsanspruch gegen Google nach § 17 DSGVO auf Entfernung aus Suchindex nur nach Interessenabwägung - Recht auf Vergessenwerden

OLG Frankfurt
Urteil vom 06.09.2018
16 U 193/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Löschungsanspruch gegen Google nach § 17 DSGVO auf Entfernung aus dem Suchindex ( Recht auf Vergessenwerden ) nur gegeben ist, wenn bei einer Interessenabwägung das Informationsinteresse hinter die Interessen des Betroffenen zurücktritt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Löschungsanspruch nach der DSGVO gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass es Google nicht generell untersagt werden darf, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Es komme auch nach Inkrafttreten der DSGVO darauf an, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiegt als das Öffentlichkeitsinteresse. Das durch die DSGVO anerkannte „Recht auf Vergessen“ überwiegt entgegen einer Entscheidung des EuGH zum früheren Recht nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse.
Nr. 37/2018

Der Kläger war Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation. Diese wies im Jahre 2011 ein erhebliches finanzielles Defizit auf. Kurz zuvor hatte der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen krankgemeldet. Die Presse berichtete wiederholt über die finanzielle Schieflage, teilweise unter namentlicher Nennung des Klägers sowie der Tatsache, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befinde. Die in den USA-ansässige Beklagte betreibt die Suchmaschine „Google“ (Google).

Der Kläger begehrt nunmehr von Google, es zu unterlassen, bei einer Suche nach seinem Vor- und Zunamen, fünf konkrete sog. URL bei den Suchergebnissen in Deutschland anzuzeigen, die zu entsprechenden Presseberichten führen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Kläger könne sich im Ergebnis nicht auf einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO berufen, meint das OLG. Das amerikanische Unternehmen Google müsse zwar die Vorgaben der DSGVO einhalten, wenn Daten von Personen in der EU verarbeitet werden. Der in Art. 17 DSGVO geregelte Löschungsanspruch umfasse auch den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Es bestehe aber kein Löschungsgrund nach Art. 17 DSGVO. Abzuwägen seien hier das klägerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit. Jedenfalls „noch“ müsse hier das Anonymitätsinteresse des Klägers hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Berichte zurücktreten. Die verlinkten Artikel enthielten zwar teilweise sensible Daten des Klägers, soweit es sich um Gesundheitsdaten handele. Auch deren Schutz gehe jedoch nur so weit, wie er „erforderlich“ sei. Dabei sei zu beachten, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google aufgrund ihrer besonderen Stellung erst dann handeln müssten, wenn sie durch „einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ... durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt haben“. Zu einer präventiven Kontrolle sei Google nicht verpflichtet. An einer derartigen Rechtsverletzung fehle es hier. Die ursprüngliche Berichterstattung sei rechtmäßig gewesen. Es habe ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. Dies treffe auch auf die gesundheitsbezogenen Angaben des Klägers zu. Sie erklärten, aus welchen Gründen er zu Mitarbeit in der Krise nicht zur Verfügung gestanden habe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom EuGH erstmals anerkannten „Recht auf Vergessenwerden“. Der Ablauf von 6-7 Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen. Der EuGH (Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12 – google spain) habe zwar in einer Entscheidung vor Erlass der DS-GVO angenommen, dass grundsätzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, dass Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmefällen könne, so der EuGH, der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das OLG betont jedoch, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen habe. Zudem finde sich das vom EuGH angenommene „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ nicht im Regelungsgefüge der DSGVO wider; die Entstehungsgeschichte spreche ebenfalls gegen eine Übertragung.

Der „Abwägungsmechanismus“ des EuGH könne demnach auf die DS-GVO nicht „schematisch“ angewendet werden; es müsse vielmehr „mit Vorsicht den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung“ getragen werden.

Aus den dargestellten Gründen könne der Kläger sich auch nicht auf einen Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO von grundlegender Bedeutung und höchstrichterlich nicht geklärt seien.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2018, Az. 16 U 193/17

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16)

Es handelt sich – soweit ersichtlich – um das erste obergerichtliche Urteil zu Löschungsfragen nach der neuen DSGVO.

Artikel 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) ...

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Artikel 17 DSGVO Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden”)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig...

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.


Volltext BGH liegt vor: Google muss ab Inkenntnissetzung klar erkennbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus Suchindex löschen - Keine Vorabüberprüfung

BGH
Urteil vom 27.02.2018
VI ZR 489/16
BGB §§ 823 Abs. 2, 1004; BDSG §§ 4 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Google muss ab Inkenntnissetzung klar erkennbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus Suchindex löschen - Keine Vorabüberprüfung der im Suchindex gelisteten Inhalte" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Google muss ab Inkenntnissetzung klar erkennbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus Suchindex löschen - Keine Vorabüberprüfung der im Suchindex gelisteten Inhalte

BGH
Urteil vom 27. Februar 2018
VI ZR 489/16


Der BGH hat entschieden, dass Google ab Inkenntnissetzung Inhalte mit klar erkennbaren Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus dem Suchindex löschen muss. Eine Vorabüberprüfung der im Suchindex gelisteten Inhalte muss der Betreiber einer Suchmaschine jedoch nicht durchführen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.

Zum Sachverhalt:

Die Kläger nehmen die Beklagte in der Hauptsache auf Unterlassung in Anspruch, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen.

Die Beklagte, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine "Google". Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese.

Die Kläger, ein Ehepaar, sind IT-Dienstleister. Der Kläger hatte ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums - nachfolgend: F-Internetforum - geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Aufgrund einer von dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichteten E-Mail-Weiterleitung stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen der Kläger für Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurde. Die bei zielgerichteter Suche in der Ergebnisliste der Beklagten nachgewiesenen Seiten enthielten deshalb Inhalte, wonach der Kläger das F-Internetforum betreibe, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich sei oder von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt habe und die Klägerin von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben müsse. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa "Arschkriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt".

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Senats:

Die Revision hatte keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-index. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich auch als sog. mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die beanstandeten Bezeichnungen der Kläger waren zwar ausfallend scharf und beeinträchtigten ihre Ehre. Ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt stand aber nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen standen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle, welche der Kläger beim F-Internetforum gespielt haben soll. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking (Straftat i. S. des § 238 StGB) vorgeworfen. Die Beteiligung des Klägers an der Erstellung des F-Internetforums hatten die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger räumte selbst ein, am "Aufsetzen" des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung" bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm - und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin, - gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.

Vorinstanzen:

Landgericht Köln vom 16. August 2015 – 28 O 14/14

Oberlandesgericht Köln vom 13. Oktober 2016 – 15 U 173/15

Materialien der EU-Kommission: Geldbuße von 2,42 Mrd EURO gegen Google wegen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung - Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleichsdienstes

Die EU-Kommission hat gegen den Suchmaschinenbetreiber Google eine Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd EURO wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung als Suchmaschine verhängt. Dabei geht es in diesem Verfahren um die Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleichsdienstes in den Suchergebnissen / in der Produktsuche.

Weitere Materialien zu diesem Verfahren finden Sie hier:

Pressemitteilung der EU-Kommission:

Kartellrecht: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. EUR gegen Google wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung als Suchmaschine durch unzulässige Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleichsdienst

Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße von 2,42 Mrd. EUR gegen Google verhängt, da das Unternehmen gegen das EU-Kartellrecht verstoßen hat. Google hat seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbraucht, indem es einem anderen Google-Produkt – seinem Preisvergleichsdienst – einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat.

Das Unternehmen muss dieses Verhalten nun innerhalb von 90 Tagen abstellen. Ansonsten muss es Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes seiner Muttergesellschaft Alphabet zahlen.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Google hat viele innovative Produkte und Dienstleistungen entwickelt, die unser Leben verändert haben. Das ist eine gute Sache. Aber die Strategie von Google für seinen Preisvergleichsdienst bestand nicht nur darin, Kunden zu gewinnen, indem es ein besseres Produkt anbietet als seine Wettbewerber. Google hat vielmehr seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbraucht, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst in seinen Suchergebnissen ganz oben platziert und Vergleichsdienste der Konkurrenz herabgestuft hat.
Googles Verhalten ist nach den EU-Kartellvorschriften unzulässig. Google hat anderen Unternehmen die Möglichkeit genommen, im Wettbewerb durch Leistung zu überzeugen. Vor allem aber hat es verhindert, dass die europäischen Verbraucher wirklich zwischen verschiedenen Diensten wählen und die Vorteile der Innovation voll nutzen können.“

Die Strategie von Google für seinen Preisvergleichsdienst
Das bekannteste Produkt von Google ist seine Suchmaschine. Die Nutzer zahlen für die Suchergebnisse mit ihren Daten. Fast 90 % der Einnahmen von Google stammen aus Werbung, so z. B. aus den Werbeanzeigen, die nach einer Suchanfrage angezeigt werden.
Im Jahr 2004 trat Google mit „Froogle“ in Europa in den getrennten Markt der Preisvergleichsdienste ein. 2008 wurde dieser Dienst in „Google Product Search“ und 2013 in „Google Shopping“ umbenannt. Dieser Dienst ermöglicht es den Verbrauchern, Produkte und Preise online zu vergleichen und verschafft ihnen einen Überblick über die Angebote von Online-Einzelhändlern (z. B. von Online-Shops der Hersteller, von Plattformen wie Amazon und eBay) und anderen Händlern).
Als Google mit seinem Dienst Froogle in den Preisvergleichsmarkt eintrat, waren dort bereits einige etablierte Anbieter tätig. Unterlagen aus jener Zeit belegen, dass Google sich bewusst war, dass Froogle sich auf dem Markt nur schlecht behauptete (in einem internen Dokument von 2006 hieß es, "Froogle simply doesn't work", also "Froogle läuft einfach nicht").
Die Wettbewerbsfähigkeit der Preisvergleichsdienste ist stark von der Anzahl der Zugriffe auf ihre Website abhängig. Je öfter die Website aufgerufen wird, desto mehr Klicks werden generiert und desto höher ist der Umsatz. Mit der Zahl der Aufrufe steigt auch das Interesse der Einzelhändler daran, ihre Produkte bei den entsprechenden Preisvergleichsdiensten anzuzeigen. Angesichts der marktbeherrschenden Stellung von Google bei der allgemeinen Internetsuche spielt seine Suchmaschine eine wichtige Rolle für den Zugriff von Nutzern auf die Preisvergleichsdienste.
Ab 2008 begann Google, seine Strategie auf den europäischen Märkten grundlegend zu ändern, um seinen Preisvergleichsdienst nach vorne zu bringen. Diese Strategie stützte sich auf die marktbeherrschende Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Internetsuche statt auf einen Leistungswettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten:
Google hat seinen eigenen Preisvergleichsdienst systematisch am besten platziert: Wenn ein Verbraucher einen Suchbegriff in die Suchmaschine von Google eingibt, werden die Ergebnisse des Preisvergleichsdiensts von Google ganz oder sehr weit oben auf der Suchergebnisliste angezeigt.
Google hat konkurrierende Preisvergleichsdienste in seinen Suchergebnissen benachteiligt: Konkurrierende Preisvergleichsdienste werden in den Suchergebnissen von Google auf der Grundlage der generischen Suchalgorithmen des Unternehmens platziert. Google hat in diesen Algorithmen eine Reihe von Kriterien berücksichtigt, aufgrund derer konkurrierende Preisvergleichsdienste schlechter platziert werden. Es ist nachgewiesen, dass der am besten platzierte Wettbewerber im Durchschnitt erst auf Seite vier der Suchergebnisse von Google angezeigt werden und andere Anbieter sogar noch weiter unten platziert sind. Auf Googles eigenen Preisvergleichsdienst werden diese generischen Suchalgorithmen und dadurch berechnete schlechtere Platzierungen nicht angewendet.
Infolgedessen ist der Preisvergleichsdienst von Google für die Verbraucher in den Suchergebnissen von Google wesentlich sichtbarer als andere Preisvergleichsdienste.
Verbraucher klicken nachweislich wesentlich öfter auf die sichtbareren Ergebnisse, d. h. die Ergebnisse, die nach einer Google-Suche weiter oben erscheinen. Selbst auf einem Desktop-Computer entfallen auf die zehn höchstplatzierten generischen Suchergebnisse auf Seite 1 insgesamt etwa 95 % aller Klicks (bei dem ersten Suchergebnis sind es rund 35 % aller Klicks). Auf das erste Ergebnis auf Seite 2 der generischen Suchergebnisse von Google entfällt nur rund 1 % aller Klicks. Dies lässt sich nicht allein dadurch erklären, dass das oberste Ergebnis relevanter ist, da festgestellt wurde, dass sich die Zahl der Klicks um rund 50 % verringert, wenn das erste Ergebnis an dritte Stelle gerückt wird. Dieser Effekt ist bei mobilen Geräten sogar noch ausgeprägter, da das Display kleiner ist.
Somit verschafft Google seinem eigenen Preisvergleichsdienst durch dessen Platzierung ganz oben in den Suchergebnissen und durch die schlechtere Platzierung seiner Wettbewerber einen erheblichen Vorteil gegenüber konkurrierenden Diensten.

Verstoß gegen das EU-Kartellrecht
Das Verhalten von Google stellt eine missbräuchliche Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung in der allgemeinen Internetsuche dar, da es den Wettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten beeinträchtigt.
Eine marktbeherrschende Stellung an sich ist nach den EU-Kartellvorschriften nicht verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung, denn sie dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem Markt, auf dem sie die beherrschende Stellung innehaben, oder auf anderen Märkten einschränken.
In dem heutigen Beschluss kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Google auf den Märkten für allgemeine Internetsuche im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d. h. in allen 31 EWR-Staaten, eine beherrschende Stellung innehat. Google hält diese beherrschende Stellung in den EWR-Staaten seit 2008. Nur in der Tschechischen Republik hat es diese Position erst 2011 erreicht. Diese Bewertung stützt sich auf die Tatsache, dass auf die Google-Suche in allen EWR-Staaten sehr hohe Marktanteile (in den meisten Ländern von mehr als 90 %) entfallen. Das Unternehmen konnte diese Position seit mindestens 2008, d. h. seit Beginn des Untersuchungszeitraums, halten. Auf diesen Märkten sind ferner die Markteintrittsschranken, u. a. aufgrund von Netzwerkeffekten, sehr hoch: Je mehr Verbraucher eine Suchmaschine verwenden, desto attraktiver wird sie für werbende Unternehmen. Die erzielten Gewinne können dann dazu genutzt werden, noch mehr Verbraucher anzuziehen. Gleichzeitig können die von der Suchmaschine über die Verbraucher gesammelten Daten dazu verwendet werden, die Suchergebnisse weiter zu optimieren.
Google hat seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem es seinem eigenen Preisvergleichsdienst einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat. Google platzierte seinen eigenen Preisvergleichsdienst in seinen Suchergebnissen ganz oben, während es konkurrierende Dienste weiter unten anzeigte. Auf diese Weise behinderte das Unternehmen den Wettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten.
Google wendet dieses Platzierungsverfahren in allen 13 EWR-Staaten an, in denen das Unternehmen seinen Preisvergleichsdienst anbietet: seit Januar 2008 in Deutschland und dem Vereinigten Königreich, seit Oktober 2010 in Frankreich, seit Mai 2011 in Italien, den Niederlanden und Spanien, seit Februar 2013 in der Tschechischen Republik und seit November 2013 in Belgien, Dänemark, Norwegen, Österreich, Polen und Schweden.
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Die Auswirkungen der unzulässigen Verhaltensweisen von Google
Die rechtswidrigen Verhaltensweisen von Google haben erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen dem Preisvergleichsdienst von Google und entsprechenden Diensten anderer Anbieter. Sie haben dazu geführt, dass der Preisvergleichsdienst von Google sehr viele Nutzer hinzugewonnen hat, was zu Lasten seiner Wettbewerber und der europäischen Verbraucher ging.
Angesichts der marktbeherrschenden Stellung von Google bei der allgemeinen Internetsuche spielt seine Suchmaschine eine wichtige Rolle für die Lenkung des Internetverkehrs.Als Folge der rechtswidrigen Verhaltensweisen stiegen die Nutzerzahlen des Preisvergleichsdiensts von Google deutlich an, während Googles Wettbewerber dauerhaft starke Einbußen zu verzeichnen hatten.
Seit Beginn der Zuwiderhandlung haben die Zugriffe auf den Preisvergleichsdienst von Google im Vereinigten Königreich um das 45-fache zugenommen, in Deutschland um das 35-fache, in Frankreich um das 19-fache, in den Niederlanden um das 29-fache, in Spanien um das 17-fache und in Italien um das 14-fache.
Aufgrund der von Google vorgenommenen schlechteren Platzierungen konkurrierender Preisvergleichsdienste wurden deutlich weniger Nutzer zu deren Websites geleitet. Beispielsweise fand die Kommission konkrete Beweise dafür, dass die Anzahl der Aufrufe von konkurrierenden Websites im Vereinigten Königreich um 85 %, in Deutschland um 92 % und in Frankreich um 80 % zurückging. Diese plötzlichen Rückgänge lassen sich nicht durch andere Faktoren erklären. Einige Wettbewerber haben sich angepasst und einen Teil der Nutzer zurückgewonnen. Keiner hat es jedoch geschafft, sich ganz zu erholen.
Zusammen mit den anderen Feststellungen der Kommission zeigt dies, dass die Verhaltensweisen von Google den Leistungswettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten beeinträchtigt und die europäischen Verbraucher daran gehindert haben, tatsächlich zwischen verschiedenen Dienstleistungen wählen und die Vorteile der Innovation voll nutzen zu können.

Gesammelte Beweise
Im Laufe des Verfahrens hat die Kommission zahlreiche Beweismittel zusammengetragen und umfassend ausgewertet, darunter:
1) aktuelle Dokumente von Google und anderen Marktteilnehmern,
2) sehr große reale Datenmengen, darunter 5,2 Terabyte an tatsächlichen Suchergebnissen von Google (rund 1,7 Milliarden Suchanfragen),
3) Versuche und Umfragen, anhand derer insbesondere die Auswirkungen der Sichtbarkeit in den Suchergebnissen auf das Verbraucherverhalten und die Klickrate untersucht wurden,
4) Finanz- und Internetverkehrsdaten, die Aufschluss über die kommerzielle Bedeutung der Sichtbarkeit in den Suchergebnissen von Google und über die Auswirkungen einer schlechteren Platzierung geben sowie
5) eine umfassende Marktuntersuchung durch Befragung von Kunden und Wettbewerbern auf den betroffenen Märkten (in deren Rahmen die Kommission Fragebögen an mehrere hundert Unternehmen richtete).

Folgen des Beschlusses
Die Kommission berücksichtigte bei der Festlegung der Geldbuße auf 2 424 495 000 EUR die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung. Im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe Pressemitteilung und MEMO) wurde die Geldbuße auf der Grundlage der Umsätze von Google mit seinem Preisvergleichsdienst in den betreffenden 13 EWR-Staaten errechnet.
Google muss nun sein rechtswidriges Verhalten binnen 90 Tagen nach Erlass des Beschlusses abstellen und von allen Maßnahmen absehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben. Insbesondere muss das Unternehmen den Grundsatz der Gleichbehandlung auf konkurrierende Preisvergleichsdienste und seinen Dienst anwenden.
Konkret bedeutet dies, dass Google für die Platzierung und Anzeige konkurrierender Preisvergleichsdienste auf seinen Suchergebnisseiten dieselben Verfahren und Methoden wie bei seinem eigenen Dienst anwenden muss.
Google ist für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich und muss darlegen, wie es sie umzusetzen beabsichtigt. Unabhängig davon, für welche Option Google sich entscheidet, wird die Kommission die Einhaltung genau überwachen, und Google muss die Kommission laufend über seine Maßnahmen unterrichten (zunächst innerhalb von 60 Tagen nach Erlass des Beschlusses, dann in regelmäßigen Abständen).
Falls Google dem Beschluss der Kommission nicht nachkommt, muss das Unternehmen Zahlungen von bis zu 5 % des durchschnittlichen täglichen weltweiten Umsatzes seiner Muttergesellschaft Alphabet leisten. Die Kommission müsste einen solchen Verstoß in einem gesonderten Beschluss feststellen. Dann wären entsprechende Zahlungen rückwirkend ab Beginn der Nichterfüllung der Vorgaben zu leisten.
Außerdem drohen Google zivilrechtliche Schadenersatzklagen, die von seinem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Personen oder Unternehmen vor den Gerichten der Mitgliedstaaten einlegen könnten. Die neue EU-Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz zu erhalten.

Weitere Untersuchungen zu Google
Die Kommission ist bereits bei zwei anderen, noch laufenden Verfahren zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass Google eine beherrschende Stellung missbraucht hat:
1) Im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android hat die Kommission die Sorge, dass Google bei einer Reihe von Anwendungen und Diensten für mobile Geräte im Rahmen einer allgemeinen Strategie die Auswahl verringert und Innovationen verhindert, um seine beherrschende Stellung im Bereich der allgemeinen Internetsuche zu schützen und auszubauen.
2) Über AdSense könnte Google nach der vorläufigen Auffassung der Kommission eine Verringerung der Auswahl bewirken, indem es verhindert, dass Websites von Dritten auf Suchmaschinenwerbung von seinen Wettbewerbern zugreifen.
Die Kommission wird zudem der Frage weiter nachgehen, wie Google andere spezialisierte Google-Suchdienste auf seinen Suchergebnisseiten behandelt. Der heutige Beschluss ist ein Präzedenzfall, der den Rahmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit solcher Verhaltensweisen absteckt. Gleichwohl ist er kein Ersatz für eine fallspezifische Prüfung, da nur diese die Möglichkeit bietet, die spezifischen Merkmale der einzelnen Märkte zu berücksichtigen.

Hintergrund
Siehe auch unser Factsheet.
Der heutige Beschluss ist an Google Inc. und seine Muttergesellschaft Alphabet Inc. gerichtet.
Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens verbieten die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Der heutige Beschluss folgt auf zwei Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die Google im April 2015 bzw. im Juli 2016übermittelt wurden.




LG Berlin legt EuGH Fragen zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger im Rechtsstreit VG Media gegen Google vor

LG Berlin
Beschluss vom 08.05.2017
16 O 546/15


Das LG Berlin hat dem EuGH Fragen zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger im Rechtsstreit VG Media gegen Google vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Berlin: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich im Rechtsstreit gegen Google wegen Leistungsschutzrechten

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hält in dem Rechtsstreit einer Verwertungsgesellschaft, die Leistungsschutzrechte für Presseverleger wahrnimmt und Klage gegen das Unternehmen Google Inc. erhoben hat, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für notwendig und legt diesem zwei Rechtsfragen vor.

Die Verwertungsgesellschaft hat Klage gegen Google Inc. erhoben. Es soll festgestellt werden, dass das Unternehmen Google Inc. ihr dadurch zum Schadensersatz verpflichtet sei, dass es über die Online-Angebote „Google Suche“ Textausschnitte, Bilder etc. aus Presseerzeugnissen in einer Ergebnisliste anzeigt. Denn nach Eingabe des Suchwortes und Auslösung der Suchfunktion erscheint u.a. ein kurzer Text oder Textausschnitt (Snippet); sofern man die Funktion „Bildersuche“ nutzt, erscheinen Bilder, die auf andere Internetseiten verweisen. Durch diese Arten der Vorschau soll dem Nutzer ermöglicht werden, die Relevanz der angezeigten Internetseiten für sein konkretes Informationsbedürfnis abzuschätzen. In Bezug auf die von der Beklagten ebenfalls angebotenen Dienste „news.google.de“ oder „news.google.com“ werden Nachrichten in der Art eines Magazins aus einem beschränkten Kreis von Nachrichtenquellen anzeigt. Hier besteht der sog. “Snippet” aus einer Kurzzusammenfassung der Website, vielfach unter Verwendung der einleitenden Sätze. Aufgrund dieser Nutzung der „Snippets“ verlangt die Klägerin weiterhin von Google Auskunft über die Höhe der Werbeanzeigen Dritter auf eigenen oder fremden Internetseiten und den sich aus der Auskunft ergebenden Schadensersatz; diese Werbeanzeigen vermittelt Google kostenpflichtig über weitere Dienste.

Die Klägerin beruft sich im Rechtlichen auf das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die maßgeblichen Normen sind §§ 87f – 87h UrhG. Der deutsche Gesetzgeber hat kein Notifizierungsverfahren vor dem EuGH für diese Normen veranlasst. Der Begriff der Notifizierung beschreibt ein Verfahren, in dem die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission, teilweise auch die anderen Mitgliedstaaten, über ein Gesetz informieren und teilweise auch Gelegenheit zur Überprüfung geben müssen, bevor das Gesetz im eigenen Staat wirksam wird.

Die Zivilkammer 16 geht davon aus, dass die Klage teilweise begründet wäre, wenn die Vorschriften des UrhG anwendbar seien. Das sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Notifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre. Das Landgericht könne nicht selbst diese Entscheidung treffen, so dass dem EuGH die Rechtsfragen vorzulegen seien.

Maßgeblich sei die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998. Anbieter von Suchmaschinen würden eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie erbringen, und zwar im Fernabsatz, da die Vertragspartner nicht gleichzeitig physisch anwesend seien. Die Regelung in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie richte sich u.a. an Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von Diensten, die Inhalte von Webseiten entsprechend aufbereiten wie z.B. „Google News“. Nur wenn die Regelung sich reflexartig, also im Sinne von zufällig, auf die vorgenannten Suchmaschinenanbieter auswirke, würde sie nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Davon gehe das Landgericht jedoch nicht aus.

Daher müsse weiterhin geklärt werden, ob es sich bei den Leistungsschutzrechten um „technische“ Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie handele. Nach Auffassung des Landgerichts seien alle Normen umfasst, die sich auf diese Dienste rechtlich oder faktisch auswirken würden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Google und andere Suchmaschinenbetreiber haften nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung wegen Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte

OLG Karlsruhe
Urteil vom 14.12.2016,
6 U 2/15


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Google und andere Suchmaschinenbetreiber nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung wegen der Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte haften.

Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

Oberlandesgericht Karlsruhe: Klage gegen Google wegen Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge erfolglos

Im Jahr 2012 erschienen auf einer Internetplattform Beiträge, in denen die Kläger zu 1 und 2 namentlich genannt und unter anderem als Rassisten bezeichnet werden. Neben weiteren Einzelheiten wird angegeben, dass die Kläger zu 1 und 2 sich – zum Teil unter einem Pseudonym – islamfeindlich geäußert hätten. Der Kläger zu 3 wird ebenfalls namentlich genannt. Die Kläger sehen sich durch diese Artikel in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie fordern von Google die Entfernung von auf diese Artikel führenden Suchergebnissen und Links. Die Kläger halten ein Vorgehen gegen den Verfasser der Beiträge und den Betreiber der Internetplattform im Ausland für zwecklos, zumal die Artikel kein Impressum ausweisen. Sie haben deshalb von der Beklagten zunächst verlangt, konkret bezeichnete Links nicht mehr als Suchergebnis auszuweisen. Dem ist die Beklagte vorgerichtlich nachgekommen. Nachdem die Beiträge aber daraufhin auf eine andere Seite derselben Internetplattform verschoben worden sind und daher von der Suchmaschine der Beklagten wieder aufgefunden wurden, verlangen die Kläger von der Beklagten, unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dies hat die Beklagte abgelehnt.

Das Landgericht Heidelberg hat der Klage teilweise stattgegeben. Zwar stehe den Klägern kein Anspruch auf eine Sperrung der Anzeige jeglicher Suchergebnisse der Internetdomain zu. Im Falle eines Klägers sei die Beklagte jedoch verpflichtet, bei Eingabe seines Namens keinen Link mehr zu dem vom Landgericht als ehrverletzend beurteilten Beitrag anzuzeigen. Darüber hinaus bestünden teilweise Schadensersatzansprüche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Seiten Berufung eingelegt.

Der unter anderem für Pressesachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Klage vollständig abgewiesen. Den Klägern stünden selbst dann keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, wenn die Beiträge die Kläger rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Ihren daraus herzuleitenden Pflichten habe die Beklagte aber genügt, indem sie jeweils den konkreten Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt habe, nachdem sie die Kläger auf den Artikel hingewiesen hätten. Es obliege dem Betroffenen, der Beklagten die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Die Suchmaschinenbetreiberin sei nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Im Übrigen seien die dem Verfahren zugrunde liegenden, von Dritten ins Internet eingestellten Beiträge im konkreten Fall im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht als rechtswidrig zu bewerten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit können die Kläger lediglich noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 14.12.2016, 6 U 2/15


OLG München: Zugänglichmachung von Text-Snippets von einer Webseite die durch eine metered Paywall geschützt ist stellt eine Urheberrechtsverletzung dar

OLG München
Urteil vom 14.07.2016
29 U 953/16


Das OLG München hat entschieden, dass die Zugänglichmachung von Text-Snippets, die von einer Webseite stammen, welche durch eine metered Paywall geschützt ist, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Die Entscheidungsgründe:

"B. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt - neben einer Klarstellung zu der sich aus der Antragslage im Berufungsverfahren ergebenden Reichweite des landgerichtlichen Verbots - lediglich zu einer teilweisen Abänderung der Kostenentscheidung in dem angegriffenen Urteil (s. u. C.).

I. Die im Berufungsverfahren noch verfolgten Verfügungsanträge sind erfolgreich.

1. Die von der Antragstellerin - im Wege einer zulässigen und von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten gewillkürten Prozessstandschaft - verfolgten Verfügungsanträge sind zulässig. Insbesondere rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin und die Unbestimmtheit der Anträge Ziffern II. und III.

a) Fehl geht die Auffassung der Antragsgegnerin, den Anträgen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Rechteinhaberin technische Schutzmaßnahmen ergreifen könne.

Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis jedoch regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2013, 464 Tz. 51). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn ein anderes Mittel ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel (vgl. BGH GRUR 2009, 1096 - Mescher weis Tz. 14 m. w. N.).

An einer derartigen rechtlichen Wirkung fehlt es bei den von den Parteien diskutierten technischen Maßnahmen unter Einsatz des Robot-Exclusion-Standard-Protocols, zumal auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die Beachtung dadurch festgelegter Zugriffsregeln nicht erzwungen werden kann.

b) Sowohl der Verfügungsantrag Ziffer II. als auch der Verfügungsantrag Ziffer III. in seiner im Berufungsverfahren gestellten Fassung sind hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 705 - ConText Tz. 11 m. w. N.).

bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügen auch die Verfügungsanträge Ziffern II. und III. diesen Anforderungen.

Der Verfügungsantrag Ziffer II. ist nicht deshalb unbestimmt, weil ihm der konkrete Umfang der Textausschnitte aus auf der Internetseite www...de öffentlich zugänglich gemachten Artikeln nicht entnommen werden könnte. Mit der Wendung wenn dies in einem Umfang wie nachfolgend abgebildet geschieht hat die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf die in der in Bezug genommenen Abbildung wiedergegebenen konkreten Verletzungsformen beschränkt. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger oder Antragsteller lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist. Der Antrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung des Unterlassungsbegehrens; durch die Bezugnahme auf die beanstandeten Textausschnitte mit dem Vergleichspartikel wie wird jedoch deutlich, dass Textausschnitte mit einem Umfang Gegenstand des Antrags sein sollen, der demjenigen entspricht, den die in der Abbildung wiedergegeben Textausschnitte haben, also zusammenhängende (das heißt nur an einer Stelle des zugrunde liegenden Artikels entnommene) Textausschnitte mit einem Umfang von 29 bis 38 Worten; die Abstrahierung von den wiedergegebenen Artikeln hat lediglich die Funktion, den Bereich kerngleicher Verletzungsformen zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2014, 706 - Reichweite des Unterlassungsgebots Tz. 11; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet Tz. 36; jeweils m. w. N.). Das Charakteristische dieser Verletzungshandlungen wird durch eine geringfügig niedrigere oder höhere Wortzahl nicht verändert, so dass insgesamt von einem Verbot zusammenhängender Textausschnitte mit einem Umfang von 25 bis 43 Worten auszugehen ist.

Damit ist die Angabe im Antrag bestimmt genug, um der Antragsgegnerin die Reichweite des Verbots vor Augen zu führen.

Auch der Verfügungsantrag Ziffer III. ist jedenfalls in der Fassung, in welcher ihn die Antragstellerin im Berufungsverfahren weiterverfolgt, nicht unbestimmt, weil er sich nur noch auf die Speicherung der drei konkret angegebenen Textausschnitte bezieht; Ausschnitte aus anderen Texten können keine kerngleichen Verletzungsformen darstellen, weil deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht geprüft worden ist (vgl. BGH, a. a. O., - Reichweite des Unterlassungsgebots Tz. 12). Die von der Antragsgegnerin gegen die früheren Antragsfassungen erhobenen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit sind nicht mehr streiterheblich.

2. Die Rechteinhaberin stehen die von der Antragstellerin im Berufungsverfahren noch verfolgten Ansprüche zu.

a) Die mit dem Verfügungsantrag Ziffer I. geltend gemachten Unterlassungsansprüche haben ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 Satz 1, § 19a UrhG.

aa) Zu Recht hat das Landgericht die drei Textausschnitte als Sprachwerke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG angesehen.

(1) Ein Schriftwerk genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstellt. Diese kann sowohl in der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung als auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen (vgl. BGH GRUR 2002, 958 [959] - Technische Lieferbedingungen m. w. N.). Auch einzelne Sätze oder sogar Satzteile können geeignet sind, dem Leser die Originalität einer Publikation wie etwa eines Zeitungsartikels zu vermitteln, indem sie ihm einen Bestandteil mitteilen, der als solcher Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers dieses Artikels ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 1041 - Infopaq/DDF Tz. 47; BGH GRUR 2011, 134 - Perlentaucher Tz. 54); allerdings kann bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - Urheberrechtsschutz daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, a. a. O., - Perlentaucher).

(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich darauf beschränkt, die „kreative Höhe“ der Texte pauschal in Abrede zu stellen, genießen die drei Textausschnitte nach diesen Vorgaben urheberrechtlichen Schutz.

Im ersten Snippet
Kein Vollgas, nicht über 100 km/h, kein harter Tempowechsel beim Aus- und Einfahren der Verspoilerung, Vorsicht auf der welligen Rollbahn, beim Bremsen und beim Einlenken. Die 13 Mann und die Dame, die vor den bedampften Seitenscheiben
aus dem Fahrbericht Neuerfindung des Spoilers (vgl. Anl. AST 10) werden die Eindrücke nicht nur - wie das Landgericht zutreffend ausführt - in kurzen, nur durch Kommata aneinander gereihten und daher aufgeregt wirkenden Aussagen wiedergegeben, sondern auch erwartungswidrig durch Negationen, mit denen hervorgehoben wird, was bei dem Fahrversuch gerade nicht gemacht wird. Diese Ausdrucksmittel verleihen dem Ausschnitt eine für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes ausreichende individuelle Prägung.

Zu dem zweiten Snippet
„Respektvoll“ erinnern sie darin an gemeinsame Werte und erbitten Solidarität. Doch den Autoren war vermutlich von vorneherein klar, dass die Chefs sich durch ihr Schicksal den EU-Türkei-Gipfel nicht würden verderben lassen. Solidarität? Ja klar: Die...
aus dem Artikel Pakt der Verlogenheit mit der Türkei (vgl. Anl. AST 12) hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass darin bereits durch die Anführungszeichen in Frage gestellt werde, ob der angesprochene Respekt tatsächlich gegeben sei, und am Ende des Ausschnitts der Leser geradezu erwarte, dass die „klar“ bejahte Solidarität tatsächlich nicht bestehe. Diese Verquickung von Bericht und Wertung stellt eine individuelle schöpferische Leistung dar, die den Werkcharakter des Ausschnitts begründet.

Schließlich wird bei dem dritten Snippet
Am Samstag, als die Vorverhandlungen für den Weltklimagipfel, der Ende November in Paris beginnt, gerade beendet worden waren, verkündeten deutsche Energiewirtschaft und Bundesfinanzministerium ihren Beitrag zum Klimaschutz. Die hiesigen ...
aus dem Artikel Kohle gegen Kohle (vgl. Anl. AST 14) durch die Verschränkung der Beendigung der Vorverhandlungen für den Weltklimagipfel, des späteren Beginns dieses Gipfels und dem Zeitpunkt der Verkündung des Beitrags der deutschen Energiewirtschaft und des Bundesfinanzministeriums die Unübersichtlichkeit und Komplexität der verschiedenen Handlungsebenen in Klimaschutzfragen sprachlich gespiegelt. Auch darin kommt eine individuelle schöpferische Leistung zum Ausdruck.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin werden die Texte durch die beanstandeten Handlungen auch i. S. d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

(1) Es kann dahin stehen, ob die vom Gerichtshof der Europäischen Union für die öffentliche Wiedergabe durch einen Link aufgestellten Grundsätze uneingeschränkt Anwendung auf Sachverhalte der streitgegenständlichen Art finden, bei denen die Inhalte auf einer eigenen Internetseite des in Anspruch Genommenen wiedergegeben wurden. Auch wenn diese Grundsätze insoweit anwendbar sind, ist im Streitfall von einem öffentlichen Zugänglichmachen auszugehen.

aaa) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG - die auch die öffentliche Zugänglichmachung umfasst - ist es erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH GRUR 2014, 1196 - BestWater International/Mebes u. a. Tz. 14; BGH GRUR 2016, 171 - Die Realität II Tz. 26; jeweils m. w. N.).

Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH GRUR 2016, 60 - SBS/SA-BAMTz. 17; GRUR 2013, 500 Tz. 39 u. 24 ITVBroadcASTing/TVC; BGH GRUR 2016, 171 - Die Realität II Tz. 26; jeweils m. w. N.).

bbb) Es kann offen bleiben, ob Wiedergaben schon deshalb dasselbe technische Verfahren nutzen, weil sie im Internet erfolgen (vgl. dazu EuGH GRUR 2014, 360 - Svensson u. a./Retriever Sverige Tz. 24; BGH, a. a. O., - Die Realität II Tz. 29; auf Links beschränkend EuGH, a. a. O., - BestWater International/Mebes u. a. Tz. 15). Dies erscheint zwar im Streitfall fraglich, weil wegen der von der Rechteinhaberin eingesetzten Metered Paywall technische Unterschiede zwischen dem Verfahren der ersten Zugänglichmachung durch die Rechteinhaberin und demjenigen der nunmehr beanstandeten durch die Antragsgegnerin bestehen. Die Frage ist indes nicht streitentscheidend, weil jedenfalls die bei Identität der technischen Verfahren erforderliche Voraussetzung für die Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens als Unterfalls der öffentlichen Wiedergabe vorliegt, dass die bereits von der Rechteinhaberin öffentlich zugänglich gemachten Textausschnitte durch die beanstandete Handlung einem neuen Publikum wiedergegeben werden.

Die ursprüngliche Zugänglichmachung auf der Internetseite www.sueddeutsche.de erfolgt unter Einsatz der Metered Paywall, die bewirkt, dass ein Internetnutzer nur bis zu neun Artikel am Tag ohne weiteres aufrufen kann. Die Antragsgegnerin macht ihren Kunden dagegen mit ihrem Angebot Ausschnitte aus einer weit darüber liegenden Vielzahl von auf der Ursprungsseite der ... wiedergegebenen Artikeln gleichzeitig zugänglich, wie sich bereits aus der als Anlage AST 6 vorgelegten Wiedergabe entsprechender Suchanfragen bei der Antragsgegnerin ergibt. Damit eröffnet die Antragsgegnerin nicht nur insoweit ein neues Publikum, als auch solchen Kunden, die ihr durch die Metered Paywall vorgegebenes Kontingent an Artikeln der ... bereits ausgeschöpft haben, weitere Textausschnitte zugänglich gemacht werden, sondern auch insoweit, als sie ihren anderen Kunden Textausschnitte in einem Umfang anbietet, der diesen durch die Ursprungsseite nicht eröffnet wird.

(2) Bei den Kunden der Antragsgegnerin liegt auch die erforderliche Öffentlichkeit vor.

Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. BGH GRUR 2016, 278 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Tz. 44 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ein Erwerbszweck - der im Übrigen im vorliegenden Fall offensichtlich besteht - nicht zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe i. S. d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. BGH, a. a. O., - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Tz. 41).

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Zahl der Personen, welche für die Kunden der Antragsgegnerin deren Angebot abrufen können, die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle übersteigt (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 71 - Ramses Tz. 59). Zudem stehen sich diese Personen unverbunden gegenüber, so dass nicht davon die Rede sein kann, dass es sich bei ihnen um Angehörige einer privaten Gruppe handelte.

cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die öffentliche Zugänglichmachung der Textausschnitte auch nicht durch eine schlichte Einwilligung der Rechteinhaberin gerechtfertigt.

Ungeachtet der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Grundsätze der Entscheidungen Vorschaubilder (GRUR 2010, 628) und Vorschaubilder II (GRUR 2012, 602) des Bundesgerichtshofs, in denen dieser Rechtfertigungsgrund für Handlungen des Betreibers einer Suchmaschine für Bilder angenommen worden ist, auch auf die Tätigkeit der Antragsgegnerin Anwendung finden können, liegt jedenfalls eine derartige Einwilligung in die streitbefangenen Nutzungen nicht vor.

(1) Stellt ein Urheber eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet ein, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, erklärt er durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Nutzung in dem bei der entsprechenden Suche üblichen Umfang (vgl. BGH, a. a. O., - Vorschaubilder Tz. 36).

(2) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall auch dann nicht vor, wenn jede Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes einer Abbildung gleichgesetzt wird.

aaa) So fehlt es bereits daran, dass die Rechteinhaberin keine beschränkenden technischen Vorkehrungen getroffen hätte.

Schon für die Rechtswidrigkeit eines bloßen Hyperlinks auf einen durch eine technische Schutzmaßnahme geschützten Internetinhalt reicht es aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur mit den von ihm vorgesehenen Einschränkungen zu ermöglichen (vgl. BGH GRUR 2011, 56 - Session-ID Tz. 30). Für den intensiveren Eingriff, der in der Wiedergabe eines solchen Inhalts auf einer anderen Internetseite liegt, kann nichts anderes gelten.

Im Streitfall hat die Rechteinhaberin durch die Einrichtung der technischen Vorkehrung einer Metered Paywall erkennbar gemacht, dass sie den öffentlichen Zugang zu den von ihr angebotenen Inhalten nicht ohne Beschränkungen ermöglichen will, so dass darin keine schlichte Einwilligung in eine unbeschränkte Wiedergabe dieser Inhalte durch die Antragsgegnerin gesehen werden kann.

bbb) Aber selbst wenn darauf abgestellt würde, dass die Metered Paywall sich nicht gegen die Sichtung durch Suchmaschinen-Crawler richtet und die Antragstellerin die zu deren Abwehr erforderlichen Einstellungen nach dem Robot-Exclusion-Standard-Protocol nicht vorgenommen hat, kann die von der Antragsgegnerin vorgenommene Nutzung nicht als suchmaschinenüblich und deshalb von einer möglichen Einwilligung erfasst angesehen werden.

Anders als bei einer Bildersuchmaschine erschöpft sich das Angebot der Antragsgegnerin nicht in der reduzierten Wiedergabe des gefundenen Internetinhalts, verbunden mit der Verlinkung auf den Inhalt. Vielmehr bietet die Antragsgegnerin eine wesentlich umfassendere Tätigkeit als Medienbeobachtungsunternehmen mit Inhalteaufbereitung an. Auch wenn diese Zusatzleistungen auf den durch eine Suchmaschinenfunktion ermittelten Daten basieren, gehen sie über das Maß der Nutzung hinaus, das bei Suchmaschinen üblich ist. Für derartige Nutzungen kann insgesamt keine Einwilligung angenommen werden. Fehlt es aber an einer Einwilligung, ist es ohne Belang, dass ein Teil dieser Nutzung - so wie er in den Verfügungsanträgen beschrieben wird - sachlich übereinstimmt mit den Nutzungen, die einem bloßen Suchmaschinenbetreiber erlaubt wären.

b) Der Rechteinhaberin stehen die von der Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag Ziffer II. geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG zu.

aa) Die unionsrechtlichen Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Anwendbarkeit der Regelungen zum Presseverleger-Leistungsschutzrecht in den §§ 87f ff. UrhG greifen nicht durch.

(1) Jedenfalls im vorliegenden Verfügungsverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der §§ 87f. ff. UrhG wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Notifizierungsgebot aus Art. 8 Abs. 1 der bis zum 6. Oktober 2015 geltenden Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 (ABl. Nr. L 204 S. 37) - nunmehr Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015 (ABl. Nr. L 241 S. 1) - unanwendbar seien.

aaa) Nach dieser Vorschrift waren die Mitgliedsstaaten gehalten, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln; die Missachtung dieser Notifizierungspflicht stellt einen Verfahrensmangel beim Erlass der Vorschrift dar, der zu deren Unanwendbarkeit führt, so dass sie dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2016, 365 - Ince Tz. 67 m. w. N.). Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. m. Nr. 5 und Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG sind technische Vorschriften allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu und die Betreibung von Diensten (definiert als Dienstleistungen der Informationsgesellschaft), deren Beachtung rechtlich oder de facto für die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie grundsätzlich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

bbb) Im vorliegenden Verfügungsverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der §§ 87f. ff. UrhG technische Vorschriften im dargestellten Sinne seien.

Der dafür erforderlichen Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union steht in einem Verfügungsverfahren der Eilcharakter des Verfahrens entgegen (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 24. Juli 2012 - I-20 W 141/11, juris, dort Tz. 39; Feddersen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 55 Rz. 21; Cepl in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 148 Rz. 7; Voß in: Cepl/Voß, a. a. O., § 937 Rz. 16; jeweils m. w. N.). Eine Vorlagemöglichkeit im Verfügungsverfahren ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus der kurzen Schutzdauer des Verlegerleistungsschutzrechts gemäß § 87g Abs. 2 UrhG von einem Jahr. Denn unabhängig davon, in welcher Verfahrensart eine Vorlageentscheidung getroffen würde, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch während des Bestands des geltend gemachten Schutzrechts erginge. Ist aber das Verfügungsverfahren nicht besser geeignet, eine abschließende Klärung vor Ablauf der geltend gemachten Schutzrechte herbeizuführen, als das Hauptsacheverfahren, so muss es schon deshalb bei der grundsätzlichen Würdigung verbleiben, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Verfügungsverfahren nicht stattfindet.

An der eigenständigen vorläufigen Annahme, die genannten Vorschriften des Urhebergesetzes seien technische Vorschriften im dargestellten Sinne und hätten deshalb der Notifizierungspflicht unterlegen, sieht sich der Senat jedenfalls deshalb gehindert, weil die Kommission der Europäischen Kommission zumindest seit Februar 2013 von dem Gesetzgebungsvorhaben zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger Kenntnis hatte (vgl. Anl. AG 19, S. 2) und - wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 258 AEUV eingeleitet hat, nachdem ihr die Regierung der Bundesrepublik deren Auffassung mitgeteilt hatte, das Gesetzesvorhaben begründe keine Notifizierungspflicht (vgl. Anl. AST 30a).

(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Richtlinie 2001/29/EG den Bestand von Leistungsschutzrechten nicht vollharmonisiert. So weist der Erwägungsgrund 19 der zeitlich nachfolgenden Richtlinie 2006/116/EG vom 12. Dezember 2006 (ABl. Nr. L 372 S. 12) ausdrücklich darauf hin, dass es den Mitgliedsstaaten freisteht, andere verwandte Schutzrechte (als die von jener Richtlinie erfassten) einzuführen.

Eine Beeinträchtigung des durch die Richtlinie 2001/29/EG geschaffenen Mindestschutzes des Urhebers durch das Presseverleger-Leistungsschutzrecht scheidet schon deshalb aus, weil dieses gemäß § 87g Abs. 3 UrhG nicht zu dessen Nachteil geltend gemacht werden darf.

bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 87f, § 87g Abs. 4 Satz 1 UrhG vorliegen.

(1) Insbesondere sind die beanstandeten Textausschnitte nicht als kleinste Textausschnitte in § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Leistungsschutzrechts ausgenommen.

Der Begriff der kleinsten Textausschnitte hat auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestag (BT-Drs. 17/12534 S. 5) Eingang in den Gesetzestext gefunden. Nach der Begründung hierzu sind als derartige Textausschnitte nur schlagzeilenartige knappe Inhaltsbeschreibungen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, anzusehen. Der Rechtsstreit gebietet es nicht, zahlenmäßige oder abstrakte Kriterien dafür aufzustellen, ab welchem Umfang ein Textausschnitt nicht mehr von der Privilegierung dieses Begriffs erfasst ist. Jedenfalls Textausschnitte mit einem Umfang von mindestens 25 Worten (s. o. 1. b] bb]), wie sie im Streitfall zu beurteilen sind, gehen weit über eine schlagzeilenartig knappe Angabe hinaus und können deshalb nicht als kleinste Textausschnitte angesehen werden.

(2) Ebenfalls zutreffend und von der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren nicht gesondert angegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch die weiteren Tatbestandvoraussetzungen für einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht der Rechtsinhaberin gemäß § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliegen.

cc) Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Insbesondere kommt eine schlichte Einwilligung als Rechtfertigungsgrund aus den unter a) cc) dargestellten Erwägungen nicht in Betracht.

dd) Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind (vgl. BGH GRUR 2013, 1235 - Restwertbörse II Tz. 20). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin nicht nur die in der Abbildung zu Antrag Ziffer II. wiedergegebenen Textausschnitte, sondern allgemein Textausschnitte von Artikeln der Internetseite der ... in dem sich aus der Abbildung ergebenden Umfang zum Gegenstand des Antrags gemacht hat.

c) Der Antragstellerin stehen auch die mit dem Verfügungsantrag Ziffer III. in seiner im Berufungsverfahren gestellten Fassung geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 16 UrhG zu.

aa) Mit der Speicherung der drei genannten Textausschnitte griff die Antragsgegnerin in das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaberin gemäß § 16 UrhG ein.

Auch insoweit scheidet eine schlichte Einwilligung als Rechtfertigungsgrund aus den unter a) cc) dargestellten Erwägungen aus.

Da die öffentliche Zugänglichmachung dieser Texte nicht zulässig ist (s. o zu Antrag Ziffer I.), kommt auch eine Annex-Berechtigung zu deren Speicherung als notwendiger Voraussetzung für die öffentliche Zugänglichmachung nicht in Betracht.

bb) Nicht nur die Änderung des Verfügungsantrags Ziffer III. im ersten Rechtszug, sondern auch dessen Änderung im Berufungsverfahren hat den Umfang des damit verfolgten Verbots eingeschränkt: War zunächst ein Verbot angestrebt worden, das sich auf die Speicherung aller Textausschnitte bezog, die lediglich im Umfang den drei konkret angegebenen Ausschnitten entsprechen, so hat sich der im ersten Rechtszug zum Schluss gestellte Antrag nur noch auf die Ausschnitte bezogen, die den drei konkret angegebenen auch im Übrigen - nicht zuletzt hinsichtlich ihres Werkcharakters - vergleichbar sind, und damit die Reichweite des begehrten Verbots eingeengt; im Berufungsverfahren hat die Antragstellerin schließlich nur noch das Verbot der Speicherung der drei konkret angegebenen Ausschnitte verfolgt und damit die Verbotsreichweite weiter reduziert. Beide Antragsänderungen sind daher als Teilrücknahmen anzusehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Schleswig-Holstein: Suchmerkmal Ehrenkodex für Zahnärzte in einer Praxissuche auf der Webseite einer berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte unzulässig

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 12.05.2016
6 U 22/15


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Suchmerkmal Ehrenkodex für Zahnärzte in einer Praxissuche auf der Webseite einer berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Merkmal "Ehrenkodex" ist im Rahmen der Praxissuche kein geeignetes Suchkriterium

Die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" als Suchkriterium im Rahmen der Funktion "Praxissuche" auf der Homepage der berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein ist wettbewerbswidrig und muss unterlassen werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem Eilverfahren entschieden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Zahnarzt in Schleswig-Holstein und klagt im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (Beklagte). Diese bietet Verbrauchern auf ihrer homepage unter der Funktion "Praxissuche" die Möglichkeit, nach Zahnärzten zu suchen, die in Schleswig-Holstein ansässig sind. Dabei wird neben den Suchkriterien Name, Vorname, Ort, Postleitzahl, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten auch das Kriterium "Ehrenkodex" aufgeführt. Dieses Merkmal ist im Gegensatz zu den anderen Kriterien in der Suchmaske bereits mit einem Häkchen versehen. Der "Ehrenkodex" wurde im Jahre 2014 in einer Kammerversammlung der Beklagten beschlossen und soll den Kern des freiberuflichen, zahnärztlichen Berufsverständnisses gegenüber Patienten, Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern verkörpern. Gegen die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" wendet sich der Kläger, der den "Ehrenkodex" selbst nicht unterzeichnet hatte. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte in erster Instanz verurteilt, die Verwendung des Suchkriteriums "Ehrenkodex" zu unterlassen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.

Aus den Gründen: Durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" als Kriterium der "Praxissuche" hat die Beklagte Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher genommen, ihre Suche (auch) an diesem Kriterium zu orientieren. Damit hat sie denjenigen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben, im Wettbewerb um Patientinnen und Patienten einen Vorteil verschafft. Durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" neben den anderen Kriterien und die Vorbelegung in der Suchmaske wird der Eindruck erweckt, der "Ehrenkodex" sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie z.B. die Qualifikation als Fachzahnarzt. Dieser Eindruck ist irreführend und stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Bei allen Bestandteilen des "Ehrenkodex", die die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handelt es sich nämlich um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden darf. Der durchschnittliche Verbraucher kann das jedoch nicht erkennen. Die irreführende Wirkung entfällt auch nicht dadurch, dass der Verbraucher das vorbelegte Häkchen bei dem Merkmal "Ehrenkodex" entfernen und sich an anderer Stelle des Internetauftritts über den Inhalt des "Ehrenkodex" informieren kann. Der Verbraucher vertraut nämlich vielmehr darauf, dass die Beklagte die "Praxissuche" im Sinne der Verbraucher objektiv und sachgerecht gestaltet hat. Die irreführende Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" ist deshalb geeignet, den Verbraucher zum Abschluss eines Behandlungsvertrages nur mit denjenigen Zahnärztinnen oder Zahnärzten zu veranlassen, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben, was der Verbraucher anderenfalls nicht getan hätte.



Bundeskartellamt - Fallbericht: Kein Missbrauchsverfahren gegen Google nach § 32c GWB im Streit mit diversen Presseverlagen und VG Media wegen Leistungsschutzrecht des Presseverlegers

Das Bundeskartellamt hat einen Fallbericht in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Google und diversen Presseverlagen bzw. der VG Media wegen des Leistungsschutzrechts des Presseverlegers veröffentlicht. Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass kein Missbrauch durch den Suchmaschinenbetreibers Google vorliegt und die Eröffnung eines Verfahrens nach § 32c GWB abgelehnt.

Den Fallbericht des Bundeskartellamtes finden Sie hier:

Den Beschluss des Bundeskartellamtes: BKartA; Beschluss vom 08.09.2015 - B6-126-14

LG Berlin weist Klage zahlreicher Verlage gegen den Suchmaschinenbetreiber Google wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger durch Suchmaschinen-Snippets ab

LG Berlin
Urteil vom 19.02.2016
92 O 5/14 kart


Das LG Berlin hat die Klage zahlreicher Verlage gegen den Suchmaschinenbetreiber Google wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger durch Suchmaschinen-Snippets abgewiesen.


Die Pressemitteilung des LG Berlin:


Landgericht Berlin: Urteil im Kartellrechtsstreit von Presseverlagen gegen Google

Die Kammer für Handelssachen 92 des Landgerichts Berlin hat heute die Klage von 41 Presseverlagen gegen den Online-Suchmaschinenbetreiber Google Inc. abgewiesen. Ziel der Klage war es, Google daran zu hindern, Textanrisse (sog. snippets) und Vorschaubilder der Webseiten der Klägerinnen bei Suchergebnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zeigen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht, das Verlagen das Recht einräumt, eine Nutzung ihrer Presseerzeugnisse ohne Zahlung eines entsprechenden Leistungsentgelts zu verbieten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anzeige der vorgenannten snippets bei Ergebnissen einer Online-Suche nach dem neuen Gesetz auf Verlangen der Presseverlage entgeltpflichtig sein könnte. Google schrieb daraufhin verschiedene Verlage, darunter auch die 41 Klägerinnen, an und bat darum, schriftlich in die kostenlose Nutzung dieser snippets einzuwilligen. Anderenfalls komme in Betracht, dass zukünftig Suchergebnisse, die Presserzeugnisse der Klägerinnen beträfen, nur noch ohne Text- und Bildwiedergabe, also lediglich mit dem Link und dem Pfad, angezeigt würden.

Der Versuch der Klägerinnen, mit ihrer Klage Google an diesem Verhalten zu hindern, blieb in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin erfolglos. Die Kammer führte in der heutigen mündlichen Verhandlung aus, dass ein solcher kartellrechtlicher Anspruch nicht bestehe. Bei den Suchmaschinenbietern dürfte es sich zwar um einen Markt im kartellrechtlichen Sinn handeln. Auch wenn nach bisherigem Verständnis der Rechtsprechung ein Markt nur dann angenommen werde, wenn Kosten aufzuwenden seien und hier kostenlose Dienste in Anspruch genommen würden, müsse das Modell im weitesten Sinne betrachtet werden. Indem die Nutzer für die Leistungen ihre Daten preisgeben würden, könnte es gerechtfertigt sein, von einem Markt auszugehen.

Bei Google dürfte es sich auch unzweifelhaft um ein marktbeherrschendes Unternehmen handeln. Jedoch liege eine diskriminierende Ungleichbehandlung nicht vor, auch wenn Google nicht allen Verlagen angekündigt habe, die snippets und Vorschaubilder zu deren Webseiten bei Suchergebnissen nicht mehr dazustellen. Ebenso wenig sei ein Preishöhenmissbrauch festzustellen.

Durch das Modell der Suchmaschine entstehe eine sog. „win-win-Situation“, da jeder davon profitiere: Google durch die generierten Werbeeinnahmen, die Nutzer durch die Hilfe bei der Suche nach bestimmten Informationen und die Presseverlage durch die ihrerseits erhöhten Werbeeinnahmen, wenn die Verlagsseiten aufgerufen würden. Dieses Konzept würde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn Google für das Recht zur Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern in den Suchergebnissen, die auf Internetseiten der Verlage hinweisen, ein Entgelt zu entrichten hätte. Das Begehren von Google, entweder auf der weiterhin kostenlosen Nutzung zu bestehen oder aber auf die Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern bei den Verlagsseiten der Klägerinnen zu verzichten, ist nach Ansicht der Kammer deshalb nicht missbräuchlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dagegen ist Berufung zum Kammergericht möglich. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat ab Zustellung der Urteilsgründe.

Landgericht Berlin, Urteil vom 19. Februar 2016 - Aktenzeichen 92 O 5/14 kart



LG Köln: Google haftet als Störer auf Unterlassung wenn rechtswidrige Inhalte nach Inkenntnissetzung nicht gelöscht und Suchergebnisse nicht blockiert werden

LG Köln
Urteil vom 16.09.2015
28 O 14/14


Das LG Köln hat entschieden, dass Suchmaschinenbetriber (hier: Google ) als Störer auf Unterlassung haften, wenn diese rechtswidrige Inhalte nach Inkenntnissetzung nicht löschen bzw. entsprechende Suchergebnisse nicht blockieren. Damit lehnt das Gericht Haftungsprivilegien für Suchmaschinen ab und stellt Suchmaschinen mit einem Hostprovider gleich, was leider nicht mit der besonderen Rolle von Suchmaschinen zu vereinbaren ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Kläger haben einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 GG gegenüber der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Anzeige der angegriffenen Suchergebnisse – gegenüber der Beklagten zu 2) besteht ein solcher Anspruch hingegen nicht.

a) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich dabei daraus, dass die Kläger ihr Bestimmungsrecht zu Gunsten des deutschen Rechts gem. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt haben und der nach dieser Norm maßgebliche Erfolgsort in Deutschland liegt, da die Kläger, die in Deutschland leben, hier in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10).

b) Soweit die Kläger hinsichtlich des Antrags IX. auch die Beklagte zu 2) auf Unterlassung in Anspruch nehmen, fehlt es nach Auffassung der Kammer jedoch an der notwendigen Passivlegitimation.

Die Kläger haben nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, inwiefern die Beklagte zu 2) als selbstständige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) für die Suchmaschine und aus ihr herrührenden Störungen ihres Persönlichkeitsrechts verantwortlich zu machen ist. Insofern tritt unstreitig – auch in ihrem Impressum - allein die Beklagte zu 1) als Betreiberin der Suchmaschinen auf, während die Beklagte zu 2) ausweislich des Handelsregisterauszugs (Anlage K 20) lediglich einen daran anknüpfenden Geschäftsgegenstand verfolgt, mithin in keiner Beziehung zu der Suchmaschine steht und nicht die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf diese hat.

Nichts anderes folgt nach Auffassung der Kammer auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 ( EuGH, C-131/12 „H Spain“). Auch dieser hat ausweislich der Entscheidung lediglich die Beklagte zu 1) als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts angesehen und ihre Tochtergesellschaft lediglich zur Bestimmung der räumlichen Reichweite der Richtlinie und zur Begründung deren Anwendbarkeit in Beziehung zur Beklagten zu 1) herangezogen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.7.2015 I-20 U 74/15 m.w.N.). Eine für den hiesigen Fall relevante Aussage darüber hinaus, die es ermöglichen würde, einen tatsächlich nicht Verantwortlichen als Störer heranzuziehen, ergibt sich insofern aus der Entscheidung nicht.

c) Ein Anspruch auf Unterlassung besteht jedoch hinsichtlich der Beklagten zu 1), da diese als Störerin haftet.

Zwar besteht keine Haftung der Beklagten zu 1) als Betreiberin einer Suchmaschine für das Auffindbarmachen von Internetseiten Dritter bzw. den dort enthaltenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen als unmittelbare Störerin im äußerungsrechtlichen Sinne. Denn durch die automatisch ablaufende Indexierung und Darstellung der Suchergebnisse (nebst etwaiger Snippets) wird grundsätzlich weder eine eigene Behauptung der Beklagten zu 1) getroffen, noch macht diese sich die Äußerungen eines Dritten auf einer Internetseite zu Eigen. Denn insofern versteht der Nutzer der Suchmaschine diese Äußerungen – soweit sie überhaupt bei der Darstellung der Suchergebnisse auftauchen - nicht als Bekundungen des Suchmaschinenbetreibers. Nicht direkt anwendbar sind insofern auch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung „autocomplete“ (BGH, Urteil vom 14.5.2013 - VI ZR 269/12). Denn in diesem Fall stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass bei der Autovervollständigung nicht lediglich Informationen für den Zugriff durch Dritte bereitgestellt werden, sondern die Beklagte zu 1) durch ihre Software bewusst Begriffsverbindungen bilde und hierfür direkt verantwortlich ist, also als unmittelbarer Störer durch Unterlassen hafte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8.4.2014 – 15 U 199/11). Eine solche aktive Tätigkeit ist in dem periodischen Auslesen des Internets nebst Indexieren hingegen nicht zu erkennen.

Nach Auffassung der Kammer haftet die Beklagte zu 1) als Betreiberin einer Suchmaschine jedoch als echte Störerin.

Auf den Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich übertragbar sind insofern die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung nur mittelbar an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Beteiligter (BGH, Urteil vom 25. 10. 2011 GRUR 2012, S. 311 – Blog-Eintrag; BGH, Urteil vom 30.6.2009 - VI ZR 210/08, Verpächter einer Domain). Danach ist als Störer verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 25.10.2011 m.w.N.). Der Beitrag des Suchmaschinenbetreibers, für den ein Verschulden nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 269/12), besteht dabei in der Eröffnung der grundlegenden Möglichkeit zur Kenntnisnahme entsprechender Äußerungen für Nutzer der Suchmaschine. Im vorliegenden Fall könnten ohne Zutun der Beklagten zu 1) oder anderer Suchmaschinen die auf den Forenseiten getätigten Äußerungen lediglich von denjenigen wahrgenommen werden, welche die entsprechenden Internetseiten selbst regelmäßig aufsuchen und durchsuchen. Die Aufnahme in den Suchindex der Suchmaschine und die Zuordnung zu den betreffenden Personen und Schlagworten ermöglicht dahingegen die Kenntnisnahme einer Vielzahl weiterer Personen. Zudem ermöglicht die Indexierung die Auffindbarkeit der Seite auch für diejenigen Personen, welche nur vage Informationen über den Ort der Internetseite und den Inhalt der Aussagen haben. Diese Funktionsweise der Suchmaschine stellt auf der einen Seite das nicht grundlegend zu kritisierende Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) dar, welches im positiven Sinne den Nutzern des Internets zugutekommt. Gleichzeitig besteht jedoch auch – wie hier – die Möglichkeit, dass somit an einer Aufrechterhaltung und passiven Verbreitung durch Dritte getätigter Persönlichkeitsrechtsverletzungen mitgewirkt wird. Vor diesem Hintergrund besteht ein Bedürfnis, die grundsätzliche Störerhaftung auch auf Suchmaschinenbetreiber für die Indexierung von Internetseiten anzunehmen.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt daher die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 25.10. 2011 GRUR 2012, S. 311 – Blog-Eintrag, m.w.N.).

Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer Suchmaschine ist daher nach Auffassung der Kammer eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb einer Suchmaschine um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit dem Ziel einer schnellen Recherchemöglichkeit der Nutzer unzumutbar erschweren. Eine Verantwortlichkeit kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, welche durch die eigene Indexierung auffindbar gemacht wird. Weist ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte hin, kann der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Betreiber einer Suchmaschine im Gegensatz etwa zu einem Blogbetreiber, für den der Bundesgerichtshof ein Anhörungsverfahren statuiert hat, regelmäßig in keiner Beziehung zu dem Dritten steht, somit von ihm auch nicht die Einholung einer Stellungnahme verlangt werden kann. Damit obliegt es regelmäßig dem Suchmaschinenbetreiber, über die Begründetheit des Löschungsgesuchs auf Grundlage des einseitigen Inkenntnissetzungsvortrags zu entscheiden. Damit ist der Hinweis jedoch so konkret zu fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit von dem Suchmaschinenbetreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers auf der anderen Seite.

Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls hier von einer hinreichenden Inkenntnissetzung auszugehen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Beklagte zu 1) in die Lage versetzt, das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu prüfen. Denn hier hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 27.10.2011, auf das er bei späteren Schreiben Bezug nahm, sowohl bildlich dargestellt, dass die von ihm angegriffenen Verlinkungen im Suchindex der Beklagten zu 1) enthalten sind und mithin die Links einzeln – auch später zusätzlich per E-Mail - aufgeführt. Zudem hat er die betreffenden Passagen aus den Zielseiten ebenfalls bildlich in seinen Schriftsatz übertragen und dabei die von ihm als relevant angesehenen Stellen durch Fettdruck hervorgehoben. Hierzu hat er sodann erläutert, inwiefern die Äußerungen auf den Forenseiten die Rechte der Kläger verletzen. Dies stützt er zum einen auf die unwahre Behauptung, dass der Kläger zu 2) Betreiber des Forums sei. Zum anderen greift er die in diesem Zusammenhang auf den Seiten geäußerten Verleumdungen und Beleidigungen an. Hierzu legt er als eidesstattliche Versicherungen bezeichnete Erklärungen der Kläger bei. Zwar ist grundsätzlich – wie die Beklagten meinen - zu fordern, dass im Rahmen der Inkenntnissetzung möglichst konkret auf die angegriffenen Formulierungen Bezug genommen wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.7.2013 – 15 U 21/13). Dies ist grundsätzlich notwendig, damit der Suchmaschinenbetreiber beurteilen kann, ob der einseitige Vortrag die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung trägt. Hierbei kann etwa dem Umstand, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung mit oder ohne Tatsachenkern oder eine Tatsachenbehauptung handelt, entscheidende Bedeutung zukommen. Gleichzeitig sind jedoch auch an den Betroffenen keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Mithin kommt es auch bei der wechselseitigen Inkenntnissetzungs- bzw. Prüfungslast auf die Umstände des Einzelfalls an.

Danach erscheint im vorliegenden Fall eine verhältnismäßig allgemein gehaltene Inkenntnissetzung als ausreichend. Überspannte Anforderungen an die Form der Inkenntnissetzung sind insofern jedenfalls dann nicht angezeigt, je offensichtlicher die Rechtsverletzung im Gesamtkontext des Veröffentlichungszusammenhangs erscheint. Hier war insofern zu berücksichtigen, dass die Beiträge in den Foren bereits nach ihrer äußeren Form dem Ziel der Anprangerung des Klägers zu 2) und seiner damaligen Lebensgefährtin, der Klägerin zu 1) dienten, die Äußernden sich gleichzeitig weitestgehend anonym mitteilten. Die von den Klägern angegriffenen Seiten haben insofern allesamt gemein, dass auf Grundlage des von den Klägern auch explizit in dem ersten Inkenntnissetzungsschreiben als unwahr dargestellten Zusammenhangs zwischen ihnen und dem Fighterclub-Forum verschiedene abträgliche Handlungen durch deren Mitglieder dargestellt und dem Kläger zu 2) unter Verwendung von abträglichen Formulierungen wie „Stalker“, „Krimineller“, „Terrorist“, „Bande“, „Schwerstkriminialität“, „Stalkerbandenanführer“ „kriminieller Stalkerhaushalt“, „krimineller Schuft“ etc. zugerechnet werden. Der Kläger zu 2) wird dabei nicht nur namentlich genannt, sondern auch dessen Bildnis und seine Kontaktdaten – ebenso diejenigen der Klägerin zu 1) -, sein Wohnort, sowie der Name des von ihm betriebenen Unternehmens verbreitet. Teilweise ist auch ein Banner auf den Seiten eingestellt, welches offensichtlich in erheblichem Maße der Erzeugung einer Prangerwirkung dienen soll. Die Beiträge zeigen zugleich, dass der maßgebliche Beleg für eine Beteiligung des Klägers zu 2) an dem Forum die von ihm selbst zugestandene E-Mail sei, ohne dass weitere konkret mit dem Kläger zu 2) zusammenhängende Anhaltspunkte mitgeteilt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass in den Beiträgen teilweise darauf hingewiesen wird, dass durch gezieltes Vervielfältigen der Beiträge und damit durch Beeinflussung der Suchmaschine der Beklagten zu 1) eine Kenntnisnahme möglichst vieler Internetnutzer aus dem Bekanntenkreis des Klägers zu 2) erreicht werden soll. Vor diesem Hintergrund einer Vervielfältigung der abträglichen Eintragungen – welche entsprechend auch zu dem Bedürfnis einer hohen Anzahl von Meldungen geführt hat – sind die Anforderungen an die Inkenntnissetzung ebenfalls nicht zu überhöhen. Aufgrund der fehlenden tatsächlichen Verantwortlichkeit der Kläger für das Forum, die anprangernde Art und die verwendeten Formalbeleidigungen liegen jeweils im Ergebnis Persönlichkeitsrechtsverletzungen vor."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine unlautere Rufausnutzung einer fremden Marke durch vergleichende Werbung auf Internetseite wenn auf diese Weise über Suchmaschinen das eigene Produkt beworben wirde

BGH
Urteil vom 02.04.2015
I ZR 167/13
Staubsaugerbeutel im Internet
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass keine unlautere Rufausnutzung einer fremden Marke vorliegt, wenn diese im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung auf einer Internetseite verwendet wird und auf diese Weise über Suchmaschinen auch das eigene Produkt des Seitenbetreibers beworben wird, wenn nach der fremden Marke gesucht wird.

Leitsatz des BGH:

Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Yahoo Deutschland ist nicht für rechtswidrige Inhalte in den Yahoo-Suchergebnissen verantwortlich - Suchmaschine wird von Yahoo Irland betrieben

LG Hamburg
Urteil vom 10.07.2015
324 O 17/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Yahoo Deutschland nicht für rechtswidrige Inhalte in den Yahoo-Suchergebnissen verantwortlich ist. Betreiber der Suchmaschine ist die Yahoo Irland E.L. Der Kläger hatte Yahoo Deutschland auf Löschung von Suchmaschinenergebnissen in Anspruch genommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet, ein Anspruch auf Löschung oder Unterlassung ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte ist nicht Betreiberin der Suchmaschine Y.!, weder unter der Domain y..de noch unter der Domain y..com. Außer der beleglosen Behauptung des Klägers besteht für die Betreibereigenschaft der Beklagten keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr lässt sich Anlage B 1 entnehmen, dass für sämtliche Dienste die Y.! E. L. mit Sitz in Irland verantwortlich ist. Dies nimmt der Kläger nicht in Abrede.

Es besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Niederlassung kein Anhaltspunkt für eine Haftung der Beklagten für die von dem Kläger begehrte Entfernung bestimmter Links aus der Suchmaschine Y.!. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12) hinsichtlich einer anderen Suchmaschine. Denn in jener Entscheidung wird die spanische Gesellschaft des amerikanischen Suchmaschinenbetreibers lediglich für die Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts herangezogen, nicht jedoch wird die spanische Gesellschaft selbst aufgrund der Vorgaben der Richtlinie verpflichtet.

Letztlich besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass eine Haftung der Beklagten weder als Täterin, noch als Störerin in Betracht kommt. Ein anderer Haftungsgrund ist nicht ersichtlich, wird auch von Klägerseite nicht geltend gemacht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Vertrag ohne Garantie - Ein SEO-Vertrag verpflichtet den Dienstleister nicht zum Erfolg - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 9/15, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Vertrag ohne Garantie - Ein SEO-Vertrag verpflichtet den Dienstleister nicht zum Erfolg ".