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OLG München: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "umweltfreundlich produziert" - Testkaufkosten ersatzfähiger Schaden nach § 9 UWG

OLG München
Urteil vom 27.10.2016
29 U 1152/16


Das OLG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "umweltfreundlich produziert" vorliegt, da nicht genau dargelegt wird, in welcher Hinsicht die Ware umweltfreundlich ist bzw. worauf sich dies bezieht. Zudem hat das Gericht entschieden, dass Testkaufkosten ein ersatzfähiger Schaden nach § 9 UWG sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung mit der Aussage „umweltfreundlich produziert“ ist irreführend, da offen bleibt, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses eine Umweltfreundlichkeit vorliegen soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.09.2016, Az. 2 U 57/16). Liegt eine umweltfreundliche Werbeaussage vor, so muss in ihr zum Ausdruck kommen, in welcher Hinsicht die umworbene Ware oder Leistung einen umweltbezogenen Vorzug aufweist, wobei der Inhalt und der Umfang der Aufklärung von der Art der Ware oder Dienstleistung sowie von dem Grad und dem Ausmaß der Umweltfreundlichkeit abhängen (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 4.167; BGHZ 105, 277, 281 - Umweltengel).

[...]

Die Kosten für die Testkäufe stellen einen nach § 9 UWG ersetzbaren Schaden dar (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Kosten sind kausal auf die Wettbewerbsverletzungen der Beklagten zurückzuführen"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: