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BPatG: Rechtswidrige Rufausbeutung der Markenrechte von Bayern München durch grafisch ähnliche gestaltete Wort-/Bildmarke Super Bayern

BPatG
Beschluss vom 17.03.2015
27 W (pat) 110/12


Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke "Super Bayern" zu löschen ist. Die Marke stellt - so das Gericht - insbesondere durch die grafisch ähnliche Gestaltung eine rechtswidrige Rufausbeutung der Markenrechte von Bayern München.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ob die Ausnutzung der Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt, ist auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 01.03.2001 – I ZR 211/98, GRUR 2001, 1050 - Tagesschau). Allerdings ist bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihr verbundene Aufmerksamkeit oder Wertschätzung auszunutzen, regelmäßig von einem die Unlauterkeit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründenden Verhalten auszugehen (BGH, Urteil v. 03.02.2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 – Lila-Postkarte; EuGH, Urteil v. 27.11.2008 - C-252/07, GRUR 2009, 56 Rn. 39 – Intel/CPM).

So liegt der Fall auch hier.

Die angegriffene Marke wird für dieselben Waren und denselben Dienstleistungsbereich – bzw. Werbung mit einem gewissen Bezug zu den mit der bekannten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen – beansprucht.

Die Markeninhaberin hat sich damit in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begeben, um von ihrem Ruf und Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen der Widersprechenden zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images der bekannten Marke auszunutzen. Einen rechtfertigenden Grund dafür hat sie weder vorgetragen, noch ist er ersichtlich.

Vielmehr hat die Markeninhaberin bewusst die Kreisform des Logos der Widersprechenden sowie die darin eingefügte Raute, die Darstellung des Schriftzuges auf dem lnnenring, die weiße Absetzung des Randes sowie die Farben Rot-Blau gewählt, um sich dem Logo der Widersprechenden unmittelbar anzunähern."


Den Volltext der Entscheidung mit einer Wiedergabe beider Wort-/Bildmarken finden Sie hier: