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OLG Frankfurt: Keine Geldentschädigung für Ex-DFB-Präsident Theo Zwanziger wegen staatsanwaltlicher Ermittlungen in Sommermärchenaffäre

OLG Frankfurt
Urteil vom 08.02.2018
1 U 112/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Ex-DFB-Präsident Theo Zwanziger wegen staatsanwaltlicher Ermittlungen in der Sommermärchenaffäre keine Geldentschädigung enthält. Es fehlt an einer Amtspflichtverletzung.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Kein Schmerzensgeld für ehemaligen DFB-Präsidenten

Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt, dass Ermittlungsverfahren gegen ehemaligen DFB-Präsidenten wegen schwerer Steuerhinterziehung keine Amtspflichtverletzung darstellt. Schmerzensgeldansprüche bestehen nicht.

Der Kläger war 2004 bis 2012 Präsident des Deutschen Fußballbundes (DFB) und bis September 2006 auch Vizepräsident des Weltmeisterschafs-Organisationskomitees (WM-OK). Er begehrt vom Land Hessen Schadensersatz wegen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelt seit Ende 2015 gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. In diesem Zusammenhang wurde die Wohnung des Klägers durchsucht; zudem gelangten Informationen aus der Ermittlungsakte an die Presse.

Hintergrund des Ermittlungsverfahrens ist eine Überweisung i.H.v. 6,7 Mio. € an die FIFA, welche der Kläger für das WM-OK 2005 freigegeben hatte. Der Verwendungszweck dieser Zahlung bezog sich auf eine „FIFA-Gala“. Diese fand nie statt. Ob die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gegenüber Robert D. dienen sollte, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Betrag wurde im Jahr 2006 als steuermindernde Betriebsausgabe gebucht und im Rahmen der Bilanzaufstellung als Betriebsausgabe erfasst. Die Steuererklärung für das Jahr 2006 wurde nicht vom Kläger unterzeichnet.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die auf den Vorwurf der Amtspflichtverletzung gestützte Klage auf Zahlung von mindestens € 25.000,00 abgewiesen. Dies bestätigte das OLG mit heute veröffentlichtem Urteil. Das OLG bekräftigte, dass der Kläger keine Geldentschädigung verlangen könne.

Die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens stelle keine Amtspflichtverletzung dar. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen seien im Amtshaftungsprozess nur darauf
überprüfbar, ob sie „vertretbar“ erschienen. Unvertretbar seien sie nur, „wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege das staatsanwaltschaftliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheint“, betont das OLG. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Vielmehr sei es nach kriminalistischer Erfahrung nicht unvertretbar, aus der seitens des Klägers freigegebenen und steuermindernd berücksichtigten Betriebsausgabe „FIFA-Gala“ einen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall abzuleiten.

Auch aus der Durchsuchung könne keine Amtspflichtverletzung hergeleitet werden. Sie habe dem Auffinden von Beweismitteln gedient und stünde „im Hinblick auf den Vorwurf der schweren Steuerhinterziehung ... nicht außer Verhältnis zu dem Tatvorwurf“, wertet das OLG.

Schließlich könne der Kläger nicht Schadensersatz verlangen, soweit Informationen aus dem Ermittlungsverfahren an die Presse gelangt seien. Es fehle an einer schwerwiegenden Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Der hier maßgebliche Bericht in einem bundesweiten Boulevardblatt habe sich nur am Rande mit dem Kläger befasst. Es sei allein mitgeteilt worden, dass gegen den Kläger ermittelt werde. Dies sei der Öffentlichkeit jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen Monatsfrist mit der Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Das Urteil ist in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de im Volltext abrufbar.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2018, Az.: 1 U 112/17
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.03.2017, Az. 2-04 O 328/16)