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EuG Das EU-U.S. Data Privacy Framework für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA wird nicht für nichtig erklärt

EuG
Urteil vom 03.09.2025
T-553/23
Latombe / EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass das EU-U.S. Data Privacy Framework für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA nicht für nichtig erklärt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Datenschutz: Das Gericht weist die Klage auf Nichtigerklärung des neuen Rahmens für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten ab

Damit bestätigt es, dass die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisteten, die aus der Union an Organisationen in den Vereinigten Staaten übermittelt wurden.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist das Recht jeder Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten verankert. Auf dieser Grundlage sind im Sekundärrecht der Union Vorschriften für die internationale Übermittlung personenbezogener Daten festgelegt, mit denen verhindert werden soll, dass das in der Union gewährte Schutzniveau untergraben wird. Wenn die Europäische Kommission der Auffassung ist, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, kann die Übermittlung personenbezogener Daten in das Drittland gemäß diesen Vorschriften ohne zusätzliche Genehmigung auf der Grundlage eines sogenannten Angemessenheitsbeschlusses der Kommission erfolgen. Ein solcher Rahmen wurde durch den von der Kommission am 10. Juli 2023 erlassenen Angemessenheitsbeschluss (im Folgenden: angefochtener Beschluss) geschaffen; er besteht zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika. In der Vergangenheit hat der Gerichtshof in den Urteilen Schrems I und Schrems II die beiden vorherigen Angemessenheitsbeschlüsse in Bezug auf die Vereinigten Staaten mit der Begründung für ungültig erklärt, dass sie kein Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte gewährleisteten, das dem durch das Unionsrecht garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig gewesen wäre.

Allerdings erließen die Vereinigten Staaten von Amerika am 7. Oktober 2022 ein Präsidialdekret , mit dem die Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre für die Tätigkeiten von US-Nachrichtendiensten verschärft wurden. Dieses Dekret wurde durch eine Verordnung des Generalstaatsanwalts9 ergänzt, mit der die Bestimmungen über die Schaffung und Funktionsweise des Data Protection Review Court (Datenschutzgericht, Vereinigte Staaten von Amerika, im Folgenden: DPRC) geändert wurden. Nach Prüfung dieser regulatorischen Entwicklungen in den Vereinigten Staaten erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, mit dem der neue transatlantische Rahmen für den Verkehr personenbezogener Daten zwischen der Union und den Vereinigten Staaten geschaffen wird.

In diesem Zusammenhang hat Herr Philippe Latombe, ein französischer Staatsangehöriger und Nutzer verschiedener IT-Plattformen, die seine personenbezogenen Daten erheben und sie in die Vereinigten Staaten übermitteln, beim Gericht der Europäischen Union beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären. Er trägt vor, der DPRC sei weder unparteiisch noch unabhängig, sondern von der Exekutive abhängig. Außerdem sei die Praxis der Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten, ohne vorherige Genehmigung eines Richters oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde Sammelerhebungen personenbezogener Daten im Transit aus der Union vorzunehmen, nicht hinreichend klar und präzise geregelt und daher rechtswidrig.

Das Gericht weist die Nichtigkeitsklage ab.

Was erstens den DPRC betrifft, stellt das Gericht u. a. fest, dass die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise ausweislich der Akten mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden sind, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gewährleisten sollen. Zum einen können die Richter des DPRC nur vom Generalstaatsanwalt aus triftigen Gründen abberufen werden, zum anderen dürfen der Generalstaatsanwalt und die Nachrichtendienste deren Arbeit nicht behindern oder unrechtmäßig beeinflussen.

Außerdem hat die Kommission nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand des Beschlusses ist, fortlaufend zu überwachen. Wenn sich der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in den Vereinigten Staaten geltende Rechtsrahmen ändert, kann die Kommission daher soweit erforderlich beschließen, den angefochtenen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken.

In Anbetracht dessen weist das Gericht den Klagegrund der fehlenden Unabhängigkeit des DPRC zurück.

Was zweitens die Sammelerhebung personenbezogener Daten betrifft, weist das Gericht u. a. darauf hin, dass nichts im Urteil Schrems II darauf hindeutet, dass diese zwingend einer vorherigen Genehmigung durch eine unabhängige Behörde bedarf. Aus diesem Urteil geht vielmehr hervor, dass die Entscheidung, mit der eine solche Sammelerhebung genehmigt wird, zumindest einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden muss. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die von US-Nachrichtendiensten betriebene Signalaufklärung nach dem Recht der Vereinigten Staaten einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung durch den DPRC unterliegt. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Sammelerhebungen personenbezogener Daten durch die US-Nachrichtendienste nicht den Anforderungen genügen, die sich insoweit aus dem Urteil Schrems II ergeben, und dass das Recht der Vereinigten Staaten keinen Rechtsschutz gewährleistet, der dem durch das Unionsrecht garantierten der Sache nach gleichwertig ist.

Nach alledem weist das Gericht den Klagegrund in Bezug auf die Sammelerhebung personenbezogener Daten zurück und weist die Klage demnach insgesamt ab.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Transferregeln für Profifußballer der FIFA wegen unzulässiger Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs teilweise unionsrechtswidrig

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-650/22
FIFA


Der EuGH hat entschieden, dass die Transferregeln für Profifußballer der FIFA wegen unzulässiger Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs teilweise unionsrechtswidrig sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Fußball: Einige FIFA-Bestimmungen über internationale Transfers von Berufsfußballspielern verstoßen gegen das Unionsrecht

Diese Bestimmungen behindern die Freizügigkeit der Spieler und beschränken den Wettbewerb zwischen den Vereinen.

Ein ehemaliger Berufsfußballspieler mit Wohnsitz in Frankreich wendet sich vor den belgischen Gerichten gegen einige von der Fédération internationale de football association (FIFA), dem Verband, der weltweit für die Organisation und Kontrolle des Fußballs zuständig ist, erlassene Bestimmungen und macht geltend, sie hätten seine Verpflichtung durch einen belgischen Fußballverein behindert. Die fraglichen Bestimmungen finden sich im „FIFAReglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (RSTS).

Diese Bestimmungen, die sowohl von der FIFA als auch von den ihr angehörenden nationalen Fußballverbänden wie dem belgischen Verband (URBSFA) angewandt werden sollen, gelten u. a. für den Fall, dass ein Verein der Ansicht ist, dass einer seiner Spieler seinen Arbeitsvertrag vorzeitig ohne „triftigen Grund“ aufgelöst hat. In einem solchen Fall haften der Spieler und jeder Verein, der ihn verpflichten möchte, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung an den ehemaligen Verein. Außerdem kann der neue Verein unter bestimmten Umständen mit einer sportlichen Sanktion in Form eines Verbots der Verpflichtung neuer Spieler für eine vorgegebene Periode geahndet werden. Schließlich muss der nationale Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, es ablehnen, dem Verband, bei dem der neue Verein registriert ist, einen internationalen Freigabeschein auszustellen, solange zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler eine Streitigkeit über die Auflösung des Vertrags besteht.

Die Cour d’appel de Mons (Appellationshof Mons, Belgien) fragt den Gerichtshof, ob diese unterschiedlichen Bestimmungen mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem Wettbewerbsrecht vereinbar sind.

Der Gerichtshof entscheidet, dass alle diese Bestimmungen gegen das Unionsrecht verstoßen.

Zum einen sind die fraglichen Bestimmungen geeignet, die Freizügigkeit von Berufsfußballspielern zu behindern, die ihre Tätigkeit weiterentwickeln möchten, um für einen neuen Verein mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu arbeiten. Diese Bestimmungen belasten diese Spieler und die Vereine, die sie einstellen möchten, nämlich mit erheblichen rechtlichen, unvorhersehbaren und potenziell sehr großen finanziellen sowie ausgeprägten sportlichen Risiken, die zusammen genommen geeignet sind, den internationalen Transfer dieser Spieler zu behindern. Zwar können Beschränkungen der Freizügigkeit von Berufsfußballspielern durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt werden, die Ordnungsmäßigkeit der Fußballwettbewerbe zwischen den Vereinen zu gewährleisten, indem ein gewisser Grad an Beständigkeit in den Mannschaften der Profifußballvereine aufrechterhalten wird, im vorliegenden Fall scheinen die fraglichen Bestimmungen jedoch, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons, in mehrerlei Hinsicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Zum anderen entscheidet der Gerichtshof im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht, dass die beanstandeten Bestimmungen eine Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs bezwecken, der zwischen allen Profifußballvereinen in der Union bestehen kann, wenn sie einseitig Spieler verpflichten, die bei einem anderen Verein unter Vertrag stehen oder denen vorgeworfen wird, ihren Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund aufgelöst zu haben. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass die Möglichkeit, miteinander in den Wettbewerb zu treten, indem man bereits ausgebildete Spieler verpflichtet, eine wesentliche Rolle im Bereich des professionellen Fußballs spielt und dass Bestimmungen, die diese Art des Wettbewerbs in allgemeiner Weise beschränken, indem sie die Verteilung der Arbeitnehmer auf die Arbeitgeber festschreiben sowie die Märkte abschotten, einer Abwerbeverbotsvereinbarung ähneln. Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmungen – vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons – nicht unerlässlich oder erforderlich zu sein scheinen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: