Skip to content

OLG Köln: Wettbewerbswidriger Branchenbucheintrag ohne Auftrag - Unternehmer muss ab Kenntnis die Entfernung veranlassen

OLG Köln
Urteil vom 12.12.2014
6 U 101/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmer die Entfernung eines wettbewerbswidrigen Eintrags in einem Branchenverzeichnis (hier Eintrag eines Mietwagenanbieters in der Rubrik "Taxi") veranlassen muss, auch wenn er diesen Eintrag nicht selbst veranlassen muss. Voraussetzung für die Haftung ist die Kenntnis von dem Rechtsverstoß. Das Gericht begründet dies mit einer Verletzung der "wettbewerblichen Verkehrspflicht "

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragsgegnerin haftet aber jedenfalls wegen Verletzung einer wettbewerblichen Verkehrspflicht für die fehlerhaften Einträge. Unstreitig war ihr aufgrund der Beanstandung der Ordnungsbehörde Anfang 2013 bekannt, dass die für sie geschalteten Einträge in den Verzeichnissen fehlerhaft waren und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG darstellten. Dann entsprach es aber dem Gebot fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 S. 1 UWG), dafür zu sorgen, dass die Einträge berichtigt wurden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hat, dass sie sich am 1. 4. 2013 an den Verlag gewandt hat. Aufgrund der seitens der Antragstellerin vorgelegten E-Mails des Verlages steht fest, dass die Berichtigung erst im Februar 2014 erfolgt ist, möglicherweise sogar erst aufgrund eines Telefaxschreibens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 1. 4. 2014. Wenn die Antragsgegnerin eine Pflicht traf, den in ihrem Namen geschalteten fehlerhaften Eintrag zu korrigieren, dann war sie auch verpflichtet, die Einhaltung ihrer Weisungen zu kontrollieren. Dies gilt vor allem deshalb, weil ihr nach dem Inhalt des von ihr vorgelegten Telefax vom 1. 4. 2013 bekannt war, dass die unveränderten Einträge erhebliche Nachteile, bis hin zur gerichtlichen Inanspruchnahme durch Wettbewerber, mit sich bringen konnten. Dieser Verpflichtung war sich die Antragsgegnerin auch bewusst, wie sich aus der Äußerung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht "Wir haben auch immer nachgeguckt und korrigiert" ergibt. Wenn dennoch rechtswidrige Einträge - wie es hier unstreitig ist - ein Jahr in öffentlichen Verzeichnissen verbleiben konnten, ist die Antragsgegnerin hierfür verantwortlich."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt untersagt nun auch UBER-Fahrer das Anbieten von Beförderungsdienstleistungen per UBER POP ohne Genehmigung nach dem PBefG

LG Frankfurt
Beschluss vom 08.09.2014
2-06 O 318/14


Das LG Frankfurt hat letztlich wenig überraschend nun mehr auch einem UBER-Fahrer im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, Beförderungsdienstleistungen per UBER POP ohne Genehmigung nach dem PBefG anzubieten ( Siehe zum Thema auch LG Frankfurt: Bundesweites Verbot für Taxi-Konkurrenten UBER - Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz und damit wettbewerbswidrig).

Es ist nicht davon auszugehen, dass es bei diesem Fall bleibt. Sofern das PBefG nicht durch den Gesetzgeber geändert wird, ist das UBER-Angebot schlicht rechtswidrig und auch für die beteiligten Fahrer mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden, da diese ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

Tenor der Entscheidung:

"1. ) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000.- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zur Wettbewerbszwecken Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „Uber Pop" der technischen Applikation „Uber" anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt.

2. ) Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. ) Der Streitwert wird auf 10.000,-- festgesetzt.


In den Gründen wird, wie in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht unüblich, nur auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen Bezug genommen:

"Der Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen sowie den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Ziff. 5 PBefG."


LG Frankfurt: Bundesweites Verbot für Taxi-Konkurrenten UBER - Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz und damit wettbewerbswidrig

LG Frankfurt
Beschluss vom 25.08.2014
2-03 O 329/14
UBER


Das LG Frankfurt hat dem Taxi-Konkurrenten UBER im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, seine Dienste über die Uber-App bzw. Uberpop anzubieten.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Funktionsweise der App der Antragsgegnerin ist mit den §§1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PbefG, Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH, GRUR 2013. 412 - Taxibestellung, Tz. 15) nicht vereinbar.

Wie mit den Anlagen Ast 6, 9 bis 26 glaubhaft gemacht, hat sie mittels der App Personenbeförderungen vermittelt, die von Personen und ihren Fahrzeugen durchgeführt wurden, die nicht über eine Genehmigung i S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 PBefG verfügten und bei denen das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt die Betriebskosten der Fahrt überstieg. Wie mit Anlage Ast 7 glaubhaft gemacht, erfordert die Freischaltung als teilnehmender Fahrer der App die Zulassung durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist, auch wenn sie unmittelbar keine Beförderungsleistungen erbringt und damit nicht Unternehmerin ¡.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 ist, zumindest als Teilnehmerin an einem von dem jeweiligen Fahrer begangenen Verstoß anzusehen, zumal § 6 PBefG auch Umgehungen der Bestimmungen des PBefG erfasst und die Antragsgegnerin gemäß Anlage Ast 29 an dem berechneten Fahrpreis beteiligt wird. Soweit sich die Schutzschrift darauf beruft, sie unterbreite vor der Fahrt nur einen Entgeltvorschlag und setze die Vergütung nicht fest, sind die „Vorschläge" auf Rechtsverletzungen angelegt, da bei Unterbreitung alle Umstände für die Entgeltberechnung und damit der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG bekannt sind.
"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Berlin: Mietwagen-App UBER wegen Verstoßes gegen Personenbeförderungsgesetz wettbewerbswidrig - auch Startups müssen sich an rechtliche Vorgaben halten

LG Berlin
Urteil vom 11.04.2014
15 O 43/14


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Mietwagen-App UBER wegen eines Verstoß gegen§ 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG wettbewerbswidrig ist. Das Gericht gab dem Antrag eines Berliner Taxiunternehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt.
Man mag über Sinn oder Unsinn der hier einschlägigen Vorschriften streiten, dennoch müssen auch App-Entwickler und Startups die rechtlichen Vorgaben bei der Ausgestaltung ihrer Dienste beachten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Einsatz der UBER APP für die Vermittlung von Fahrdienstleistungen von Mietwagenunternehmen erweist sich als unlauter im Sinne des §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die konkrete Funktionsweise der UBER APP verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG und stellt sich deshalb als unlauter dar.
[...]
Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG hat der Fahrer eines Mietwagens nach Ausführung eines Beförderungsauftrages unverzüglich zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Es ist unstreitig, dass die UBER APP dergestalt funktioniert, dass der Fahrgast, der einen Mietwagen über die APP bestellen möchte, über den in den Niederlanden gelegenen Server der Antragsgegnerin zu 2. unmittelbar mit dem nächstgelegenen freien Fahrer eines angeschlossenen Mietwagens verbunden wird. Danach geht der Kundenauftrag weder am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers ein (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG), noch wird er dem Fahrer während der Fahrt fernmündlich übermittelt (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Krefeld: Auftauchen in der Suchergebnisliste bei Google bei der Suche nach einem Begriff, belegt nicht, dass der Begriff vom Webseitenbetreiber tatsächlich verwendet wurde

LG Krefeld
Beschluss vom 15.11.2012
12 O 111/12

Das LG Krefeld entschieden, dass das Auftauchen in der Suchergebnisliste bei Google bei der Suche nach einem Begriff, nicht belegt, dass der Begriff vom Webseitenbetreiber tatsächlich verwendet wurde. Der Suchalgorithmus von Google setzt nicht zwingend vor, dass der Begriff tatsächlich auf der Seite verwendet wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin überhaupt in wettbewerbswidriger Weise für sich mit dem beanstandeten Begriff Taxi "geworben" hat. Damit steht ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die Grundlage des jetzt geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr.11 UWG sein könnten, nicht fest, was zu Lasten des Antragstellers geht.

Insoweit gilt folgendes:

Die Suchmaschine Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die mithin der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat, wobei Google Bitten und Forderungen des Seitenbetreibers auf Löschung derartiger Begriffe im Hinblick auf die nachgewiesene Seite im Regelfall abschlägig bescheidet.

Damit gibt allein der Umstand, dass bei den Begriffen "Taxi C" die Antragsgegnerin in der Ergebnisliste als Treffer mit Anschrift und Telefonnummer nachgewiesen wird, dafür, dass diese in wettbewerbswidriger Weise für ihr Unternehmen geworben hat, nicht"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Mietwagenunternehmen dürfen im Telefonbuch unter dem Buchstaben T werben - keine Verwechslung mit dem Taxianbieter

BGH
Urteil vom 24.11.2011
I ZR 154/10
Mietwagenwerbung
UWG § 4 Nr. 10, 11; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 5

Leitsätze des BGH:

a) § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4
Nr. 11 UWG.

b) Eine als solche ohne weiteres erkennbare Anzeige eines Mietwagenunternehmens, die in einem Telefonbuch unmittelbar unter dem Buchstaben „T“, nicht aber unter der Rubrikenüberschrift „Taxi“ platziert ist, führt auch dann nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wenn das Mietwagenunternehmen auf diese Weise einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will.

c) In einem solchen Fall liegt auch keine unlautere gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor.

BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10 - OLG Frankfurt a.M. -LG Limburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: