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LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Bonn
Urteil 19.09.2011
1 O 448/10
Drosselung bei hohem Datentransfervolumen


Die Deutsche Telekom muss bei der Werbung für VDSL-Anschlüsse und Flatratetarife deutlich auf eine Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen. Es genügt nicht, wenn dieser Hinweis im Kleingedruckten versteckt ist. Völlig zu Recht bejahte das Gericht eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich selbstverständlich auch auf andere Angebote übertragen. Gerade in der Telekommunikationsbranche wird mit vollmundigen Versprechungen geworben, die bei genauer Betrachtungsweise nicht eingehalten werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die dazugehörige Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) finden Sie hier: "LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung" vollständig lesen

LG Berlin: Erkauftes Beliebtheitsranking in einem Hotel-Buchungsportal ist eine Täuschung der Nutzer und damit wettbewerbswidrig

LG Berlin
Beschluss vom 25.08.2011
16 O 418/11
Erkauftes Ranking


Das LG Berlin hat einem Hotel-Buchungsportal untersagt, den gelisteten Hotels zu ermöglichen, ihr Beliebtheitsranking durch Zahlung zusätzlicher Provisionen zu steigern. Der Nutzer hatte dabei nicht die Möglichkeit zu erkennen, dass es sich ggf. um erkaufte Rankings handelt.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Im deutschsprachigen Buchungsportal listet [...].com Hotels in der Standardeinstellung unter dem Titel „Beliebtheit“ auf. Gleichzeitig bietet [...].com in den dortigen Geschäftsbedingungen Hotelbetrieben die Möglichkeit, die Reihenfolge der Auflistung durch Zahlung einer höheren Provision an [...].com positiv zu beeinflussen.
[...]
Mit dem Beschluss folgte das LG Berlin der Auffassung der Wettbewerbszentrale, die in dieser Praxis eine grobe Täuschung des Publikums sah.
[...]
Bei diesem insoweit „erkauften“ Ranking erleiden ferner die Hotelbetriebe gravierende Wettbewerbsnachteile, die zwar in der Bewertung durch Kunden besser abschneiden, sich aber der Zahlung höherer Provisionen verweigern. "


Richtigerweise müsste das Portal derartig erkaufte Einträge deutlich als "Werbung" oder "Anzeige" kennzeichnen.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

Verbaucherzentrale NRW: Irreführende Werbung für angebliche Mobilfunk-Internet-Flatrates - Drosselung ist Irreführung der Verbraucher

Die Verbraucherzentrale hat laut einer Pressemitteilung gegen diverse Mobilfunkanbieter einstweilige Verfügungen wegen irreführender Werbung für angebliche Mobilfunk-Internet-Flatrates erwirkt. Fast alle Mobilfunkanbieter werben blickfangmäßig und mit vollmundigen Worten für Internet-Flatrates, verschweigen aber in der Werbung, dass die Geschwindigkeit der Verbindung bei überschreiten eines vertraglich vorgesehenen Datenvolumens ganz erheblich gedrosselt wird. Völlig zu Recht wurde ein Wettbewerbsverstoß angenommen.

Die Pressemitteilung des Verbraucherzentrale NRW finden Sie hier:


"Verbaucherzentrale NRW: Irreführende Werbung für angebliche Mobilfunk-Internet-Flatrates - Drosselung ist Irreführung der Verbraucher" vollständig lesen

LG Hamburg: Wettbewerbswidrigkeit einer unaufgeforderten Benachrichtigung über eine Warensendung, wenn bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird

LG Hamburg
Beschluss vom 18.03.2011
312 O 142/11


Das LG Hamburg hat völlig zu Recht entschieden, dass die Versendung einer unaufgeforderten Benachrichtigung über eine Warensendung, wettbewerbswidrig ist, wenn den Verbrauchern bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird. Auf der Beanchrichtigungskarte hieß es:

„Wir halten eine Warensendung für Sie bereit. Die Sendung wird 7 Tage für Sie aufbewahrt. Bitte rufen Sie uns schnell an. Ihr Anruf ist kostenlos. Tel…“.


Eine ähnliche Werbeaktion hatte schon das OLG Hamm für wettbewerbswidrig erachtet (OLG Hamm, Urteil vom 19. 08.2010 I-4 U 66/10).

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung eines Immobilienmaklers mit Postwurfsendung, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden war

OLG Hamm
Urteil vom 19. 08.2010
I-4 U 66/10
DHL-Karte


Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbeaktion eines Immobilienmaklers. Dieser hatte seine Werbung einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und an diverse Empfänger verschickt. Die Karte war mit einer Telefonnummer und dem Hinweis "Bitte rufen Sie und an!" versehen. Eine derartige Werbung ist, so das OLG Hamm völlig zu Recht, wettbewerbswidrig.

In der Pressemitteilung des OLG Hamm heißt es:

"Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier: "OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung eines Immobilienmaklers mit Postwurfsendung, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden war" vollständig lesen