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BGH: Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die GEMA und zur Angemessenheit der Lizenzgebühr

BGH
Urteil vom 01.12. 2010
I ZR 70/09
Multimediashow
UrhWG § 6

Leitsätze des BGH:


a) Die GEMA ist den Berechtigten aufgrund ihrer Treuhänderstellung aus den Berechtigungsverträgen verpflichtet, im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Berechnet sie dabei den Schaden nach der angemessenen Lizenzgebühr, hat sie dieser Berechnung regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die der Verletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis hätte entrichten müssen. Enthält das Tarifwerk einen Tarif, der dem Grunde nach auf die in Rede stehende Nutzung anwendbar ist, aber zu einer der Höhe nach unangemessenen Vergütung führt, so ist die Höhe der im Tarif vorgesehenen Vergütung auf das angemessene Maß zu reduzieren. Zur Bestimmung des angemessenen Maßes der Vergütung dürfen andere, eine ähnliche Nutzung betreffende Tarife herangezogen werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 671 f. - Musikmehrkanaldienst).

b) Nimmt die GEMA im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch, so ist sie den Berechtigten, deren Rechte verletzt worden sind, nicht aufgrund ihrer Treuhänderstellung aus den Berechtigungsverträgen verpflichtet, sie an diesem Verfahren und einem etwaigen Vergleichsabschluss mit dem Verletzer zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn die durch die Inanspruchnahme des Verletzers erzielten Einnahmen entsprechend dem Verteilungsplan - nach Abzug bestimmter Beträge - allein an diese Berechtigten auszuschütten sind.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 70/09 - OLG München - LG München I


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: GEMA-Tarife und Musikabrufdienste

BGH
Urteil vom 14.10.2010
I ZR 11/08
Gesamtvertrag Musikabrufdienste
UrhWG § 11 Abs. 1, § 12


Leitsätze des BGH:
a) Eine Verwertungsgesellschaft hat die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte nach § 11 Abs. 1, § 12 UrhWG nur denjenigen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, die diese zumindest auch für eigene Nutzungshandlungen benötigen. Sie muss die Nutzungsrechte dagegen nicht denjenigen einräumen, die diese ausschließlich auf Dritte weiterübertragen möchten.

b) Hat eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif für einen Nutzungsvorgang aufgestellt, der mehrere Nutzungshandlungen umfasst, so ist sie gegenüber Vereinigungen, deren Mitglieder keine der von diesem Tarif erfassten Nutzungshandlungen selbst vornehmen, nicht nach § 12 UrhWG zum Abschluss eines Gesamtvertrages über diesen Tarif verpflichtet.

c) Die GEMA-Tarife VR-OD 2 und VR-OD 3 für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten erfassen allein das Aufnehmen und Aufbereiten von Musikstücken durch Nutzer oder im Auftrag von Nutzern, die beabsichtigen, diese Musikdateien anschließend selbst öffentlich zugänglich zu machen. Nutzer, die nicht selbst Musikstücke in Musikabrufdiensten anbieten, können den Tarif der Beklagten für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten daher auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie diese Musikstücke für eine Nutzung in Musikabrufdiensten aufnehmen und aufbereiten.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 11/08 - OLG München

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LG Hamburg: Aufnahme von Internet-By-Call-Tarifen in einen Least-Cost-Router ohne Zustimmung des Internet-By-Call-Anbieters unzulässig - Tarifvergleich

LG Hamburg
Beschluss vom 02.07.2009
315 O 294/09


Das LG Hamburg hat dem Anbieter eines Least-Cost-Routers untersagt, die günstigen Tarife eines Internet-By-Call-Anbieters ohne dessen Zustimmung aufzunehmen und zu listen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und enthält leider keine nähere Begründung.

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AG Bielefeld: Nutzer eines Internet-By-Call-Angebots muss sich vor Einwahl über den aktuellen Tarif informieren

AG Bielefeld
Urteil vom 30.06.2009
42 C 1005/07


Das AG Bielefeld hat entschieden, dass sich der Nutzer eines Internet-By-Call-Angebots nicht auf eine feste Tarifierung der Verbindung verlassen darf. Mit jeder Einwahl kommt vielmehr ein neuer Vertrag zu den jeweils gültigen Konditionen zustande.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes kommt der Vertrag bei einem sog. „Internet-By- Call"-Dienst mit dem jeweiligen Inhaber der gewählten Nummer zustande. Dem Kläger war es auch grundsätzlich möglich, sich über die aktuellen Tarife jeweils vor Einwahl, d.h. vor dem jeweiligen Vertragsabschluss, zu erkundigen. Wenn er dies im Vertrauen darauf, sich weiterhin über die Firma [...] zu deren Konditionen einzuwählen, getan hat, so ist dies letztlich der Beklagten nicht anzulasten sein. Da kein laufendes Vertragsverhältnis bestand, dürfte es eben gerade keine (vertragliche) Hinweispflicht auf den erfolgten Anbieter- und Tarifwechsel gegeben haben. Die Tarifierung bei einem sog. „Internet-By-Call"-Dienst ändert sich außerdem bekanntermaßen öfters."


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BGH: Keine Pflicht zur Angabe der Tarife bei der Bewerbung eines Handys mit Prepaid-Card - Angabe der Dauer einer SIM-Lock-Sperre und Kosten der Freischaltung erforderlich

BGH,
Urteil vom 05.11.2008
I ZR 55/06 - OLG
PAngV § 1 Abs. 1, 3, 6; UWG (2004) § 5
XtraPac


Leitsatz des BGH:
Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Fehlender Tarifhinweis gemäß § 66a TKG wettbewerbswidrig - Verpflichtung zur Angabe zusätzlicher Kosten bei ISDN-Kanalbündelung (Multilink)

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Mehrwertdienste (hier eine 01805er-Nummer) anzubieten bzw. zu bewerben, ohne diese gemäß § 66a TKG mit einer Preisangabe zu versehen. Bietet ein Schmalband-Provider bei ISDN-Tarifen auch die Möglichkeit der Kanalbündelung (Multilink) an, so ist dieser zudem verpflichtet auf die zusätzlichen Kosten für die weitere Verbindung hinzuweisen. Der Director einer Limited haftet dabei auch persönlich als Mitstörer für Wettbewerbsverletzungen der Limited. Entscheidungsgründe enthält die einstweilige Verfügung nicht.

LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07

Einen Überblick über die seit dem 01.09.2007 geltende Rechtslage: § 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.

Die Entscheidung finden Sie hier:



"LG Hamburg: Fehlender Tarifhinweis gemäß § 66a TKG wettbewerbswidrig - Verpflichtung zur Angabe zusätzlicher Kosten bei ISDN-Kanalbündelung (Multilink)" vollständig lesen