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BGH: Zur rechtlichen Einheit von Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und verknüpftem Treuhandvertrag - Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung

BGH
Urteil vom 22.09.2016
III ZR 427/15
BNotO § 19 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 3 und 4; BGB § 139

Leitsätze des BGH:


a) Zu den Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Vertrags über die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder.

b) Eine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl - in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrags - ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht.

BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 427/15 - Schleswig-Holsteinisches OLG - LG Lübeck

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Haftung von Grundbuchtreugebern und Gesellschaftern analog §§ 128,130 HGB bei geschlossenen Immobilienfonds

BGH
Urteil und Teil-Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011
II ZR 300/08
BGB § 705; HGB §§ 110, 128, 129, 130


Leitsätze des BGH:

a) Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die gesellschaftsrechtlichen Rechte des „Treugebers“ gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen, steht der Außenhaftung des „Treugebers“ analog § 128 HGB nicht entgegen, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags ergibt, dass nicht der „Grundbuchtreuhänder“, sondern der „Treugeber“ Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden ist.

b) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Haftung der Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetreten sind, für die vor ihrem Beitritt zur Objektfinanzierung begründeten Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB nicht entgegen, wenn sie auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass für die Objektfinanzierung Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach dem Gesellschaftsvertrag haften sollten.

c) Zahlt der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft gemäß § 128 HGB auf eine durch die Gesellschaft besicherte Gesellschaftsschuld, hat er jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten kann.

BGH, Urteil und Teil-Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: