Landgericht Trier: Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt sind, dürfen nicht als „Käse“ oder „Cheese“ bzw. als „Butter“, „Sahne“ oder „Cream“ vermarktet werden.
Die 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier hat mit Urteilen vom 24.08.2017 einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel untersagt, einige ihrer Produkte unter der Bezeichnung „Butter“, „Sahne“ oder „Cream“ (7 HK O 20//16) sowie unter der Bezeichnung „Käse“ oder „Cheese“ (7 HK O 22/16) zu vermarkten.
Zuvor hatte die Kammer mit Beschluss vom 28. Juli 2016 beide Verfahren gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Vorabentscheidung vorgelegt:
Auf die Vorlage hin hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14. Juni 2017 - C-422/16 - entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter den Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden dürfen, da diese Bezeichnungen durch das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind. Dies gilt - so der EuGH - auch dann wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätz ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.
Die 7. Zivilkammer hat ihre darauf stützenden Entscheidungen unter damit begründet, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Art 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 durch die Verwendung der beanstandeten Produktbezeichnungen vorliege. Der Internetauftritt der Beklagten sei damit wettbewerbswidrig.
EuGH
Urteil vom 14.06.2017 C-422/16
Verband Sozialer Wettbewerb e. V. / TofuTown.com GmbH
Der EuGH hat entschieden, dass vegetarische bzw vegane Produktre dürfen nicht als Tofo-Butter, Pflanzenkäse oder Veggie-Cheese bezeichnet werden dürfen. Insofern liegt ein Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen vor. Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ angeboten werden. Dies gilt auch dann, wenn ein klarstellender Zusatz wie "Tofu" angehängt wird.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden, die das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehält
Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen.
Das deutsche Unternehmen TofuTown erzeugt und vertreibt vegetarische und vegane Lebensmittel. Insbesondere bewirbt und vertreibt es rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“, „Cream“ und unter anderen ähnlichen Bezeichnungen. Der Verband Sozialer Wettbewerb, ein deutscher Verein, zu dessen Aufgaben u. a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, sieht in dieser Art der Absatzförderung einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen. Er hat daher TofuTown vor dem Landgericht Trier auf Unterlassung verklagt.
TofuTown ist dagegen der Auffassung, dass seine Werbung nicht gegen die in Rede stehenden Vorschriften verstoße. Das Verbraucherverständnis in Bezug auf diese Bezeichnungen habe sich in den letzten Jahren massiv verändert. Außerdem verwende das Unternehmen Bezeichnungen wie „Butter“ oder „Cream“ nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit Begriffen, die einen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der in Rede stehenden Produkte enthielten, etwa „Tofu-Butter“ oder „Rice Spray Cream“.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den Gerichtshof ersucht, die in Rede stehenden Unionsvorschriften auszulegen.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in Bezug auf die Vermarktung und die Werbung nach den betreffenden Vorschriften die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten ist. Außerdem sind nach diesen Vorschriften – von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen – Bezeichnungen wie „Rahm“, „Sahne", „Butter“, „Käse“ und „Joghurt“ ausschließlich Milcherzeugnissen, d. h. aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, vorbehalten.
Der Gerichtshof schließt daraus, dass die vorgenannten Bezeichnungen nicht rechtmäßig verwendet werden können, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen, es sei denn, es ist in dem die Ausnahmen enthaltenden Verzeichnis aufgeführt, was weder bei Soja noch bei Tofu der Fall ist.
Die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze, wie die von TofuTown verwendeten, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, hat keine Auswirkungen auf dieses Verbot.
Diese Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weist der Gerichtshof u. a. darauf hin, dass durch klarstellende oder beschreibende Zusätze eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Zum Grundsatz der Gleichbehandlung stellt der Gerichtshof fest, dass TofuTown sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen kann, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von
Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die von den Erzeugern vegetarischer oder veganer Alternativprodukte für Milch oder Milcherzeugnisse zu beachten sind. Denn es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.
Tenor der Entscheidung:
Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, es sei denn, das Erzeugnis ist in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführt.