Regierungsentwurf: Gesetz zur Änderung des StGB – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe
Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vorgelegt.
Damit sollen die neuen Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben eingeführt werden und so korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben unter Strafe stellen. Zudem soll die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung in derartigen Fällen geschaffen werden.
Aus der Gesetzesbegründung:
"A. Problem und Ziel
Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben beeinträchtigen die Integrität des Sports und schädigen in betrügerischer Weise das Vermögen anderer. Sie untergraben die Glaubwürdigkeit und Authentizität des sportlichen Kräftemessens und gefährden dadurch den Sport in seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz.
Die herausragende gesellschaftliche Rolle des Sports, seine große wirtschaftliche Bedeutung sowie die mit ihm verbundenen Vermögensinteressen machen es erforderlich, den Gefahren, die von Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben für die Integrität des Sports und das Vermögen anderer ausgehen, auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Eine strafrechtliche Verfolgung von Sportwettbetrug ist nach geltendem Recht nur unzureichend
möglich. Der allein auf den Schutz fremder Vermögensinteressen ausgerichtete Betrugstatbestand (§ 263 des Strafgesetzbuches – StGB) bildet den Unrechtsgehalt des Wettbetrugs im Sport und dessen Gefahren für den Sport nicht ausreichend ab. Er hat zudem die Strafverfolgungspraxis vor Anwendungs- und Nachweisschwierigkeiten gestellt, die eine effektive Strafverfolgung erschweren. Auf die Manipulation sportlicher Wettbewerbe ohne Bezug zu Sportwetten ist der Betrugstatbestand grundsätzlich nicht anwendbar. Auch der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) greift bei korruptiver Beeinflussung von sportlichen Wettbewerben grundsätzlich nicht.
Damit bestehen bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben Lücken, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf geschlossen werden sollen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vor. Beide Straftatbestände erfassen (zumindest intendierte) korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben. Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB in der Entwurfsfassung
(StGB-E)) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, gilt der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf für beide
Straftatbestände die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle (§ 265e StGB-E) und die Anwendbarkeit des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) unter den in § 265f StGB-E genannten Voraussetzungen vor. Durch den Gesetzentwurf soll zudem für die Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 StGB-E geregelten Voraussetzungen eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen werden. "
Damit sollen die neuen Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben eingeführt werden und so korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben unter Strafe stellen. Zudem soll die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung in derartigen Fällen geschaffen werden.
Aus der Gesetzesbegründung:
"A. Problem und Ziel
Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben beeinträchtigen die Integrität des Sports und schädigen in betrügerischer Weise das Vermögen anderer. Sie untergraben die Glaubwürdigkeit und Authentizität des sportlichen Kräftemessens und gefährden dadurch den Sport in seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz.
Die herausragende gesellschaftliche Rolle des Sports, seine große wirtschaftliche Bedeutung sowie die mit ihm verbundenen Vermögensinteressen machen es erforderlich, den Gefahren, die von Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben für die Integrität des Sports und das Vermögen anderer ausgehen, auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Eine strafrechtliche Verfolgung von Sportwettbetrug ist nach geltendem Recht nur unzureichend
möglich. Der allein auf den Schutz fremder Vermögensinteressen ausgerichtete Betrugstatbestand (§ 263 des Strafgesetzbuches – StGB) bildet den Unrechtsgehalt des Wettbetrugs im Sport und dessen Gefahren für den Sport nicht ausreichend ab. Er hat zudem die Strafverfolgungspraxis vor Anwendungs- und Nachweisschwierigkeiten gestellt, die eine effektive Strafverfolgung erschweren. Auf die Manipulation sportlicher Wettbewerbe ohne Bezug zu Sportwetten ist der Betrugstatbestand grundsätzlich nicht anwendbar. Auch der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) greift bei korruptiver Beeinflussung von sportlichen Wettbewerben grundsätzlich nicht.
Damit bestehen bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben Lücken, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf geschlossen werden sollen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vor. Beide Straftatbestände erfassen (zumindest intendierte) korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben. Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB in der Entwurfsfassung
(StGB-E)) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, gilt der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf für beide
Straftatbestände die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle (§ 265e StGB-E) und die Anwendbarkeit des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) unter den in § 265f StGB-E genannten Voraussetzungen vor. Durch den Gesetzentwurf soll zudem für die Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 StGB-E geregelten Voraussetzungen eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen werden. "