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KG Berlin: Käufer hat bei Verstoß gegen § 312j BGB durch Button-Beschriftung "Bestellen" beim Online-Autokauf Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung unter Anrechnung der Nutzungsvorteile

KG Berlin
Urteil vom 17.09.2026
1 U 25/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem bloßen Wort „Bestellen“ beim Online-Autokauf gegen § 312j BGB verstößt und zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags führt. Dieser Mangel wird weder durch vorgelagerte Hinweistexte noch durch Zwischenschritte im Bestellverlauf geheilt. Die Vorgaben der Button-Lösung gelten grundsätzlich für jeden Online-Shop und sind nicht auf klassische Abofallen beschränkt.

Der Käufer kann den gezahlten Kaufpreis nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt seines Rückabwicklungsverlangens jedoch gezogene Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben sowie begründet worden, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht hat den Hauptantrag des Klägers im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Den Hilfsantrag zu 2. a) erachtet der Senat hingegen teilweise für begründet, die darüber hinausgehende Berufung hingegen nicht.

a) Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1, 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB herleiten.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob zwischen den Parteien überhaupt wirksam ein Kaufvertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08 – Rdn. 16). Der Widerruf des Klägers vom 11. August 2023 war nicht geeignet, die aus einem solchen Vertrag folgenden gegenseitigen Rechte und Pflichten in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln. Dafür hätte der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Pkw den Vertrag widerrufen müssen, §§ 355 Abs. 2 S. 1, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB, was er nicht getan hat. Die Auffassung des Landgerichts, dem Kläger habe nicht die aus § 356 Abs. 3 S. 2 BGB folgende längere Frist zum Widerruf zur Verfügung gestanden, weil die Belehrung über den Widerruf durch die Beklagte ausreichend gewesen sei, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 -; Beschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25 -; Urteil vom 7. Januar 2026 – VIII ZR 62/25 -), der auch das Kammergericht einschließlich des Senats bereits gefolgt ist (KG, 26. ZS, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 26 U 1/25 – BeckRS 2026, 6230; Senat, nicht veröffentlichte Beschlüsse vom 10. April 2025 – 1 U 37/41 und 1 U 41/24 -, nicht veröffentlichter Beschluss vom 30. Juli 2025 – 1 U 46/24 –). Die Berufung trägt keine - neuen - Umstände vor, die geeignet wären, diese rechtliche Beurteilung in Frage zu stellen.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte aber einen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat 60.170,00 EUR als Kaufpreis für den Pkw an die Beklagte ohne rechtlichen Grund gezahlt. Ein Kaufvertrag, der den Kläger hierzu hätte verpflichten können, § 433 Abs. 2 BGB, ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen.

aa) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung die Verpflichtung zu einer Zahlung ausdrücklich bestätigt, § 312j Abs. 2 und 3 S. 1 BGB. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nur, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist, § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, § 312j Abs. 4 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt ein Verstoß des Unternehmers nicht zu einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags, vielmehr ist er endgültig unwirksam (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -, Rdn. 32). So ist es hier.

(1) Die Eingaben des Klägers auf der Internet-Seite der Beklagten waren auf den Abschluss eines entgeltlichen Verbrauchervertrags, nämlich eines Kaufvertrags, § 433 BGB, gerichtet. Zwischen den Parteien steht die Eigenschaft des Klägers als Verbraucher, § 13 BGB, nicht in Streit.

Durch die Nutzung der Internet-Seite der Beklagten sollte ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen, § 312i Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 13. Mai 2024 geltenden Fassung. Ein Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient. Der von der Beklagten betriebene Online-Shop fällt darunter (vgl. Koch, in: Erman, BGB, 17. Aufl., § 312i, Rdn. 8; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 13 U 3232/24e – juris).

(2) Die von der Beklagten am Schluss des Bestellvorgangs zur Verfügung gestellte Schaltfläche entsprach im Zeitpunkt der Verwendung durch den Kläger nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Die Beschriftung der den Bestellvorgang abschließenden Schaltfläche lediglich mit dem Wort „Bestellen“ genügt nicht (BT-Drs. 17/7745, S. 12). Es fehlt der Zusatz „zahlungspflichtig“ oder eine dem ebenbürtige Formulierung (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 – Rdn. 23), wodurch dem Verbraucher verdeutlicht werden soll, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 – Rdn. 35; BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 – Rdn. 26; Beschluss vom 12. Februar 2026 – I UKl 5/24 – Rdn. 17).

Daran ändert auch der erstmals mit Schriftsatz vom 9. September 2026 eingeführte Vortrag der Beklagten nichts, der Kläger sei während des Bestellprozesses mehrfach auf die Entgeltpflichtigkeit des Fahrzeugkaufs hingewiesen worden und habe zur Fortsetzung des Bestellprozesses eine mit „Weiter zur Bezahlung“ beschriftete Schaltfläche betätigen müssen. Im Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der vertragsrelevanten Erklärungen des Bestellers an (BT-Drs. 17/7745, S. 11). Ist dazu eine Schaltfläche zu bedienen, ist sie entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu beschriften, was vorliegend nicht der Fall war. Auf zuvor im Laufe des Bestellprozesses zu bedienende Schaltflächen oder belehrende Hinweise kommt es insoweit nicht an.

(3) Der Senat vermag sich der Ansicht, der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 und 4 BGB sei nicht eröffnet, wenn ein Verbraucher bewusst den Online-Shop der Beklagten mit dem Ziel des kostenpflichtigen Erwerbs eines von ihr hergestellten Pkw aufsuche (so etwa OLG München, Urteil vom 29. Januar 2026 – 13 U 3232/24 – juris; KG, 26. ZS, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 26 U 17/25 – BeckRS 2026, 6230; OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 2026 – 34 U 6/25 – juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 69/25 – juris), nicht anzuschließen. Weder kommt hier eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, noch ist es dem Kläger aus sonstigen Gründen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags mit der Beklagten zu berufen.

(a) Eine teleologische Reduktion erfordert eine planwidrige zu weite Fassung des Anwendungsbereichs einer Norm (BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11 – Rdn. 10). Hierfür fehlt es vorliegend an ausreichenden Anhaltspunkten.

Allerdings hat der Gesetzgeber mit der jetzt in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB geregelten „Button-Lösung“ das Ziel eines besseren Schutzes der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs verfolgt. Dabei hatte er insbesondere sogenannte „Kosten- und Abofallen“ vor Augen, bei denen unseriöse Unternehmen durch unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten die Entgeltlichkeit ihres Angebots bewusst verschleiern (BT-Drs. 17/7745, S. 6).

Demgegenüber werden vom Wortlaut des § 312j Abs. 2 bis 4 BGB sämtliche Unternehmen erfasst, die sich zur Vermarktung ihres Angebots des elektronischen Geschäftsverkehrs bedienen. Darunter fällt auch die von der Beklagten gewählte Form der Vermarktung der von ihr hergestellten Fahrzeuge über ihren Online-Shop, selbst wenn ihre Kunden diesen Online-Shop in der Absicht aufsuchen, einen Pkw darüber käuflich zu erwerben.

Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, der vom Wortlaut erfasste weite Anwendungsrahmen sei übersehen oder die Möglichkeit einer Einschränkung zwar erkannt, aber nicht für regelungsbedürftig erachtet worden. Es sollten vielmehr einfache und klare Regelungen geschaffen werden, die auch juristischen Laien eine hinreichend sichere Beurteilung ermöglichen, ob bzw. wann sie sich im Internet zu einer Zahlung verpflichten (BT-Drs. a.a.O.). Es sollte die Transparenz des elektronischen Geschäftsverkehrs gefördert und das Vertrauen der Verbraucher in diese als zeitgemäß erachtete Vermarktungsform gestärkt werden. Das komme nach Ansicht des Gesetzgebers auch allen seriösen Unternehmen zugute, die diese Vermarktungsform nutzen (BT-Drs. a.a.O., S. 7).

Gerade der letzte Hinweis spricht gegen die Annahme eines planwidrig zu weiten Anwendungsrahmens. Wenn die „Button-Lösung“ letztlich dem Vorteil aller im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen dienen sollte, liegt die Annahme nahe, dass möglichst alle dieser Unternehmen denselben Regelungen bei der Gestaltung der Bestellsituation unterliegen sollen. Auch dann, wenn ein Verbraucher einen Online-Shop bewusst aufsucht, um eine entgeltliche Leistung zu bestellen, ist es nicht sinnlos, ihm zu verdeutlichen, wann er sich im Verlauf des Bestellvorgangs zu der Zahlung an den Unternehmer verpflichtet. Die „Button-Lösung“ soll – ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift – den Verbraucher auch vor Übereilung schützen. Dies steht einer teleologischen Reduktion bei der vorliegenden Fallgestaltung entgegen. Sie kann nur erfolgen, wenn Sinn und Zweck der Regelung sie eindeutig erfordern (BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11 – Rdn. 10). An dieser Eindeutigkeit fehlt es aber aus den vorstehenden Gründen und auch deshalb, weil dann letztlich unklar bliebe, welche Angebote überhaupt noch von ihr erfasst würden (vgl. Maume, in: BeckOK BGB, § 312j, Stand 5/2026, Rdn. 45).

Was eine „Kosten- oder Abofalle“ genau sein soll, hat der Gesetzgeber schon nicht definiert. Es ist aber durchaus denkbar, dass es auch einem seriösen Unternehmen nicht gelingt, dem Verbraucher ausreichend den Zeitpunkt einer verbindlichen kostenpflichtigen Bestellung zu verdeutlichen. Warum der Verbraucher in einem solchen Fall nicht schutzbedürftig sein sollte, erschließt sich nicht. Die „Button-Lösung“ vermeidet auch in solchen Fällen juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchern ggf. überfordernde Bewertungen. Unternehmen wie die Beklagte hingegen werden durch die Erstreckung des Anwendungsbereichs allenfalls nur gering belastet (BT-Drs. a.a.O. S. 8), indem sie ihren Online-Shop einmal entsprechend der bereits seit dem 1. August 2012 geltenden Rechtslage anpassen. Zu diesem Zeitpunkt trat das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 10. Mai 2012 in Kraft (BGBl I 1084), mit dem § 312g Abs. 2 bis 4 BGB eingefügt wurde. Die Regelung entsprach weitgehend § 312j Abs. 2 bis 4 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642; vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 58; BT-Drs. 17/13951 S. 64).

(b) Dem Kläger ist es auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags zu berufen. Das ist nur in besonders gelagerten Fällen anzunehmen. Erforderlich hierfür ist, dass sich die Berufung auf die Nichtigkeit – bzw. hier Unwirksamkeit - unter den gesamten Umständen des Einzelfalls als ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erweist und als Akt unzulässiger Rechtsausübung anzusehen ist. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen; die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern muss für sie zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 15/24 – Rdn. 15).

Bei einem Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei Berufung auf die gesetzliche Nichtigkeitsfolge, § 125 S. 1 BGB, insbesondere dann in Betracht, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn als Folge der Formwidrigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (BGH, Urteil vom 3. August 2023 – VII ZR 102/22 – Rdn. 22).

§ 312j Abs. 2 bis 4 BGB hat eine gesetzlichen Formvorschriften vergleichbare Schutzwirkung. Verbraucher sollen vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet oder bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien geschützt werden (BT-Drs. 17/7745, S. 7; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 – Rdn. 34).

Danach verstößt der Kläger hier nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, indem er sich auf die mit der unzureichenden Beschriftung der die Bestellung des Pkw abschließenden Schaltfläche verbundenen Rechtsfolge, § 312j Abs. 4 BGB, beruft.

Allein die Beklagte hat die Gestaltung ihres Online-Shops zu vertreten. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, hierauf Einfluss zu nehmen. Dass es nicht ihm oblag, die Beklagte auf die maßgeblichen Regelungen des elektronischen Geschäftsverkehrs aufzuklären, muss nicht besonders betont werden. Es kommt deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ab wann dem Kläger die Erfordernisse an eine die verbindliche und kostenpflichtige Bestellung auslösende Schaltfläche bekannt war. Dass er bereits bei der Bestellung entsprechende Kenntnisse hatte oder sie ihm grob fahrlässig verborgen geblieben sind, ist auch nicht ersichtlich. Allerdings liegt die Annahme eines solchen Verschuldens bei der Beklagten nahe.

Die heute in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB enthaltenen Regelungen zur sogenannten „Button-Lösung“ bei entgeltlichen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr waren in dem Zeitpunkt der Bestellung des Pkw durch den Kläger am 25. März 2022 keineswegs neu, sondern bereits seit dem 1. August 2012 geltendes Recht. Das muss die Beklagte, ein international tätiges Unternehmen, gekannt haben. Es ist kaum vorstellbar, dass sie ihren Online-Shop ohne umfassende rechtliche Prüfung der an dort abzuschließende Verträge zu stellenden Erfordernisse in Betrieb genommen hat. Soweit ersichtlich wurde von niemand in Zweifel gezogen, ob die nun in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB enthaltenen Regelungen Verträge der vorliegenden Art überhaupt erfassen sollten. Die Diskussion befasste sich weitgehend mit der Rechtsfolge, nämlich ob bei Verwendung eines gesetzeswidrigen Beschriebs des Bestell-Buttons ein Vertrag gar nicht zustande komme oder ggf. nur schwebend unwirksam sei (vgl. Föhlisch, in: BeckOK IT-Recht, § 312j BGB, Stand 4/2026, Rdn. 14). Dem bei jeder Auslegung bestehenden Risiko einer Unwirksamkeit des Vertrags konnte die Beklagte durch Anpassung der Schaltfläche an die gesetzlichen Vorgaben leicht begegnen. Dazu hatte sie genügend Zeit.

Dass die Existenz der Beklagten durch die Verpflichtung zur Rückgewähr des Kaufpreises an den Kläger bedroht wäre, behauptet sie selbst nicht.

Der Kläger hat sich auch keiner sonstigen schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht. Dass er sich erst im Laufe dieses Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 23. April 2025, also nach etwas mehr als drei Jahren nach Abschluss des Bestellvorgangs auf die Rechtsfolge des § 312j Abs. 4 BGB berufen hat, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte hat die ihr aus dem Vertrag obliegenden Pflichten, wären sie wirksam begründet worden, selbst erst im September 2022 mit Übergabe des Pkw an den Kläger erfüllt, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar hätte damit bei Wirksamkeit des Vertrags die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen begonnen, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1a) BGB. Die Rückabwicklung hat der Kläger erst knapp ein Jahr später von der Beklagten verlangt, immerhin aber noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung geltende längere Frist noch nicht erloschen gewesen wäre, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Der Beklagten war das Ziel des Klägers, nämlich die Rückabwicklung des Erwerbs des Pkw ab diesem Zeitpunkt bekannt. Dass er es ggf. auch gerichtlich durchsetzen würde, hatte ihr sein Verfahrensbevollmächtigter noch im August 2023 angekündigt, die Klageschrift wurde der Beklagten dann am 24. November 2023 zugestellt.

Mit der Berufung auf § 312j Abs. 4 BGB hat der Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich einen weiteren Umstand eingeführt, der aus seiner Sicht geeignet war, die geltend gemachten Forderungen zwar auf einer anderen Anspruchsnorm, aber immerhin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem damaligen Bestellvorgang auf der Internet-Seite der Beklagten zu begründen.

bb) Liegen die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB danach vor, hat die Beklagte dem Kläger dasjenige herauszugeben, was sie durch dessen Leistung erlangt hat. Das ist der von ihm gezahlte Kaufpreis.

(1) Bei der (Rück-)Abwicklung des nichtigen Kaufvertrags kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass nicht nur der Kläger Leistungspflichten gegenüber der Beklagten hatte übernehmen sollen, § 433 Abs. 2 BGB, sondern im Gegenzug auch die Beklagte zur Leistung verpflichtet sein sollte, nämlich zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache, hier des von ihr hergestellten Pkw, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese beim Kaufvertrag im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungspflichten bleiben auch bei Rechtsgrundlosigkeit der Leistungen miteinander verknüpft (Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 818, Rdn. 47) und zwar derart, dass die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche begründen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblichen Wertersatzansprüchen geht deshalb ins Leere. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet, sog. Saldotheorie (BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 – V ZR 82/99 –, NJW 2000, 3064; Urteil vom 11. Dezember 2024 – IV ZR 191/22 -, Rdn. 19).

Vorliegend führt die Saldierung der beiderseitigen Leistungen zu einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des seinerseits von der Beklagten Erlangten, nämlich des Pkw (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 – VII ZR 202/76 -, NJW 1979, 162, 162). Das entspricht dem Grunde nach dem ersten Hilfsantrag des Klägers (Hilfsantrag zu 2a).

Er muss sich aber zudem auf seinen Zahlungsanspruch jedenfalls teilweise auch noch den Wert von Nutzungen anrechnen lassen, die er durch den Gebrauch des Pkw gezogen hat, § 818 Abs. 1 und 2 BGB.

(2) Nutzungen sind die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt, § 100 BGB. Ihr Wert ist durch Schätzung gemäß § 287 ZPO anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung des Pkw im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln (BGH, NJW 1996, 250, 252). Dabei ist die Nutzungsdauer in Kilometern zu bemessen (BGH, NJW 1995, 2159, 161).

Die Berechnung der Nutzungsvorteile errechnet sich auf der Grundlage der Formel

Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb)

Erwartete Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt

(vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 – Rdn. 12).

Dabei geht der Senat von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Laufleistung von 15.000 km in 20 Jahren.

Anhaltspunkte für eine längere „Lebenszeit“ des Pkw liegen nicht vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass es sich um ein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt. Auch solche Fahrzeuge erleiden allein durch ihr zunehmendes Alter einen Wertverlust, der ab einem gewissen Zeitpunkt notwendig werdende Reparaturen unrentabel macht. Dass mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen jährlich durchschnittlich mehr Kilometer gefahren werden als mit Fahrzeugen mit Verbrennermotor, ist nicht ersichtlich. Bereits die im Vergleich zu Verbrennermotoren geringere Reichweite vollgeladener elektrisch betriebener Pkw spricht dagegen. Unerheblich ist auch die Mitteilung des CEO der Beklagten, der meint, der Pkw seit auf eine Laufleistung von einer Million Kilometern ausgelegt (vgl. Seite 29 des erstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 25. Januar 2024, Bl. 102 der eAkte des Landgerichts). Diese Aussage bezieht sich auf eine mögliche kommerzielle Nutzung des Pkw. Bei einer solchen Nutzung werden höhere Kilometerleistungen aber regelmäßig in viel kürzeren Zeiträumen erreicht. Vorliegend geht es um die private Nutzung eines Verbrauchers. Um eine Million Kilometer Laufleistung zu erreichen, müsste der Pkw bei anzunehmenden durchschnittlichen 20.000 km/Jahr 50 Jahre und bei 15.000 km/Jahr sogar 66,6 Jahre gefahren werden. Das ist offensichtlich unrealistisch.

(3) Der Kläger ist mit dem Pkw bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insgesamt 44.326 km gefahren (= 44.356 km abzgl. 30 km bei Übergabe an ihn). Daraus ergibt sich ein Wert der Nutzungen in Höhe von 8.891,21 EUR (= 60.170,00 EUR x 44.326 km / 299.970 km [300.000 km abzgl. 30 km]). Auch wenn der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, kann der zwischen den Parteien unstreitig gebliebene Kaufpreis der Berechnung zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte für einen anderen Wert liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden.

Der Kläger muss sich aber nur die Nutzungen anrechnen lassen, die er seit seinem Verlangen auf Rückabwicklung der zwischen den Parteien ausgetauschten gegenseitigen Leistungen gezogen hat. Das sind 6.952,27 EUR. Der Pkw steht dem Kläger seit 48 Monaten zur Verfügung, davon 37,5 Monate seit seinem Rückgabeverlangen vom 11. August 2023. Dabei hat er ihn im Durchschnitt monatlich 923,46 km bewegt (= 44.325 km / 48 Monate), bis zu seinem Rückgabeverlangen insgesamt 9.696,33 km (= 923,46 km/Monate x 10,5 Monate) und darüber hinaus weitere 34.659,67 (= 44.356 km abzgl. 9.696,33 km). Daraus errechnet sich ein auf die Forderung des Klägers anzurechnender Betrag von 6.952,27 EUR(= 60.170,00 EUR x 34.659,67 km / 299.970 km).

Einer vollständigen Anrechnung der von dem Kläger tatsächlich gezogenen Nutzungen steht die bislang zu § 312j Abs. 4 BGB ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Es ist wiederholt entschieden worden, dass der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB, den Verbraucher durch eine hinreichende Information über die Entgeltlichkeit der Gegenleistung vor einem unüberlegten und übereilten Vertragsschluss zu bewahren, unterlaufen würde, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass seine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, wenn er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung nicht herausgeben kann (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -, Rdn. 51; Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 -, Rdn. 46). Dort hatten die jeweiligen Verbraucher Vorteile in Form von Maklerleistungen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -) bzw. einer verbilligten Flugreise (BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 -) erlangt. Letztlich handelte es sich um einmalige Ereignisse. Das ist vorliegend anders mit der Folge, dass ein vollständiger Ausschluss der Anrechenbarkeit erlangter Vorteile durch die Nutzung des Pkw nicht geboten ist.

Dem Kläger steht der von der Beklagten gelieferte Pkw bis heute zur Verfügung, so dass er in der Lage ist, die daraus folgenden Vorteile immer wieder neu zu ziehen, was er nach eigenem Vortrag auch getan hat. Ihm war bekannt, dass er den Pkw bei – erfolgreicher - Rückabwicklung des Vertrags an die Beklagte würde zurückgeben müssen. Die Rückgabe des Pkw hatte er bereits mit seiner E-Mail vom 11. August 2023 angekündigt und schließlich auch in der Klageschrift im Ergebnis nicht in Zweifel gestellt (vgl. Bl. 23 der eAkte des Landgerichts). Das aber rechtfertigt es, unter Berücksichtigung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls den Wert der Nutzungen anzurechnen, die der Kläger seither gezogen hat.

3. Die Beklagte befindet sich mit der ihr obliegenden Pflicht zur Rücknahme des Pkw nicht im Verzug der Annahme. Dagegen spricht bereits die von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Zahlungsforderung, die unbedingt von einer selbst zu erbringenden Gegenleistung eingeklagt worden ist. Tatsächlich ist die Beklagte zu einer Zahlung an den Kläger nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw verpflichtet, wie oben dargelegt worden ist.

Darüber hinaus hat der Kläger aber auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in voller Höhe des eingeklagten Betrags. Tatsächlich hat er sich hierauf Nutzungsvorteile anrechnen zu lassen, s.o.

Höchstrichterlich ist jedoch geklärt, dass die Forderung jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags ein ordnungsgemäßes Angebot einer Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung ausschließt (BGH, Urteil vom 29. November 2022 – VI ZR 376/20 – Rdn. 9). So ist es hier.

Allein der von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Betrag übersteigt den Betrag, den die Beklagte zu zahlen tatsächlich verpflichtet ist nicht nur unerheblich. Zudem hat der Kläger insoweit seine eigene Leistungspflicht nicht berücksichtigt.

4. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung ihm außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Der Antrag zu 4 ist nicht begründet.

Die E-Mail des Klägers vom 11. August 2023 war nicht geeignet, einen Verzug bei der Beklagten zu begründen, §§ 280, 286 BGB. Der Kläger beschränkte sich in dieser Nachricht auf den „Widerruf“ des vermeintlichen Kaufvertrags mit der Beklagten. Das konnte von ihr nur im Hinblick auf ein von dem Kläger nach wie vor in Anspruch genommenes Widerrufsrecht verstanden werden. Ein solches Recht stand dem Kläger aber wegen des Ablaufs der Widerrufsfrist nicht mehr zu. Die Beklagte musste also auf die Forderungen des Klägers insoweit nicht eingehen, was einen Verzug auf dieser Grundlage ausschließt.

Dagegen spricht nicht, dass die Voraussetzungen zu einer Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen bereits im Zeitpunkt dieser E-Mail vorlagen. Der Kläger hat sich hierauf aber erst im Laufe des Rechtsstreits berufen und erst dann für eine Verurteilung der Beklagten erforderliche Tatsachen vorgetragen.

Darüber hinaus war eine allein außergerichtliche Beauftragung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt auch nicht sachdienlich. Damit scheidet ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 – VII ZR 786/21 – Rdn. 20). Es war damals nicht zu erwarten, die Beklagte werde allein der außergerichtlichen Aufforderung des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen eines nach Ablauf der regelmäßigen Widerrufsfrist erfolgten Widerrufs nachkommen. Es ist aus einer Vielzahl von allein bei dem Kammergericht anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Verfahren bekannt, dass die Beklagte zu außergerichtlichen Zahlungen nicht bereit war. Das musste dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bewusst gewesen sein, der gerichtsbekannt insoweit auch für andere Käufer bereits tätig war. Dass es ihm gelungen wäre, auch nur in einem Fall eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Es war danach bei Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten absehbar, dass der Kläger seine Forderungen gegenüber der Beklagten nur in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen konnte. Dann aber war es naheliegend, sogleich einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen. Dann lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bleibt kein Raum mehr. Nichts anderes kann für die zwischen dem Kläger und seinem Verfahrensbevollmächtigten getroffene Vergütungsvereinbarung gelten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Unzureichender Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit des Online-Kaufs eines Tesla-Fahrzeugs

KG Berlin
Urteil vom 01.07.2026
25 U 131/24


Das KG Berlin hat entschieden, dass dem Käufer eines Tesla-Fahrzeugs kein Anspruch auf Rückabwicklung des Online-Kaufvertrags wegen eines unzureichenden Bestellbuttons nach § 312j BGB Abs. 3 und 4 BG zusteht. Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 und 4 BGB zur Button-Lösung ist beim zielgerichteten Online-Kauf eines Autos teleologisch zu reduzieren, da der Käufer im Bewusstsein der Kostenpflicht handelt und vor keine überraschende Kostenfalle geschützt werden muss. Selbst bei einer anfänglichen Unwirksamkeit stellt die spätere Bezahlung, Zulassung und Übernahme des Fahrzeugs eine wirksame Bestätigung nach § 141 BGB dar. Überdies ist die Berufung auf die Formnichtigkeit mehr als drei Jahre nach dem Kauf und jahrelanger Nutzung des Fahrzeugs nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Die Klage ist zulässig, auch soweit sie als Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO anzusehen ist.

Soweit der Kläger nunmehr seine Klage auch darauf stützt, dass der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 312j ZPO nicht zustande gekommen sei, handelt es sich um eine Klageänderung nach § 263 ZPO. Der Streitgegenstand der Klage in der Berufungsinstanz weicht insoweit von demjenigen erster Instanz ab. Denn der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger seinen Rückgewähranspruch stützt, ist schon deshalb ein anderer als der bisher vorgetragene, weil der zunächst geschlossene Kaufvertrag nicht lediglich widerrufen oder wegen Mängeln rückgängig gemacht, sondern vielmehr von Anfang an nicht zustande gekommen sein soll. Dieser Rechtsfolge liegt zudem völlig neuer Sachvortrag zugrunde.

Die Klageänderung ist jedoch zulässig, weil sie aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich ist und einer weiteren Klage vorbeugt, § 533 Nr. 1 ZPO. Dies gilt allerdings nur, soweit der neue Sachvortrag unstreitig oder im Rahmen des § 531 Abs. 2 zulässig ist, § 533 Nr. 2 ZPO (vgl. Wulf/Gaier in Vorwerk/Wolf, BeckOK, ZPO, 60. Edition, Stand 01.03.2026, § 533 Rn. 13).

2. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist nach Art. 229 § 57 Abs. 1 EBGBG das BGB in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung anzuwenden.

2.1 § 312j BGB

Der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. § 312j BGB ist nicht einschlägig.

Als unstreitig zugrunde zu legen ist der Ablauf des Bestellvorgangs, den der Kläger ausdrücklich nicht bestritten hat. Hingegen ist der Kläger mit seinem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass der eigentliche Vertragsabschluss später erfolge und er habe nicht gewusst, das Fahrzeug zahlungspflichtig zu erwerben, gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO präkludiert. Der Vortrag ist auch nachlässig erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Denn, wenn die vorgenannten Behauptungen des Klägers überhaupt zutreffen, was angesichts des Bestellvorgangs kaum nachvollziehbar ist, waren diese ihm bereits in erster Instanz bekannt. Damit ist das neue Angriffsmittel bereits in erster Instanz entstanden. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger den ihm bekannten Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt hat und erst durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs in anderer Sache auf einen möglichen Verstoß aufmerksam geworden ist. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters ist der Partei zuzurechnen, § 85 Abs. 2 ZPO.

Nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Abs. 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Nach S. 2 ist diese Pflicht, wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Zwar haben die Parteien einen Verbraucher- bzw. Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB geschlossen. Auch ist unstreitig, dass die von der Beklagten gewählte Beschriftung des Bestellbuttons keinen Hinweis auf eine Zahlungspflicht enthielt. Das führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Denn die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren und auf den hier geschlossenen Vertrag nicht anwendbar. Selbst wenn der Vertrag zunächst nicht zustande gekommen wäre, hätte der Kläger ihn erneut abgeschlossen. Außerdem ist es treuwidrig, sich mehr als drei Jahre nach der Onlinebestellung und der fortwährenden Nutzung des Fahrzeugs auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen.

Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des 26. Zivilsenats vom 26.03.2026 (vgl. KG, Beschluss vom 26.03.2026, 26 U 98/25), der sich wiederum der Entscheidung des OLG Braunschweig anschließt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 71/25, juris Rn. 120 ff.):

Danach ist es Zweck der Pflichten des Unternehmers nach § 312j Abs. 3 BGB, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 81/23, juris Rn.26).

2.1.1 Schutzzweck der Norm

Der Beklagten oblag es grundsätzlich im Falle eines – insoweit unterstellten – Fernabsatzvertrages, den Bestellprozess gemäß den Anforderungen des § 312j BGB zu gestalten.

Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 und 4 BGB kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Der Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug in einem Onlineshop eines Autohändlers ist nicht vom Schutzzweck dieser Regelung umfasst, wenn der Verbraucher – wie der Kläger – den Onlineshop zielgerichtet zwecks Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Vertrages besucht und auch den von ihm gewollten Vertrag abgeschlossen hat.

Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022, VIII ZR 123/21, juris Rn. 54). In dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr“ (BT-Drucks. 17/7745) heißt es zu der Vorgängervorschrift des § 312 g Abs. 3 und 4 BGB a.F. zum „Anlass und Ziel des Gesetzesentwurfs“, dass ein besserer Schutz „vor Kostenfallen“ im Internet bezweckt wird. Viele Verbraucher würden das Internet nutzen, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. „Unseriöse Unternehmen“ verschleierten jedoch durch „unklare oder irreführende Gestaltung“ bewusst eine Kostenpflicht. Insbesondere wenn zusätzlich zur gestalterisch hervorgehobenen Freeware „im Kleingedruckten“ oder „versteckt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Verbraucher gleichzeitig eine entgeltpflichtige Leistung oder ein entgeltpflichtiges Abonnement abschließe (vgl. für alles Vorstehende S. 6, erster Absatz). In solchen Fällen griffen häufig nicht die weiteren, den Verbraucher schützenden Regelungen wie beispielsweise das Widerrufsrecht aus den §§ 312b, 312d BGB oder die Anfechtungsmöglichkeit nach den §§ 119, 123 BGB (S. 6, zweiter Absatz), weil die Verbraucher unter dem „massiven und einschüchternden Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen“ dennoch zahlten (S. 6, dritter Absatz). Durch die „Buttonlösung“ könne der Verbraucher „zweifelsfrei“ erkennen, dass es um den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gehe (S. 7, unter „III.“ im ersten Absatz). So werde er vor „Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt“ und mache sich die finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst, manifestiert durch die Bestätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich „in aggressiver Weise“ geltend gemachter Ansprüche ausgesetzt zu sehen, sinke (S. 7, unter „III.“ im zweiten Absatz).

Auch der europäische Gesetzgeber hat keine andere Intention mit der Regelung in Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie als der deutsche Gesetzgeber verfolgt. Im Erwägungsgrund 39 zur Richtlinie heißt es, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein sollen, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art ist sicherzustellen, dass sie den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was eine unmissverständliche Formulierung – die Beschriftung der Schaltfläche wie in Art. 8 vorgesehen – sicherstellen soll.

Dieser Schutzzweck sowohl der nationalen als auch der europäischen Regelung ist im vorliegenden Einzelfall nicht betroffen. Die Sachlage ist hier eine gänzlich andere als in den Fällen der von der Vorschrift anvisierten sogenannten Abofallen. Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ ist zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Beklagten und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten nicht notwendig.

Wer als Verbraucher – wie der Kläger – einen Onlineshop eines Automobilherstellers mit der Absicht besucht, ein Fahrzeug zu kaufen, weiß um die Entgeltpflicht bei Aufgabe einer Bestellung. Ein Irrtum über die Entgeltlichkeit, vor dem die Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB schützen soll, ist mithin nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen. Der Kläger hat das Internet nicht genutzt, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. Er hat im Bewusstsein der Kostenpflicht ein Fahrzeug bei der Beklagten kaufen wollen. Eine andere Sichtweise widerspräche jeder Lebenserfahrung. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er das Fahrzeug entgeltpflichtig bestelle, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, der eigentliche Vertragsschluss komme erst durch beiderseitige Unterschriften zustande, ist er mit diesem angesichts des unstreitigen Bestellvorgangs unschlüssigen Vorbringen präkludiert, wie zu Ziff. 2.1 ausgeführt.

Es ist zudem nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Tatsachen er davon ausgeht, der Vertrag komme erst später zustande. Der Kaufpreis ist beim streitgegenständlichen Fahrzeugkauf unstreitig im Bestellprozess konkret angezeigt worden, nachdem der Kläger das Fahrzeugmodell auswählt, konfiguriert und den Button „Weiter zur Bezahlung“ angeklickt sowie die Zahlungsart ausgewählt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass er unter diesen Umständen annehmen konnte, er habe keinen verbindlichen, entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen. Der von ihm selbst eingereichte Screenshot zur Bestellgebühr, S. 37 der Berufungsbegründung, weist den Kaufpreis einer fünfstelligen Summe aus, wenngleich der Kläger hier offenbar einen Kaufpreis für ein anderes Fahrzeug mit einem Preis von € 58.570,00 statt € 60.170,00 eingereicht hat. Zudem wird ein verständiger Durchschnittsverbraucher nicht denken, dass er lediglich die als „heute fällig“ bezeichnete Bestellgebühr von € 250,00 (beim Kläger wohl, wie sich aus der Anlage K 1 ergibt, € 100,00) für das Fahrzeug zahlen muss. Der Vortrag des Klägers krankt allerdings auch schon daran, dass sein Vortrag sich nicht auf das konkret von ihm bestellte Fahrzeug bezieht.

Im Übrigen soll die Buttonlösung den Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes hinweisen, damit er sich die finanziellen Konsequenzen vor Augen führt. Die Schaltfläche muss nicht die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts durch erneute Nennung des bereits zuvor dargestellten Kaufpreises vergegenwärtigen.

Die Beschriftung des Buttons soll das Nichterkennen einer Zahlungspflicht und eine Überrumpelung beim Vertragsschluss vermeiden. Beides ist aber im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Neben der hinreichend deutlich erkennbaren Kaufpreishöhe ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dergestalt überrumpelt worden wäre, dass ihm bei Aufgabe der Bestellung über den Button nicht bewusst gewesen wäre, in dem Moment bereits den von ihm gewünschten entgeltpflichtigen Vertrag zu schließen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der weitere Schutzzweck einschlägig ist, wonach der Verbraucher aufgrund einer „aggressiven“ Anspruchsverfolgung seitens einiger Onlineshopbetreiber gezahlt hat. Die Beklagte hat den Kläger weder anwaltlich oder durch einen Inkassodienstleister, noch aufgrund eigenen, stetigen Drängens zur Fortsetzung des Vertragsabwicklungsprozesses veranlasst. Vielmehr hat der Kläger den zu diesem Zeitpunkt von ihm gewünschten Vertrag selbst abwickeln wollen, indem er auf die erforderlichen Schritte vorgenommen hat, die der Bestellbestätigung gefolgt sind. Die Schaltflächengestaltung hat insoweit keine von ihm ungewünschte Folge verursacht. Eine Divergenz zwischen dem tatsächlichen Gewollten und dem dann auch Geschehenen, wie sie Anlass der gesetzlichen Regelung gewesen ist, hat es vorliegend nicht gegeben.

Der teleologischen Reduktion steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2025, I ZR 159/24, entgegen.

Die Entscheidung betraf einen Maklervertrag. Bei einem Maklervertrag ist die Frage der Entgeltpflicht regelmäßig komplexer als im Falle eines Kaufvertrages. Einem Käufer eines Fahrzeuges ist stets bewusst, dass er derjenige ist, der den Kaufpreis entrichten muss. Hingegen gibt es im Maklerrecht zwar grundsätzlich das Bestellerprinzip, jedoch die Möglichkeit eines Lohnanspruchs des Maklers gegen beide Vertragsparteien nach § 656c BGB und die Möglichkeit von besonderen Kostenvereinbarungen nach § 656d BGB. Im Gegensatz zum Kaufrecht steht im Maklerrecht nicht von vornherein fest, ob und in welcher Höhe derjenige, der sich bei einem Makler meldet, dessen Kosten zu zahlen hat.

Der Umstand, dass eine Regelung als Formvorschrift zu qualifizieren ist, schließt nicht die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion aus. Auch Formvorschriften haben wie jede andere Norm einen bestimmten Schutzzweck. Wenn dieser nicht einschlägig ist, kommt grundsätzlich eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, um die Parteien nicht an einer gesetzgeberisch nicht beabsichtigten Rechtsfolge festzuhalten.

2.1.2 Bestätigung des Vertrages

Die Behauptung des Klägers, als wahr und nicht präkludiert unterstellt, er sei davon ausgegangen, dass der Vertrag noch nicht verbindlich geschlossen worden sei, hat er ihn jedenfalls nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigt. Eine solche Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus. Zudem muss nach außen hin erkennbar sein, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24, NZM 2026, 45 Rn. 37, 40).

Das ist hier der Fall. Durch die weitere Vertragsabwicklung – Zulassung des Fahrzeuges, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeuges – hat er nach außen hin zu erkennen gegeben, dass er den bisher noch nicht verbindlichen Vertrag abschließen und das Angebot der Beklagten in Form der Bestellbestätigung annehmen möchte. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass ihm die rechtliche Bedeutung des fehlenden Hinweises auf eine zahlungspflichtige Bestellung bekannt war oder nicht.

Es kann dahinstehen, ob dies auch angesichts der Tatsache gilt, dass der Kläger den Vertrag bis zur Lieferung des Fahrzeugs hätte stornieren oder widerrufen können (s. insoweit zu § 242 BGB Ziff. 2.1.3.2).

2.1.3 § 242 BGB

Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande gekommen ist, kann der Kläger sich aufgrund von § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages aufgrund eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB berufen.

2.1.3.1

Der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Parteien, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen des anderen zu nehmen. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist beispielsweise die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2007, V ZB 83/06, NJW 2007, 3279, Rn. 12). Die Berufung auf einen Formmangel kann treuwidrig sein, wenn sie gegen den Zweck der zugrunde liegenden Norm verstößt, beispielsweise wenn die Berufung auf die Formnichtigkeit allein auf dem Wunsch beruht, sich vom Vertrag zu lösen, und eine Beeinträchtigung durch den Formmangel ausgeschlossen ist (vgl. Kähler in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, BGB, Stand 01.01.2026, § 242 Rn. 1651).

Nach dieser Maßgabe beruft sich der Kläger in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtsposition, obwohl der Vertrag nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 312j Abs. 3 BGB hat sich für ihn nicht negativ ausgewirkt, weil er tatsächlich einen entgeltpflichtigen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug hat schließen wollen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass er sich dennoch auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, hat seinen Grund allein in dem Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption. Im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Vertragsreue betreffend einen bewusst und gewollt eingegangenen Vertrag ist der Kläger aber durch diese Möglichkeiten hinreichend geschützt. Wenn die Vertragsreue erst nach Ablauf dieser Fristen eintritt, sieht die Rechtsordnung grundsätzlich keine Möglichkeit der einseitigen Vertragslösung vor, sondern gibt dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ folgend dem Bestandsinteresse des anderen Vertragsteils den Vorrang. Etwas anderes ist gesetzlich lediglich dann gewollt, wenn ein Vertragspartner „überrumpelt“ oder durch die Gestaltung der ihm gegebenen Informationen getäuscht worden ist. Da dies hier nicht einschlägig ist, stellt sich das Vorbringen des Klägers als ergebnisorientierte Rechtsverfolgung dar, um das grundsätzlich nicht gesetzlich vorgesehene Ziel einer Vertragsrückabwicklung im Ergebnis doch noch zu erreichen. Eine solche Rechtsausübung widerspricht dem Zweck der Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB, ist mithin evident missbräuchlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar.

2.1.3.2

Es ist weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ausgeschlossen, der Ausübung des auf der Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU beruhenden Verbraucherwiderrufs gemäß § 355 Abs. 1 BGB im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs und damit den Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, VII ZR 133/24, juris Rn. 17). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Es setzt der Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 9/14, juris Rn. 28).

Ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs kommt gemäß § 242 BGB allerdings nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits das gesetzliche Regelungsgefüge zum Verbraucherwiderrufsrecht die als schutzwürdig erkannten Interessen sowohl des Verbrauchers auf der einen als auch des Unternehmers auf der anderen Seite berücksichtigt. Die darin liegenden gesetzlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung von § 242 BGB umgangen werden. Auch darf der Sinn des Widerrufsrechts, der darin besteht, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, bei der Anwendung des § 242 BGB nicht aus dem Blick geraten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, a.a.O., juris Rn. 19).

Selbst gemessen an diesen strengen Maßstäben kann im vorliegenden Fall ein in diesem Sinne treuwidriges Verhalten des hiesigen Klägers nicht verneint werden.

Dieser hat erstinstanzlich erst mit Schriftsatz vom 11.12.2025 und damit drei Jahre und neun Monate nach Vertragsschluss, als ihm aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bewusst wurde, dass er sein Ziel der Rückabwicklung des Vertrags mit dem Widerruf seiner Willenserklärung nicht würde erreichen können, unter Berufung auf einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB nachträglich eine andere rechtliche Möglichkeit gesucht, sich vom Vertrag zu lösen. Das Vorgehen in dem genannten Schriftsatz dient dem Zweck, sich von dem in vollständigem Wissen und Wollen aller wesentlichen Vertragsbestandteile geschlossenen Vertrag zu lösen, um das jahrelang genutzte Fahrzeug an die Beklagte zurückgeben zu können.

Es unterliegt ebenso wenig einem Zweifel, dass der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs irrtumsfrei davon ausging, das streitgegenständliche Fahrzeug entgeltlich zu erwerben, wie die Tatsache, dass ihm die Beschriftung der Schaltfläche durch Vornahme der Bestellung und nicht erst seit Ende 2025 bekannt war. Durch Stornierung der Bestellung hätte er sich – wenn gewollt – bis zur Auslieferung des Fahrzeugs vom Vertrag lösen können. Indem er dennoch den Kaufpreis bezahlte und das Fahrzeug entgegennahm, brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er von der Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen und die Wirkungen des Vertrags aufrechterhalten wollte. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Berufen des Klägers auf eine Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 312j Abs. 3, 4 BGB mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten über drei Jahre nach Vertragsschluss als offensichtliche Zweckentfremdung von Verbraucherschutzvorschriften und als rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar.

2.2 Widerruf

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Der Widerruf ist unwirksam.

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Zivilsenats 26 des Kammergerichts sowie des OLG Braunschweigs verwiesen, denen sich der Senat anschließt (vgl. KG, Beschluss vom 26.03.2026, 26 U 98/25 und OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 71/25, juris).

Zwar hatte der Kläger gemäß § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht, denn der Verkauf erfolgte im Wege des Fernabsatzes im Sinne von §§ 312b ff. BGB. Das Widerrufsrecht konnte aber zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs nicht mehr ausgeübt werden. Denn die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB war zu diesem Zeitpunkt bereits längst abgelaufen.

Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls waren etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Klägers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen oder sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, wenn die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Im Einzelnen:

2.2.1

Teilt der Unternehmer in einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, wie sie hier vorliegt, weil der von der Beklagten verwendete Text von der Musterbelehrung abweicht, seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (alter wie auch neuer Fassung), der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h RL 2011/83/EU umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 5).

Der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre - auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche - Telefonnummer angegeben hat, hat sich auch nicht auf die Befähigung des Klägers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB zu erklären. Denn die Beklagte hat Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die der Kläger schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VII ZR 143/24, juris Rn. 16-25 m. w. N.).

2.2.2

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass – insofern als wahr unterstellt – die auf der Internetseite der Beklagten im Impressum angegebene Faxnummer nicht funktioniert hat, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax genannt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2025, VIII ZR 5/25, juris Rn. 11).

2.2.3

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Angaben zur Erstattbarkeit der Anzahlung nicht irreführend. Die Beklagte hat den Kläger in der Widerrufsbelehrung zutreffend darüber informiert.

2.2.4

Es liegt auch keine fehlerhafte Belehrung über den Fristbeginn oder das Fristende für die Ausübung des Widerrufsrechts (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB) vor. Zwar hat die Beklagte dem Kläger vor der Übergabe des Fahrzeugs zunächst die Zulassungspapiere übersandt. Eine Versendung der Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB ist jedoch gleichwohl nicht gegeben. Die Zulassungspapiere sind zum einen bereits kein gesondert zu übereignender Teil des Fahrzeugs. Vielmehr folgt das Eigentum daran analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug. Zum anderen liegt es fern, dass der Verbraucher annehmen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits vor der Lieferung des Fahrzeugs mit dem Erhalt der Zulassungspapiere (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 27).

2.2.5

Durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher nicht deshalb über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. Ein solcher Fall ist hier jedoch zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich. Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 29).

2.2.6

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EGBGB aber keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Nach § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB. Entsprechendes gilt gemäß Art. 10 Abs. 1 RL 2011/83/EU. Zudem sieht § 357 Abs. 5 BGB a.F. - in Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 RL 2011/83/EU - insoweit eine eigenständige Sanktion vor. Danach hat in einem solchen Fall der Verbraucher die unmittelbaren (§ 357 Abs. 5 BGB) beziehungsweise die „zusätzlichen und sonstigen“ (Art. 6 Abs. 6 RL 2011/83/EU) Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergibt sich keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 28).

2.2.7

Zum Wertersatz heißt es in den AGB (Anlage K1.2, vierter Absatz):

„Sobald Sie Ihre vollständige Bestellung abgeschickt haben, beginnen wir mit der Vorbereitung und Organisation der Auslieferung Ihres Fahrzeugs. Bis zur Lieferung Ihres Fahrzeugs können Sie Ihre Bestellung jederzeit stornieren. Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren oder sollten wir Ihre Bestellung aufgrund einer Vertragsverletzung Ihrerseits stornieren, erkennen Sie an, dass wir womöglich eine von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalierten Schadensersatz einbehalten können, vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen. Wenn Sie Ihre Bestellung stornieren, nachdem Sie innerhalb von 48 Stunden nach der Bestellung einen Finanzierungsantrag über Ihr T.-Konto gestellt haben und dieser Antrag abgelehnt wurde, wird die Bestellgebühr zurückerstattet. Ungeachtet Ihres Rechts, einen uns tatsächlich entstandenen niedrigeren Schaden nachzuweisen, erkennen Sie an, dass die von Ihnen bezahlte Bestellgebühr einer angemessenen und gerechtfertigten Einschätzung des Schadens entspricht, der uns durch die Bearbeitung Ihrer Bestellung, den Transport, die Weitervermarktung und/oder Weiterveräußerung des Fahrzeugs entsteht. Sofern das Fahrzeug bereits zugelassen war, behalten wir uns das Recht vor, einen über die Bestellgebühr hinausgehenden pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, der den geminderten Wert des Fahrzeugs widerspiegelt“.

Die Klausel ist auf die Möglichkeit der jederzeitigen Stornierung des Kaufvertrages bis zur Lieferung des Fahrzeuges – mithin nicht innerhalb der Widerrufsfrist – und nicht auf den Widerruf bezogen. Die Wertersatzklausel ist auch hinsichtlich der systematischen Stellung von der Widerrufsbelehrung räumlich getrennt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird bei dieser präzisen Gestaltung gerade nicht annehmen, im Falle des Widerrufs – im Gegensatz zur Stornierung – Wertersatz zahlen zu müssen. Auf eine etwaige andere Praxis der Beklagten bei der Abwicklung von Widerrufen kommt es nicht an. Das nachträgliche Verhalten – unabhängig davon, ob es überhaupt rechtlich zulässig wäre – ist für die Rechtsfrage, ob eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, unerheblich (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9. U 71/25, juris Rn. 94).

2.2.8

Der Rückgabeort – T. Germany GmbH oder das örtliche T. Delivery Center – ist in der Widerrufsbelehrung angegeben. Auf die Frage, ob die Beklagte im Einzelfall eine Terminvereinbarung, eine Zustandsdokumentation und/oder die Unterzeichnung von Papieren verlangen kann und ob sie ggf. darauf hinweisen muss, kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht an (so auch KG, Urteil vom 20.10.2025, 24 U 34/25, juris Rn. 86)


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