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EuG: Unionsgesetzgeber darf Inverkehrbringen von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff verbieten

EuG
Urteil vom 31.01.2024
T-745/20
Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental / Parlament u. a.


Das EuG hat entschieden, dass der Unionsgesetzgeber das Inverkehrbringen von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff verbieten darf.

Die Pressemitteilung des EuG:
Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff: Das Gericht bestätigt das Verbot des Inverkehrbringens

Der Unionsgesetzgeber hat keinen offensichtlichen Fehler begangen, indem er ein Verbot erlassen hat, das mit dem Ziel des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Einklang steht

Um ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu begrenzen, hat der Unionsgesetzgeber im Jahr 2019 eine Richtlinie verabschiedet, die u. a. das Inverkehrbringen von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff verbietet. Die im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental entwickeln, produzieren und vermarkten bestimmte spezialisierte Kunststoffprodukte sowie die bei deren Herstellung verwendeten Zusatzstoffe.

Sie produzieren einen prooxidativen Zusatzstoff, der ihrer Ansicht nach den Kunststoff schneller als oxoabbaubaren Kunststoff biologisch abbauen würde. Beide Gesellschaften fordern Schadensersatz, da das Verbot des Inverkehrbringens von oxo-abbaubarem Kunststoff auch für Kunststoff gilt, den sie als "oxo-biologisch-abbaubar" einstufen.

Das Gericht weist die Klage ab.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Unionsgesetzgeber keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er das Inverkehrbringen von Produkten verboten hat, die aus Kunststoff hergestellt werden, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält . Denn nach den wissenschaftlichen Studien, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie vorlagen, ist der Grad der Bioabbaubarkeit dieses Kunststoffs sowohl im Freien als auch auf Mülldeponien oder in Meeresumgebung gering oder gar nicht vorhanden.

Zudem eignet sich Kunststoff mit einem prooxidativen Zusatzstoff für keine Form der Kompostierung. Schließlich ist sein Recycling problematisch, da die verfügbaren Technologien es Wiederaufbereitungsunternehmen nicht ermöglichen, Kunststoffe mit prooxidativen Zusätzen zu erkennen und von herkömmlichen Kunststoffen zu trennen.

Das Gericht stellt auch fest, dass das Verbot des Inverkehrbringens von Produkten, die aus Kunststoff hergestellt werden, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Dieses Verbot steht mit dem von der Richtlinie von 2019 verfolgten Ziel des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Einklang.

Schließlich verstößt das fragliche Verbot nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sich Produkte, die aus Kunststoff hergestellt werden, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält, nicht in einer Situation befinden, die mit der von Produkten vergleichbar ist, die aus herkömmlichem Kunststoff hergestellt werden. Der raschere Zerfall von Kunststoff, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält, kann größere negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, da sich sein biologischer Abbau auf einen kürzeren Zeitraum konzentriert. Des Weiteren befinden sich Produkte, die aus Kunststoff hergestellt sind, der einen prooxidativen Zusatz enthält, und Produkte, die aus kompostierbarem Kunststoff hergestellt sind, ebenso wenig in einer vergleichbaren Situation.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Kein Unterlassungsanspruch von Anwohnern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bei Verstößen gegen Lkw-Durchfahrtsverbot nach dem Luftreinhalteplan der Stadt Stuttgart

BGH
Urteil vom 14.06.2022
VI ZR 110/21


Der BGH hat entschieden, dass kein Unterlassungsanspruch von Anwohnern gegen eine Spedition gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bei Verstößen gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot nach dem Luftreinhalteplan der Stadt Stuttgart besteht.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof verneint einen Unterlassungsanspruch von Anwohnern bei Verstößen gegen das nach dem Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Stuttgart bestimmte Lkw-Durchfahrtsverbot

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer von innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone gelegenen Grundstücken an bzw. in unmittelbarer Nähe der H. Straße. Sie machen geltend, die Beklagte, die eine Spedition betreibt, verstoße mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot, indem sie das Gebiet mit Lkw befahre, und nehmen die Beklagte deshalb unter Berufung auf die mit der Feinstaub- und Stickoxidbelastung verbundene Gesundheitsgefährdung auf Unterlassung des Befahrens der H. Straße in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Dagegen haben die Kläger die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Senats:

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Kläger wenden sich nicht gegen die Beurteilung des Landgerichts, wonach sich das Unterlassungsbegehren nicht auf § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesundheitsverletzung stützen lässt. Diese Beurteilung ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Sie nehmen auch die Annahme des Landgerichts hin, dass der Beklagten auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung der klägerischen Grundstücke im Sinne des § 906 BGB zuzurechnen ist. Auch insoweit sind Rechtsfehler des Landgerichts nicht ersichtlich. Damit scheidet ein auf die Eigentümerstellung der Kläger gestützter Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB ebenfalls aus.

Ein Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes steht den Klägern auch bei einem unterstellten Verstoß von Mitarbeitern der Beklagten gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht zu. Das auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit dem Luftreinehalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart angeordnete Durchfahrtsverbot ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwohner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone, das es diesen ermöglicht, dem Verbot Zuwiderhandelnde zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es reicht nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen.

Im Streitfall wurde das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die dortigen Anlieger beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen, sondern grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet angeordnet, um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken. Die Kläger sind insoweit nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt. Bereits dies spricht gegen die Annahme, ein Schutz von Einzelinteressen in der von den Klägern begehrten Weise sei Intention des streitgegenständlichen Lkw-Durchfahrtsverbots. Unter dem potentiell drittschützenden Aspekt des Gesundheitsschutzes käme auch ein Unterlassungsanspruch des Einzelnen hinsichtlich des Befahrens der gesamten Verbotszone nicht in Betracht. Denn schon angesichts der Größe der Verbotszone kann nicht angenommen werden, dass die an einer beliebigen Stelle der Verbotszone durch Kraftfahrzeuge verursachten Immissionen für jeden Anlieger innerhalb dieser Zone die unmittelbare Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit eine potentielle Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen. Im Ergebnis lässt sich daher im Streitfall kein Personenkreis bestimmen, der durch das Lkw-Durchfahrtsverbot seinem Zweck entsprechend im Wege der Einräumung eines individuellen deliktischen Unterlassungsanspruchs bei Verstößen gegen das Verbot geschützt werden sollte. Es ist nichts ersichtlich dafür, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. der streitgegenständlichen Planmaßnahme einen Anspruch auf Normvollzug zwischen einzelnen Bürgern begründen will.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt - Urteil vom 8. September 2020 - 5 C 2071/19

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 11. März 2021 - 5 S 180/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

§ 906 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

§ 40 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen.