Skip to content

LG Berlin: Irreführung durch Bewerbung einer Quarzuhr mit Abbildung eines mechanischen Uhrwerks auch wenn in Beschreibung von Quarzwerk die Rede ist

LG Berlin
Urteil vom 02.05.2023
15 O 50/23


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Quarzuhr mit der Abbildung eines mechanischen Uhrwerks beworben wird, auch wenn in der Beschreibung von einem Quarzwerk die Rede ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 2 und 4 S. 1, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG begründet, da sich die streitgegenständliche Werbung als irreführend darstellt.

Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend und damit unlauter, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Angaben i.S.d. § 5 UWG sind (tatsächliche) Erklärungen gleich welcher Ausdrucksform, insbesondere bildliche Darstellungen, vgl. § 5 Abs. 4 UWG. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware verstanden haben will, sondern welchen Gesamteindruck sie bei dem maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft, an die sich die Werbung richtet, § 3 Abs. 4 S. 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.57 m.w.N.).

a) Entscheidend für die Einstufung einer Werbeaussage als irreführend ist die Bestimmung des maßgeblichen Verkehrskreises. In Betracht kommt vorliegend die gesamte Leserschaft des ..., die Kunden des ... Shops oder - wie die Beklagte vortragen lässt - sog. „kundige Uhrenliebhaber“, mithin ein Fachpublikum.

Im vorliegenden Fall greift die Eingrenzung des maßgeblichen Verkehrskreises auf ein Fachpublikum zu kurz. Entscheidend ist vielmehr die gesamte Leserschaft des ...x, da sich an diese die konkrete Anzeige richtet, von dieser wahrgenommen wird und diese sich angesprochen fühlt.

b) Bei der Ermittlung des Verständnisses des Verkehrskreises ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619). Bei der Ermittlung des Grads der Aufmerksamkeit ist u.a. zu berücksichtigen, ob es sich lediglich um eine geringwertige Ware des täglichen Bedarfs handelt, aber auch um welche Art der Werbung es sich handelt, also ob sie grundsätzlich eher beiläufig wahrgenommen wird, wie beim Durchblättern der Tageszeitung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.79 f.).

Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht, also grundsätzlich auch unter Berücksichtigung von Erläuterungen, insbesondere bei sog. Blickfangwerbung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.81, 1.85 f.).

Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn einzelne Angaben in der Werbung im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind und dadurch die Aufmerksamkeit des Publikums erwecken (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.85).

Spätere Richtigstellungen oder Klarstellungen im weiteren Text der Werbung oder aufklärende Zusätze ändern an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines täuschenden Blickfangs als irreführend nichts, soweit der Blickfang objektiv unrichtig ist und kein vernünftiger Anlass für die objektive Unrichtigkeit besteht und sich dieser Blickfang vielmehr als „dreiste Lüge“ erweist (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 144; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.89).

Anders liegt es bei indirekten Aussagen des Blickfangs, welche für sich genommen nicht objektiv unrichtig sind und der Blickfang selbst durch Sternchenhinweis oder sonst durch eine Anmerkung auf nicht zu übersehende Einschränkungen aufmerksam macht. In solchen Fällen geht der verständige Durchschnittsverbraucher davon aus, dass die in Bezug genommenen weiteren Angaben Teil des Blickfangs sind und ohne sie ein zutreffendes Verständnis der Werbung nicht gewonnen werden kann (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 144; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.90). Die Aufklärung muss nicht zwingend durch einen Sternchenhinweis oder einen anderen klarstellenden Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben erfolgen, vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urt. v. 18.12.2014 - I ZR 129/13 - Schlafzimmer komplett, GRUR 2015, 698, Rn. 19; BGH, Versäumnisurteil. v. 21.9.2017 - I ZR 53/16 - Festzins Plus, GRUR 2018, 320, Rn. 24).

Randnummer26
aa) Der Kläger ist der Meinung, der Verkehrskreis erkenne, dass es sich bei der Abbildung um ein mechanisches Uhrwerk einer Automatikuhr handle und erwarte aufgrund des hervorgehobenen mechanischen Uhrwerks daher, dass auch die angebotenen Uhren ein solch hochwertiges Uhrwerk enthielten.

Randnummer27
bb) Die Beklagte hingegen ist der Auffassung, dass der Verkehrskreis schon nicht erkenne, dass es sich bei der Abbildung um eine Automatikuhr handele. Im Übrigen läge keine sog. Blickfangwerbung vor und selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diese durch die aufklärenden Hinweise in der Beschreibung und Bezeichnung der Uhren korrigiert.

Randnummer28
cc) Die Kammer kann die Verkehrsauffassung auf Grund eigener Sachkunde ermitteln, da ihre Mitglieder grundsätzlich zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören.

(1) Aufgrund des Preises der angebotenen Armbanduhren dürfte es sich jedenfalls nicht mehr um eine geringwertige Ware des täglichen Bedarfs handeln, so dass der Verbraucher grundsätzlich mit einer erhöhten Aufmerksamkeit an die Verständnisbildung der Werbung herangeht. Andererseits handelt es sich um eine Werbung in einer Tageszeitung, welche eher beiläufig wahrgenommen wird, so dass wohl insgesamt von keiner hohen Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausgegangen werden kann.

(2) Entscheidend ist daher, ob der angesprochene Verkehrskreis in der Abbildung überhaupt ein mechanisches Uhrwerk erkennt. Während man dies von einem „kundigen Uhrenliebhaber“ wohl jedenfalls erwarten kann, wird man davon bei der Leserschaft des ... nicht zwangsläufig ausgehen können.

Die Kammer ist allerdings der Ansicht, dass jedenfalls ein nicht unbedeutender Teil des maßgeblichen Verkehrskreises in der streitgegenständlichen Abbildung ein mechanisches Uhrwerk erkennen wird oder jedenfalls ein Uhrwerk, welches eine besondere Qualität und Werthaltigkeit im Vergleich zu einer üblichen Armbanduhr aufweist, ohne dabei konkret zwischen den Begriffen „Quarzwerk“ und mechanischem Uhrwerk“ unterscheiden zu können.

(3) Weiter ist daher zu ermitteln, wie der maßgebliche Verkehrskreis die Anzeige in ihrem Gesamtzusammenhang versteht, insbesondere inwieweit die Abbildung des Uhrwerks, die Beschreibung sowie die Benennung der Armbanduhr den Gesamteindruck prägen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Verkehrskreis die Abbildung des Uhrwerks als eine Erklärung über die Technik, namentlich der Mechanik, welche in der angebotenen Armbanduhr verbaut wurde, versteht, also als eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG. Da die streitgegenständlichen Uhren kein solches Uhrwerk enthalten, handelt es sich insoweit um eine objektiv unwahre Angabe.

Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Abbildung des Uhrwerks um einen Blickfang handelt - wovon die Kammer ausgeht - löst auch die begleitende Beschreibung, die Uhr enthalte ein Quarzwerk, sowie die Bezeichnung der Armbanduhr die Irreführung des Verkehrskreises nicht wieder auf. Bei der Bebilderung handelt es sich um eine schlicht falsche Angabe. Um eine solche falsche Angabe wieder richtigzustellen, sind - soweit eine Richtigstellung überhaupt noch möglich ist - hohe Anforderung an die begleitenden Erläuterungen zu stellen. Aus Sicht der Kammer wird die Beklagte diesen Anforderungen nicht gerecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehrskreis im Rahmen des Durchblätterns der Zeitung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringt, sich mit dem gesamten Text der Anzeige auseinanderzusetzen. Ferner ist von dem Verkehrskreis nicht zu erwarten, dass er bei der Bezeichnung „Quarz“ oder „Quarzwerk“ versteht, dass es sich bei dem abgebildeten Uhrwerk nicht ebenfalls um ein Quarzwerk handeln kann. Vielmehr geht der durchschnittlich verständige Verbraucher weiterhin davon aus, dass das abgebildete Uhrwerk auch in der angebotenen Armbanduhr verbaut ist. Damit liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor, welche eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, die geeignet ist, den Verbraucher zum Kauf der Armbanduhr zu veranlassen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Uhrenhersteller mit "Zeitsprung 1883" wirbt tatsächlich aber erst im Jahr 2013 gegründet wurde

OLG Köln
Urteil vom 23.12.2020
6 U 74/20


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Uhrenhersteller mit "Zeitsprung 1883" wirbt, tatsächlich aber erst im Jahr 2013 gegründet wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise auch aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist – was das Landgericht zutreffend angenommen hat – zulässig, insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht besteht, weil die angegriffene Darstellung „Zeitsprung 1883“ in der konkret angegriffenen Form irreführend ist. Die Annexansprüche sind teilweise begründet. Im Einzelnen:

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage nicht – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG a.F., § 8c UWG n.F.). Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich nicht aus der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, nachdem die Beklagte zu 1 ihrerseits Ansprüche aus ihrer Marke gegen die Klägerin geltend gemacht hat. Auch die Angabe des Streitwerts mit 400.000 € begründet die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht.

a) Die Annahme, die Klägerin habe die Beklagte im Rahmen einer „Retourkutsche“ nur in Anspruch genommen, nachdem die Klägerin von der Beklagten zu 1 selbst in Anspruch genommen wurde, begründet einen Rechtsmissbrauch nicht.

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG a.F. sowie § 8c Abs. 1 UWG n.F. ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt daher vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und dies die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung ist (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8 Rn. 4.10, mwN). Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Ausübung der Befugnisse nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 – I ZR 205/17, GRUR 2019, 850 – Prozessfinanzierer II). So kann es auch ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein, wenn schonendere Wege zur Verfügung stehen, der Gläubiger diese aber nicht nutzt (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 8 Rn. 4.10).

Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Missbrauch vorliegen, ist im Wege des Freibeweises von Amts wegen zu prüfen. Allerdings spricht im Grundsatz eine Vermutung für die Klagebefugnis. Diese Vermutung hat der Anspruchsgegner zu erschüttern. Gelingt ihm dies, so hat der Anspruchsteller seinerseits substantiiert die aufkommenden Verdachtsmomente zu widerlegen. Gelingt es dem Anspruchsgegner nicht, die Vermutung zu erschüttern, so geht dies zu seinen Lasten (vgl. Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 13 Rn. 54, mwN).

Nach diesen Grundsätzen haben die Beklagten die genannte Vermutung nicht erschüttert. Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin gegen die Beklagten im Wege einer „Retourkutsche“ vorgeht. Dies ist für sich betrachtet indes nicht missbräuchlich. Vielmehr reicht es aus, wenn nach einer Abmahnung oder Klage das Verhalten des Abmahnenden überprüft wird und sodann Verstöße entdeckt werden (vgl. Goldmann in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 705, mwN).

Soweit etwas anderes sich dann ergeben kann, wenn das Vorgehen als Druckmittel im Rahmen des Verfahrens mit umgekehrtem Rubrum genutzt werden soll (vgl. Goldmann in Harte/Henning aaO, § 8 Rn. 706), sind hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Parteien über eine Gesamtlösung verhandelt haben mögen, ist nicht ausreichend, um annehmen zu können, das vorliegende Verfahren werde allein deswegen geführt, um ein Druckmittel aufzubauen. Vielmehr ist es im Ausgangspunkt legitim, wenn ein Wettbewerber sich auch im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die ihm gegenüber ausgesprochen wurde, die Werbung eines Konkurrenten genauer ansieht und aufgrund von vermeintlichen Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht selbst vorgeht.

b) Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen führt auch die Angabe eines überhöhten Streitwerts im vorliegenden Fall nicht zu der Begründung eines Rechtsmissbrauchs. Wird der Streitwert unangemessen hoch angesetzt, kann das zwar ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. auch § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F., wonach im Zweifel bei einem erhöhten Streitwert im Rahmen der Abmahnung ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist). Allerdings müssen regelmäßig noch weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2019 – I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 – Umwelthilfe, mwN). Solche können anzunehmen sein, wenn der Anspruchsteller systematisch mit überhöhten Streitwerten vorgeht (vgl. Goldmann in Harte/Henning aaO, § 8 Rn. 662) oder das Vorgehen einen Rückschluss auf ein Kostenbelastungs- oder Gebührenerzielungsinteresse begründet.

Vorliegend hat die Klägerin den Streitwert zwar erheblich übersetzt angegeben, nachdem die Beklagten in Deutschland kaum Umsatz generieren, so dass das Interesse der Klägerin an der Unterlassung gering ist. Es sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Angabe auf einem Belastungsinteresse beruhen würde.

2. Die Verurteilung hinsichtlich der Unterlassung beruht auf dem Anerkenntnis der Beklagten.

Der Unterlassungsanspruch ist aber ohnedies begründet gewesen, was – nach dem Anerkenntnis – jedenfalls für den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erheblich ist.
62
a) Soweit zweifelhaft gewesen sein könnte, ob der erstinstanzliche Antrag der Klägerin zu weit ging und daher teilweise unbegründet gewesen sein könnte, weil er nach seinem Wortlaut auch Handlungen hätte erfassen können, die nicht wettbewerbswidrig sind (Feddersen/Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 12 Rn. 2.44a; vgl. auch BGH NJW 2014, 1538 Rn. 47 mwN – Tippfehler-Domains), hat die Klägerin den Antrag dahingehend klargestellt, dass die Darstellung im Rahmen der konkreten Internetseiten der Beklagten angegriffen werde.
63
Der Senat geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Ergänzung des Antrags lediglich eine Klarstellung darstellt, nachdem die Klägerin bereits im Verfahren vor dem Landgericht betont hat, dass sie die konkrete Verletzungsform angreifen wolle.

b) Der auf die konkrete Verletzungsform bezogene Antrag ist nach § 8 Abs. 1 UWG begründet gewesen, weil die angesprochenen Verkehrskreise über die Tradition des Unternehmens der Beklagten zu 1 in die Irre geführt werden.

Nach § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

aa) Die Antragstellerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, weil die Klägerin und die Beklagte zu 1 Mitbewerber sind. Der Beklagte zu 2 haftet als Geschäftsführer und einziger Mitarbeiter der Beklagten zu 2, weil er für die Beklagte zu 1 tätig geworden ist und deren Wettbewerb gefördert hat. Die Darstellung auf der Internetseite der Beklagten zu 1 stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

bb) Die angegriffene Darstellung der Beklagten ist irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

Eine Aussage ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 UWG, wenn sie unwahre Angaben enthält. Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden wissen will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.57, mwN). Vor diesem Hintergrund kann auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim angesprochenen Verkehr zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, sein Kaufverhalten zu beeinflussen. Abzustellen ist auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 – AMARULA/Marulablu; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 5 Abs. 1 Rn. 14, mwN).

Soweit eine Aussage mehrdeutig ist, muss der Werbende seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Allerdings genügt es für eine wettbewerblich relevante Irreführung nicht, dass die Werbung nur von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in unrichtiger Weise verstanden wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport).

Infolge des geänderten Verbraucherleitbildes hat sich der für eine wettbewerblich relevante Irreführung erforderliche Anteil des angesprochenen Verkehrs, der auf Grund der Werbung einer Fehlvorstellung unterliegt, nach oben verschoben. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport).

Es ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang eine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verbraucherkreisen hervorgerufen wird und ob und in welchem Umfang die Marktentscheidung der Verbraucher durch die Fehlvorstellung beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2016 – I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 – Geo-Targeting; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.96). Eine Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz kommt nicht in Betracht, weil es von der Würdigung des Einzelfalles abhängt, welche Quote ausreichend ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.98, mwN). Auch ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass nicht jeder auf Unkenntnis beruhende Irrtum eines Verbrauchers schutzwürdig ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.105, mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, der bei dem angesprochenen Verkehr hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 – Tiegelgröße).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Werbeangabe irreführend ist, zunächst der Verkehrskreis ermittelt werden muss, an den sich die Angabe richtet. Die Werbung richtet sich vorliegend an allgemeine Verbraucher sowie an Uhrenliebhaber.

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist eine Irreführung anzunehmen. Denn jedenfalls der Teil der Verbraucher, die sich nicht intensiv mit mechanischen Uhren auseinandersetzen – dies ist ein wesentlicher Anteil der angesprochenen Verbraucher – wird davon ausgehen, dass sich die Darstellung auf die Firmentradition bezieht. Diese Annahme ist unzutreffend, weil die Beklagte zu 1 erst im Jahr 2013 gegründet wurde.

Dieses Verständnis ergibt sich daraus, dass der Verbraucher im Bereich von zahlreichen Branchen – auch bei Marken von hochwertigen Uhren – daran gewöhnt ist, in der Jahreszahl das Datum der Firmengründung zu sehen. Ein Zusatz, der auf die Tradition ausdrücklich hinweist (etwa „seit“ oder „since“), ist für das Verkehrsverständnis nicht erforderlich. Vielmehr liegt es nahe, dass die Darstellung einer Jahreszahl im Zusammenhang mit dem Firmennamen inklusive des Logos einen Bezug zu der Firma aufweist und nicht allein auf das Produkt bezogen wird oder in der zweiten angegriffenen Darstellung auf die „Tradition“ Bezug genommen wird. Es kommt hinzu, dass es sich bei hochwertigen Uhren um Produkte handelt, die – was die Klägerin dargelegt hat – verstärkt aufgrund der Tradition des jeweiligen Unternehmens erworben werden, zumal hochwertige mechanische Uhren auch aufgrund der Faszination der darin verbauten Feinmechanik erworben werden, so dass die Tradition des jeweiligen Unternehmens auch unter diesem Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung hat.

Die Tatsache, dass die Angabe der Jahreszahl stets mit dem Zusatz „Zeitsprung“ einhergeht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Begriff „Zeitsprung“ wird allenfalls von einem kleinen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als ein Hinweis auf die Technik oder Optik der Uhr verstanden. Der überwiegende Anteil der angesprochenen Verkehrskreise wird keine Kenntnis davon haben, dass der Begriff „Zeitsprung“ auf die Technik oder Optik hinweist. Denn dies setzt eine vertiefte Kenntnis der Entstehungsgeschichte der Uhren in der genannten Technik oder Optik voraus.

Die Irreführung wird nicht durch die weitere Darstellung auf der angegriffenen Internetseite der Beklagten ausgeräumt. Die Erklärung „Uhren laufen. Eine Pallweber springt. Das Ziffernblatt einer Pallweber vollführt einen Sprung, soweit die Stunde vorüber ist.“ genügt hierfür nicht. Zwar mag der Begriff „Zeitsprung“ hierdurch weiter erläutert werden. Dies führt indes nicht dazu, dass die genannte Zahl „1883“ nicht mit der Tradition des Unternehmens, sondern mit der Entwicklung der Technik in Verbindung gebracht wird. Auch der Hinweis „Josef Pallweber ist eine Wegmarke der Uhrenhistorie. Wir versehen daher den geistigen Vorläufer der Digitaluhr mit einem ikonischen Design“ ist nicht geeignet, den Rückschluss auf die Tradition richtigzustellen. Vielmehr wird insoweit die Tradition sogar in den Vordergrund gestellt. Nichts anderes gilt für die Darstellung der „Historie 1883“ auf der Internetseite der Beklagten. Auch aus dieser ergibt sich keine Richtigstellung. Vielmehr wird das ursprüngliche Patent und dessen Gestaltung und Entwicklung beschrieben, ohne dass deutlich würde, dass die Beklagte – abgesehen von ihrem Namen und der genannten Jahreszahl – mit der Technik, die aus dem Jahr 1883 stammt, zunächst nicht in Verbindung stand.

Auch wenn anzunehmen ist, dass dem Kauf eines Luxusprodukts – wie vorliegend einer hochwertigen Uhr für mehrere tausend Euro – in der Regel eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegengebracht wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst die erhöhte Aufmerksamkeit führt nicht dazu, dass der angesprochene Verkehrskreis den Begriff „Zeitsprung“ richtig verstehen wird. Auch in diesem Fall muss eine Auseinandersetzung mit der Geschichte des Produkts erfolgen, die selbst für einen interessierten Verbraucher nicht naheliegend ist, weil jedenfalls ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ein entsprechendes Produkt aufgrund der ihm zusagenden Optik und ggf. Zuordnung zu einer bestimmten Marke erwirbt, ohne die Entstehungsgeschichte des Produkts zu hinterfragen.

Ob darüber hinaus eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG vorliegt, weil ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgeht, dass die Uhr auf der Technik aus dem Jahr 1883 beruht, was unstreitig unzutreffend ist, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

Nach den dargelegten Grundsätzen liegt eine entsprechende Annahme indes nicht fern. Denn die angesprochenen Verkehrskreise, die die Jahreszahl „1883“ nicht auf die Tradition des Unternehmens der Beklagten zu 1 beziehen, werden die Aussage auf das Produkt selbst beziehen und annehmen, die Uhr sei jedenfalls aufgrund der Technik angefertigt, die im Jahr 1883 patentiert wurde oder entspreche der damaligen Uhr zumindest optisch. Die Uhr weicht aber technisch und optisch maßgeblich von der im Jahr 1883 patentierten Konstruktion ab, weil eine Darstellung allein der Stunden als Ziffer erfolgt, während die Minuten und Sekunden durch Zeiger dargestellt werden. Bei der ursprünglichen Konstruktion wurden die Stunden und die Minuten durch Ziffern dargestellt. Außerdem wurde die Konstruktion allein bei Taschenuhren verwendet, während die Beklagte Armbanduhren anbietet.

3. Die Annexansprüche folgen dem Unterlassungsanspruch, sind aber nicht in vollem Umfang begründet. Zwar besteht ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht. Der Auskunftsanspruch besteht aber nur teilweise. Den Anspruch auf Rechnungslegung besteht nicht.

a) Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 9 UWG. Die Irreführung durch die Beklagten ist jedenfalls fahrlässig erfolgt.

Das für die Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin liegt vor. Es setzt voraus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gegeben ist, woran indes keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob die Parteien dieselben Kunden ansprechen und wie sich die Darstellung auf diese auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2000 – I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung).

Nach diesen Grundsätzen ist nicht auszuschließen, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten besteht, auch wenn dieser – wie die Beklagte mit Recht vorträgt – im Rahmen der Differenzhypothese zu berechnen ist. Denn die Parteien sprechen den gleichen Kundenkreis ein. Hierbei handelt es sich insgesamt um einen eher kleinen Kreis, der bereit ist, für eine hochwertige Uhr einen Betrag von mehreren Tausend oder Zehntausend Euro auszugeben. Da die Tradition in dem Bereich der Luxusuhren eine erhebliche Bedeutung hat, liegt es auch nicht fern, dass Kunden, die die Darstellung der Beklagten gesehen haben, sich für ein Produkt der Beklagten und nicht der Klägerin entschieden haben, weil sie davon ausgehen, dass das Unternehmen der Beklagten über eine ähnliche Tradition verfügt, wie die Unternehmen zahlreicher anderer bekannter Hersteller von Luxusuhren oder der Klägerin.

Auch ist zu berücksichtigen, dass Uhren, bei denen die Darstellung der Zeit mithilfe von Zahlen erfolgt, deren Darstellung auf einer Mechanik beruht, die die Zahlen „weiterdreht“, eine optischen Besonderheit aufweisen, die auf die Technik von JosefPallweber aus dem Jahr 1883 zurückgeht. Da es unstreitig auf dem Markt nicht viele Anbieter gibt, die entsprechende Uhren mit einem solchen Design – wie es beide Parteien anbieten – in ihr Angebot aufgenommen haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein oder mehrere Kunden sich aufgrund der Traditionswerbung zum Erwerb einer Uhr der Beklagten entschieden haben, die anderenfalls eine Uhr der Klägerin erworben hätten. Dies ist insgesamt im vorliegenden Einzelfall ausreichend, um die Wahrscheinlichkeit eines Schadens im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BGH anzunehmen.

b) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch der Auskunftsanspruch teilweise begründet. Der Auskunftsanspruch geht indes nur soweit, wie dies für die Berechnung oder Schätzung des Schadens erforderlich ist (vgl. Bacher in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 72 Rn. 13). Notwendig ist die Kenntnis vom Umfang des Wettbewerbsverstoßes, weil sich danach die Auswirkungen bestimmen lassen. Die Auskunft bezieht sich auch auf Art, Zeitpunkt und Umfang der begangenen Handlungen. Auch die Angabe der Gegebenheiten der Werbemaßnahmen ist erheblich (vgl. Büch in Teplitzky aaO, Kap. 38 Rn. 17, mwN).

Die Umsatzangaben des Verletzers sind hingegen nicht erforderlich, weil sie nicht als Grundlage für eine Schätzung des Schadens der Klägerin dienen können. Das Gleiche gilt für die Angaben zur Berechnung eines Verletzergewinns (vgl. Büch in Teplitzky aaO, Kap. 38 Rn. 18 f., mwN). Auch ein Anspruch auf Angabe der Namen und Anschriften der Bezugsquellen, der gewerblichen Auftraggeber, Abnehmer und Verkaufsstelen, für die sie bestimmt waren bzw. an die sie geliefert worden sind, besteht vor diesem Hintergrund nicht (vgl. auch Bacher in Ahrens aaO, Kap. 72 Rn. 19 f.).

c) Ein Anspruch auf Rechnungslegung kann für die Berechnung des konkreten Schadens im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, weil – wie dargelegt – schon der Auskunftsanspruch nur in begrenztem Umfang besteht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 9 Rn. 4.13, mwN; Bacher in Ahrens aaO, Kap. 72 Rn. 15).

4. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich, soweit die Beklagten diesen nicht in Höhe von 745,40 € anerkannt haben, aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Er besteht allerdings nicht in der vollen geltend gemachten Höhe, sondern lediglich in Höhe von 1.029,35 €. Die Klägerin hat den Streitwert erheblich zu hoch angegeben. Angesichts des kaum vorhandenen Umsatzes der Beklagten in Deutschland hat das Landgericht den Streitwert mit zutreffender Begründung auf 15.000 € festgesetzt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Vertrieb der Beklagten in Deutschland allein über das Internet erfolgt, was bei dem Angebot eines entsprechenden Luxusprodukts ebenfalls gegen einen höheren Streitwert spricht. Der Anspruch der Klägerin besteht auf Zahlung einer 1,3-fachen Gebühr aus 15.000 € (entspricht 845 €) zuzüglich Auslagenpauschale (25 €) und Mehrwertsteuer. Insgesamt ergibt sich damit ein berechtigter Anspruch in Höhe von 1.029,35 €.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: