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OLG Köln: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregel § 1 TK-TransparenzVO durch unzureichende Produktinformationsblätter der Deutschen Telekom für Magenta-Tarife

OLG Köln
Urteil vom 26.02.2021
6 U 85/20


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregel § 1 TK-TransparenzVO durch unzureichende Produktinformationsblätter der Deutschen Telekom für die Tarife Magenta Zuhause S, M und XLvorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Unterlassungsklage ist zulässig und begründet.

a) Der Unterlassungsanspruch ist hinreichend konkret formuliert. Der in der Berufung erhobene Vorwurf, dass die Wendung im Antrag, die auf Informationen über den Standardtarif hinweist, die eingeblendete PIB nicht treffe, ist letztlich nicht überzeugend, weil der Antrag auf ein konkretes PIB Bezug nimmt, in dem die Standardinformationen den Rückfallkonditionen gegenübergestellt werden. Aus Formulierung und Abbildung wird dieser Zusammenhang deutlich, so dass auch der Lebenssachverhalt, nämlich die Ergänzung von Tarifinformationen nach dem PIB durch zusätzliche Informationen nach den individuellen Anschlussbedingungen, verständlich wiedergegeben wird.

b) Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3 Abs. 1; 3a UWG i.V.m. § 1 der TK-Transparenzverordnung begründet.

aa) Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die UGP-Richtlinie im Verbraucherschutzbereich grundsätzlich abschließende Vorgaben macht, allerdings gilt dies nur für den Anwendungsbereich der Richtlinie, zu dem vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten nicht gehören (Art. 3 Abs. 2 UGP-RL). § 2 der TK-Transparenzverordnung stellt klar, dass „der Verbraucher vor Vertragsschluss“ auf die durch das in § 1 näher beschriebene Produktinformationsblatt hingewiesen werden muss. Hinzu kommt, dass Bestimmungen aus unionsrechtlichen Vorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln (Art. 3 Abs. 4 UGP-RL) anwendbar bleiben. Die UGP-Richtlinie hat zur Zeit ihrer Schaffung Vorgaben vorgefunden, die auf die sog. Universaldiensterichtlinie zurückgehen (RL 2002/22/EG in der Fassung der RL 2009/136/EG, ABL. L 337/11). Auf diese Vorschriften geht auch die TK-Transparenzverordnung zurück. Art. 22 der RL 2002/22/EG bzw. 2009/136/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden Diensteanbieter zur Veröffentlichung vergleichbarer, angemessener und aktueller Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste verpflichten können. Details können auch durch die Regulierungsbehörden geregelt werden. § 45n TKG mit § 1 der TK-Transparenzverordnung formuliert diese Vorgabe aus. Insoweit sperrt die UGP-Richtlinie nicht den Erlass der hier streitgegenständlichen Transparenzvorschriften. Für dieses Ergebnis spricht auch Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie, der selbst im Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie die Einbeziehung von Informationspflichten aus dem Unionsrecht nicht sperrt, weil die in der Richtlinie selbst aufgeführten Informationspflichten des Unionsrechts dort ausdrücklich als „nicht erschöpfend“ bezeichnet werden. Die ausführliche landgerichtliche Begründung hierzu lässt keine Fehler erkennen.

bb) Verbraucherschützende Informations- und Transparenzpflichten sind typischerweise Marktverhaltensnormen (vgl. entsprechend zur Energieeffizienz-VO BGH WRP 2019, 874 Rn. 22 – Energieeffizienzklasse III). Anliegen der UGP-Richtlinie ist es, Entscheidungen auf informierter, aber auch transparenter Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen. Daher haben die vorgenannten Normen auch den Zweck, das Marktverhalten im Bereich der wettbewerblich relevanten Kommunikation zu steuern.

cc) Ein Verstoß gegen die TK-Transparenzverordnung scheidet nicht bereits deswegen aus, weil zusätzliche Informationen im PIB der Beklagten vorliegen. Diese zusätzlichen Informationen können nämlich den Standard aufweichen. Eine Rechtsordnung, die auf Informationsgebote setzt, muss bemüht sein, Informationen zu verdichten, zu verknappen und zu strukturieren und dadurch auch die möglichen Informationen zu verkürzen. Hierin liegt auch das Anliegen der TK-TransparenzVO. Sie möchte in einem konkreten technischen Bereich Angebote durch Standardisierung vergleichbar machen. Standardisierung bedeutet dann allerdings auch Begrenzung. Wenn der Kunde anhand des Produktinformationsblattes gewissermaßen auf einen Blick einen Tarifvergleich vornehmen soll, muss das Informationsblatt stets gleich strukturiert und für jeden Anbietertarif auch gleich gestaltet sein. Bei standardisierten Informationen sind Zusatzinformationen problematisch, weil hierdurch ein Anbieter in einem standardisierten Bereich die Standardinformation gerade nicht zu weiteren, nicht standardisierten Angaben nutzen soll. Diese weiteren Angaben mögen richtig oder falsch sein, jedenfalls erzeugen sie beim Rezipienten den Eindruck, dass der den Standard ergänzende Unternehmer etwas bietet, was der Konkurrent, der sich an den Standard hält, möglicherweise nicht bietet.

Soweit die Beklagte einwendet, dass die Angaben auf dem PIB eher zur Verwirrung als zur Transparenz beitragen, richtet sich dieser Vorwurf nicht gegen das Prinzip standardisierter Information, sondern gegen die konkrete Ausgestaltung des PIB. Die Aufgabe, dieses PIB anzupassen oder zu ändern, kommt schon nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung allerdings nicht den Gerichten, sondern dem Normgeber oder der normausführenden Regulierungsbehörde zu.

Immer dann, wenn der Gesetzgeber Informationsgebote vorgibt, besteht das Risiko, dass diese Informationsgebote auch Fehlsteuerungen enthalten. Würde eine Lebensmittelampel ein fettarmes, aber zuckerreiches Produkt mit einem grünen Farbton kennzeichnen, weil eben nur der hohe Fettanteil zu einer Rotfärbung führt, läge auch eine in Kauf genommene Irreführung über den Zuckeranteil vor. Das Beispiel zeigt, dass Informationsgebote ein Steuerungsinstrument mit begrenzter Reichweite sind, ohne dass deswegen solche Signalinformationen von vornherein ungeeignet sind, um den (dann jedoch auch beschränkten) Zweck zu erreichen.

dd) Eine Verletzung der TK-Transparenzverordnung liegt mit der Begründung des Landgerichts vor. Das PIB ist auf bestimmte Angaben begrenzt, die von der Beklagten gegebenen Angaben gehen darüber hinaus.

ee) Der Verstoß gegen die Informationspflicht beeinträchtigt Verbraucherinteressen spürbar. Dagegen spricht nicht, dass der Verbraucher durch ein Mehr an Information bessergestellt werden mag. Wenn der Zweck des Informationsgebotes nämlich darin besteht, Informationen zu standardisieren, ist die Abweichung vom Standard jedenfalls geeignet, zu verunsichern oder gar zu verwirren. Dies aber beeinträchtigt Verbraucherinteressen. Dass der Einsatz durch einen großen Marktteilnehmer wie die Beklagte über einen längeren Zeitraum und in größerem Maße Marktprozesse spürbar beeinträchtigen kann, hat das Landgericht zutreffend festgestellt.

ff) Die Wiederholungsgefahr folgt aus der festgestellten Verletzung.

gg) An dem vorstehenden Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man – wie das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.9.2019 – 6 U 6/19 – Anlage BE3 Bl. 100 EA, dort S. 8, Bl. 107) dies getan hat – die Klage auf § 44 Abs. 1 S. 1 TGK i.V.m. § 44 Abs. 2 und § 3 UKlaG stützt, denn die dort genannten Voraussetzungen erlauben es, qualifizierten Einrichtungen i.S.d. UKlaG verbraucherschützende Normen im TKG und den aufgrund des TKG erlassenen Verordnungen, also auch der TK-TransparenzVO – durchzusetzen und bei Verstößen Unterlassungsansprüche geltend zu machen. § 44 TKG ist eindeutig lauterkeitsrechtlich formuliert und an § 8 Abs. 1 UWG auch angelehnt (Ditscheid/Rudloff, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TGK-Kommentar, 4. Aufl. 2013 § 44 TKG Rn. 3). Die Vorschrift soll neben §§ 823, 1004 BGB zusätzliche Ansprüche verschaffen (Lueg in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 2020, § 44 Rn. 2), steht also jedenfalls zum BGB nicht im Verhältnis eines Vorrangs. Die Norm kommt allerdings mit weniger Tatbestandselementen aus, es reicht bereits die Betroffenheit, nicht einmal die Verletzung von Interessen muss daher nachgewiesen werden. Entscheidend für § 44 TKG ist der Verstoß gegen die telekommunikationsrechtliche Norm. Auch aufgrund der parallelen Ausgestaltung ist das von der Beklagten vorgebrachte Argument, die UGP-Richtlinie schließe einen auf TK-Recht gestützten Unterlassungsanspruch aus, wenig überzeugend.

2. Der Zahlungsanspruch ergibt sich mit der Begründung des Landgerichts aus § 12 Abs. 1 UWG a.F. bzw. § 13 Abs. 3 UWG n.F. Der durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingeführte (BGBl. I 2568) und am 2.12.2020 in Kraft getretene § 13 Abs. 3 UWG n.F. (Art. 9 Abs. 1 des genannten Gesetzes) sieht zwar vor, dass Aufwendungsersatzansprüche nur bestehen, soweit die in Abs. 2 des neuen § 13 UWG geregelten Anforderungen erfüllt sind. Allerdings fehlt im Gesetz eine Anordnung rückwirkender Geltung, so dass diese Verschärfungen auf bereits entstandene Ansprüche keine Auswirkungen haben.

Die Abmahnung war berechtigt, so dass der Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist. Die Beklagte wendet dagegen ohne Erfolg ein, dass die ursprüngliche Abmahnung als Lebenssachverhalt die Verwendung eines PIB für verschiedene Tarife vorsah, während das Landgericht nur wegen der Intransparenz des PIB verurteilt hat. Tatsächlich war auch die Abmahnung vom 26.10.2018 (Anl. 2) bereits auf diesen Gesichtspunkt gestützt, der später zur Verurteilung führende Lebenssachverhalt war also bereits Gegenstand der Abmahnung.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: