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BGH: Handysperre erst ab 75 EURO Zahlungsrückstand - Haftung des Kunden für unbefugte Nutzung Dritter

BGH
Urteil vom 17.02.2011
III ZR 35/10
Mobilfunk-AGB


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit einigen Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters auseinander gesetzt. Dabei ist es - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn es in einer Klausel heißt:

"Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der ...-Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei ... angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen ... den Zugang vermittelt."

Der Kunde kann Forderungen des Mobilfunkanbieters im Regelfall daher nicht mit dem Argument entgegentreten, dass ein Dritter die SIM-Karte unbefugt genutzt hat.

Weiter entschied der BGH, dass die Sperrung eines Mobilfunkanschlusses erst ab einem Zahlungsrückstand von 75 EURO zulässig ist. Klauseln, welche die Sperrung auch bei geringeren Zahlungsrückständen ermöglichen sind unwirksam. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

"Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Handysperre erst ab 75 EURO Zahlungsrückstand - Haftung des Kunden für unbefugte Nutzung Dritter" vollständig lesen