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BGH äußert sich zur Patentierbarkeit von Software - technische Mittel zur Lösung technischer Probleme erforderlich

BGH
Urteil vom 24.02.2011
X ZR 121/09
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PatG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4

Leitsätze des BGH:

a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf, wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind.

BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.