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OLG Düsseldorf: Beschränkung des Rücktausches eines Festival-Tokens in AGB eines Musikfestival-Veranstalters zulässig

OLG Düsseldorf
Urteil vom 10.04.2025
I-20 UKl 9/24


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beschränkung des Rücktausches eines Festival-Tokens in AGB eines Musikfestival-Veranstalters zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10. April 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz entschieden, eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token sei nicht zu beanstanden.

Die Beklagte betreibt jährlich ein dreitätiges Musikfestival. Im Jahre 2024 kamen zu diesem Festival täglich etwa 75.000 Besucher. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken auf das Gelände ist verboten; diese können auf dem Gelände erworben werden. Zur Bezahlung werden sog. Token verwendet, die ausschließlich während des Festivals verkauft und zurückgetauscht werden können. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten heißt es dazu sinngemäß, der Rücktausch könne nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz erfolgen. Eine Erstattung nach der Veranstaltung sei ebenso wenig möglich wie eine Verwendung der Token im Anschlussjahr. Ferner sei der Rücktausch auf einen Wert von bis zu 50 Euro beschränkt.

Der klagende Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, die Beschränkung des Rücktauschs der Token auf die Dauer des aktuellen Festivals benachteilige die Festivalbesucher unangemessen. Gerade gegen Ende des Festivals sei mit einem vermehrten Andrang an den Kassen zu rechnen. Dies werde Besucher, die einen Bus oder Zug erreichen müssten oder nur noch wenige Token hätten, von einem Rücktausch abhalten. Auch durch die Begrenzung auf 50 Euro seien die Besucher, die vorher keine Kenntnis von den Preisen auf dem Gelände hätten, unangemessen benachteiligt; ein Grund für die Beschränkung sei nicht ersichtlich.

Der 20. Zivilsenat hat heute die Klage des Verbraucherschutzverbandsabgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen AGB-Klauseln seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Rücktauschs handele es sich zwar um eine Ausschlussfrist, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts abweiche. Allerdings würden die Vertragspartnerinnen und –partner, mithin die Festivalbesucher, die die Token erworben haben, durch diese Ausschlussfrist jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigten die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit: Das Festival stelle in jedem Jahr eine gesonderte Veranstaltung dar, für welche Gäste gesonderte Tickets erwerben müssten. Jede Veranstaltung bilde auch bereits zwecks ihrer Abrechnung in jedem einzelnen Jahr eine eigene Einheit. Auch bei Volksfesten sei es üblich, dass Wertmarken nur für die betreffende Veranstaltung und nicht für Folgeveranstaltungen gelten.

Besucherinnen und Besucher würden die Leistungen zudem persönlich an Ort und Stelle entgegennehmen. Sie wüssten von vornherein, dass sie die Token nur auf dieser Veranstaltung verwenden könnten. Eine nachträgliche Rückgabe der Token nach Ende der Veranstaltung gegen Erstattung sei für beide Seiten mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Ferner könnten Besucherinnen und Besucher den Rücktausch der Token während der mehrtägigen Veranstaltung zeitlich planen. Hinzu komme, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Rückgabe die Gefahr einer Fälschung der Token erheblich erhöhe. Der Beklagten könne auch nicht aufgegeben werden, fälschungssichere Token herauszugeben. Dies würde die Kosten des Festivals, die naturgemäß auf die Ticketpreise umgelegt werden müssten, erhöhen.

Aus Gründen der Fälschungsgefahr sei auch die Begrenzung der Rückgabemöglichkeit auf Token im Wert von 50 Euro nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe von Token in einer den Betrag von 50 Euro übersteigenden Größenordnung äußerst ungewöhnlich und nicht zu erklären sei. Ihrem Vorbringen zufolge würden Besucherinnen und Besucher jeweils durchschnittlich maximal 35 Euro pro Tag verbrauchen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang bei Veranstaltungen dieser Art Ausschlussfristen für Token festgesetzt werden können, zugelassen.

Aktenzeichen: I-20 UKl 9/24



Bundesregierung hat eine Block­chain-Stra­te­gie verabschiedet und als PDF-Datei veröffentlicht

Die Bundesregierung hat eine Blockchain-Strategie verabschiedet und als PDF-Datei veröffentlicht:

Blockchain-Strategie der Bundesregierung - Wir stellen die Weichen für die Token-Ökonomie


Die Pressemitteilung von BMWi und BMF:

Bun­des­re­gie­rung ver­ab­schie­det Block­chain-Stra­te­gie
Das Bundeskabinett hat heute die Blockchain-Strategie verabschiedet. Mit ihrer Blockchain-Strategie will die Bundesregierung die Chancen dieser Technologie nutzen und ihre Potenziale für die digitale Transformation mobilisieren.

Das Bundeskabinett hat heute die Blockchain-Strategie verabschiedet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben sie unter Einbeziehung der übrigen Ressorts erarbeitet.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die Potenziale der noch jungen Blockchain-Technologie sind hoch. Deutschland ist dabei weltweit unter den führenden Standorten. Mit der Blockchain-Strategie wollen wir dazu beitragen, diesen Vorsprung zu halten und ausbauen. Ein Fokus liegt dabei im Energiebereich. Hier können wir doppelt punkten, indem wir in Pilotprojekten die Chancen der Blockchain-Technologie nutzen und gleichzeitig die Digitalisierung der Energiewende vorantreiben.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Wir wollen vorne mit dabei sein und Deutschland als einen führenden Technologie-Standort weiter stärken. Die Blockchain-Technologie kann dazu einen Beitrag leisten. Sie ist ein Baustein für das Internet der Zukunft. Gleichzeitig müssen wir die Verbraucher und die staatliche Souveränität schützen. Ein Kernelement der staatlichen Souveränität ist die Herausgabe einer Währung, wir werden sie nicht Privatunternehmen überlassen.“

Mit ihrer Blockchain-Strategie will die Bundesregierung die Chancen dieser Technologie nutzen und ihre Potenziale für die digitale Transformation mobilisieren. Dazu werden Maßnahmen in fünf Aktionsfeldern vorgelegt:

Stabilität sichern und Innovationen stimulieren: Blockchain im Finanzsektor

Innovationen ausreifen: Förderung von Projekten und Reallaboren

Investitionen ermöglichen: Klare, verlässliche Rahmenbedingungen

Technologie anwenden: Digitale Verwaltungsdienstleistungen

Informationen verbreiten: Wissen, Vernetzung und Zusammenarbeit
Die Blockchain-Technologie ist eine der meist diskutierten digitalen Innovationen. Mit ihrer Strategie setzt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für Innovationen auf Basis der Blockchain-Technologie. Die Potenziale der Blockchain-Technologie sollen erschlossen und Missbrauchsmöglichkeiten verhindert werden. Dabei ist die Bundesregierung dem Prinzip der Technologieneutralität verpflichtet.