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OLG München: Zugänglichmachung von Text-Snippets von einer Webseite die durch eine metered Paywall geschützt ist stellt eine Urheberrechtsverletzung dar

OLG München
Urteil vom 14.07.2016
29 U 953/16


Das OLG München hat entschieden, dass die Zugänglichmachung von Text-Snippets, die von einer Webseite stammen, welche durch eine metered Paywall geschützt ist, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Die Entscheidungsgründe:

"B. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt - neben einer Klarstellung zu der sich aus der Antragslage im Berufungsverfahren ergebenden Reichweite des landgerichtlichen Verbots - lediglich zu einer teilweisen Abänderung der Kostenentscheidung in dem angegriffenen Urteil (s. u. C.).

I. Die im Berufungsverfahren noch verfolgten Verfügungsanträge sind erfolgreich.

1. Die von der Antragstellerin - im Wege einer zulässigen und von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten gewillkürten Prozessstandschaft - verfolgten Verfügungsanträge sind zulässig. Insbesondere rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin und die Unbestimmtheit der Anträge Ziffern II. und III.

a) Fehl geht die Auffassung der Antragsgegnerin, den Anträgen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Rechteinhaberin technische Schutzmaßnahmen ergreifen könne.

Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis jedoch regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2013, 464 Tz. 51). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn ein anderes Mittel ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel (vgl. BGH GRUR 2009, 1096 - Mescher weis Tz. 14 m. w. N.).

An einer derartigen rechtlichen Wirkung fehlt es bei den von den Parteien diskutierten technischen Maßnahmen unter Einsatz des Robot-Exclusion-Standard-Protocols, zumal auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die Beachtung dadurch festgelegter Zugriffsregeln nicht erzwungen werden kann.

b) Sowohl der Verfügungsantrag Ziffer II. als auch der Verfügungsantrag Ziffer III. in seiner im Berufungsverfahren gestellten Fassung sind hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 705 - ConText Tz. 11 m. w. N.).

bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügen auch die Verfügungsanträge Ziffern II. und III. diesen Anforderungen.

Der Verfügungsantrag Ziffer II. ist nicht deshalb unbestimmt, weil ihm der konkrete Umfang der Textausschnitte aus auf der Internetseite www...de öffentlich zugänglich gemachten Artikeln nicht entnommen werden könnte. Mit der Wendung wenn dies in einem Umfang wie nachfolgend abgebildet geschieht hat die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf die in der in Bezug genommenen Abbildung wiedergegebenen konkreten Verletzungsformen beschränkt. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger oder Antragsteller lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist. Der Antrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung des Unterlassungsbegehrens; durch die Bezugnahme auf die beanstandeten Textausschnitte mit dem Vergleichspartikel wie wird jedoch deutlich, dass Textausschnitte mit einem Umfang Gegenstand des Antrags sein sollen, der demjenigen entspricht, den die in der Abbildung wiedergegeben Textausschnitte haben, also zusammenhängende (das heißt nur an einer Stelle des zugrunde liegenden Artikels entnommene) Textausschnitte mit einem Umfang von 29 bis 38 Worten; die Abstrahierung von den wiedergegebenen Artikeln hat lediglich die Funktion, den Bereich kerngleicher Verletzungsformen zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2014, 706 - Reichweite des Unterlassungsgebots Tz. 11; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet Tz. 36; jeweils m. w. N.). Das Charakteristische dieser Verletzungshandlungen wird durch eine geringfügig niedrigere oder höhere Wortzahl nicht verändert, so dass insgesamt von einem Verbot zusammenhängender Textausschnitte mit einem Umfang von 25 bis 43 Worten auszugehen ist.

Damit ist die Angabe im Antrag bestimmt genug, um der Antragsgegnerin die Reichweite des Verbots vor Augen zu führen.

Auch der Verfügungsantrag Ziffer III. ist jedenfalls in der Fassung, in welcher ihn die Antragstellerin im Berufungsverfahren weiterverfolgt, nicht unbestimmt, weil er sich nur noch auf die Speicherung der drei konkret angegebenen Textausschnitte bezieht; Ausschnitte aus anderen Texten können keine kerngleichen Verletzungsformen darstellen, weil deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht geprüft worden ist (vgl. BGH, a. a. O., - Reichweite des Unterlassungsgebots Tz. 12). Die von der Antragsgegnerin gegen die früheren Antragsfassungen erhobenen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit sind nicht mehr streiterheblich.

2. Die Rechteinhaberin stehen die von der Antragstellerin im Berufungsverfahren noch verfolgten Ansprüche zu.

a) Die mit dem Verfügungsantrag Ziffer I. geltend gemachten Unterlassungsansprüche haben ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 Satz 1, § 19a UrhG.

aa) Zu Recht hat das Landgericht die drei Textausschnitte als Sprachwerke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG angesehen.

(1) Ein Schriftwerk genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstellt. Diese kann sowohl in der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung als auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen (vgl. BGH GRUR 2002, 958 [959] - Technische Lieferbedingungen m. w. N.). Auch einzelne Sätze oder sogar Satzteile können geeignet sind, dem Leser die Originalität einer Publikation wie etwa eines Zeitungsartikels zu vermitteln, indem sie ihm einen Bestandteil mitteilen, der als solcher Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers dieses Artikels ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 1041 - Infopaq/DDF Tz. 47; BGH GRUR 2011, 134 - Perlentaucher Tz. 54); allerdings kann bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - Urheberrechtsschutz daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, a. a. O., - Perlentaucher).

(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich darauf beschränkt, die „kreative Höhe“ der Texte pauschal in Abrede zu stellen, genießen die drei Textausschnitte nach diesen Vorgaben urheberrechtlichen Schutz.

Im ersten Snippet
Kein Vollgas, nicht über 100 km/h, kein harter Tempowechsel beim Aus- und Einfahren der Verspoilerung, Vorsicht auf der welligen Rollbahn, beim Bremsen und beim Einlenken. Die 13 Mann und die Dame, die vor den bedampften Seitenscheiben
aus dem Fahrbericht Neuerfindung des Spoilers (vgl. Anl. AST 10) werden die Eindrücke nicht nur - wie das Landgericht zutreffend ausführt - in kurzen, nur durch Kommata aneinander gereihten und daher aufgeregt wirkenden Aussagen wiedergegeben, sondern auch erwartungswidrig durch Negationen, mit denen hervorgehoben wird, was bei dem Fahrversuch gerade nicht gemacht wird. Diese Ausdrucksmittel verleihen dem Ausschnitt eine für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes ausreichende individuelle Prägung.

Zu dem zweiten Snippet
„Respektvoll“ erinnern sie darin an gemeinsame Werte und erbitten Solidarität. Doch den Autoren war vermutlich von vorneherein klar, dass die Chefs sich durch ihr Schicksal den EU-Türkei-Gipfel nicht würden verderben lassen. Solidarität? Ja klar: Die...
aus dem Artikel Pakt der Verlogenheit mit der Türkei (vgl. Anl. AST 12) hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass darin bereits durch die Anführungszeichen in Frage gestellt werde, ob der angesprochene Respekt tatsächlich gegeben sei, und am Ende des Ausschnitts der Leser geradezu erwarte, dass die „klar“ bejahte Solidarität tatsächlich nicht bestehe. Diese Verquickung von Bericht und Wertung stellt eine individuelle schöpferische Leistung dar, die den Werkcharakter des Ausschnitts begründet.

Schließlich wird bei dem dritten Snippet
Am Samstag, als die Vorverhandlungen für den Weltklimagipfel, der Ende November in Paris beginnt, gerade beendet worden waren, verkündeten deutsche Energiewirtschaft und Bundesfinanzministerium ihren Beitrag zum Klimaschutz. Die hiesigen ...
aus dem Artikel Kohle gegen Kohle (vgl. Anl. AST 14) durch die Verschränkung der Beendigung der Vorverhandlungen für den Weltklimagipfel, des späteren Beginns dieses Gipfels und dem Zeitpunkt der Verkündung des Beitrags der deutschen Energiewirtschaft und des Bundesfinanzministeriums die Unübersichtlichkeit und Komplexität der verschiedenen Handlungsebenen in Klimaschutzfragen sprachlich gespiegelt. Auch darin kommt eine individuelle schöpferische Leistung zum Ausdruck.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin werden die Texte durch die beanstandeten Handlungen auch i. S. d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

(1) Es kann dahin stehen, ob die vom Gerichtshof der Europäischen Union für die öffentliche Wiedergabe durch einen Link aufgestellten Grundsätze uneingeschränkt Anwendung auf Sachverhalte der streitgegenständlichen Art finden, bei denen die Inhalte auf einer eigenen Internetseite des in Anspruch Genommenen wiedergegeben wurden. Auch wenn diese Grundsätze insoweit anwendbar sind, ist im Streitfall von einem öffentlichen Zugänglichmachen auszugehen.

aaa) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG - die auch die öffentliche Zugänglichmachung umfasst - ist es erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH GRUR 2014, 1196 - BestWater International/Mebes u. a. Tz. 14; BGH GRUR 2016, 171 - Die Realität II Tz. 26; jeweils m. w. N.).

Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH GRUR 2016, 60 - SBS/SA-BAMTz. 17; GRUR 2013, 500 Tz. 39 u. 24 ITVBroadcASTing/TVC; BGH GRUR 2016, 171 - Die Realität II Tz. 26; jeweils m. w. N.).

bbb) Es kann offen bleiben, ob Wiedergaben schon deshalb dasselbe technische Verfahren nutzen, weil sie im Internet erfolgen (vgl. dazu EuGH GRUR 2014, 360 - Svensson u. a./Retriever Sverige Tz. 24; BGH, a. a. O., - Die Realität II Tz. 29; auf Links beschränkend EuGH, a. a. O., - BestWater International/Mebes u. a. Tz. 15). Dies erscheint zwar im Streitfall fraglich, weil wegen der von der Rechteinhaberin eingesetzten Metered Paywall technische Unterschiede zwischen dem Verfahren der ersten Zugänglichmachung durch die Rechteinhaberin und demjenigen der nunmehr beanstandeten durch die Antragsgegnerin bestehen. Die Frage ist indes nicht streitentscheidend, weil jedenfalls die bei Identität der technischen Verfahren erforderliche Voraussetzung für die Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens als Unterfalls der öffentlichen Wiedergabe vorliegt, dass die bereits von der Rechteinhaberin öffentlich zugänglich gemachten Textausschnitte durch die beanstandete Handlung einem neuen Publikum wiedergegeben werden.

Die ursprüngliche Zugänglichmachung auf der Internetseite www.sueddeutsche.de erfolgt unter Einsatz der Metered Paywall, die bewirkt, dass ein Internetnutzer nur bis zu neun Artikel am Tag ohne weiteres aufrufen kann. Die Antragsgegnerin macht ihren Kunden dagegen mit ihrem Angebot Ausschnitte aus einer weit darüber liegenden Vielzahl von auf der Ursprungsseite der ... wiedergegebenen Artikeln gleichzeitig zugänglich, wie sich bereits aus der als Anlage AST 6 vorgelegten Wiedergabe entsprechender Suchanfragen bei der Antragsgegnerin ergibt. Damit eröffnet die Antragsgegnerin nicht nur insoweit ein neues Publikum, als auch solchen Kunden, die ihr durch die Metered Paywall vorgegebenes Kontingent an Artikeln der ... bereits ausgeschöpft haben, weitere Textausschnitte zugänglich gemacht werden, sondern auch insoweit, als sie ihren anderen Kunden Textausschnitte in einem Umfang anbietet, der diesen durch die Ursprungsseite nicht eröffnet wird.

(2) Bei den Kunden der Antragsgegnerin liegt auch die erforderliche Öffentlichkeit vor.

Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. BGH GRUR 2016, 278 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Tz. 44 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ein Erwerbszweck - der im Übrigen im vorliegenden Fall offensichtlich besteht - nicht zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe i. S. d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. BGH, a. a. O., - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Tz. 41).

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Zahl der Personen, welche für die Kunden der Antragsgegnerin deren Angebot abrufen können, die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle übersteigt (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 71 - Ramses Tz. 59). Zudem stehen sich diese Personen unverbunden gegenüber, so dass nicht davon die Rede sein kann, dass es sich bei ihnen um Angehörige einer privaten Gruppe handelte.

cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die öffentliche Zugänglichmachung der Textausschnitte auch nicht durch eine schlichte Einwilligung der Rechteinhaberin gerechtfertigt.

Ungeachtet der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Grundsätze der Entscheidungen Vorschaubilder (GRUR 2010, 628) und Vorschaubilder II (GRUR 2012, 602) des Bundesgerichtshofs, in denen dieser Rechtfertigungsgrund für Handlungen des Betreibers einer Suchmaschine für Bilder angenommen worden ist, auch auf die Tätigkeit der Antragsgegnerin Anwendung finden können, liegt jedenfalls eine derartige Einwilligung in die streitbefangenen Nutzungen nicht vor.

(1) Stellt ein Urheber eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet ein, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, erklärt er durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Nutzung in dem bei der entsprechenden Suche üblichen Umfang (vgl. BGH, a. a. O., - Vorschaubilder Tz. 36).

(2) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall auch dann nicht vor, wenn jede Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes einer Abbildung gleichgesetzt wird.

aaa) So fehlt es bereits daran, dass die Rechteinhaberin keine beschränkenden technischen Vorkehrungen getroffen hätte.

Schon für die Rechtswidrigkeit eines bloßen Hyperlinks auf einen durch eine technische Schutzmaßnahme geschützten Internetinhalt reicht es aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur mit den von ihm vorgesehenen Einschränkungen zu ermöglichen (vgl. BGH GRUR 2011, 56 - Session-ID Tz. 30). Für den intensiveren Eingriff, der in der Wiedergabe eines solchen Inhalts auf einer anderen Internetseite liegt, kann nichts anderes gelten.

Im Streitfall hat die Rechteinhaberin durch die Einrichtung der technischen Vorkehrung einer Metered Paywall erkennbar gemacht, dass sie den öffentlichen Zugang zu den von ihr angebotenen Inhalten nicht ohne Beschränkungen ermöglichen will, so dass darin keine schlichte Einwilligung in eine unbeschränkte Wiedergabe dieser Inhalte durch die Antragsgegnerin gesehen werden kann.

bbb) Aber selbst wenn darauf abgestellt würde, dass die Metered Paywall sich nicht gegen die Sichtung durch Suchmaschinen-Crawler richtet und die Antragstellerin die zu deren Abwehr erforderlichen Einstellungen nach dem Robot-Exclusion-Standard-Protocol nicht vorgenommen hat, kann die von der Antragsgegnerin vorgenommene Nutzung nicht als suchmaschinenüblich und deshalb von einer möglichen Einwilligung erfasst angesehen werden.

Anders als bei einer Bildersuchmaschine erschöpft sich das Angebot der Antragsgegnerin nicht in der reduzierten Wiedergabe des gefundenen Internetinhalts, verbunden mit der Verlinkung auf den Inhalt. Vielmehr bietet die Antragsgegnerin eine wesentlich umfassendere Tätigkeit als Medienbeobachtungsunternehmen mit Inhalteaufbereitung an. Auch wenn diese Zusatzleistungen auf den durch eine Suchmaschinenfunktion ermittelten Daten basieren, gehen sie über das Maß der Nutzung hinaus, das bei Suchmaschinen üblich ist. Für derartige Nutzungen kann insgesamt keine Einwilligung angenommen werden. Fehlt es aber an einer Einwilligung, ist es ohne Belang, dass ein Teil dieser Nutzung - so wie er in den Verfügungsanträgen beschrieben wird - sachlich übereinstimmt mit den Nutzungen, die einem bloßen Suchmaschinenbetreiber erlaubt wären.

b) Der Rechteinhaberin stehen die von der Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag Ziffer II. geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG zu.

aa) Die unionsrechtlichen Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Anwendbarkeit der Regelungen zum Presseverleger-Leistungsschutzrecht in den §§ 87f ff. UrhG greifen nicht durch.

(1) Jedenfalls im vorliegenden Verfügungsverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der §§ 87f. ff. UrhG wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Notifizierungsgebot aus Art. 8 Abs. 1 der bis zum 6. Oktober 2015 geltenden Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 (ABl. Nr. L 204 S. 37) - nunmehr Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015 (ABl. Nr. L 241 S. 1) - unanwendbar seien.

aaa) Nach dieser Vorschrift waren die Mitgliedsstaaten gehalten, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln; die Missachtung dieser Notifizierungspflicht stellt einen Verfahrensmangel beim Erlass der Vorschrift dar, der zu deren Unanwendbarkeit führt, so dass sie dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2016, 365 - Ince Tz. 67 m. w. N.). Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. m. Nr. 5 und Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG sind technische Vorschriften allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu und die Betreibung von Diensten (definiert als Dienstleistungen der Informationsgesellschaft), deren Beachtung rechtlich oder de facto für die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie grundsätzlich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

bbb) Im vorliegenden Verfügungsverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der §§ 87f. ff. UrhG technische Vorschriften im dargestellten Sinne seien.

Der dafür erforderlichen Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union steht in einem Verfügungsverfahren der Eilcharakter des Verfahrens entgegen (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 24. Juli 2012 - I-20 W 141/11, juris, dort Tz. 39; Feddersen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 55 Rz. 21; Cepl in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 148 Rz. 7; Voß in: Cepl/Voß, a. a. O., § 937 Rz. 16; jeweils m. w. N.). Eine Vorlagemöglichkeit im Verfügungsverfahren ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus der kurzen Schutzdauer des Verlegerleistungsschutzrechts gemäß § 87g Abs. 2 UrhG von einem Jahr. Denn unabhängig davon, in welcher Verfahrensart eine Vorlageentscheidung getroffen würde, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch während des Bestands des geltend gemachten Schutzrechts erginge. Ist aber das Verfügungsverfahren nicht besser geeignet, eine abschließende Klärung vor Ablauf der geltend gemachten Schutzrechte herbeizuführen, als das Hauptsacheverfahren, so muss es schon deshalb bei der grundsätzlichen Würdigung verbleiben, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Verfügungsverfahren nicht stattfindet.

An der eigenständigen vorläufigen Annahme, die genannten Vorschriften des Urhebergesetzes seien technische Vorschriften im dargestellten Sinne und hätten deshalb der Notifizierungspflicht unterlegen, sieht sich der Senat jedenfalls deshalb gehindert, weil die Kommission der Europäischen Kommission zumindest seit Februar 2013 von dem Gesetzgebungsvorhaben zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger Kenntnis hatte (vgl. Anl. AG 19, S. 2) und - wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 258 AEUV eingeleitet hat, nachdem ihr die Regierung der Bundesrepublik deren Auffassung mitgeteilt hatte, das Gesetzesvorhaben begründe keine Notifizierungspflicht (vgl. Anl. AST 30a).

(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Richtlinie 2001/29/EG den Bestand von Leistungsschutzrechten nicht vollharmonisiert. So weist der Erwägungsgrund 19 der zeitlich nachfolgenden Richtlinie 2006/116/EG vom 12. Dezember 2006 (ABl. Nr. L 372 S. 12) ausdrücklich darauf hin, dass es den Mitgliedsstaaten freisteht, andere verwandte Schutzrechte (als die von jener Richtlinie erfassten) einzuführen.

Eine Beeinträchtigung des durch die Richtlinie 2001/29/EG geschaffenen Mindestschutzes des Urhebers durch das Presseverleger-Leistungsschutzrecht scheidet schon deshalb aus, weil dieses gemäß § 87g Abs. 3 UrhG nicht zu dessen Nachteil geltend gemacht werden darf.

bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 87f, § 87g Abs. 4 Satz 1 UrhG vorliegen.

(1) Insbesondere sind die beanstandeten Textausschnitte nicht als kleinste Textausschnitte in § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Leistungsschutzrechts ausgenommen.

Der Begriff der kleinsten Textausschnitte hat auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestag (BT-Drs. 17/12534 S. 5) Eingang in den Gesetzestext gefunden. Nach der Begründung hierzu sind als derartige Textausschnitte nur schlagzeilenartige knappe Inhaltsbeschreibungen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, anzusehen. Der Rechtsstreit gebietet es nicht, zahlenmäßige oder abstrakte Kriterien dafür aufzustellen, ab welchem Umfang ein Textausschnitt nicht mehr von der Privilegierung dieses Begriffs erfasst ist. Jedenfalls Textausschnitte mit einem Umfang von mindestens 25 Worten (s. o. 1. b] bb]), wie sie im Streitfall zu beurteilen sind, gehen weit über eine schlagzeilenartig knappe Angabe hinaus und können deshalb nicht als kleinste Textausschnitte angesehen werden.

(2) Ebenfalls zutreffend und von der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren nicht gesondert angegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch die weiteren Tatbestandvoraussetzungen für einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht der Rechtsinhaberin gemäß § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliegen.

cc) Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Insbesondere kommt eine schlichte Einwilligung als Rechtfertigungsgrund aus den unter a) cc) dargestellten Erwägungen nicht in Betracht.

dd) Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind (vgl. BGH GRUR 2013, 1235 - Restwertbörse II Tz. 20). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin nicht nur die in der Abbildung zu Antrag Ziffer II. wiedergegebenen Textausschnitte, sondern allgemein Textausschnitte von Artikeln der Internetseite der ... in dem sich aus der Abbildung ergebenden Umfang zum Gegenstand des Antrags gemacht hat.

c) Der Antragstellerin stehen auch die mit dem Verfügungsantrag Ziffer III. in seiner im Berufungsverfahren gestellten Fassung geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 16 UrhG zu.

aa) Mit der Speicherung der drei genannten Textausschnitte griff die Antragsgegnerin in das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaberin gemäß § 16 UrhG ein.

Auch insoweit scheidet eine schlichte Einwilligung als Rechtfertigungsgrund aus den unter a) cc) dargestellten Erwägungen aus.

Da die öffentliche Zugänglichmachung dieser Texte nicht zulässig ist (s. o zu Antrag Ziffer I.), kommt auch eine Annex-Berechtigung zu deren Speicherung als notwendiger Voraussetzung für die öffentliche Zugänglichmachung nicht in Betracht.

bb) Nicht nur die Änderung des Verfügungsantrags Ziffer III. im ersten Rechtszug, sondern auch dessen Änderung im Berufungsverfahren hat den Umfang des damit verfolgten Verbots eingeschränkt: War zunächst ein Verbot angestrebt worden, das sich auf die Speicherung aller Textausschnitte bezog, die lediglich im Umfang den drei konkret angegebenen Ausschnitten entsprechen, so hat sich der im ersten Rechtszug zum Schluss gestellte Antrag nur noch auf die Ausschnitte bezogen, die den drei konkret angegebenen auch im Übrigen - nicht zuletzt hinsichtlich ihres Werkcharakters - vergleichbar sind, und damit die Reichweite des begehrten Verbots eingeengt; im Berufungsverfahren hat die Antragstellerin schließlich nur noch das Verbot der Speicherung der drei konkret angegebenen Ausschnitte verfolgt und damit die Verbotsreichweite weiter reduziert. Beide Antragsänderungen sind daher als Teilrücknahmen anzusehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: