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OLG München: Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen eBay-Bewertung gegen Käufer, wenn Käufer diese auf angeblichen Sachmangel stützt und dies nicht beweisen kann

OLG München
Urteil vom 28.10.2014
18 U 1022/14


Das OLG München hat entschieden, dass eine Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen eBay-Bewertung gegen den Käufer besteht, wenn der Käufer die negative Bewertung auf einen angeblichen Sachmangel stützt und dies nicht beweisen kann.

BVerfG: Meinungsfreiheit schützt auch überspitzte Kritik - "schäbiges, rechtswidriges und eines Richters unwürdiges Verhalten" keine unzulässige Schmähkritik

BVerfG
Beschluss vom 28.07.2014
1 BvR 482/13


Das BVerfG hat nochmals klargestellt, dass die Meinungsfreiheit auch überspitzte Kritik und Polemik schützt. So liegt keine unzulässige Schmähkritik vor, wenn sich jemand in einer Dienstaufsichtsbeschwerden wie folgt über eine Richterin äußert:

"er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des BVerfG:

"Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit


Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur sogenannten Schmähkritik bekräftigt. Selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Das Amtsgericht wies eine Schadensersatzklage des Beschwerdeführers ab; die Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handle. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.

Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.

Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete
Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als
Schmähkritik überhaupt nicht.

2. Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten
unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben.

Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne
jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen.

3. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. "


BVerfG: Bezeichnung Dritter als "rechtsradikal" in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein

BVerfG
Beschluss vom 17.09.2012
1 BvR 2979/10


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung Dritter als "rechtsradikal" eine zulässige Meinungsäußerung sein kann. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Schmähkritik.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Fehlerhaft ist dann aber, dass das Oberlandesgericht die Äußerungen als Schmähkritik einstuft und damit ebenfalls aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen lässt. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert.
[...]
Durch die Attribute „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“ ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person - zumal als Rechtsanwalt - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sie kann zu einer einen Rechtsanwalt in seiner Existenz gefährdenden Bedrohung werden.
[...]
In die Abwägung wird vorliegend einzustellen sein, dass der Kläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Kern betroffen, weil ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wurde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325 <329>). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358). Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten in einem Bewertungsportal für Ärzte im Internet

OLG Frankfurt
Urteil vom 08.03.2012
16 U 125/11


Das OLG Frankfurt hat noch einmal die herrschende Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Betrieb eines Bewertungsportals im Internet auch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vorliegend hatte ein Arzt auf Löschung seiner Daten aus einem Online-Bewertungsportal für Ärzte geklagt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zudem ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des Lehrerbewertungsportals „spickmich“ (Urteil vom 23.6.2009, VI ZR 196/08 = BGHZ 181, 328) davon ausgegangen, dass - trotz Verbreitung von Werbeanzeigen - der Anwendungsbereich des § 29 BDSG eröffnet ist.

Soweit es um den Namen, die Adresse und den Tätigkeitsbereich der Klägerin geht, sind diese Daten bereits in allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Gelbe Seiten) vorhanden, so dass ihr Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BDSG grundsätzlich zulässig ist.

Allerdings ist mit dem Bundesgerichtshof (a.a.O.) für die Frage der Zulässigkeit auf eine Würdigung im Zusammenhang mit der Bewertungsmöglichkeit und der Speicherung der Bewertungen abzustellen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck des Betreibens eines Arztempfehlungsportals erfüllt. Danach ist die Datenverarbeitung gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BDSG zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin als Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat.

Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Im Streitfall hat dabei eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechtes der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen. Das Landgericht hat diese Abwägung sorgfältig und umfassend vorgenommen und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Klägerin, die in ihrer Sozialsphäre betroffen ist, ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenverarbeitung hat. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Anonyme Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet sind rechtlich nicht zu beanstanden

OLG Hamburg
Urteil vom 18.01.2012
5 U 51/11.
Anonyme Hotelbewertung


Das OLG Hamburg hat völlig zu Recht entschieden, dass Bewertungsportale im Internet rechtlich nicht zu beanstanden sind, auch wenn dort anonyme Bewertungen möglich sind. Im vorliegenden Fall wollte ein Hotelbetreiber generell verhindern, dass das Hotel in einem Hotel-Bewertungsportal bewertet werden kann.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamburg:

"Der zuständige 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat entschieden, die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergebe, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Klägerin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit."

Damit sind rechtliche Schritte gegen unangemessene und unwahre Bewertungen nicht ausgeschlossen. Werden unwahre Tatsachen verbreitet, geschieht die Bewertung allein mit Schädigungsabsicht (z.B. durch einen Mitbewerber) oder werden die Grenzen zur Schmähkritik überschritten, so besteht im Einzelfall ein Anspruch auf Löschung der konkreten Bewertung.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:



"OLG Hamburg: Anonyme Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet sind rechtlich nicht zu beanstanden" vollständig lesen

OLG Hamm: Die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 GG umfasst auch das Recht seine Meinung im Internet anonym zu äußern

OLG Hamm
Beschluss vom 03.08.2011
I-3 U 196/10
Recht auf Anonymität im Internet

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht umfasst, seine Meinung im Internet ggf. anonym zu äußern.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612)."

Diese Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für rechtswidrige Äußerungen (unzulässige Schmähkritik, falsche Tatsachenbehauptungen, reine Schädigungsabsicht) im Internet, da in einem solchen Fall die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Verfassungsbeschwerde gegen spickmich.de-Entscheidung des BGH gescheitert

BVerfG
Beschluss vom 16.08.2010
1 BvR 1750/09
spickmich.de


Die Verfassungsbeschwerden gegen die spickmich.de-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.2009 - VI ZR 196/08 mit kurzer Anmerkung) ist, was wenig überrascht, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.

Vortrag "Twitter und Recht" im Rahmen der Bikonet-Veranstaltung „Twitter & Co. als neuartige Vertriebskanäle“

Wir möchten uns ganz herzlich bei den aufmerksamen Teilnehmern des Bikonet-IT-Branchenfrühstücks zum Thema „Twitter & Co. als neuartige Vertriebskanäle“ bedanken. Rechtsanwalt Marcus Beckmann gab im Rahmen dieser Veranstaltung einen Überblick über die einschlägigen rechtlichen Problemfelder. Sie können sowohl die Vortragspräsentation wie auch das zweiseitige Merkblatt als PDF-Datei herunterladen.

BGH: Urteil des BGH zur Bewertung von Lehrern im Internet liegt im Volltext vor - spickmich.de

BGH
Urteil vom 23.06.2009
VI ZR 196/08
BDSG § 29; § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 41 Abs. 1; GG Art. 1, 2, 5
www.spickmich.de


Das Urteil des BGH zu. Wir hatten die Entscheidung bereits hier kommentiert.

Leitsatz des BGH:

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).

BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bewertung von Lehrern im Internet zulässig - spickmich.de

BGH
Urteil vom 23.06.2009
VI ZR 196/08
spickmich.de


Der BGH hat mit diesem Urteil wenig überraschend entschieden, dass Bewertungsportale im Internet grundsätzlich zulässig sind. Vorliegend ging es um das Portal spickmich.de, wo Schüler die Möglichkeit haben, ihre Lehrer zu bewerten. Entscheidend ist - so der BGH - eine Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Bewerteten und des Rechts auf freien Meinungsaustausch der Nutzer. Dabei ist dem Recht auf freien Meinungsaustausch regelmäßig dann der Vorzug zu geben, wenn die Bewertung die berufliche Tätigkeit des Bewerteten betreffen und die Daten frei zugänglich sind. Einzelne Bewertungen sind natürlich weiterhin angreifbar, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Schmähkritik enthalten.


In der Pressemitteilung heißt es:

"Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt."

Die vollständige Pressemitteilng des BGH finden Sie hier: "BGH: Bewertung von Lehrern im Internet zulässig - spickmich.de" vollständig lesen

LG Köln: Benotung von Lehrern im Internet zulässig

Das LG Köln hat mit Urteil vom 11.07.2007 - 28 O 263/07 völlig zu Recht entschieden, dass die Benotung von Lehrern in einem Internetportal zulässig ist. Es handelt sich dabei um eine zulässige Meinungsäußerung, solange keine falschen Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Schmähkritik verbreitet wird. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften liegt nicht vor, wenn Name, Schule und unterrichtete Fächer angegeben werden, da es sich dabei um allgemein zugängliche Informationen handelt.

LG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 28 O 263/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"LG Köln: Benotung von Lehrern im Internet zulässig" vollständig lesen