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BGH: Grenzen der Quellen-TKÜ bei Telegram – Keine rückwirkende Datenerhebung durch heimliche Aufschaltung und Verwertungsverbot

BGH
Beschluss vom 20.01.2026
3 StR 495/25
StPO § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der heimlichen Aufschaltung auf Telegram-Chats ohne Mitwirkung des Anbieters um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung handelt, die den Zugriff auf Daten strikt auf den Zeitraum ab gerichtlicher Anordnung begrenzt und bei Verstößen zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führen kann.

Leitsatz des BGH:
Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In diesem Rahmen darf nur auf Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind. Eine darüberhinausgehende rechtswidrige Datenerhebung führt im Einzelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte.

BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 – 3 StR 495/25 – LG Aurich

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Bonn: Bußgeldbescheide des BfJ in Höhe von 5,125 Mio EURO gegen Telegram FZ-LLC wegen Verstößen durch Messengerdienst Telegram mangels Nachweis der Passivlegitimation aufgehoben

AG Bonn
Beschluss 653 OWi 24/23
Beschluss 652 OWi 27/23


Das AG Bonn hat die Bußgeldbescheide des BfJ in Höhe von 5,125 Mio EURO gegen die Telegram FZ-LLC wegen Verstößen durch den Messengerdienst Telegram mangels Nachweis der Passivlegitimation aufgehoben.

Die Pressemitteilung des AG Bonn:
Amtsgericht Bonn entscheidet über Millionen-Bußgelder gegen Telegram: Bußgeldbescheide aufgehoben mangels Nachweises der Anbieterstellung.

Das Amtsgericht Bonn hat die Bußgeldverfahren gegen die Telegram FZ-LLC im schriftlichen Verfahren abgeschlossen und die vom Bundesamt für Justiz (BfJ) erlassenen Bußgeldbescheide aufgehoben. Maßgeblich war, dass der Betroffenen nicht nachgewiesen werden konnte, den Dienst „Telegram“ im relevanten Zeitraum betrieben zu haben.

Die in Rede stehenden Bußgeldtatbestände richten sich ausschließlich gegen den Anbieter eines sozialen Netzwerks. Anbieter ist nach der Feststellung des Gerichts nur, wer die tatsächliche oder rechtliche Kontrolle („Funktionsherrschaft“) über den Dienst ausübt.

Eine solche Kontrolle konnte der Telegram FZ-LLC nicht nachgewiesen werden. Zwar tritt sie in gängigen App-Stores als Entwicklerin der App auf, ist jedoch nach den gerichtlichen Feststellungen nicht für den Betrieb des Dienstes verantwortlich. Dieser wird nach den gewonnenen Erkenntnissen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Telegram Messenger Inc. erbracht, die den Dienst über die App bereitstellt, Nutzer authentifiziert, die technische Infrastruktur unterhält und den Dienst administriert. Hierauf wurde auch in der Datenschutzerklärung von Telegram ausdrücklich hingewiesen, die nach den Nutzungsbedingungen mit der Registrierung anerkannt wird.

Hintergrund und Gegenstand der Verfahren
Den Verfahren lagen zwei Bußgeldbescheide des BfJ aus dem Herbst 2022 zugrunde, mit denen Geldbußen in einer Gesamthöhe von 5,125 Millionen Euro festgesetzt worden waren. Das Gericht befasste sich im Rahmen der Einsprüche mit folgenden Sachverhalten:

Mangelndes Beschwerdemanagement (Az. 653 OWi 24/23):

Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Februar 2021 bis Juni 2022 gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verstoßen zu haben. Konkret wurde gerügt, dass den Nutzern kein leicht erkennbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung gestellt wurde. Hierfür war eine Geldbuße von 4,25 Millionen Euro festgesetzt worden.

Fehlender inländischer Zustellungsbevollmächtigter (Az. 652 OWi 27/23):

In einem zweiten Verfahren wurde ein Bußgeld von 875.000 Euro verhängt. Der Vorwurf lautete hier, dass das Unternehmen im selben Zeitraum entgegen der gesetzlichen Pflicht keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten mit einer ladungsfähigen Anschrift in Deutschland benannt hatte. Dies ist notwendig, damit deutsche Behörden und Gerichte Schriftstücke rechtsverbindlich zustellen können.

Zentrale rechtliche Streitpunkte

Neben der Frage der richtigen Adressatin standen weitere grundlegende tatsächliche und rechtliche Fragen im Zentrum der Auseinandersetzung:

Verfassungs- und Europarechtsfragen:
Die Betroffene machte geltend, dass das NetzDG – sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung – gegen Verfassungsrecht und Unionsrecht verstoße, unter anderem wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz, möglicher Überregulierung, Diskriminierung ausländischer Anbieter, Verstoßes gegen das „Herkunftslandprinzip“, Unvereinbarkeit mit der E-Commerce-RL und wegen Überschneidungen mit dem Digital Services Act der EU.

Neuregelung durch das Digitale-Dienste-Gesetz:
Der Vorwurf eines unzureichenden Beschwerdeverfahrens sei nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Digitale-Dienste-Gesetz nicht mehr bußgeldbewehrt. Die neue Regelung finde auf Auslandstaten – der Begehungsort liege hier nicht in Deutschland – keine Anwendung. Aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes scheide damit auch eine Ahndung von Altfällen aus.

Soziales Netzwerk:
Nach Auffassung der Betroffenen wurde der Dienst rechtlich unzutreffend eingeordnet. Telegram sei kein soziales Netzwerk, sondern ein auf Individualkommunikation ausgerichteter Messenger-Dienst und falle daher nicht in den Anwendungsbereich des NetzDG. Selbst bei Annahme eines Mischdienstes mit Elementen eines sozialen Netzwerks komme es auf den Schwerpunkt der Nutzung an, der im maßgeblichen Zeitraum in der Individualkommunikation gelegen habe. Zudem sei Telegram weder als Telemediendienst noch als „Plattform“ im rechtlichen Sinne einzuordnen.

Nutzerzahlen:
Ferner wurde geltend gemacht, dass die gesetzliche Bagatellgrenze von zwei Millionen Nutzern nicht überschritten sei, da für die Nutzerzahl nicht auf sämtliche deutschen Telegram-Nutzer abzustellen sei, sondern lediglich auf diejenigen, die die – aus Sicht der Betroffenen unzutreffend als soziales Netzwerk eingeordneten – Funktionen tatsächlich nutzen.

Gewinnerzielungsabsicht:
Die Betroffene argumentierte weiter, das NetzDG sei nicht anwendbar, da der Dienst aus ideellen Gründen betrieben werde und ausschließlich im Ausland erzielte Einnahmen nur der Kostendeckung dienten, nicht der Gewinnerzielung.

Zustellungsbevollmächtigter/Meldeweg:
Nach Auffassung der Betroffenen seien auch die gesetzlichen Vorgaben zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens erfüllt gewesen. Für die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten hätten die eingerichteten Kontaktmöglichkeiten per E-Mail ausgereicht; eine ladungsfähige Anschrift sei nicht zwingend erforderlich. Der Bußgeldtatbestand erfasse zudem nur das vollständige Fehlen eines Zustellungsbevollmächtigten, nicht bloße Form- oder Transparenzmängel. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens habe es im maßgeblichen Zeitraum drei ausreichende Meldewege für rechtswidrige Inhalte gegeben: per E-Mail, über das Drei-Punkte-Menü sowie unmittelbar am jeweiligen Beitrag.

Fehlende Schuld und überhöhte Bußgeldhöhe:
Schließlich sei dem Unternehmen angesichts der bestehenden rechtlichen Unklarheiten kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen; zudem sei die Bußgeldhöhe aufgrund einer fehlerhaften Anwendung der Bußgeldleitlinien überhöht.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatten die gegen die Telegram FZ-LLC verhängten Bußgelder bereits mangels Nachweises der Passivlegitimation keinen Bestand. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, die weiteren aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen, einschließlich verfassungs- und unionsrechtlicher Aspekte, abschließend zu entscheiden.


Volltext BGH liegt vor: Kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf

BGH
Urteil vom 29.07.2025
VI ZR 426/24
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Ah; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1


Wr hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Demgegenüber ist bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen - wozu auch der Anspruch auf Geldentschädigung gehört - der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.

b) Ein sich aus der Verletzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergebender Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO schließt Schadensersatzforderungen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften nicht aus; ein Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens kann sich auch im Falle der uneingeschränkten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ggf. zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben.

c) Unterfällt ein Datenverarbeitungsvorgang dem Medienprivileg (hier: Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV), muss er sich nicht an Art. 6 und Art. 7 DSGVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt.

d) Der Begriff "Unternehmen der Presse" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er alle Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken erfasst. Hierunter können auch politische Parteien fallen, selbst wenn sie nicht über eine organisatorisch selbständige, für Publikationen zuständige Abteilung verfügen (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32/15, K&R 2016, 66).

e) Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist weit und in Anlehnung an die unionsrechtliche Terminologie in Art. 85 DSGVO auszulegen.

f) Zum Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Nutzung des Namens einer Person zu kommerziellen Zwecken.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24 - OLG Dresden LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf

BGH
Urteil vom 29.07.2025
VI ZR 426/24


Der BGH hat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf beseht.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zur Namensnennung in Demonstrationsaufruf

Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Bundestagsabgeordneten für die Partei Die Linke, der in einem Demonstrationsaufruf der Partei Freie Sachsen namentlich genannt worden war, kein Schadensersatzanspruch wegen dieser Namensnennung zusteht.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Bundestagsabgeordneter für die Partei Die Linke im Wahlkreis Leipzig-Süd. Die Beklagte ist eine Landespartei; sie wird vom Sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz als "rechtsextremistische Kleinstpartei" beschrieben.

Der Kläger hatte für den 5. September 2022, 19.00 Uhr unter dem Titel "Preise runter - Energie und Essen müssen bezahlbar sein" eine Demonstration auf dem Leipziger Augustusplatz vor der Oper angemeldet. Hieran anknüpfend meldete auch die Beklagte für denselben Tag zur selben Uhrzeit auf demselben Platz vor dem Gewandhaus eine Demonstration unter dem Titel "Freie Sachsen unterstützen den Montagsprotest von S.[…] P.[…Name des Klägers] und Der Linken - gemeinsam gegen die da oben" an. Am 31. August 2022 um 17.48 Uhr veröffentlichte die Beklagte über den von ihr betriebenen eigenen Telegram-Kanal "Freie Sachsen" einen Beitrag mit der Überschrift "GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!". Der Beitrag ist mit dem Motto "LIEBER DEMONSTRIEREN ALS ZU HAUSE FRIEREN!" versehen und enthält die Unterüberschrift "Montag (5. September) großer Protest in Leipzig - quer durch alle politischen Lager der Opposition!" Zwischen der Überschrift und der Unterüberschrift werden sechs Personen aufgelistet. An der ersten bis vierten Stelle werden u.a. dem Compact-Magazin, dem Demokratischen Widerstand und den Freien Sachsen zugeordnete Personen unter voller Namensnennung genannt. An fünfter und sechster Stelle werden ein langjähriger Spitzenpolitiker und der Kläger jeweils für die Partei Die Linke aufgeführt. Der Kläger erwirkte am 2. September 2022 eine Unterlassungsverfügung, woraufhin die Beklagte den Beitrag am 3. September 2022 löschte.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 €. Er macht geltend, sein guter Ruf und seine Glaubwürdigkeit als Politiker seien erheblich dadurch beeinträchtigt worden, dass in dem Beitrag zu Unrecht der Eindruck erweckt worden sei, er kooperiere mit einer "Rechtspartei". Ergänzend hat der Kläger seinen Anspruch auf Art. 82 DSGVO gestützt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar verletze der Beitrag der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. In ihm werde die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, der Kläger "paktiere" mit der Beklagten. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung erreiche aber nicht den Erheblichkeitsgrad, der für die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich sei. Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Norm sei im Bereich der politischen Auseinandersetzung nicht einschlägig.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Es fehlt an der für die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderlichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Dem angegriffenen Beitrag ist die Aussage, der Kläger paktiere mit Kräften des äußersten rechten Spektrums, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, nicht eindeutig zu entnehmen. Der Beitrag weist vielmehr einen mehrdeutigen Aussagegehalt auf. Er lässt - am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten gemessen - mehrere Deutungsalternativen zu, die sich jeweils als nicht fernliegend erweisen. So wird ein Teil der Leser den Beitrag dahingehend verstehen, dass darin eine von einem gemeinschaftlichen Willen aller benannten Personen getragene einheitliche Demonstration angekündigt wird und dass diese Personen, mithin auch der Kläger, sich diesbezüglich abgesprochen bzw. zusammengewirkt haben. Demgegenüber wird ein anderer Teil der Leser dem angegriffenen Beitrag eine Kooperation des Klägers mit den benannten Vertretern der Beklagten nicht entnehmen. Ausgehend von der ins Auge fallenden Überschrift "GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!" und dem im Plural gefassten Text im weiß umrandeten Kasten "ALLE KUNDGEBUNGEN SIND GENEHMIGT" wird dieser Teil der Leser im nachfolgenden Text eine Beschreibung getrennter, unabhängig voneinander organisierter Protestmärsche erwarten. Dieser Teil der Leser wird das Wort "gemeinsam" im Folgetext allein auf das mit dem Protest verfolgte Ziel beziehen. In der zuletzt genannten Deutungsvariante verletzt der angegriffene Beitrag das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Aus diesem Grund hat die Verhängung zivilrechtlicher Sanktionen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu unterbleiben. Denn lassen die Formulierung oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt die Verurteilung zum Schadensersatz - anders als die Verurteilung zur Unterlassung - gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten immateriellen Schadensersatzanspruch auch nicht auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO stützen. Denn die Verbreitung des den Namen des Klägers nennenden Beitrags auf dem Telegram-Kanal der Beklagten fällt in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV). § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV schützt die Datenverarbeitung aller Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken unabhängig von deren organisatorischer Selbstständigkeit. Die Beklagte hat die in ihrem Beitrag enthaltenen personenbezogenen Daten, so u.a. den Namen des Klägers, als Anbieterin eines Telemediums zu journalistischen Zwecken verarbeitet. Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist weit zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Dies ist hier der Fall. Der Beitrag diente dem Ziel, auf die öffentliche Meinungsbildung ein- und an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Vorinstanzen:

Landgericht Leipzig - 8 O 852/23 - Entscheidung vom 19. Dezember 2023

Oberlandesgericht Dresden - 4 U 3/24 - Entscheidung vom 23. April 2024

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Art. 82 DSGVO

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.



AG Frankfurt: Streaming-Einnahmen durch Videos mit strafbaren Inhalten können nach § 73c StPO eingezogen werden

AG Frankfurt
Urteil vom 09.08.2024
916 Ds 6443 Js 211140/23


Das AG Frankfurt hat entschieden, dass Streaming-Einnahmen durch Videos mit strafbaren Inhalten nach § 73c StPO eingezogen werden können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die für die Aufrufe des verfahrensgegenständlichen Musikvideos bei diversen Internetplattformen und Streamingdiensten erlangten Einnahmen des Angeklagten unterliegen als Erträge aus einer rechtswidrigen Tat der Einziehung gem. §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB. Das Musikvideo hatte zum Stand der Hauptverhandlung über Spotify 313.803, über Youtube 179.825, auf Facebook 4.733, und über Telegram 107.000 Aufrufe.

Durch das Hochladen und das Verbreiten des Videos hat der Angeklagte einen Beitrag in

Höhe von 1322,83 € erlangt.

Der Beitrag errechnet sich zum einen aus den vom Angeklagten selbst zur Verfügung gestellten Abrechnungsunterlagen. Hiernach ergibt sich, dass die Vermarktung des Musikvideos zentral über den Dienstleister TuneCore Inc. mit Sitz in Brooklyn, New York erfolgte. Im Zeitraum bis September 2023 erzielte der Angeklagte demnach einen Beitrag von 524, 85 US$ (bei einem Umrechnungskurs vom Tag der Hauptverhandlung von 1 US $ = 0,92€; 482,86 €) bei rund 400.000 Aufrufen. Angesichts der zwischenzeitlich rund 600.000 Aufrufe kann derweil von einer Steigerung der Einnahmen um 30 % ausgegangen werden, wonach sich ein Betrag von 627,71€ ergibt.

Zum anderen erhielt der Angeklagte über das auf den Namen seiner Tochter S eingerichtete PayPal Konto Spenden für das Musikvideo. In Höhe von 695,12 € stehen diese inhaltlich im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Videos. Ein diesen Betrag übersteigender Betrag wurde dann auf sein eigenes Konto überwiesen.

Folgende Zusätze würden bei den Überweisungen angegeben:
-Bitte dringen um Nachricht auf [...]@afd.de-es geht um das Wahlvideo
-Dafür deine Songs
-Danke für deinen geilen AFD-Song-gute Leute wie dich braucht das Land im Kampf gegen die woke Scheiß-Agenda
-Danke für den aktuellen Song
-Danke für den aktuellsten Song: D
-Für dieses schöne Weihnachtsgeschenk an uns. Den AFD Song meine ich.
-Gutes Musikvideo!
-Hallo Freund, Chapeau!
-Musik
-Schenkung zur freien Verfügung. Wir lieben Dich
-Schenkung. Der nächste Kaffee geht auf mich.
-Spende Mutiger Song. Da es vermutlich kein offizieller AFD Wahrswerbespot ist, ist er für mich ein großes Kunstwerk.
-Trink dir was! Und Prost
-Wertschätzung!!!!!!!

Bei den folgenden Zusätzen konnte das Gericht keinen sicheren Bezug zu dem veröffentlichten Video erkennen:

- Der Artikel ist gut verpackt angekommen und in Gutem Zustand. Der Sound ist super. 5 Sterne Bewertung.

-Für dein Angebot, deine Lieder kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Vom Gesamtbetrag von 720,12 € waren daher 25 € abzuziehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BfJ: Bußgelder in Höhe von 5,125 Millionen EURO gegen Messengerdienst Telegram wegen Verstößen gegen NetzDG

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 5,125 Millionen EURO gegen den Betreiber des Messengerdienstes Telegram wegen Verstößen gegen das NetzDG verhängt.

Die Pressemitteilung des BfJ:
Bundesamt für Justiz erlässt Bußgeldbescheide gegen das soziale Netzwerk Telegram

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat zwei Bußgeldbescheide gegen die Telegram FZ-LLC erlassen, da das Unternehmen in den Jahren 2021 und 2022 gegen Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verstoßen hat. Insgesamt hat das BfJ Bußgelder in Höhe von 5,125 Millionen Euro verhängt.

Der Telegram FZ-LLC als Anbieterin des sozialen Netzwerks Telegram (im Folgenden: Telegram) werden Verstöße gegen die Pflicht zur Vorhaltung gesetzeskonformer Meldewege sowie gegen die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten vorgeworfen. Das NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke, auf ihren Plattformen Meldewege vorzuhalten, damit Nutzerinnen und Nutzer Posts mit strafbaren Inhalten den Anbietern zur Prüfung nach den Vorgaben des NetzDG melden können. Ferner sind die Anbieter verpflichtet, eine zustellungsbevollmächtigte Person oder Einrichtung mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland zu benennen, damit deutsche Gerichte und Behörden den Anbietern Schriftstücke mit rechtsverbindlicher Wirkung im Inland zustellen können.

Den Verstoß gegen die Pflicht zur Bereithaltung gesetzeskonformer Meldewege hat das BfJ mit einem Bußgeld in Höhe von 4,25 Millionen Euro geahndet. Wegen der Nichtbenennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten hat das BfJ ein Bußgeld in Höhe von 875 Tausend Euro verhängt.

Zuvor hatte das BfJ seit April 2021 mehrfach versucht, Anhörungsschreiben am Firmensitz von Telegram in Dubai zuzustellen. Trotz Unterstützung durch die zuständigen Behörden in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wege der internationalen Rechtshilfe ist das nicht gelungen. Im März 2022 veranlasste das BfJ deshalb die öffentliche Zustellung beider Anhörungsschreiben im Bundesanzeiger. Daraufhin zeigte eine deutsche Anwaltskanzlei gegenüber dem BfJ die Interessenvertretung von Telegram an und nahm zu den Anhörungsschreiben Stellung. Durch die Stellungnahme konnten die Vorwürfe nicht entkräftet werden, sodass das BfJ nunmehr die beiden Bußgeldbescheide erließ, die Telegram am 10. Oktober 2022 zugestellt wurden.

Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Telegram kann Einspruch beim BfJ einlegen. Sollte das BfJ einem Einspruch nicht abhelfen, übersendet es die jeweiligen Akten über die Staatanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht Bonn zur gerichtlichen Entscheidung.