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Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUGEU am 26.11.2019 in Kraft getreten - Anpassung Datenschutzrecht DSGVO

Das Zweite Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUGEU) wurde am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 26.11.2019 in Kraft getreten.



BMI: Anpassung Datenschutzrecht DSGVO - Entwurf Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUGEU

Das BMI hat denEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUGEU)
zur weiteren Anpassung der datenschutzrechtlichen Vorschriften an die DSGVO vorgelegt.



BfDI veröffentlicht Informationsbroschüre zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, die auch den endgültigem Text der EU-DSGVO enthält.

Das Europäische Parlament hat am 14.04.2016 die zukünftige Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) verabschiedet. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat nun eine Informationsbroschüre veröffentlicht, die auch den endgültigem Text zur künftigen Europäischen Datenschutz-Grundverordnung enthält.

Article 29 Data Protection Working Party veröffentlicht Übersicht zum Einsatz von Cookies nach der EU-Cookie-Richtlinie

Die Article 29 Working Party der europäischen Datenschutzbeauftragten hat eine Übersicht zum Einsatz von Cookies nach der EU-Cookie-Richtlinie veröffentlicht. Die Richtlinie wurde trotz Ablauf der Umsetzungsfrist bislang nicht in deutsches Recht umgesetzt, ist aber nach Ansicht zahlreicher Datenschützer dennoch unmittelbar anzuwenden.

Rechtstip: Änderungen der Vorschriften zum Widerrufsrecht - neue Widerrufsbelehrung seit dem 11.06.2010

Zum 11.06.2010 hat der Gesetzgeber durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" die Vorschriften zum Widerrus- und Rückgaberecht erneut geändert und endlich einige Missstände und Wertungswidersprüche beseitigt. Alte und neue Probleme bleiben dennoch.

Das Muster des Gesetzgebers finden Sie hier:
Muster: Widerrufsbelehrung in der ab dem 11.06.2010 gültigen Fassung

Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang
Endlich hat es der Gesetzgeber, geschafft eine Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang zu schaffen. Dazu wurden die Vorschriften der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verschoben. Auf diese Weise sind Gerichte an das gesetzliche Muster gebunden. Leider ist das neue Muster nicht mit der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (EuGH, Urteil vom 03.11.2009 - C-489/07) in Einklang zu bringen. Obwohl diese Entscheidung schon länger bekannt ist, hat es der Gesetzgeber leider nicht geschafft, diese zu berücksichtigen. Eine neue Musterwiderrufsbelehrung ist bereits in Arbeit. Wenn an anderer Stelle behauptet wird, dass das neue gesetzliche Muster "abmahnsicher" sei, so ist dies sicher eine gewagte These. Jeder Anbieter sollte Risiko und Nutzen abwägen und entscheiden, ob er Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangen will oder nicht.

Wichtig: Änderung der Widerrusfbelehrung in den eigenen Angeboten
Seit dem 11.06.2010 ist die Verwendung des alten Musters nicht mehr gestattet. Die relevanten Vorschriften der BGB-InfoV befinden sich nun im EGBGB. Daher müssen die in der Widerrusfbelehrung enthaltenen Verweise entsprechend geändert werden. Auch spricht die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr von "14 Tagen" und nicht mehr von "zwei Wochen". Die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Musterwiderrufsbelehrung sollte mit großer Sorgfalt erfolgen.

Gleichbehandlung verschiedener Vertragsschlussmodelle - 14 Tage Widerrufsfrist auch bei eBay
Aufgrund einer missglückten Formulierung der alten Vorschriften zum Widerrufsrecht war die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen, dass nur eine einmonatige Widerrufsfrist eingeräumt werden darf, wenn eine Belehrung in Textforum (Email, Fax, Brief) nach Vertragsschluss erfolgt. Dies führte dazu, dass bei Vertragsschlussmodellen wie bei eBay keine Widerrufsfrist von 14 Tagen eingeräumt werden durfte, sondern diese einen Monat betrug. Zudem konnte in einem solchen Fall kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden. Diese Ungleichbehandlung wurde beseitigt. Nunmehr genügt es, wenn der Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform belehrt wird. Der Gesetzgeber führt in des Gesetzesbegründung dazu aus, dass dieses Kriterium erfüllt ist, wenn die Belehrung in Textform spätestens einen Tag nach Vertragsschluss erfolgt. Kann z.B. ein eBay-Anbieter dies nicht gewährleisten, so muss er es bei einer Widerrufsfrist von 1 Monat belassen und kann auch keinen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangen.

Alte Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafen
Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungerklärung abgegeben hat (z.B. wegen der Widerrufsfrist bei eBay) muss dringend vor Änderung seiner Widerrufsbelehrung prüfen, ob durch die Anpassung an die neue Rechtslage womöglich eine Vertragsstrafe fällig wird. (siehe dazu auch Rechtstip: Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe - was ist bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bedenken). Unterlassungserklärungen werden bei einer Gesetzesänderung nach wohl überwiegender Ansicht nicht automatisch unwirksam, sondern müssen unter Hinweis auf die Änderungen der Gesetzeslage gekündigt werden bzw. es besteht ein Anspruch auf Anpassung des Unterlassungsvertrages wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Fazit
Der Gesetzgeber hat es wieder einmal nicht geschafft, eine wasserdichte und der aktuellen Rechtsprechung angepasste Musterbelehrung zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften sind nach wie vor viel zu kompliziert und sprachlich misslungen.