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BGH: Unaufgeforderte Anrufe bei Gewerbetreibenden zu Werbezwecken unzulässig - Werbung für kostenpflichtigen Suchmaschineneintrag

Nunmehr liegt ein weiteres Urtel des BGH zur Telefonwerbung im Volltext vor. Wir hatten die dazugehörige Pressemitteilung des BGH bereits kurz kommentiert.

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
Suchmaschineneintrag



Leitsatz
Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichar­tiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbe­treibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Da­tenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kos­tenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Ab­grenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05
OLG Hamm, LG Essen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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