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BGH: Bei telefonischen Kontaktaufnahme nach § 312a Abs. 1 BGB muss Mitarbeiter dem Verbraucher seinen Namen nicht nennen

BGH
Urteil vom 19.04.2018
I ZR 244/16
Namensangabe
BGB § 312a Abs. 1; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass bei telefonischen Kontaktaufnahme nach § 312a Abs. 1 BGB der Mitarbeiter dem Verbraucher seinen Namen nicht nennen muss. Es muss lediglich die Identität des Unternehmens sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden.

Leitsatz des BGH:

Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.

BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16 - OLG Bamberg - LG Bayreuth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: