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EuGH: App die Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt bringt ist Dienst der Informationsgesellschaft sofern nicht integraler Bestandteil einer Verkehrsdiensteistung

EuGH
Urteil vom 03.12.2020
C-62/19
Star Taxi App SRL / Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureşti prin Primar General und Consiliul General al Municipiului Bucureşti


Der EuGH hat entschieden, dass eine App, die Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt bringt, ein Dienst der Informationsgesellschaft ist, sofern sie nicht integraler Teil einer wesentlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt bringt, stellt einen Dienst der Informationsgesellschaft dar, sofern sie nicht integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist

Die Star Taxi App SRL, eine Gesellschaft mit Sitz in Bukarest (Rumänien), betreibt eine Smartphone-Applikation, die eine direkte Verbindung zwischen Taxikunden und Taxifahrern herstellt. Diese Applikation ermöglicht eine Suche, die dazu führt, dass eine Liste der für eine Fahrt zur Verfügung stehenden Taxifahrer angezeigt wird. Dem Kunden steht es dann frei, einen der aufgelisteten Fahrer zu wählen. Star Taxi App übermittelt weder die Aufträge an die Taxifahrer, noch legt sie den Fahrpreis fest, der am Ende der Fahrt direkt an den Fahrer entrichtet wird.

Am 19. Dezember 2017 erließ der Consiliul General al Municipiului București (Rat der Stadt Bukarest) den Beschluss Nr. 626/2017, mit dem die Pflicht, für die sogenannte DispatchingTätigkeit eine Zulassung einzuholen, auf Betreiber von IT-Anwendungen wie Star Taxi App ausgeweitet wurde. Wegen Verstoßes gegen diese Regelung wurde gegen Star Taxi App eine
Geldbuße in Höhe von 4 500 rumänischen Lei (ca. 929 Euro) verhängt.

Da Star Taxi App der Ansicht war, dass ihre Tätigkeit einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle, für den der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 vorgesehene Grundsatz der Zulassungsfreiheit gelte, erhob sie beim Tribunalul București (Landgericht Bukarest) Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 626/2017.

In diesem Zusammenhang fragt das Tribunalul București den Gerichtshof, ob eine Dienstleistung, die darin besteht, Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt zu bringen, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte es vom Gerichtshof wissen, ob eine Regelung wie der Beschluss Nr. 626/2017 mit dem Unionsrecht2 vereinbar ist.

Mit seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die von Star Taxi App angebotene Dienstleistung einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Definition in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr darstellt, da diese Dienstleistung gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht wird. Der Umstand, dass ein solcher Dienst an die Person, die eine innerstädtische Fahrt unternimmt oder unternehmen möchte, unentgeltlich erbracht wird, ist insoweit unbeachtlich, sofern der Dienst – wie hier – Anlass dafür ist, dass sein Anbieter mit jedem zugelassenen Taxifahrer einen Dienstleistungsvertrag schließt, in dessen Rahmen der Fahrer einen festen monatlichen Betrag zahlt.

Allerdings fällt eine Dienstleistung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs3 unter Umständen nicht unter den Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“, obwohl sie die in der Definition enthaltenen Merkmale aufweist. Dies gilt insbesondere, wenn ein Vermittlungsdienst offensichtlich integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer rechtlich anders einzustufenden Dienstleistung besteht.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die von Star Taxi App angebotene Dienstleistung auf einem bereits bestehenden und organisierten Taxiverkehrsdienst aufbaut. Zudem wählt der Dienstleister die Taxifahrer nicht aus und legt den Fahrpreis weder fest, noch erhebt er ihn; er kontrolliert auch weder die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer noch das Verhalten der Fahrer.
Folglich kann diese Dienstleistung nicht als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung angesehen werden, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestünde.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob eine Regelung wie der Beschluss Nr. 626/2017 mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Zunächst untersucht er, ob ein solcher Beschluss eine technische Vorschrift darstellt. Die Informationsverfahrensrichtlinie 2015/15354 sieht nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Entwurf einer „technischen Vorschrift“ unverzüglich übermitteln. Eine nationale Regelung, die einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ berührt, wird als „technische Vorschrift“ eingestuft, wenn sie speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielt und u. a. für die Erbringung des betreffenden Dienstes oder seine Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist.

Da aber die rumänische Regelung in keiner Weise auf Dienste der Informationsgesellschaft Bezug nimmt und ohne Differenzierung Dispatching-Dienste aller Art erfasst, gleich ob sie telefonisch oder mit einer IT-Anwendung erbracht werden, befindet der Gerichtshof, dass sie keine „technische Vorschrift“ darstellt. Daraus folgt, dass die Pflicht, Entwürfe „technischer Vorschriften“ vorab der Kommission zu übermitteln, für eine solche Regelung nicht gilt.

Anschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist, die Aufnahme und die Ausübung einer in der Erbringung von „Diensten der Informationsgesellschaft“ bestehenden Tätigkeit einer Zulassungspflicht oder einer sonstigen Anforderung gleicher Wirkung zu unterwerfen. Allerdings gilt dieses Verbot nicht für Zulassungspflichten, die – wie der Beschluss Nr. 626/2017 – nicht speziell und ausschließlich „Dienste der Informationsgesellschaft“ betreffen.

Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/1235 erlaubt es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen, die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit einer Zulassungsregelung zu unterwerfen. Diese Voraussetzungen sind folgende: Die Regelung darf nicht diskriminierend sein, sie muss durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, und das angestrebte Ziel darf nicht mit milderen Mitteln erreicht werden können.

Insoweit befindet der Gerichtshof, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die Zulassungsregelung für Taxi-Dispatchingdienste durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Eine Zulassungsregelung beruht jedoch nicht auf Kriterien, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn die Erteilung der Zulassung von Anforderungen abhängt, die in technologischer Hinsicht nicht zu der betreffenden Dienstleistung passen.

Der Gerichtshof kommt zu folgendem Ergebnis:

Erstens stellt eine Dienstleistung, die darin besteht, Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt zu bringen, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ dar, wenn sie nicht untrennbar mit dem Taxiverkehrsdienst verbunden und daher kein integraler Bestandteil von ihm ist.

Zweitens stellt eine Regelung einer örtlichen Behörde, mit der die Erbringung eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen, keine „technische Vorschrift“ im Sinne der Informationsverfahrensrichtlinie 2015/1535 dar.

Drittens steht die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dem nicht entgegen, dass auf Anbieter eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ eine Zulassungspflicht angewandt wird, die bereits für Anbieter von wirtschaftlich äquivalenten, keine Dienste der Informationsgesellschaft darstellenden Dienstleistungen gilt.

Viertens und letztens steht die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 der Anwendung einer entsprechenden Zulassungsregelung entgegen, es sei denn, diese entspricht den in dieser Richtlinie genannten Kriterien, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH-Generalanwalt: Dienstleistung die per App Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt bringt ist ein Dienst der Informationsgesellschaft

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 10.09.2020
C-62/19
Star Taxi App SRL / Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureştiprin Primar General und Consiliul General al Municipiului Bucureşti


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass eine Dienstleistung, die per App Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt bringt, ein Dienst der Informationsgesellschaft ist

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen, ein Dienst der Informationsgesellschaft

Diese Dienstleistung muss nicht untrennbar mit der Dienstleistung der Beförderung mit Taxis verbunden sein, so dass sie keinen integralen Bestandteil derselben darstellt S.C. Star Taxi App SRL, eine Gesellschaft mit Sitz in Bukarest (Rumänien), betreibt eine Smartphone-Anwendung, die eine direkte Verbindung zwischen Taxikunden und Taxifahrern herstellt. Diese Anwendung ermöglicht eine Suche, die dazu führt, dass eine Liste der für eine Fahrt verfügbaren Taxifahrer angezeigt wird. Dem Kunden steht es dann frei, einen bestimmten Fahrer auszuwählen. Star Taxi App übermittelt weder die Anfragen an die Taxifahrer noch legt sie den Fahrpreis fest, der am Ende der Fahrt direkt an den Fahrer bezahlt wird.

Am 19. Dezember 2017 erließ der Rat der Stadt Bukarest den Beschluss Nr. 626/2017, der die Verpflichtung, für die sogenannte „Dispatching“-Tätigkeit eine Zulassung zu beantragen, auf Betreiber von IT-Anwendungen wie Star Taxi App erweiterte. Wegen Verstoßes gegen diese Regelung wurde gegen Star Taxi App eine Geldbuße von 4 500 rumänischen Lei (RON) (ca. 929 Euro) verhängt.

Weil Star Taxi App der Ansicht war, dass ihre Tätigkeit einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle, für den der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehene Grundsatz der Zulassungsfreiheit gelte, erhob sie beim Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 626/2017.

Vor diesem Hintergrund fragt das Tribunalul București den Gerichtshof, ob eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen, ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ ist. Sollte dies bejaht werden, ersucht es den Gerichtshof, eine Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses Nr. 626/2017 im Licht einiger Bestimmungen des Unionsrechts durchzuführen.

In seinen heutigen Schlussanträgen führt Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst aus, dass die von Star Taxi App angebotene Dienstleistung der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgenommenen Definition des Dienstes der Informationsgesellschaft entspricht, da diese Dienstleistung gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf eines Empfängers der Dienstleistung erbracht wird.

Er weist aber darauf hin, dass eine Dienstleistung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs möglicherweise nicht als unter den Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“ fallend anzusehen ist, selbst wenn sie die in der Definition aufgeführten Merkmale aufweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die elektronisch erbrachte Dienstleistung untrennbar mit einer anderen Dienstleistung verbunden ist, die die Hauptdienstleistung darstellt und nicht elektronisch erbracht wird, wie z. B. eine Verkehrsdienstleistung. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist diese untrennbare Verbindung dadurch gekennzeichnet, dass der Anbieter der elektronisch erbrachten Dienstleistung die wesentlichen Aspekte der anderen Dienstleistung kontrolliert, einschließlich der Auswahl der
Anbieter dieser anderen Dienstleistung.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist die Situation von Star Taxi App anders. Er erläutert, dass Star Taxi App keine Taxifahrer einzustellen braucht und weder eine Kontrolle über noch einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen ausübt, unter denen die Beförderungsdienstleistungen von den Taxifahrern erbracht werden. Im Unterschied zu anderen ähnlichen Dienstleistungen, wie Uber, baut die von Star Taxi App erbrachte Dienstleistung auf einem bereits bestehenden und organisierten Taxiverkehrsdienst auf. Die Rolle von Star Taxi App beschränkt sich auf die eines externen Anbieters einer Nebendienstleistung, die für die Effizienz der Hauptdienstleistung, nämlich der Beförderung, nützlich, aber nicht wesentlich ist.

Dann prüft der Generalanwalt den Beschluss Nr. 626/2017 im Licht des Unionsrechts. Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verbietet den Mitgliedstaaten, die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft einer Zulassungspflicht oder einer sonstigen Anforderung gleicher Wirkung zu unterwerfen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Zulassungsverfahren, die wie im vorliegenden Fall nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen.

Diese Feststellung ist allerdings von der Voraussetzung abhängig, dass die von der bestehenden Zulassungsregelung erfassten Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden, und die Dienste der Informationsgesellschaft, auf die diese Regelung ausgedehnt wird, tatsächlich wirtschaftlich gleichwertig sind.

Die Dienstleistungsrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von einer solchen Regelung abhängig zu machen. Diese Voraussetzungen sind: nicht diskriminierender Charakter der Regelung, ihre Rechtfertigung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses und das Fehlen weniger einschneidender Maßnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte. Es wird daher Sache des nationalen Gerichts sein, zu prüfen, ob es zwingende Gründe des Allgemeininteresses gibt, die die Zulassungspflicht von Taxi-Dispatchingdiensten rechtfertigen.

Der Generalanwalt stellt aber klar, dass eine Genehmigungsregelung nicht auf Kriterien beruht, die durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn die Erteilung der Genehmigung von Anforderungen abhängig ist, die für den vom Antragsteller beabsichtigten Dienst technologisch ungeeignet sind.
Er kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen, ein Dienst der Informationsgesellschaft ist, wenn sie nicht untrennbar mit der Dienstleistung der Beförderung durch Taxis verbunden ist, so dass sie keinen integralen Bestandteil derselben darstellt.

Dann stellt er fest, dass es die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht verbietet, auf einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eine Zulassungsregelung anzuwenden, die für Anbieter wirtschaftlich gleichwertiger Dienstleistungen gilt, die keine Dienste der Informationsgesellschaft darstellen.
Schließlich weist er darauf hin, dass die Dienstleistungsrichtlinie der Anwendung einer solchen Zulassungsregelung entgegensteht, es sei denn, diese entspricht den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

LG Köln: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen PBefG bei 50 Prozent Rabatt auf Taxikosten bei bargeldloser Zahlung und Buchung über das Internet

LG Köln
Urteil vom 09.01.2018
33 O 42/17


Das LG Köln hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen das PBefG vorliegt, wenn ein 50 %iger Rabatt auf Taxikosten bei bargeldloser Zahlung und Buchung über das Internet gewährt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin betreibt u.a. einen Taxivermittlungsdienst in Köln, dem 1.200 Taxen angeschlossen sind. Die Beklagte ist Betreiberin des Internetangebots www.anonym.com.

In der Zeit vom 01.11. bis 15.11.2015 führte die Beklagte sog. „50 %- Bonusaktionen“ durch, wie aus dem Tenor zu 1.) ersichtlich. Bei dieser Rabattaktion wurde dem Fahrgast bei bargeldloser Zahlung die Hälfte des Fahrpreises von der Rechnung abgeschlagen. Die Abwicklung der vermittelten Taxifahrten während der Bonusaktion erfolgte so, daß der Taxifahrer, der die Beförderungsleistung im Rahmen der Aktion erbrachte, seinen Zahlungsanspruch gegen den Fahrgast vorab an die Beklagte abtrat und im Gegenzug einen Betrag in Höhe des vollständigen tariflich festgeschriebenen Entgelts erhielt. Auf diesen Betrag wurde eine prozentuale Gebühr für die von der Beklagten erbrachte Vermittlungsleistung angerechnet. Im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Fahrgast wurden 50% von der Rechnung abgeschlagen.

[...]

2. Die streitgegenständliche Bonusaktion in Form der Gewährung eines Preisnachlasses auf den Taxifahrpreis ist nach §§ 3, 3 a UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG a.F., §§ 39 Abs. 1, Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG unlauter.

Die Vorschrift des § 39 PBefG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG a.F. dar. Da die Klägerin ihren Anspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt. Bei §§ 39 Abs. 1, Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG handelt es sich um Vorschriften, die den Preiswettbewerb zwischen den Taxidienstleistern regeln. Zweck des Verbots ist es, daß von den im Tarif ausgeglichenen Interessen aller Beteiligten bzgl. der Höhe des Entgelts nicht abgewichen werden soll. Damit ist eine Marktverhaltensregelung sowohl zum Schutz der Verbraucher als auch sonstiger Marktteilnehmer gegeben.

3. Mit der Gewährung von Preisnachlässen auf den Taxifahrpreis hat die Beklagte gegen §§ 39 Abs. 1, 3, 51 Abs. 5 PBefG verstoßen. Die Beklagte ist Normadressat der genannten Regelungen. Nach § 39 Abs. 3 PBefG dürfen die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte - hier die durch Taxentarif gemäß § 51 PBefG festgesetzten Preise - nicht über- oder unterschritten werden.

Zwar ist die Beklagte kein Unternehmer im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG, da sie keine eigene Beförderungsleistung durchführt, sondern Beförderungsleistungen der angeschlossenen Taxiunternehmen vermittelt. Eine eigene Beförderungsleistung im Sinne des PBefG läge nur dann vor, wenn die Beklagte den Verkehr im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und eigene Rechnung betreiben würde (§ 3 Abs. 2 PBefG). Diese Voraussetzungen liegen zumindest kumulativ hier nicht vor.

Gleichwohl unterfällt die Beklagte der Preisbindung nach § 39 Abs. 3 S. 1 PBefG. Die Beklagte ist unmittelbarer Normadressat der Regelung des § 39 PBefG. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm, als auch aus deren systematischem Zusammenhang innerhalb des PBefG sowie aus dem Telos der Vorschrift. Ziel der tariflichen Preisbindung ist es, einen ruinösen Preiswettbewerb im Kraftdroschkengewerbe zu verhindern und so das für die allgemeine Daseinsvorsorge wichtige Funktionieren des örtlichen Taxenverkehrs zu sichern. Würde man die Regelung so eng auslegen, daß nur die Taxiunternehmen im Sinne von § 3 Abs. 2 PBefG der Preisbindung unterliegen, könnte dieser Zweck faktisch nicht erreicht werden. Der Preiswettbewerb würde auf diese Weise nur auf die Ebene der Taxivermittler verlagert werden. Dies hätte aber wie ein Preiswettbewerb auf Taxiunternehmerebene genau die Folgen, die das Gesetz ausweislich der amtlichen Begründung gerade verhindern will. Ein Preiswettbewerb der Vermittler würde sich zumindest über die Anhebung von Provisionen bzw. Mitgliedsbeiträgen unmittelbar auf die angeschlossenen Taxiunternehmen auswirken. Dies folgt schon aus dem Umstand, daß es nur die Taxiunternehmer sind, welche die Vermittler finanzieren. Die Vermittlungsleistung an sich ist für den Endkunden kostenfrei. Die Unternehmer müssten daher den Preiswettbewerb finanzieren, könnten aber gleichzeitig ihre erhöhten Kosten aufgrund der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG nicht an den Endkunden weitergeben. Ein ruinöser Verdrängungswettbewerb wäre die Folge. Diesen will die Regelung aber ausdrücklich verhindern. Ihr Regelungszweck würde demnach bei einer engen Auslegung vollkommen leerlaufen. Eine enge Auslegung würde außerdem der wirtschaftlichen Realität des Taxigewerbes, die gerade auf einem engen Zusammenspiel von ausführenden Taxiunternehmern und vorgeschalteten Vermittlern beruht, nicht gerecht werden, da die einzelnen Taxiunternehmen auf die Vermittlung größerer Zentralen angewiesen sind.

Auch der Wortlaut des § 39 Abs. 3 PBefG lässt eine solche Auslegung der Norm zu. Im Gegensatz zu anderen Normen des PBefG - wie beispielsweise §§ 6, 21 Abs. 1, 22, 23 PBefG - die ausdrücklich schon nach ihrem Wortlaut nur Unternehmer im Sinne von § 3 Abs. 2 PBefG verpflichten bzw. ansprechen, ist § 39 Abs. 3 S. 1 PBefG offen formuliert. Er enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf Unternehmer, sondern vielmehr eine allgemeine Verpflichtung, daß die behördlich vorgeschrieben Tarife nicht über-/unterschritten werden dürfen. Daraus folgt auch, daß die hier zugrunde gelegte Auslegung des § 39 Abs. 3 S.1 PBefG entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das Analogieverbot darstellt. Vielmehr hält sich dieses Vorgehen gerade innerhalb der vom Gesetzgeber gesteckten Grenzen, wie sowohl die Betrachtung des Wortlauts, als auch die Systematik des PBefG und der Sinn und Zweck der Norm zeigen.

Hinzu kommt, daß die Situation im vorliegenden Fall weitere Besonderheiten aufweist. Die Beklagte wird im Rahmen der Rabattaktion sehr viel intensiver in die konkrete Abwicklung des einzelnen Beförderungsverhältnisses eingebunden, als dies bei der „klassischen" Vermittlertätigkeit der Fall wäre. Die Aufgabe des klassischen Vermittlers endet normalerweise in dem Moment, in dem der Fahrgast die konkrete Taxe besteigt. Die Beklagte hingegen hat zumindest im Hinblick auf die Fahrten, für die eine Rabattierung angeboten wird, einen sehr viel weitgehenderen Aufgabenbereich, der in die eigentlich dem konkreten Taxiunternehmer obliegenden Aufgaben hineinreicht. So wird die Entgeltforderung des Taxiunternehmers schon im Vorhinein an die Beklagte abgetreten. Der Taxiunternehmer erhält seine Bezahlung nicht unmittelbar vom Fahrgast, sondern von der Beklagten. Die konkrete Abrechnung der Fahrt vollzieht sich nicht wie üblich im Verhältnis Taxiunternehmer - Fahrgast, sondern im Verhältnis Fahrgast - Fahrtvermittlerin. Es bestehen somit im Verhältnis der beteiligten Parteien und vor allem im Verhältnis zwischen der Beklagten und den jeweiligen Taxiunternehmern weitreichende vertragliche Verflechtungen. Der Beklagten kommt eine sehr viel zentralere Rolle zu, als einer reinen Vermittlerin. Sie ist zumindest aus Sicht des Fahrgasts die Zentralgestalt des Geschehens.

Durch die 50%-Bonusaktion der Beklagten, bei der der Fahrgast einen um die Hälfte reduzierten Beförderungspreis bezahlt, wird der Tatbestand des § 3 a UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG a.F. verwirklicht. Die Beklagte als Normadressatin unterschreitet mit ihrer Aktion die nach dem Taxentarif festgesetzten Beförderungsentgelte entgegen dem Verbot nach § 39 Abs. 3 PBefG. Der vom Fahrgast verlangte Preis für die Taxifahrt entspricht nicht dem festgesetzten Beförderungsentgelt, sondern ist um die Hälfte reduziert."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: