BMDV: Entwurf der Einwilligungsverwaltungs-Verordnung (EinwVO) nach § 26 Abs. 2 TTDSG - Stand 07.03.2024
Der Regierungsentwurf der Einwilligungsverwaltungs-Verordnung (EinwVO) nach § 26 Abs. 2 TTDSG (Einwilligung zum Speichern von Informationen nach § 25 Abs.1 TTDSG) liegt nunmehr mit Stand vom 07.03.2024 vor.
Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
§ 26 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045) (TTDSG) bestimmt, dass eine unabhängige Stelle Dienste anerkennen kann, die unter anderem nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren bereitstellen, um die nach § 25 Absatz 1 TTDSG erforderliche Einwilligung von Endnutzern zu verwalten. Viele Anbieter von Telemedien greifen auf die Endeinrichtungen der Endnutzer (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 TTDSG) zu, um hier Informationen zu speichern oder bereits gespeicherte Informationen abzurufen. Dies geschieht häufig durch den Einsatz von Cookies oder ähnlich funktionierenden Trackingtechnologien. Anhand der im Cookie oder durch ähnliche Trackingtechnologien gespeicherten Informationen kann der Webserver unter anderem den Endnutzer wiedererkennen, benutzerspezifische Einstellungen wiederherstellen, Reichweitenmessungen vornehmen, Aktivitäten nachverfolgen (sog. Tracking) oder individuelle Werbung einblenden. Nach § 25 Absatz 1 TTDSG dürfen Anbieter von Telemedien nur dann Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen, wenn der Endnutzer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) eingewilligt hat. Eine Ausnahme vom Erfordernis einer Einwilligung in den Einsatz von Cookies oder ähnlichen Trackingtechnologien besteht nach § 25 Absatz 2 TTDSG nur, wenn der alleinige Zweck hierfür die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder wenn der Einsatz unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Endnutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann. Für das Erfordernis einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 TTDSG kommt es nicht darauf an, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bis f der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Möglichkeiten, Daten ohne Einwilligung zu verarbeiten, finden hier keine Anwendung. Deshalb müssen Anbieter von Telemedien die Endnutzer bei jeder Inanspruchnahme ihres Dienstes nach einer Einwilligung in den Einsatz der unterschiedlichen Arten von Cookies oder ähnlicher Trackingtechnologien fragen. In der Praxis erfolgt dies mittels sogenannter Einwilligungsbanner. Einwilligungsbanner dienen den Anbietern von Telemedien auch dazu, Einwilligungen in die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 einzuholen, sodass Endnutzer häufig mit einer Vielzahl von Einwilligungsbannern im Internet Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung sollen eine anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen für Endnutzer schaffen. Sie verwalten die vom Endnutzer getroffene Entscheidung darüber, ob er eine Einwilligung gegenüber einem Anbieter von Telemedien erteilt oder nicht erteilt, und sie übermitteln diese Entscheidung dem Anbieter von Telemedien, wenn dieser sie nachfragt. Bekommen die Anbieter von Telemedien die Einwilligung oder die Nichterteilung der Einwilligung auf diese Weise übermittelt, sind sie nicht mehr auf eine eigene Nachfrage beim Endnutzer nach § 25 Absatz 1 Satz 1 TTDSG angewiesen. Die Endnutzer werden durch die Reduzierung von Einwilligungsanfragen entlastet.
§ 26 Absatz 2 TTDSG ermächtigt die Bundesregierung, durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- die Anforderungen an nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren, die ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung anbieten muss, um anerkannt zu werden,
- das Verfahren der Anerkennung und
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet und Anbieter von Telemedien die über einen eingebundenen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwalteten Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 TTDSG berücksichtigen können.
Mit dieser Rechtsverordnung soll diese Ermächtigung umgesetzt werden.
B. Lösung
Durch die Einbindung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung soll den Endnutzern ein transparentes Werkzeug zur Verfügung stehen, mittels dessen sie ihre Einwilligungen erteilen oder nicht erteilen und ihre Entscheidungen jederzeit nachvollziehen und überprüfen können. Die Anerkennung durch eine unabhängige Stelle soll für die Endnutzer und die Anbieter von Telemedien einen Anreiz bieten, solche Dienste zur Einwilligungsverwaltung zu nutzen, und das Vertrauen in ein rechtssicheres Verfahren stärken. Für Anbieter von Telemedien bietet dieses Verfahren eine Möglichkeit, die Einwilligungen der Endnutzer nach § 25 Absatz 1 TTDSG nutzerfreundlich zu erfragen, ohne den Endnutzer bei der Inanspruchnahme ihres Dienstes durch die Einblendung ihres Einwilligungsbanners stören zu müssen. Neben der Verwaltung von erteilten und nicht erteilten Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 TTDSG, die sich auf das Speichern und das Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen des Endnutzers beziehen, können die anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung auch, soweit es mit den Vorgaben von § 26 TTDSG und dieser Rechtsverordnung vereinbar ist, weitere Dienste für die Endnutzer übernehmen. Hierzu zählen beispielsweise die Geltendmachung von Datenschutz-Betroffenenrechten oder die Verwaltung von Einwilligungen in die Verarbeitung personenbezogener Daten. Letzteres kann insbesondere dann für Endnutzer und Anbieter von Telemedien vorteilhaft sein, wenn der Einsatz eines Cookies oder einer ähnlichen Trackingtechnologie die einwilligungsbedürftige Verarbeitung personenbezogener Daten zur Folge hat.
Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:
Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
§ 26 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045) (TTDSG) bestimmt, dass eine unabhängige Stelle Dienste anerkennen kann, die unter anderem nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren bereitstellen, um die nach § 25 Absatz 1 TTDSG erforderliche Einwilligung von Endnutzern zu verwalten. Viele Anbieter von Telemedien greifen auf die Endeinrichtungen der Endnutzer (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 TTDSG) zu, um hier Informationen zu speichern oder bereits gespeicherte Informationen abzurufen. Dies geschieht häufig durch den Einsatz von Cookies oder ähnlich funktionierenden Trackingtechnologien. Anhand der im Cookie oder durch ähnliche Trackingtechnologien gespeicherten Informationen kann der Webserver unter anderem den Endnutzer wiedererkennen, benutzerspezifische Einstellungen wiederherstellen, Reichweitenmessungen vornehmen, Aktivitäten nachverfolgen (sog. Tracking) oder individuelle Werbung einblenden. Nach § 25 Absatz 1 TTDSG dürfen Anbieter von Telemedien nur dann Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen, wenn der Endnutzer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) eingewilligt hat. Eine Ausnahme vom Erfordernis einer Einwilligung in den Einsatz von Cookies oder ähnlichen Trackingtechnologien besteht nach § 25 Absatz 2 TTDSG nur, wenn der alleinige Zweck hierfür die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder wenn der Einsatz unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Endnutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann. Für das Erfordernis einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 TTDSG kommt es nicht darauf an, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bis f der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Möglichkeiten, Daten ohne Einwilligung zu verarbeiten, finden hier keine Anwendung. Deshalb müssen Anbieter von Telemedien die Endnutzer bei jeder Inanspruchnahme ihres Dienstes nach einer Einwilligung in den Einsatz der unterschiedlichen Arten von Cookies oder ähnlicher Trackingtechnologien fragen. In der Praxis erfolgt dies mittels sogenannter Einwilligungsbanner. Einwilligungsbanner dienen den Anbietern von Telemedien auch dazu, Einwilligungen in die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 einzuholen, sodass Endnutzer häufig mit einer Vielzahl von Einwilligungsbannern im Internet Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung sollen eine anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen für Endnutzer schaffen. Sie verwalten die vom Endnutzer getroffene Entscheidung darüber, ob er eine Einwilligung gegenüber einem Anbieter von Telemedien erteilt oder nicht erteilt, und sie übermitteln diese Entscheidung dem Anbieter von Telemedien, wenn dieser sie nachfragt. Bekommen die Anbieter von Telemedien die Einwilligung oder die Nichterteilung der Einwilligung auf diese Weise übermittelt, sind sie nicht mehr auf eine eigene Nachfrage beim Endnutzer nach § 25 Absatz 1 Satz 1 TTDSG angewiesen. Die Endnutzer werden durch die Reduzierung von Einwilligungsanfragen entlastet.
§ 26 Absatz 2 TTDSG ermächtigt die Bundesregierung, durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- die Anforderungen an nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren, die ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung anbieten muss, um anerkannt zu werden,
- das Verfahren der Anerkennung und
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet und Anbieter von Telemedien die über einen eingebundenen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwalteten Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 TTDSG berücksichtigen können.
Mit dieser Rechtsverordnung soll diese Ermächtigung umgesetzt werden.
B. Lösung
Durch die Einbindung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung soll den Endnutzern ein transparentes Werkzeug zur Verfügung stehen, mittels dessen sie ihre Einwilligungen erteilen oder nicht erteilen und ihre Entscheidungen jederzeit nachvollziehen und überprüfen können. Die Anerkennung durch eine unabhängige Stelle soll für die Endnutzer und die Anbieter von Telemedien einen Anreiz bieten, solche Dienste zur Einwilligungsverwaltung zu nutzen, und das Vertrauen in ein rechtssicheres Verfahren stärken. Für Anbieter von Telemedien bietet dieses Verfahren eine Möglichkeit, die Einwilligungen der Endnutzer nach § 25 Absatz 1 TTDSG nutzerfreundlich zu erfragen, ohne den Endnutzer bei der Inanspruchnahme ihres Dienstes durch die Einblendung ihres Einwilligungsbanners stören zu müssen. Neben der Verwaltung von erteilten und nicht erteilten Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 TTDSG, die sich auf das Speichern und das Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen des Endnutzers beziehen, können die anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung auch, soweit es mit den Vorgaben von § 26 TTDSG und dieser Rechtsverordnung vereinbar ist, weitere Dienste für die Endnutzer übernehmen. Hierzu zählen beispielsweise die Geltendmachung von Datenschutz-Betroffenenrechten oder die Verwaltung von Einwilligungen in die Verarbeitung personenbezogener Daten. Letzteres kann insbesondere dann für Endnutzer und Anbieter von Telemedien vorteilhaft sein, wenn der Einsatz eines Cookies oder einer ähnlichen Trackingtechnologie die einwilligungsbedürftige Verarbeitung personenbezogener Daten zur Folge hat.
Den vollständigen Entwurf finden Sie hier: