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Bundesnetzagentur: Abschaltung diverser Rufnummern die für Fake-Hotlines zum betrügerischen Erfragen von Kreditkartendaten genutzt wurden

Die Bundesnetzagentur hat diverse Rufnummern, die für Fake-Hotlines zum betrügerischen Erfragen von Kreditkartendaten genutzt wurden, abgeschaltet.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur schaltet Fake-Hotlines ab

Die Bundesnetzagentur hat mehrere Rufnummern abgeschaltet, die für betrügerische Fake-Hotlines genutzt wurden. Dabei wurde vorgetäuscht, dass es sich um Hotlines verschiedener Fluggesellschaften handele. Die Rufnummern wurden auf gefälschten Internetseiten diverser Fluggesellschaften beworben.

"Wir gehen gegen solche Betrugsversuche vor. Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei den Fluggesellschaften direkt", rät Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Gefahr erheblicher Vermögensschäden
Die angeblichen Mitarbeiter der Fluggesellschaften versuchten auf den falschen Hotlines Personalausweisdaten, Kontoverbindungen und Kreditkartendaten zu erlangen. Regelmäßig wurden Betroffene dazu aufgefordert, eine Software zur Ermöglichung von Fernzugriffen herunterzuladen. Teilweise wurden Zahlungen an unbekannte Dritte ausgelöst. Der Bundesnetzagentur sind Schäden zwischen 200 Euro und 5.000 Euro bekannt.

Vorspiegelung eines Anrufs bei der tatsächlichen Hotline
Anlass für die Abschaltungen waren Beschwerden bei der Bundesnetzagentur beziehungsweisebei den Fluggesellschaften. Kunden wollten zur Umbuchung eines Fluges oder wegen Verlusts eines Gepäckstücks die Kundenhotline kontaktieren. Dabei wurden sie Opfer von Betrügern.

Die missbräuchlich genutzten Rufnummern wurden von den Tätern überwiegend unter Verstoß gegen Namens- und Markenrechte der Fluggesellschaften auf Internetseiten beworben und konnten über gängige Suchmaschinen gefunden werden.



OLG Köln: Telefonwerbung auch durch wohltätige Organisationen nur mit vorheriger Zustimmung zulässig - § 7 UWG gilt auch für Anrufer ohne Gewinnerzielungsabsicht

OLG Köln
Urteil vom 07.12.2012
I-6 U 69/12


Das OLG Köln hat zutreffen entschieden, dass Telefonwerbung durch wohltätige Organisationen auch nur mit vorheriger Zustimmung zulässig ist. § 7 UWG gilt auch für Anrufer ohne Gewinnerzielungsabsicht.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch wenn die Beklagte - wie sie gel­tend macht - mit dem Angebot von Hausnotrufdiensten für ältere oder behinderte Menschen keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich wohltätige und religiöse Motive verbindet, tritt sie potentiellen Abnehmern ihrer Dienste doch ebenso wie die anderen auf diesem Gebiet werbend tätigen verbandlichen und privaten Anbieter (vgl. den vom Kläger mit der Berufungserwiderung vorgelegten Un­tersu­chungs­bericht der Stiftung Warentest, Anlage K 3) unternehmerisch auf der Ebene der Gleichordnung entgegen. Von den kirchlichcaritativen Aufgaben der Beklagten und ihrem Verhältnis zum Malteserorden sowie seiner Mitglieder und Unterglie­derungen als Träger und Gesellschafter sind die Beziehungen zu ihren Mitbewerbern auf dem freien Dienstleistungsmarkt zu unterscheiden; maßgeblich für die Anwendbarkeit der Regeln des UWG ist insoweit nicht der Grund ihres Tätigwerdens, sondern ihre tatsächliche Stellung im Wettbewerb (vgl. BGH, GRUR 1981, 823 [825] - Ecclesia-Versicherungs­dienst; Köhler / Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 2 Rn. 24; Piper / Ohly / Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 11; zu eng Götting / Nordemann, UWG, § 2 Rn. 22). Wo die Beklagte im Rahmen ihrer sozialunternehmerischen Tätigkeit in Konkurrenz mit anderen Anbietern steht (vgl. zu den für sie registrierten Dienstleistungsmarken nur BGH, GRUR 2010, 859 - Malteserkreuz III) und um Abnehmer wirbt, hat sie die Grenzen wettbewerbsrechtlich zulässiger Telefonwerbung ebenso zu beachten wie ihre Mitbewerber."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Bundesnetzagentur schaltet Rufnummern eines Callcenters wegen Belästigung durch Werbeanrufe ab

Die Bundesnetzagentur hat diverse Rufnummern eines Callcenters nach § 67 Abs. 1 TKG wegen Belästigung durch Werbeanrufe abgeschaltet.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters wegen belästigender Anrufversuche an

Homann: "Unzumutbare Belästigung von Verbrauchern werden wir nicht akzeptieren"

Die Bundesnetzagentur hat zum Schutz der Verbraucher vor massenhaften, belästigenden Telefonanrufen die Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters angeordnet. Mehr als 300 Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur über derartige Anrufe beklagt. Das Callcenter hat mit den als belästigend einzustufenden Anrufversuchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

"Mit der Abschaltung der Rufnummern setzen wir ein klares Zeichen. Eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch unerwünschte Telefonanrufe werden wir nicht akzeptieren", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die betroffenen Verbraucher berichteten, dass selbst sonntags und nachts das Telefon klingelte. Wenn sie das Gespräch annehmen wollten, war niemand in der Leitung. In einem Fall erhielt ein Betroffener von einer der nun abgeschalteten Rufnummern innerhalb von drei Tagen sogar 190 Anrufe, ein anderer innerhalb von fünf Tagen 210. Weitere Beschwerdeführer gaben an, fünf bis 20 Anrufversuche pro Tag erhalten zu haben. Bei Rückruf der angezeigten Rufnummern konnte teilweise ein Anrufbeantworter erreicht werden, der jedoch keinen Aufschluss über die Identität des Anrufers gab. Verbraucher, die darauf die Nachricht hinterließen, nicht mehr angerufen werden zu wollen, wurden trotzdem weiterhin kontaktiert. Bei den anderen Rufnummern erfolgte die Ansage: "Kein Anschluss unter dieser Nummer."

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass die unerwünschten und belästigenden Telefonanrufe auf den Einsatz eines sog. Predictive Dialers zurückzuführen sind. Bei einem Predictive Dialer handelt es sich um ein Wählprogramm, das überwiegend in Callcentern eingesetzt wird. Die Software wählt nach zuvor festgelegten Kriterien zahlreiche Rufnummern gleichzeitig an, oftmals bereits während sich der Callcenter-Mitarbeiter noch in einem Gespräch befindet. Sobald der erste Angerufene das Gespräch entgegennimmt, werden die Anrufe zu den anderen Teilnehmern abgebrochen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzuwählen. Der Einsatz eines Predictive Dialers soll insbesondere die Auslastung der Callcenter-Mitarbeiter optimieren und übernimmt die zeitaufwendige Aufgabe des Wählens.

"Das Anwahlverhalten geht hier zu Lasten der Angerufenen. Die Vielzahl der Telefonanrufe führt zu einer unzumutbaren Belästigung und bedeutet einen massiven Eingriff in die Privatsphäre", sagte Homann. "Ich appelliere an die Unternehmen, bei den Bemühungen um Effizienzsteigerungen nicht den Verbraucher aus dem Blick zu verlieren."

Die Bundesnetzagentur begrüßt in diesem Zusammenhang das Vorhaben von tekit Consult Bonn und TÜV Saarland. Diese haben einen einheitlichen Standard für aktives Telefonmarketing (TR100:2013) entwickelt. Der Standard stellt Regeln zum Einsatz von Predictive Dialern auf und bietet eine technische Überwachungsmöglichkeit. Auf diese Weise kann überprüft werden, ob die Regeln auch tatsächlich von den Callcentern eingehalten wurden. Hierin könnte eine effektive Lösung zur Selbstregulierung liegen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, überprüft die Bundesnetzagentur derzeit. Hierfür hat sie im März eine Marktumfrage durchgeführt, deren Auswertung in Kürze veröffentlicht wird.

Die belästigenden Telefonanrufe stellen eine rechtswidrige Nummernnutzung dar, welche die Bundesnetzagentur zum Einschreiten nach § 67 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) berechtigt. Danach kann die Bundesnetzagentur bei der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer die Abschaltung dieser Nummer gegenüber dem Netzbetreiber anordnen."