Skip to content

BGH: Online-Händler haftet für irreführende geografische Herkunftsbezeichnung als Täter auch wenn Produktpräsentation vom Lieferanten stammt - Himalaya Salz

BGH
Urteil vom 31.03.2016
I ZR 86/13
Himalaya Salz
MarkenG §§ 126, 127 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Erwägungsgrund 8
und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b


Der BGH hat entschieden, dass ein Online-Händler für eine irreführende geografische Herkunftsbezeichnung auch dann als Täter haftet, wenn die Produktpräsentation vom Lieferanten stammt. Vorliegend ging es um Werbung für Himalaya-Salz.

Leitsätze des BGH:

a) Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.

b) Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.

c) Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers - hier
seines Lieferanten - bedient.

BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung

BGH
Urteil vom 05.11.2015
I ZR 88/13
Al Di Meola
UrhG § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Bewerbung von urheberrechtlich geschützten Werken (hier: Designer Möbel / Designer-Leuchten) greift in das Urheberrecht ein" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:


a) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit
zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben.

b) Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt, haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung.

c) Wer als bloße unselbständige Hilfsperson tätig wird, haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Unselbständige Hilfsperson ist, wer aufgrund seiner untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft
über die Rechtsverletzung hat.

d) Wer eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten erstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Haftungsprivilegien eines Diensteanbieters nach §§ 8 bis 10 TMG berufen.

BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - LG Hamburg - AG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: