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AG Offenburg: Herausgabe von Verbindungsdaten von Tauschbörsennutzern unverhätlnismäßig

Das Amtsgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 20.07.2007 - 4 Gs 442/07 entschieden, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Nutzer von Filesharing-Diensten wegen Verstößen gegen das UrHG nicht ohne weiteres die Herausgabe von Nutzerdaten vom Provider verlangt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hatte eine entsprechende Ermittlungsmaßnahme bei Gericht beantragt, um so den Anschlussinhaber zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren war aufgrund einer der zahlreichen Strafanzeigen der Musikindustrie eingeleitet worden. Das Gericht verweist darauf, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um einen Bagatellverstoß handelt, der den geforderten Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht rechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es dem Erstatter der Anzeige primär darum geht, den Nutzer später zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Ansicht anschließen. Zudem gelten für besonders umfangreiche oder schwere Verstöße andere Maßstäbe. Die Entscheidung darf daher nicht als Freibrief missverstanden werden.

AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.2007 - 4 Gs 442/07

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