Skip to content

LG München: Audi obsiegt im Rechtsstreit gegen NIO - Verwechslungsgefahr zwischen Automobilbezeichnungen "S6" bzw. "S8" und "es 6" bzw. "es 8"

LG München
Urteil vom 19.01.2023
1 HK O 13543/21


Das LG München hat im markenrechtlichen Rechtsstreit zwischen Audi und NIO entschieden, dass Verwechslungsgefahr zwischen den Automobilbezeichnungen "S6" bzw. "S8" und "es 6" bzw. "es 8" besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
„Verwechslungsgefahr bei Werbung für Automarken“

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute in einem Markenstreit zwischen zwei Automobilherstellern zugunsten der Klageseite entschieden und der Beklagten die angegriffene Werbung untersagt (1 HK O 13543/21).

Der beklagte Autokonzern bewirbt auf seiner Internetseite zwei seiner Automobile mit seinem Firmennamen sowie dem Zusatz „es 6“ bzw. „es 8“ und plant die von ihm dergestalt beworbenen Fahrzeuge in Deutschland auf den Markt zu bringen.

Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Klage auf Unterlassung, Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Schadenersatzes mit dem Argument, dass bezüglich der für ihn eingetragenen Marken „S 6“ und „S 8“ Verwechslungsgefahr bestehe.

Das Gericht bejahte im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen durch gedankliches Inverbindungbringen.

Das Gericht ging davon aus, dass der in der Werbung zu sehende Firmenname für die Bewertung der Verwechselungsgefahr rechtlich außer Betracht zu bleiben habe, da es sich bei dem angegriffenen Zeichen erkennbar um einen Kfz-Typenbezeichnung handele und es im Automobilbereich die Gepflogenheit gebe, Typenbezeichnungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen. Es gelte dann der Grundsatz, dass Marken als Ganzes zu vergleichen seien.

Im Weiteren führte das Gericht zur Begründung aus:

Zwar weiche die angegriffene Gestaltung des beklagten Unternehmens durch den zusätzlichen Buchstaben „E“ im Zeichen der Beklagten schriftbildlich und klanglich merkbar von der klägerischen Marke „S 6“ und „S 8“ ab. Der zusätzliche Buchstabe „E“ sichere jedoch vorliegend keine hinreichende Unterscheidungskraft. Beide Marken würden zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich in Verbindung gebracht, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und bestehenden Warenidentität zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr führe.

Der Buchstabe „E“ in Verbindung mit einem Produkt sei nämlich aktuell als Abkürzung für „Elektro“/ „elektronisch“ quasi allgegenwärtig. Der Buchstabengebrauch betreffe sämtliche Lebensbereiche (z.B. als E-Akte das Gericht), insbesondere aber auch den Automobilbereich. Die Bedeutung bzw. der Ausbau der sogenannten „E-Mobilität“ sei ein wichtiges Gesellschaftsthema. Dementsprechend werde ein Kraftfahrzeug, das über einen Elektromotor verfüge, nicht nur als Elektroauto, sondern auch sehr häufig kurz als „E-Auto“ bezeichnet.

Die Kammer führte aus, es sei deshalb zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „E“ in dem angegriffenen Zeichen und damit den einzigen Unterschied zwischen den beiden Zeichen auch hier als in diesem Sinne beschreibend verstehe und darin lediglich einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sehe. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, der „ES 6“ sei der „S 6“ in der Elektroversion, die beiden Fahrzeuge seien vom selben Hersteller. Es gebe damit eine über die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechselung durch Inverbindungbringen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


OLG Hamm: Bei Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt muss Modellbezeichnung angegeben werden - wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG

OLG Hamm
Urteil vom 07.03.2019
4 U 120/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt auch die Modellbezeichnung angegeben werden muss. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um ein wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Danach kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (§ 5 a Abs. 2 UWG). Werden Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten Informationen über alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich in diesem Sinne, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG).

a) Unzweifelhaft handelt es sich bei der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten um ein Angebot, das gemäß § 5a Abs. 3 UWG einem durchschnittlichen Verbraucher einen Geschäftsabschluss ermöglicht. Damit waren in der Werbung auch alle im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentlichen Merkmale des beworbenen Schlafzimmers in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben.

b) Die Modellangabe des Schlafzimmers stellt ein wesentliches Merkmal des in der beanstandeten Werbeanzeige der Beklagten beworbenen Schlafzimmers dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, dass es sich bei der Modellbezeichnung um eine frei wählbare Phantasiebezeichnung ohne Informationsgehalt in Bezug auf die unmittelbare Beschaffenheit des Produkts handeln mag. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (BGH, Urteil vom 19.02.2014 – I ZR 17/13 – Typenbezeichnung).

aa) Wie bei einer Typenbezeichnung folgt bei einer Modellangabe der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und - darauf aufbauend - dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und - entsprechend - bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, wie es im Streitfall vorliegt, darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen zu verschaffen, die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen (BGH a.a.O. für die Typenbezeichnung).

Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG hat die Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält. Diese Funktion kann die gesetzliche Regelung nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen (vgl. BGH a.a.O.). Diese Informationsmöglichkeiten werden durch die Nichtangabe der Modellbezeichnung der angebotenen Möbel, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG widersprechenden Weise erschwert.

bb) Damit kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob dem Verbraucher bei Kenntnisnahme von der streitgegenständlichen Werbung die Modellbezeichnung bereits bekannt war. Maßgeblich ist auch nicht, dass es sich dabei um eine reine Fantasiebezeichnung handelt und ob der Verbraucher mittels der Modellangabe in die Lage versetzt wird, etwa vorhandene Produkttests zur Kenntnis zu nehmen. Abzustellen ist dagegen darauf, dass dem Verbraucher durch die Angaben in der Werbung die Durchführung von Preis- und Produktvergleichen ermöglicht werden muss.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Schlafzimmer „konfigurierbar“ ist, so dass dieses durch Abänderung verschiedenster Ausstattungsdetails in unterschiedlichen Ausführungen zu erhalten ist. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob im Hinblick auf das verwendete Kommunikationsmittel auch die Ausstattungsdetails des angebotenen Schlafzimmers als wesentliche Informationen in der Anzeige anzugeben waren. Der Verbraucher wird jedenfalls erst durch die Angabe der Modellbezeichnung in die Lage versetzt, das von der Beklagten angebotene Schlafzimmer überhaupt – ggf. unter Berücksichtigung der Ausstattungsvarianten – mit den Angeboten anderer Schlafzimmer zu vergleichen. Dies ist im Hinblick auf die Vielzahl der Angebote des Herstellers allein durch Angabe der Farbe, der vom Angebot umfassten Möbel und deren Maße und die sonstigen Angaben in der streitgegenständlichen Werbung ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen nicht möglich.

Durch die Angabe der angegebenen Details wird das Auffinden entsprechender Informationen allenfalls in gewissem - letztlich aber nur geringem - Umfang erleichtert. Das gilt auch für die Angabe der internen Artikelnummer der Beklagten. Diese kann zwar zum Auffinden der Modellbezeichnung genutzt werden, wenn der Verbraucher weitere Erkenntnisquellen zur Hilfe nimmt, dies widerspricht aber gerade dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5a UWG.

c) Die Angabe der Modellbezeichnung war der Beklagten auch in dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang möglich. So hätte die Beklagte ohne weiteres neben oder sogar statt der internen Artikelnummer die Modellbezeichnung angeben können.

b) Damit benötigt der Verbraucher aus den vorgenannten Gründen die Angabe der Modellbezeichnung, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Durch das Vorenthalten der wesentlichen Information werden die Verbraucher auch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Dortmund: Auch bei Noname-Produkten muss der Hersteller und die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in einem Prospekt angegeben werden - Einbauküche

LG Dortmund
Urteil vom 24.10.2018
10 O 15/18


Das LG Dortmund hat entschieden, dass auch bei Noname-Produkten muss der Hersteller und die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in einem Prospekt angegeben werden - Einbauküche

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie in der beanstandeten Werbung für die aus dem Tenor ersichtlichen Elektrogeräte den Hersteller nicht angab, gegen § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen.

1.

Ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG liegt mit dem Werbeprospekt unzweifelhaft vor. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann das Geschäft aufgrund der Angaben in dem Prospekt abschließen.

2.

Die Herstellerbezeichnungen stellen wesentliche Merkmale der im Tenor genannten Elektrohaushaltsgeräte dar.

a)

Nach der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung sind selbst bei der Bewerbung einer Einbauküche bzw. eines Küchenblocks mit integrierten Elektrogeräten die Hersteller-und Typenbezeichnungen dieser anzugeben (BGH NJW-RR 2017, 1190; OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az: I-4 U 174/16; OLG Celle, Urteil vom 16.07.2015; Az: 13 U 71/15 mit zustimmender Anmerkung Schollmeyer in WRP 2015, 1399; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2016, Az: 3 U 8/16; OLG Jena, Urteil vom 13.04.2016, Az: 2 U 33/16; LG Dortmund, Urteil vom 27.04.2016, Az: 10 O 124/15).

b)

Für die hier beworbenen Elektrohaushaltsgeräte kann erst recht nichts anderes gelten.

aa)

Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) muss im Rahmen der Bewerbung einer Einbauküche über die Nennung von Hersteller- und Typenbezeichnung die Identität der integrierten Elektrogeräte erkennbar sein, um zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnis zu geben. Nichts anderes kann für die Bewerbung der Elektrogeräte selbst gelten.

bb)

Auch bietet die vorliegende Fallgestaltung keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten:

Soweit die Beklagte geltend macht, der Verbraucher erkenne, dass es sich um kein Markenprodukt (sondern um ein No-Name- Produkte) handele, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Annahme, der durchschnittliche Verbraucher werde allein aus dem Umstand, dass die Marke des Elektrogeräts nicht genannt ist, darauf schließen, dass es sich nicht um eine bekannte Marke handeln wird, ist nicht gerechtfertigt; dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – genannte hohe Effizienzklassen der Geräte andere Erwartungen wecken (vgl. OLG Celle, a.a.O. mit zustimmender Anmerkung Schollmeyer).

Die Frage, von welchem Hersteller mit welchem Ruf Küchengeräte stammen, ist aber für den Verbraucher wesentlich (vgl. OLG Celle,a.a.O.; LG Dortmund, a.a.O.). Der Verbraucher wird erfahrungsgemäß Markengeräten den Vorzug vor No-Name- Produkte geben und letztere nur mit einem erheblichen Preisabschlag akzeptieren (OLG Bamberg a.a.O.).

Es kann dabei auch dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Elektrogeräte auf dem deutschen Markt nur bei der Beklagten und nicht bei Konkurrenten erhältlich sind. Denn selbst wenn der Verbraucher aus diesem Grund keine direkten Preisvergleiche über das Internet anstellen könnte, so bliebe ihm doch die Möglichkeit, sich weiter über den Hersteller zu informieren, oder auch zu recherchieren, wie ähnliche Geräte des in Rede stehenden Herstellers bei Vergleichen abschneiden (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Auffindbarkeit anderer Kühlschränke des Herstellers N im Internet hat der Kläger mit der Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 22.06.2018 belegt.

Soweit die Beklagte unter Berufung auf einen Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 14.03.2014 (Az. 3 U 2352/13 = BeckRS 2014,11578) noch geltend macht, es seien hinreichend Eckdaten zu Produkteigenschaften in der Werbung mitgeteilt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn damit kann nicht überspielt werden, dass der Mitteilung des Herstellers/der Marke ein eigener Informationswert zukommt. Überdies lag dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort wurde „offensichtlich“ ein No-Name- Produkt beworben, während vorliegend der Hersteller nicht genannt wird und nach obigen Ausführungen der Schluss, dass es sich für den Verbraucher nicht um eine bekannte Marke handele, auch nicht gerechtfertigt ist.

3.

Die geschäftliche Relevanz ist ebenfalls zu bejahen:

a)

Dabei kann dahinstehen, ob unter der Geltung des § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWG n.F. von einer stets gegebenen geschäftlichen Relevanz beim Vorenthalten einer wesentlichen Information nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. OLG Hamm a.a.O. ).

b)

Denn das vorenthalten der Herstellerbezeichnung ist hier geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung im Sinne des § 2 Nr. 9 UWG zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Im Regelfall kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn er die Information gehabt hätte (OLG Hamm, a. a. O.; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a, Rn. 3.43f.). Hier gilt nichts anderes. Die unzureichenden Angaben sind dazu geeignet, den Verbraucher zu veranlassen, einen der Märkte der Beklagten aufzusuchen, um sich die fehlenden Informationen zu verschaffen. Wie bereits oben dargelegt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, der Verbraucher wisse, dass es sich um keine Markenprodukte handele und die Herstellerangabe sei für ihn ohnehin nicht von Bedeutung.

Bereits das Aufsuchen eines Marktes des Werbenden stellt eine geschäftliche Entscheidung dar (OLG Hamm a. a. O.)

Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass die Hersteller- und Typenbezeichnung ein so wesentliches Kriterium darstellt, dass eine Geeignetheit für eine Beeinflussung in dem Sinne besteht, dass der Verbraucher sonst eine andere Entscheidung getroffen hätte (vgl. zur Einbauküche: OLG Bamberg a. a. O.; LG Dortmund a. a. O.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Stuttgart: Werbung für ein Elektrogerät ohne genaue Typenbezeichnung ist wettbewerbswidrig

LG Stuttgart
Urteil vom 03.05.2012
11 O 2/12


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Elektrogeräte ohne genaue Typenbezeichnung zu bewerben.

Aus der Pressemitteilung des LG Stuttgart:

"Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassen (§§ 3, 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG).
[...]
Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 03.05.2012 – 11 O 2/12) folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Typenbezeichnung bei Elektrogeräten ein wesentliches Warenmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Zwar enthalte die Typenbezeichnung keine Aussage über die Qualität und ist deshalb keine Gütebezeichnung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 Preisangabenverordnung, aber sie beinhalte ein Brauchbarkeitsmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG."


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: