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EuG: fluege.de mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragbar

EuG,
Urteil vom 14.05.2013
T-244/12
fluege.de


Das Europäische Gerichte (EuG) hat entschieden, dass die Zeichenfolge "fluege.de" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[...]

Dass dem Begriff „fluege“ in der angemeldeten Marke der Domänenname oberster Stufe „.de“ angefügt ist, bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesem Begriff eine gesteigerte Aufmerksamkeit widmeten.

Vielmehr spricht der Umstand, dass das angemeldete Zeichen in Anbetracht seiner Endung „.de“ von diesen Verkehrskreisen von vornherein als Domänenname und somit als Hinweis auf eine Internetadresse wahrgenommen werden kann, eher für die Annahme, dass dieses Publikum der Tatsache, dass der Begriff „fluege“ aus einem kleingeschriebenen Anfangsbuchstaben und der Buchstabenfolge „ue“ gebildet wird, nur eine geringere Aufmerksamkeit widmen wird."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: Domain berlin.com verletzt die Namensrechte der Stadt Berlin - Namensanmaßung und Zuordnungsverwirrung bei entschprechenden Inhalten

KG Berlin
Urteil vom 15.03.2013
5 U 41/12
berlin.com


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Nutzung der Domain berlin.com die Namensrechte der Stadt Berlin verletzten kann. Es liegt - so das Gericht - eine Namesanmaßung und eine Zuordnungsverwirrung vor, wenn über die Domain Inhalte angeboten werden, die auch von der Stadt Berlin stammen könnten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: [Stadtname].info-Domain verletzt nicht die Namensrechte der jeweiligen Stadt - kein Anspruch auf Unterlassung und Übertragung der Domain

LG Düsseldorf
34 O 16/01
Urteil vom 14.03.2012


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Domains mit der Struktur [Stadtname].info nicht die Namensrechte der jeweiligen Stadt verletzen. Das Gericht lehnte deshalb einen Unterlassungs- und einen Übertragungsanspruch gegen den Betreiber eines Inforportals ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Interesse an einem "griffigen" Zusatz besteht nicht allein für den Namensträger. Diesem ist es möglich, Untergliederungspunkte bereits auf seiner Domain einzuführen, die nach einem Schrägstrich "\" an die Adresse angefügt werden, wie z.B. www.aaaaa.de\info" Der Bedarf an solchen Kürzeln besteht vielmehr in noch größerem Umfang für Anbieter, die den Namen als Teil ihres Produktes verwenden wollen. Da es ihnen nicht. gestattet ist, die Domain www.sssss.de zu verwenden, sind sie gezwungen, einen möglichst benutzerfreundlichen Zusatz anzufügen. Es sind somit aufgrund der weltweit nur einmal möglichen Vergabe jeder Adresse gewisse Annäherungen zwischen Namensträger und Namensverwender zuzulassen (vgl. auch Ubber WRP 1997, 497)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Bösgläubige Registrierung einer .eu-Domain - reifen.eu

EuGH
Urteil vom 03.06.2010
C‑569/08
bößgläubige Domainregistrierung
reifen.eu

Entscheidung des EuGH:


1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

– die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,

– die Gestaltung der Marke,

– die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und

– die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

– die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,

– die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und

– die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde


Denn Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: Verfügungsverbot per einstweiliger Verfügung als Alternative zum DISPUTE-Antrag bei nicht-de-Domains

Für .de-Domains bietet die DENIC Inhaber von Namens- Marken- und sonstigen Kennzeichenrechten die Möglichkeit einen sogenannten DISPUTE-Antrag zu stellen. Wird diesem stattgegeben, so kann die Domain nicht auf einen Dritten übertragen werden. Bei anderen Top-Level-Domains (z.B .com-Domains oder .eu-Domains) besteht diese Möglichkeit nicht. Lediglich durch Einleitung eines UDRP- oder ADR-Schiedsverfahrens kann die Übetragung verhindert werden. Allerdings ist ein solches Schiedsverfahren mit Kosten verbunden, die regelmäßig nicht von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Die Freigabe einer Domain kann auch nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden, da dies gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hautsache verstoßen würde. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 10.08.2007 - 5 W 230/07 völlig zu Recht entschieden, dass bei Bestehen eines Freigabeanspruch dem Domaininhaber per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann, die Domain auf einen Dritten zu übertragen.

KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 W 230/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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