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LG Limburg: Händler haftet für wettbewerbswidrige Produktbeschreibungen Dritter auf Verkaufsplattformen

LG Limburg
Urteil vom 30.04.2026
5 O 25/25


Das LG Limburg hat entschieden, dass ein Online-Händler für wettbewerbswidrige Werbeangaben auf einer Verkaufsplattform haftet, selbst wenn die Produktbeschreibung ursprünglich von einem Dritten erstellt oder nachträglich geändert wurde. Wer ein Angebot auf einer Plattform einstellt, nutzt die damit einhergehenden Vorteile und muss sich verfälschende Angaben zum Produkt zurechnen lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierte Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG bzw. § 5 UWG.

1) Bei der streitgegenständlichen Werbung handelt es sich um eine geschäftliche Handlung. Hierunter ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies ist bei der vorliegenden Werbung der Beklagten, die auf den Absatz des von ihr beworbenen Produktes gerichtet ist, der Fall.

2) Es liegt durch die angegriffenen Aussagen jedenfalls ein Verstoß gegen das spezialgesetzlichen Irreführungsverbot gem. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG sowie gegen das allgemeine Irreführungsverbot gem. § 5 UWG vor.

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung enthält.

Gem. § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig, eine solche liegt insbesondere vor, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Die Vorgaben des HWG finden neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG Anwendung, § 17 HWG.

§ 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

Die angegriffenen und unter Ziffer I. tenorierten Werbeangaben („… entschlackend wirken“, „…sollen die gerade nachts wirkenden Entgiftungsprozesse anregen“, „… schützende Wirkung gegen Erkältungsviren“, „…gegen Übelkeit und Brechreiz wirken, die Verdauung und die Durchblutung fördern und den Kreislauf anregen“, „… zur Förderung der Entschlackung“), mit der das von Beklagten vertriebene Fußpflaster angepriesen worden ist, sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Ausgehend von dem maßgeblichen Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers suggerieren die Angaben, dass allein die Anwendung des beworbenen Fußpflasters eine entschlackende und entgiftende Wirkung auf den Körper hat, gegen Erkältungsviren schützt, gegen Übelkeit und Brechreiz wirkt sowie die Verdauung und Durchblutung fördert und damit zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes führt.

Die Frage, ob eine Wirkungs-bzw. Wirksamkeitsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre führt, ist hierbei in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs zu entscheiden. Da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein können, sind insoweit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dies rechtfertigt sich zudem daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Irreführend sind solche Werbeaussagen, die geeignet sind, im konkreten Fall eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Adressaten und der Wirklichkeit herbeizuführen. Dabei wird auch die Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen erfasst. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nämlich generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht ( vgl. BGH, GRUR 2012, 647 Rn. 33 – Injectio; GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 125, juris).

Dabei obliegt der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Hat der Beklagte indes – wie hier der Beklagte – mit einer fachlich zumindest umstrittenen Meinung geworben, ohne auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen, kommt es jedoch zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 124, juris). Der Beklagte muss dann den Beweis für die Richtigkeit seiner Aussagen erbringen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er deshalb im Streitfall auch beweisen muss. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Auch im Fall einer Metaanalyse ist Voraussetzung dafür, dass sie eine Werbeaussage tragen kann, in jedem Fall die Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln (BGH, Urt. v. 06.02.2013, Az. I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Die Erfüllung dieser Kriterien hat dabei nicht erst im Prozess zu geschehen, sondern bereits bevor die entsprechenden Werbebehauptungen aufgestellt werden. Dies erfordert das hohe Schutzgut der Gesundheit der angesprochenen Verkehrskreise. Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, daher zunächst darlegen, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt. Nicht ausreichend ist es, dass er sich erst im Prozess auf ein Sachverständigengutachten beruft, aus dem sich die behauptete Wirkungsweise ergeben soll. Der Vorwurf, den Verkehr durch eine Angabe, für deren Richtigkeit der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte hat, in die Irre geführt zu haben, kann hierdurch nicht ausgeräumt werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.248).

Nach diesen Maßstäben sind die angefochtenen Angaben irreführend, denn sie stellen umstrittene Wirkungsangaben dar, welche nicht wissenschaftlich abgesichert sind. Die erst im hiesigen Prozess vorgenommene Berufung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht ausreichend.

Die angegriffenen Angaben sind zudem auch geeignet Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

3) Der Beklagte haftet auch als Täter für die irreführende Werbung.

Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt.

Die Einstellung des Angebots auf Verkaufsplattform durch den Beklagten ist adäquat kausal für die Irreführung gewesen.

Mit der Einstellung des Angebots hat der Beklagte im eigenen Namen ein Angebot veröffentlicht, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht und es dem Erstersteller jederzeit möglich ist, die Produktbeschreibung abzuändern. Diese Möglichkeit der Abänderung führt – wie dem objektiven Betrachter im Vorhinein ohne Weiteres erkennbar ist – im Falle der Hinzufügung von nicht nachgewiesenen Wirkungsaussagen zum irreführenden Gehalt des eingestellten Angebots. Bei wertender Betrachtung liegt es keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zur Einstellung solcher Wirkungsaussagen kommt – gerade auch im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Produkt, so dass ein entsprechender Fehler des Ersterstellers nicht als völlig ungewöhnliche Handlungsweise angesehen werden kann, welche die Adäquanz entfallen lassen könnte. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für Angaben / Änderungen durch Dritte zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteilen einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potenziell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 03.03.2016, GRUR 2016, 961).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz

LG Frankfurt
Urteil vom 16.09.2026
2-06 O 234/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Meta für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook auf Unterlassung und Schadensersatz haftet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook

Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil vom 16.09.2026 entschieden (Az.: 2-06 O 234/25).

Das klagende Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Das Unternehmen verfügt über eine Wort-Bildmarke. Auf Instagram hat es über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Der ebenfalls klagende Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist aufgrund seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt. Er ist das prägende Gesicht des Unternehmens.

Seit einiger Zeit veröffentlichen fremde Nutzer auf Instagram und Facebook unter Verwendung der Wort-Bildmarke des Unternehmens und des Namens sowie Bildnisses seines Gründers Werbung und Postings zu finanzmarktbezogenen Themen. In mutmaßlich betrügerischer Absicht werden über einen Link bestimmte Investments empfohlen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb bereits an die Kläger. Alleine im Monat August 2024 meldeten die Kläger über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße an Meta. Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Meta nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.

In seinem am 16.09.2026 verkündeten Urteil gab die 6. Zivilkammer (Wettbewerbskammer) des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage des Unternehmens sowie seines Gründers gegen Meta statt.

Meta habe die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung durch Dritte zu unterlassen. Denn das finanzberatende Unternehmen werde dadurch unter anderem in seinem sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Geschäftsführer und Gründer sei durch die Verwendung seines Namens und seines Bildnisses in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

Meta könne sich nicht unter Verweis auf den sog. Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Denn der EuGH habe in einem jüngst veröffentlichten Urteil („Webgroup und Coyote“) entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls dann hafte, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübe. Die Richterinnen und Richter stellten dazu fest: „Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. (…) Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen.“ Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übe Meta damit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.

Meta sei außerdem verpflichtet, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Meta müsse den Klägern zudem Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram oder Facebook sowie dadurch von Meta generierter Einnahmen erteilen.

Das Urteil vom 16.09.2026 ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Zur Erläuterung:
Artikel 6 Digital Services Act

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er
a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

BGH: Online-Händler haftet für irreführende geografische Herkunftsbezeichnung als Täter auch wenn Produktpräsentation vom Lieferanten stammt - Himalaya Salz

BGH
Urteil vom 31.03.2016
I ZR 86/13
Himalaya Salz
MarkenG §§ 126, 127 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Erwägungsgrund 8
und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b


Der BGH hat entschieden, dass ein Online-Händler für eine irreführende geografische Herkunftsbezeichnung auch dann als Täter haftet, wenn die Produktpräsentation vom Lieferanten stammt. Vorliegend ging es um Werbung für Himalaya-Salz.

Leitsätze des BGH:

a) Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.

b) Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.

c) Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers - hier
seines Lieferanten - bedient.

BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung

BGH
Urteil vom 05.11.2015
I ZR 88/13
Al Di Meola
UrhG § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Bewerbung von urheberrechtlich geschützten Werken (hier: Designer Möbel / Designer-Leuchten) greift in das Urheberrecht ein" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:


a) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit
zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben.

b) Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt, haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung.

c) Wer als bloße unselbständige Hilfsperson tätig wird, haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Unselbständige Hilfsperson ist, wer aufgrund seiner untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft
über die Rechtsverletzung hat.

d) Wer eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten erstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Haftungsprivilegien eines Diensteanbieters nach §§ 8 bis 10 TMG berufen.

BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - LG Hamburg - AG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: