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VG Düsseldorf: Transportverschlüsselung reicht zur Absicherung beim Versand von E-Mails nach Art. 32 DSGVO aus - Keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erforderlich

VG Düsseldorf
Urteil vom 02.04.2026
29 K 7351/23


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Versendung von E-Mails unter Verwendung einer Transportverschlüsselung (z. B. TLS) keinen Verstoß gegen die DSGVO darstellt. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist zur Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO für die Kommunikation von nicht sensiblen Daten nicht zwingend erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.

Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die insgesamt zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. ist die Klage unbegründet. Soweit der Kläger mit dem Hilfsklageantrag zu 3. bezüglich der Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und bezüglich des Datenschutzverstoßes selbst die Verpflichtung zur Neubescheidung über seine Beschwerde begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Im Übrigen ist sie mit ihrem Hilfsklageantrag zu 3. begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Beschwerde, soweit sie die verspätete Datenschutzauskunft durch die Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

Die von dem Kläger begehrte andere Entscheidung über seine Beschwerde stellt - ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 16. November 2022 - einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Insbesondere zielt es auf die Herbeiführung unmittelbarer Rechtswirkungen ab. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beklagte das Schreiben als Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach Art. 58 DSGVO erstellt hat. Dabei ist unschädlich, dass dieses weder als „Bescheid“ noch als „Verfügung“ oder in ähnlicher Weise bezeichnet wird. Denn inhaltlich stellt es eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung der Beklagten über den weiteren Fortgang - nämlich die Beendigung - des Beschwerdeverfahrens dar.

Vgl. zur Einordnung der abschließenden Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde als Verwaltungsakt: VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2025 - 29 K 3939/23 -, juris Rn 20 m.w.N.; VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 K 129/19.MZ -, juris Rn. 26 f. Vgl. auch zur Rechtsverbindlichkeit der Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde: EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-26/22 -, juris Rn. 50.

Die Klage ist rechtzeitig innerhalb der gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist erhoben worden. Der Bescheid vom 16. November 2022 enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach seinem Vorbringen jedenfalls möglich ist, dass er durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 DSGVO verletzt ist.

Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2021 - 17 K 2977/19 -, Rn. 41 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2020 - An 14 K 18.02503 -, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 10 A 10613/20 -, juris Rn. 29.

Die Klage ist mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. aber unbegründet. Der Bescheid vom 16. November 2022 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf das Ergreifen der begehrten Aufsichtsmaßnahmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften über den Datenschutz verstößt. Als Datenschutzaufsichtsbehörde muss sich die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten (Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).

Bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Die Aufsichtsbehörde ist nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verpflichtet, eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Hierzu verleiht ihr Art. 58 Abs. 1 DSGVO weitreichende Untersuchungsbefugnisse.

Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-311/18 -, juris Rn.109, 111.

Über den Einsatz der sich aus Art. 58 Abs. 1 DSGVO ergebenden Untersuchungsbefugnisse sowie den Umfang der Untersuchung entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Sachlage im Einzelfall.

Vgl. Matzke, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 01.02.2026, DSGVO Art. 57 Rz 17.

Stellt die Aufsichtsbehörde sodann am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen, wobei alle Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein sollten und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 -, juris Rn. 47 ff.

Hiervon ausgehend richtet sich die gerichtliche Prüfung der Beschwerdeentscheidung nach § 114 Abs. 1 VwGO.
Bei Ermessensentscheidungen hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.

Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten, das Beschwerdeverfahren einzustellen, nicht erkennbar.

Dies ergibt sich für den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Sachverhalt bereits daraus, dass ein Datenschutzverstoß nicht vorliegt. Die Datenverarbeitung durch die verarbeitende Beschwerdegegnerin war rechtmäßig. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei elektronischer Kommunikation mit dem Kläger war weder allgemein noch in der Unfallsache geboten.

Die Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Verantwortliche in Form der Offenlegung durch die Anzeige des Verkehrsunfalls mit E-Mail vom 21. Januar 2022 sowie in Form der Übermittlung des an sie gerichteten Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. März 2022 an die KFZ-Haftpflichtversicherung bzw. den für diese tätigen Versicherungsvertreter war gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO zulässig. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Ein berechtigtes Interesse der Verantwortlichen liegt vor. Als Versicherungsnehmerin durfte das verantwortliche Busunternehmen den Namen des Klägers als Unfallgeschädigtem zum Zwecke der Schadensabwicklung des Verkehrsunfalls ihrer Versicherung melden. Soweit im E-Mail-Verteiler neben der „SVG-Kravag“ auch „SVG“ aufgeführt wird, handelt es sich angesichts des identischen Namens „Claus Vennemann“ ersichtlich um ein- und denselben Adressaten. Herr Vennemann scheint der bei der KRAVAG zuständige Versicherungsvertreter für die Beschwerdegegnerin zu sein.

Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers per E-Mail war auch hinsichtlich der Sicherheit der Datenverarbeitung datenschutzkonform und verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Nach diesem Grundsatz müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). Dieser Grundsatz wird in Art. 32 DSGVO konkretisiert. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ein dem risikoangemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (Art. 32 Abs. 1 1. HS DSGVO). Diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten ein (Art. 32 Abs. 1 2. HS Buchst. a DSGVO).

Als Maßnahme zur Gewährleistung der Datensicherheit hat die Beschwerdegegnerin eine solche Verschlüsselung vorgenommen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durfte die Beklagte bei ihrer Prüfung davon auszugehen, dass die bei der Kommunikation zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Versicherung beteiligten E-Mail-Anbieter eine Transportverschlüsselung einsetzen und dadurch die personenbezogenen Daten des Klägers in Form seines Namens und Vornamens während des Versands verschlüsselt worden sind.

Nachrichten, die per E-Mail versendet werden, unterliegen einer Transportverschlüsselung. Bei der Transportverschlüsselung wird zwischen dem E-Mail-Programm (Client) und dem E-Mail-Server eine Verbindung aufgebaut und diese z.B. gemäß dem weit verbreiteten Protokoll "Transport Layer Security" (TLS) verschlüsselt. Dies wird von den allermeisten E-Mail-Anbietern unterstützt. Alle Daten, die zwischen dem Client und dem E-Mail-Server ausgetauscht werden, sind damit während des Versands verschlüsselt. Allerdings werden E-Mails beim Versand über unterschiedliche Knotenpunkte im Web zwischen den Servern der E-Mail-Anbieter zur Empfängerin oder dem Empfänger weitergeleitet und sind in diesen Punkten nicht verschlüsselt und dazwischen nicht immer. Sowohl beim E-Mail-Anbieter als auch an den Knotenpunkten des Versands liegt die E-Mail im Klartext vor.

Vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, E-Mail-Verschlüsselung, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschluesselung/e-mail-verschluesselung.html#:~:text=Vertraulichkeit%20der%20E%2DMail:%20Verschl%C3%BCsselung%20nutzen%20Bei%20E%2DMail%2DVerschl%C3%BCsselung,entscheidende%20Unterschied%20liegt%2C%20wird%20im%20Folgenden%20erkl%C3%A4rt.

Diese Technik gewährleistete im vorliegenden Fall gleichwohl ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 32 Abs. 1 1. HS DSGVO.

Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind gemäß Art. 32 Abs. 2 DSGVO insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch - ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig - Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von bzw. unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.

Das Risiko bestimmt sich nach der möglichen Schwere des Schadens und nach der Wahrscheinlichkeit, mit der der Schaden eintritt.

Vgl. Martini, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 32 DSGVO, Rn. 50.
Anders als bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, bei der nicht die einzelnen Abschnitte des Versandkanals verschlüsselt werden, sondern die E-Mails selbst, so dass weder die beteiligten E-Mail-Anbieter die E-Mail lesen können, noch potentielle Angreifer die Möglichkeit haben, die E-Mails unterwegs zu lesen oder zu manipulieren,

vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, E-Mail-Verschlüsselung, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschluesselung/e-mail-verschluesselung.html#:~:text=Vertraulichkeit%20der%20E%2DMail:%20Verschl%C3%BCsselung%20nutzen%20Bei%20E%2DMail%2DVerschl%C3%BCsselung,entscheidende%20Unterschied%20liegt%2C%20wird%20im%20Folgenden%20erkl%C3%A4rt,

Bei einer Transportverschlüsselung ein unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das birgt für den Kläger aber kein erhöhtes Risiko. Im Raum stand, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von dem in beiden E-Mails enthaltenen Namen des Klägers erlangt. Diese Daten sind nicht sensibel und bedürfen keines besonderen Schutzes. Die im Melderegister für ihn angeordnete Auskunftssperre ändert daran nichts. Der Name des Klägers ist nicht geheim, sondern im Internet frei zugänglich. Dasselbe gilt für seine Firma. Der Kläger verwendet kein Pseudonym. Sein Name wird daher nicht erst bei unbefugtem Zugang Dritter zu den E-Mails bekannt. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Dritter dadurch weitere Informationen über den Kläger erlangt, ist äußerst gering. Ein Bezug zur privaten Anschrift des Klägers kann nicht hergestellt werden. Denn die für den Kläger eingetragene Auskunftssperre nach § 51 BMG bewirkt, dass Dritte keinen Zugang zu den Meldedaten erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, wie ein Unbefugter über die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nähere Informationen über den Kläger herausfinden könnte. Diese sind hinreichend sensibilisiert. Vielmehr kann der mögliche Aufenthaltsort des Klägers bereits jetzt mit seinem Namen in Verbindung mit seiner Firma und deren Sitz im Internet auf einfache Weise ermittelt werden. Die vom Kläger angenommene Gefahr, Dritte könnten ihn zur Erlangung seiner Produkte entführen oder einen Raub begehen, hat sich durch die Nennung seines Namens in den beiden streitgegenständlichen E-Mails nicht erhöht.

Da die Datenverarbeitung durch das Busunternehmen kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten des Klägers zur Folge hat, bedurfte es auch keiner Datenschutz-Folgenabschätzung im Sinne von Art. 35 DSGVO.

Kann ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht festgestellt werden, ist die Beklagte nicht gehalten, mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes die mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO Maßnahmen zu ergreifen.

Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, gegenüber dem Verarbeiter eine angemessene Geldbuße zu verhängen für die Verspätung der Auskunft, die Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und der Datenschutzverstoß selbst, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verhängung einer Geldbuße gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dies ergibt sich hinsichtlich der Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und des Datenschutzverstoßes selbst bereits daraus, dass nach den obigen Ausführungen kein Datenschutzverstoß vorliegt, und infolgedessen keine Meldung nach Art. 33 DSGVO an die Beklagte erfolgen musste. Aus diesem Grund bleibt auch dem Hilfsantrag zu 3., soweit er auf die Neubescheidung des Klägers hinsichtlich der Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und des Datenschutzverstoßes selbst zielt, der Erfolg versagt.

In Bezug auf die Verspätung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO liegt zwar ein Datenschutzverstoß vor. Der auf die Verhängung eines Bußgelds gerichtete Klageantrag zu 2. ist gleichwohl unbegründet.

Die Beklagte hat nicht in angemessenem Umfang überprüft, ob hinsichtlich der verspäteten Auskunftserteilung ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung gegeben ist. Dass die gewünschte E-Mail-Auskunft zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten vorlag, ist für die Frage der fristgerechten Erfüllung des Antrags des Klägers auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten ohne Belang. Soweit sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16. November 2022 auf die Einlassung der Verantwortlichen stützt, es sei keine Identifikation für ein Auskunftsbegehren möglich gewesen, schließt dies einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht aus.

Der Antrag des Klägers auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO an die Beschwerdegegnerin datiert vom 12. April 2022. Auskunft erteilt wurde mit der anwaltlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Die einmonatige Frist hat die Beschwerdegegnerin nicht eingehalten. Sie hat den Kläger auch nicht über eine Fristverlängerung oder die Gründe für die Verzögerung unterrichtet (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Anders als die Verantwortliche geltend macht, war der Kläger auch identifizierbar. Der Antrag vom 12. April 2022 wurde weder anonym noch unter einem Pseudonym gestellt. Zwar wird nur der Name des Klägers ohne Privatanschrift angegeben. Das Schreiben wurde jedoch von den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersendet, die sich bereits Schreiben vom 2. März 2022 an die Beschwerdegegnerin gewendet und darin neben dem Namen des Klägers auch den zugrunde liegenden Sachverhalt (Verkehrsunfall in F. am 20. Januar 2022) benannt haben. Damit war der Verantwortlichen eine Zuordnung des Klägers ohne weiteres möglich.

Der auf Verhängung einer Geldbuße gerichtete Klageantrag zu 2. hat dennoch keinen Erfolg. Ein gerichtlich im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Ergreifen der Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO besteht in Anbetracht des der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zustehenden Auswahlermessens nur, wenn das Ermessen der Beklagten auf null reduziert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal von drei behaupteten Datenschutzverstößen nur einer gegeben ist, der zudem angesichts der später erteilten Auskunft nicht schwer wiegt.

Der Kläger hat aber, soweit er sich über die verspätete Auskunft beschwert hat, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Ergreifen von Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit der Folge, dass der Hilfsantrag zu 3. insoweit Erfolg hat. Die Beklagte konnte ihre Ermessenserwägungen dazu im gerichtlichen Verfahren nicht wirksam nachholen, weil sie die nicht fristgerechte Erteilung der begehrten Datenschutzauskunft im Bescheid nicht als Verstoß erkannt und deshalb ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Münster: Behörden sind nicht verpflichtet Daten mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu versenden

OVG Münster
Beschluss vom 20.02.2025
16 B 288/23


Das OVG Münster hat entschieden, dass Behörden nicht verpflichtet sind, Daten mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu versenden.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Der Antragsteller stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers darstellt. Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden (Art. 18 Abs. 2 DSGVO). Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dem Antragsteller gehe es nicht nur um die Einschränkung der Datenverarbeitung für die Dauer des bereits abgeschlossenen Überprüfungsverfahrens, sondern um eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, zukünftig eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers zu verwenden.

Dem setzt der Antragsteller ohne Erfolg den Hinweis entgegen, der Betroffene könne ausdrücklich auf Basis einer Einwilligung die Einschränkung der Verarbeitung teilweise aufheben und damit sei nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO jede Verarbeitung auch solcher Daten zulässig, deren Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO eingeschränkt worden sei. Dieses Vorbringen versteht der Senat dahingehend, dass der Antragsteller meint, aufgrund seines Widerspruchs gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Antragsgegnerin sei die Datenverarbeitung mit der in Art. 18 Abs. 2 DSGVO beschriebenen Rechtsfolge eingeschränkt und er könne diese Einschränkung dadurch wieder teilweise aufheben, dass er in eine Übermittlung unter den in seinem Antrag genannten Voraussetzungen (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bzw. eine dem Stand der Technik und dem Risiko entsprechende Verschlüsselung) einwillige.


Unabhängig vom Stand des in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Überprüfungsverfahrens bleibt dieses Vorbringen ohne Erfolg. Die Einschränkungen für die Datenverarbeitung unter den in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO genannten Voraussetzungen gelten nach dem Wortlaut der Vorschrift in zeitlicher Hinsicht nur, „solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen“. Dem Antragsteller geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht um den Zeitraum während des Überprüfungsverfahrens nach Art. 21 DSGVO, sondern um eine von diesem Zeitraum unabhängige Regelung für die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten. Dem steht nicht entgegen, dass er seinen Antrag im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zeitlich „bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache“ begrenzt hat. Diese zeitliche Begrenzung ist lediglich dem Charakter des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geschuldet.

Da der Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche nicht aus Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO herleiten kann und es nicht auf das in dieser Vorschrift in Bezug genommene Überprüfungsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO ankommt, musste das Verwaltungsgericht dem Antrag auch nicht deswegen stattgeben, weil nach Ansicht des Antragstellers nicht ersichtlich sei, welche in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO angeführten zwingenden Gründe hier gegen eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sprächen.

2. Der Antragsteller stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne einen Anspruch auf Datenübermittlung im Wege einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder einer sonstigen Verschlüsselung, die über die von der Antragsgegnerin verwendete hinausgehe, nicht aus Art. 32 DSGVO herleiten, nicht durchgreifend in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat diese Ansicht mit einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der in Art. 32 Abs. 1 DSGVO genannten Kriterien begründet. Es hat ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei die Antragsgegnerin bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Erforderlich seien eine Risikoeinschätzung und darauf basierend die Feststellung des Schutzbedarfs der Daten. Die in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO genannte Maßnahme der Verschlüsselung personenbezogener Daten müsse den in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO genannten Zielsetzungen der Integrität und Vertraulichkeit genügen sowie dem Stand der Technik entsprechen; darüber hinausgehende spezifische Anforderungen für das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren ließen sich Art. 32 DSGVO aber nicht entnehmen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin für ihn ein besonderes Risiko darstelle. Seinen Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, dass ein erhöhtes Risiko mit Blick auf die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin bestehe, diese etwa einem gesteigerten Risiko ausgesetzt sei, Opfer von Hackerangriffen zu werden. Ebenso wenig sei die Antragsgegnerin in der Vergangenheit durch Sicherheitslücken aufgefallen. Vielmehr erfolge die Datenübertragung bei der Antragsgegnerin stets unter TLS-Verschlüsselung und werde im Kommunikationsprozess mit anderen staatlichen Stellen zusätzlich gesichert (SINA-Box, Client-Zertifikate). Zudem hat das Verwaltungsgericht auf das von der Antragsgegnerin vorgelegte (und bei positivem Abschluss der jährlichen Überwachungsaudits bis zum 17. Juni 2025 gültige) IT-Sicherheitszertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 18. Juni 2022 Bezug genommen und ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr IT-Sicherheitskonzept nicht oder nicht hinreichend umsetze.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Einwände des Antragstellers betreffen einzelne Aspekte der Gesamtbetrachtung. Sie führen auch bei gemeinsamer Würdigung nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dies liegt insbesondere daran, dass der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen die für die Gesamtbetrachtung nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO wesentliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zieht, wonach er das von der Datenverarbeitung der Antragsgegnerin für ihn ausgehende besondere Risiko nicht glaubhaft gemacht habe, und sich die von ihm begehrte Art der Datenübermittlung jedenfalls ohne ein solches erhöhtes Risiko nicht aus Art. 32 Abs. 1 DSGVO ableiten lasse. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei den in Rede stehenden Daten des Antragstellers nicht um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 9 und 10 DSGVO handelt.

a) Das Verwaltungsgericht hat zu der behaupteten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit des Antragstellers ausgeführt, dessen Hinweis auf den ihn betreffenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2021 ‑ 3 B 19.20 ‑ genüge nicht, um einen derart erhöhten Schutzbedarf glaubhaft zu machen, der eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gebiete, weil es sich bei der vom Antragsteller in Bezug genommenen Passage lediglich um eine Wiedergabe der Ausführungen des Berufungsgerichts handele. Die dort wiedergegebene Einschätzung des Berufungsgerichts beruhe auf konkreten und durch Belege gestützten Angaben des Antragstellers im dortigen Verfahren sowie ergänzend auf einer im Zusammenhang mit § 41 Abs. 2 StVG stehenden Gefährdungsbewertung der Polizeidirektion. Vorliegend habe der Antragsteller keine konkreten Angaben oder Belege eingereicht, die ein besonderes Risiko für ihn durch die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin belegen könnten. Der Umstand, dass der Antragsteller in einem Verfahren zur Eintragung einer Übermittlungssperre erfolgreich dargelegt habe, dass durch die Übermittlung von in das Fahrzeugregister eingetragenen Daten schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden, reiche nicht aus, um dies auch für eine Datenverarbeitung durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Gleiches gelte für den Hinweis des Antragstellers auf die zu seiner Person eingetragene Auskunftssperre nach § 51 BMG.

Der dagegen gerichtete Vorwurf des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei rechtswidrig davon ausgegangen, er müsse den erhöhten Schutzbedarf zweifelsfrei nachweisen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, der Antragsteller müsse seine Gefährdung glaubhaft machen (Seite 8, 11 des Beschlusses), und näher erläutert, aus welchen Gründen dies nicht erfolgt sei.

Die Einwände des Antragstellers, seine Gefährdung sei in anderen Gerichtsverfahren festgestellt worden und ein individuell-konkreterer Vortrag könne nicht verlangt werden, greifen nicht durch. Sie genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss der Beschwerdeführer u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die – hier erfolgte – bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens reicht dazu grundsätzlich nicht aus; Entsprechendes gilt für die Bezugnahme auf die bereits erstinstanzlich vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 29. August 2022, in der der Antragsteller geltend macht – allerdings ohne dafür Nachweise vorzulegen –, aufgrund seines beruflichen Umgangs mit […] bestehe für ihn die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden […]. Der Antragsteller geht nicht auf die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Passage nicht Tatsachen betreffend diesen selbst festgestellt, sondern lediglich Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben hat, und aus welchen Gründen ein Verweis auf Gefährdungseinschätzungen anderer Gerichte oder Behörden in anderen rechtlichen Zusammenhängen (Fahrzeug-, Melderegister) keine belastbaren Rückschlüsse auf die vorliegende Fallkonstellation zulässt. Unabhängig vom Vorstehenden hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Belege für die von ihm geltend gemachte besondere Gefährdung vorgelegt.

b) Aus den vorgenannten Gründen kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg rügen, die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin sei im Lichte von Art. 5 DSGVO formell rechtswidrig, weil diese keine Einzelfallprüfung bezogen auf seine besonders schutzbedürftigen personenbezogenen Daten vorgenommen habe. Daher kommt auch die vom Antragsteller thematisierte Sperrung seiner Daten für eine nicht hinreichend verschlüsselte Übermittlung als „Sanktionswirkung für ein Unterlassen nach Art. 5 DSGVO“ nicht in Betracht.

c) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach für die Antragsgegnerin kein gesteigertes Risiko erkennbar sei, Opfer von Hackerangriffen zu werden, und diese in der Vergangenheit auch nicht durch Sicherheitslücken aufgefallen sei, betreffen der Sache nach den Aspekt „Eintrittswahrscheinlichkeit“ in Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Sie werden vom Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit diesen Ausführungen nicht vom Antragsteller einen Nachweis für das Gegenteil verlangt.

d) Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe keine ausreichende Transportverschlüsselung glaubhaft gemacht, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Transportverschlüsselung ausgeführt, die von der Antragsgegnerin verwendete Transportverschlüsselung sei datenschutzrechtlich ausreichend. Zur Begründung hat es sich u. a. auf das von der Antragsgegnerin vorgelegte IT-Sicherheitszertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 18. Juni 2022 gestützt. Außerdem hat es die Angaben der Antragsgegnerin angeführt, wonach jede Datenübermittlung verschlüsselt erfolge, etwa durch TLS-Verschlüsselungen, und im Kommunikationsprozess mit anderen staatlichen Stellen zusätzliche Sicherungen beständen (SINA-Box, Client-Zertifikate). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Antragsgegnerin nicht zutreffen könnten oder die im IT-Sicherheitszertifikat angeführten Maßnahmen nicht umgesetzt würden, zeigt der Antragsteller nicht auf.


Soweit er die von der Antragsgegnerin verwendete Verschlüsselungstechnik für zu unsicher hält und meint, TLS 1.2 entspreche nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, vielmehr gebe es bereits seit 2018 TLS 1.3, jedenfalls aber sei jede TLS-Verschlüsselung zu unsicher, führt dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Denn die Verschlüsselung über TLS stellt, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, nicht die einzige Sicherheitsmaßnahme der Antragsgegnerin dar. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin zudem ergänzt, die Transportverschlüsselung sei so konzipiert, dass sie vom Browser-Client der Anfragenden bis zur Firewall der Antragsgegnerin reiche; es gebe also keine „Zwischenstationen“, auf denen die Inhalte unverschlüsselt abgelegt wären; die Netzkomponenten auf dem Routing-Weg im Internet könnten keinen Einblick in die Kommunikationsinhalte gewinnen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben wahrheitswidrig sein könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon kann der Antragsteller im Rahmen der nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO erforderlichen Gesamtbetrachtung ohne besondere, in seiner Person liegende Umstände, die hier nicht glaubhaft gemacht sind, nicht von der Antragsgegnerin verlangen, dass die ihn betreffenden personenbezogenen Daten nur unter höheren Sicherheitsanforderungen elektronisch übermittelt werden dürfen, als dies bei personenbezogenen Daten anderer Personen, die bei der Antragsgegnerin gespeichert sind, der Fall ist. Dies gilt auch für etwaige Übermittlungen durch Telefax, E-Mail oder Telefon, die vom Baustein „CON.9 Informationsaustausch“ des IT-Grundschutzes der Antragsgegnerin erfasst werden, der nach seiner Nr. 1.1. unterschiedliche Kommunikationswege wie z. B. persönliche Gespräche, Telefonate, Briefe u. a. in den Blick nimmt.


e) Weiter ohne Erfolg macht der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung vom 3. April 2023 geltend, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Prüfungsmaßstab „sozialadäquat“ kenne die Datenschutz-Grundverordnung nicht. Im Schriftsatz vom 27. Mai 2023 versteht der Antragsteller diesen Begriff dahingehend, dass damit eine Transportverschlüsselung gemeint sei, die dem üblichen Stand der Technik entspreche. In diese Richtung geht auch die Formulierung des Verwaltungsgerichts, das in Anlehnung an die entsprechende Wortwahl des insoweit zitierten Verwaltungsgerichts Mainz,

Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 K 778/19.MZ -, juris, Rn. 40: „Vielmehr ist die Kommunikation mittels (obligatorisch) transportverschlüsselter E-Mails auch im geschäftlichen Verkehr durchaus als sozialadäquat und wohl derzeit noch als (Mindest‑)Stand der Technik einzustufen“,

die von der Antragsgegnerin verwendete Transportverschlüsselung mit diesem Begriff bezeichnet hat. Der Sache nach stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang eine zusammenfassende Bewertung unter Berücksichtigung der in Art. 32 Abs. 1 DSGVO genannten Kriterien dar und ist als solche rechtlich nicht zu beanstanden.

f) Die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d DSGVO den geltend gemachten Anspruch nicht ausschließe, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil auch das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsauffassung ausgegangen ist.


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