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LG Frankfurt: Kombinierte Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Viele falsche Widerrufsbelehrungen im Umlauf - IKEA

LG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 21.05.2015
2-06 O 203/15


Wie der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. berichtet hat das LG Frankfurt entschieden, dass ein kombinierte Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn wettbewerbswidrig ist und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Wir haben wohlweislich stets von kombinierten Widerrufsbelehrungen abgeraten. Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht findet, dass diese Gestaltungsvariante für wettbewerbswidrig erachtet. Leider ist die streitgegenständliche Gestaltungsvariante weit verbreitet. Letztlich ist der Gesetzgeber abermals für das Dilemma verantwortlich, da dieser seit Jahren nicht in der Lage ist, eine klare, verständliche und rechtlich eindeutige Regelung des Widerrufsrechts zu formulieren.

Tenor der Entscheidung:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt

1. nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Kaufverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

"Bei Paketlieferungen kommt der Vertrag mit IKEA durch die gesonderte Auftragsbestätigung seitens IKEA per E-Mail zustande, bei Speditionslieferungen durch die Vertragsbestätigung und Lieferankandigung per EMail, Brief oder Telefon.
soweit eine Frist für die Angebotsannahme nicht angegeben wird;"


2. bei einem Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher diesen nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung

a) über das bei Dienstleistungsverträgen bestehende Widerrufsrecht zu informieren;

b) nicht ausreichend über den Beginn der angegebenen Lieferfrist zu informieren, indem für den Beginn der angegebenen Lieferfrist auf die Vertragsannahme durch die Antragsgegnerin abgestellt wird, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

"Wir werden die Ware innerhalb der auf der jeweiligen Angebotsseite genannten Lieferzeit an den Kunden liefern. Ist keine Lieferzeit auf der Angebotsseite angegeben, werden die Waren innerhalb von zwei Wochen geliefert. Bei Sofas, die nach Kundenwunsch bezogen werden, beträgt die Lieferzeit maximal vier Wochen. Die Lieferzeit beginnt jeweils am Tag unserer Annahme Ihres Angebots gemäß Ziffer 2 (d.h. am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrages)."

c) nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, indem wie nachfolgend wiedergegeben:

"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.
Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;"


der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte vorliegen kann.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,00 festgesetzt.