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UDRP: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Google und woogle - Google hat keinen Anspruch auf Domain woogle.com

UDRP
Google Inc. v. Andrey Korotkov
FA1209001463221


Der Suchmaschinenbetreiber Google hat nach einer Entscheidung des Schiedgerichts in einem UDRP-Verfahren keinen Anspruch auf die Domain woogle.com. Das Schiedsgericht ist der Ansicht, dass zwischen der Zeichenfolge Google und "woogle" keine Verwechslungsgefahr besteht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Verfügungsverbot per einstweiliger Verfügung als Alternative zum DISPUTE-Antrag bei nicht-de-Domains

Für .de-Domains bietet die DENIC Inhaber von Namens- Marken- und sonstigen Kennzeichenrechten die Möglichkeit einen sogenannten DISPUTE-Antrag zu stellen. Wird diesem stattgegeben, so kann die Domain nicht auf einen Dritten übertragen werden. Bei anderen Top-Level-Domains (z.B .com-Domains oder .eu-Domains) besteht diese Möglichkeit nicht. Lediglich durch Einleitung eines UDRP- oder ADR-Schiedsverfahrens kann die Übetragung verhindert werden. Allerdings ist ein solches Schiedsverfahren mit Kosten verbunden, die regelmäßig nicht von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Die Freigabe einer Domain kann auch nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden, da dies gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hautsache verstoßen würde. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 10.08.2007 - 5 W 230/07 völlig zu Recht entschieden, dass bei Bestehen eines Freigabeanspruch dem Domaininhaber per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann, die Domain auf einen Dritten zu übertragen.

KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 W 230/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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