OLG Frankfurt am Main,
Urteil vom 22.12.2016
11 U 108/13
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Zurverfügungstellen einer Testversion eines Computerprogramms keine Zustimmung zur Vervielfältigung der Programmkopie durch den Nutzer darstellt und auch sonst keine Erschöpfung eingetreten ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"bb)Die Beklagte zu 1) war auch nicht gemäß §
69d Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Klägerin zu den Vervielfältigungen berechtigt, weil die Vervielfältigung für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch einen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig gewesen wäre.
Die Regelung des §
69d Abs. 1 UrhG setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG (nachfolgend "Richtlinie") ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach dieser Regelung bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer vertraglicher Regelungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist (BGH, Urteil vom 17.7.2013 -
I ZR 129/08 - UsedSoft II - Rn. 29). Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind zwar der zweite oder jeder weitere Erwerber zur Nutzung dieses Computerprogramms als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie und damit als im Sinne des §
69d Abs. 1 UrhG zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigte anzusehen, die damit vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie Gebrauch machen dürfen, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist (BGH, aaO Rn. 30). Vorliegend haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht dargelegt und bewiesen, dass das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft war.
(1) Das Verbreitungsrecht an der jeweiligen Programmkopie ist nicht erschöpft, soweit die Beklagten behaupten, die jeweilige Vorinstallation der Programmkopie durch Herunterladen einer Testversion von der Seite der Klägerin erstellt zu haben, da die Beklagten für den zugrunde liegenden Sachvortrag keinen geeigneten Beweis angeboten haben und sich aus diesem Sachvortrag zudem eine Zustimmung der Klägerin zur Erstellung der Vorinstallation nicht ergibt (vg. oben b)aa)(1)). Abgesehen davon tritt eine Erschöpfung nur ein, wenn dieses erstmalige Herunterladen einen "Erstverkauf einer Programmkopie" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie darstellt. Dies setzt voraus, dass derjenige, der das Computerprogramm herunterlädt, hierbei gegen Zahlung eines Entgelts ein unbefristetes Recht zur Nutzung dieser Kopie erhält (BGH, aaO Rn. 34; EuGH, Urteil vom 3.7.2012 -
C-128/11 -Rn. 42 bis 48). Da vorliegend die Klägerin demjenigen, der eine Testversion herunterlädt, lediglich unentgeltlich ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht einräumte, ist an dem heruntergeladenen Vervielfältigungsstück der Testversion keinesfalls Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetreten.
(2) Auch ist Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dem jeweils vorinstallierten Vervielfältigungsstück des Programms nicht im Hinblick auf das ursprünglich von der Klägerin stammende und von der Beklagten zu 1) auf dem Computer angebrachte CoA eingetreten, da dieses keine Zustimmung zur Nutzung verkörpert (oben b)aa)(2)). Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der vorinstallierten Programmkopie ist außerdem nicht dadurch eingetreten, dass die CoAs selbst - nach der Behauptung der Beklagten - mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden waren. Denn die CoAs selbst stellen kein Werkstück des streitgegenständlichen Programms dar, auf das es insoweit ankommt.
(3) Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist schließlich auch nicht eingetreten, soweit die Beklagten Folgendes geltend machen: Die Beklagte zu 1) habe die Computer, die sie zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben habe, (selbst) mit solchen CoAs versehen, die von Gebrauchtcomputern stammten, die die Beklagte zu 1) von entsprechenden OEM-Herstellen oder Firmen erworben habe, an die die OEM-Hersteller diese Computer zuvor verkauft hätten. Die Computer, die die Beklagte zu 1) zu diesem Zwecke von den OEM-Herstellern erworben habe, seien sämtlich "refurbished" gewesen, das heißt auf diesen Computern seien, wenn die Beklagte zu 1) sie gekauft habe, keine X Software mehr vorhanden gewesen."
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