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EuGH: Erhebung des Geschlechts bei Verkauf eines Bahn-Tickets nicht im Sinne von Art. 6 I lit.b) DSGVO für Erfüllung des Vertrages erforderlich

EuGH
Urteil vom 09.01.2025
C-394/23
Mousse


Der EuGH hat entschieden, dass die Erhebung des Geschlechts bei Verkauf eines Bahn-Tickts nicht für die Erfüllung des Vertrages erforderlich im Sinne von Art. 6 I lit.b) DSGVO ist.

Die Pressemitteilungd es EuGH:
DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe

Die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden ist nicht objektiv unerlässlich, insbesondere wenn sie darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation zu personalisieren.

Der Verband Mousse beanstandete bei der französischen Behörde für den Schutz personenbezogener Daten (CNIL)1 die Praxis des französischen Eisenbahnunternehmens SNCF Connect, seine Kunden beim Onlineerwerb von Fahrscheinen systematisch zu verpflichten, ihre Anrede („Herr“ oder „Frau“) anzugeben. Seiner Ansicht nach verstößt diese Verpflichtung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) , insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung, da die Anrede, die einer Geschlechtsidentität entspreche, keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe sein dürfte. 2021 wies die CNIL diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass diese Praxis keinen Verstoß gegen die DSGVO darstelle.

Mousse war mit diesem Bescheid nicht einverstanden und wandte sich an den französischen Staatsrat, um ihn für nichtig erklären zu lassen. Der Staatsrat fragt den Gerichtshof insbesondere, ob die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden, die auf die Angaben „Herr“ oder „Frau“ beschränkt ist, als rechtmäßig und insbesondere mit dem Grundsatz der Datenminimierung vereinbar eingestuft werden kann, wenn diese Erhebung darauf abzielt, eine personalisierte geschäftliche Kommunikation mit diesen Kunden in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verkehrssitte in diesem Bereich zu ermöglichen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Datenminimierung, mit dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird, die erhobenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen.

Die DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verarbeitung (1.) für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder (2.) zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen dieser Verarbeitung oder eines Dritten erforderlich ist.

Was den ersten dieser beiden Rechtfertigungsgründe anbelangt, muss die Verarbeitung von Daten für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags objektiv unerlässlich sein, damit sie für die Erfüllung eines Vertrags als erforderlich angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang erscheint eine Personalisierung der geschäftlichen Kommunikation, die auf einer anhand der Anrede des Kunden angenommenen Geschlechtsidentität beruht, nicht objektiv unerlässlich, um die ordnungsgemäße Erfüllung eines Schienentransportvertrags zu ermöglichen. Das Eisenbahnunternehmen könnte sich nämlich für eine Kommunikation entscheiden, die auf allgemeinen und inklusiven Höflichkeitsformeln beruht, die in keinem Zusammenhang mit der angenommenen Geschlechtsidentität der Kunden stehen, was eine praktikable und weniger einschneidende Lösung wäre.

In Bezug auf den zweiten Rechtfertigungsgrund stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf seine einschlägige ständige Rechtsprechung klar, dass die Verarbeitung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, nicht als erforderlich angesehen werden kann, wenn (1.) diesen Kunden bei der Erhebung dieser Daten nicht das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wurde, oder (2.) die Verarbeitung nicht innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist, oder (3.) in Anbetracht aller relevanten Umstände die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Kunden gegenüber diesem berechtigten Interesse überwiegen können, insbesondere wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundeskartellamt: DFB erleichtert Ticketkauf für WM 2018 - Verfahren wegen Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen den DFB wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit dem Ticketverkauf für die Fußball-WM 2018 eingestellt, nachdem der DFB die Voraussetzungen für den Kauf aufgrund des Verfahrens gelockert hat.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts

DFB erleichtert die Voraussetzungen für den Ticketkauf zur WM 2018

Das Bundeskartellamt hat sein Verwaltungsverfahren gegen den Deutschen Fußballbund (DFB) wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingestellt. Zuvor hatte der DFB zugesagt, die Voraussetzungen für eine Bewerbung um ein Ticket für Spiele der deutschen Nationalmannschaft bei der WM 2018 zu erleichtern.

Für eine Bewerbung um ein Ticket aus dem Kontingent des DFB für die EM 2016 oder für die Auswärtsspiele im Rahmen der WM-Qualifikation war eine reguläre Mitgliedschaft im Fanclub Nationalmannschaft vorausgesetzt. Für die Mitgliedschaft ist eine Jahresgebühr von 40 Euro zu entrichten. Aufgrund von zahlreichen Beschwerden gegen diese Kopplung der Ticketbewerbung mit der Fanclub-Mitgliedschaft hatte das Bundeskartellamt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet.

Nach Absprache mit dem Bundeskartellamt führt der DFB nun eine alternative Möglichkeit ein, um die Voraussetzungen für eine Ticketbewerbung zu schaffen. Fans können sich für die WM 2018 nun auch über eine mit zehn Euro deutlich kostengünstigere, zeitlich befristete Turniermitgliedschaft um Tickets bewerben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Für die Fans, die lediglich Tickets erwerben wollen, stellt die Mitgliedschaft eine zusätzliche Kostenbelastung dar. Auf der anderen Seite hat der DFB uns gegenüber deutlich gemacht, dass die vorgeschriebene Mitgliedschaft ganz wesentlich zur Erhöhung der Sicherheit im Stadion beitragen kann. Diese Argumente haben wir sehr ernst genommen. Zusammen mit dem bereits 2016 vom DFB eingeführten Bonussystem stellt die Turniermitgliedschaft einen guten Kompromiss dar. Den Sicherheitserwägungen wird vollumfänglich Rechnung getragen - zugleich haben die Fußballfans jetzt die Möglichkeit, sich für zehn Euro für eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft zu entscheiden, wenn sie die weiteren Zusatzleistungen des Fanclubs gar nicht in Anspruch nehmen wollen.“