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LG Heidelberg: Unzulässige Netto-Preis-Klausel gegenüber Verbrauchern in AGB einer Spedition

LG Heidelberg
Urteil vom 12.08.2016
3 O 149/16


Das LG Heidelberg hat entschieden, dass die Klausel "Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer." in den AGB einer Spedition bzw. eines Umzugsunternehmens gegenüber Verbrauchern unzulässig ist und einen abmahnfähigen Rechtsverstoß darstellt. Insbesondere stellt die Klausel einen Verstoß gegen die Wertungen der Preisangabenverordnung dar.

Leider finden sich derartige Netto-Preis immer noch in zahlreichen AGB. Diese sollten schnellstens entfernt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers ergibt sich des Weiteren daraus, dass die beanstandete Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist, indem sie gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Allerdings liegt der von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV (Angabe eines Gesamtpreises) wohl nicht vor. Im Ansatz zutreffend verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die auf EU-Recht beruhende Regelung des Art. 246 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB zu den Informationspflichten des Unternehmers beim Verbrauchervertrag. Danach ist der Unternehmer, sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung mitzuteilen sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Bei einem Umzugsvertrag wie im vorliegenden Fall kann - wie etwa nicht selten auch bei Bauverträgen - der Gesamtpreis typischerweise „nicht im Voraus berechnet werden“, weshalb der Unternehmer im Angebot lediglich bestimmte Einheitspreise bzw. Verrechnungssätze für anfallende Stunden, Gewichte oder sonstige Massen angeben kann.

Kann damit vernünftigerweise die Angabe eines Gesamtpreises gemäß § 1 Abs. 1 PAngV nicht verlangt werden, greift jedoch die Regelung des § 1 Abs. 3 PAngV, wonach bei der dann üblichen Angabe von Verrechnungssätzen alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten sein müssen, mithin jeweils Bruttopreise ausgewiesen werden müssen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 1 PAngV Rn. 27; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Auflage 2016, § 1 PAngV Rn. 66, jeweils m.w.N.). Diese Anforderung erfüllt eine Formulargestaltung unter Verwendung der angegriffenen Klausel Ziff. I. 1. mit dem bloßen Verweis auf die „derzeit gültige gesetzliche Mehrwertsteuer“ gerade nicht. Sie widerspricht damit dem wesentlichen Grundgedanken der Regelung der - jedenfalls auch - verbraucherschützenden Preisangabenverordnung, die durch § 1 Abs. 1 und 3 PAngV im Interesse der Preisklarheit und Preiswahrheit vermeiden will, dass der Letztverbraucher den richtigen Preis erst - mehr als den Umständen nach als unumgänglich - im Einzelfall selbst ermitteln muss (vgl. Köhler aaO Rn. 1a; Gelberg in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung 72. EL März 2016, § 1 Abs. 3 PAngV Rn. 1 - 3, jeweils m.w.N.).

Darüber hinaus wird der Verbraucher bei der vorliegenden Formulargestaltung über die Höhe der jeweils derzeit gültigen Mehrwertsteuersätze von dem Verwender völlig im Unklaren gelassen. Dies geht schon deshalb nicht an, weil nicht unterstellt und verlangt werden kann, dass der Durchschnittskunde diese Sätze kennt oder gar bezüglich der einzelnen abzurechnenden Positionen differenzieren kann, ob hierfür überhaupt Mehrwertsteuer beaufschlagt werden kann oder nicht und gegebenenfalls, welcher Mehrwertsteuersatz einschlägig ist. Auch insoweit kann hier von einer hinreichenden Preisklarheit keine Rede sein."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH-Entscheidung zur Kündigung langfristiger Verträge mit Fitness-Studios bei berufsbedingtem Wohnortwechsel liegt vor

BGH
Urteil vom 04.05.2016
XII ZR 62/15
BGB §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Langfristiger Vertrag mit Fitness-Studio kann bei berufsbedingtem Wohnortwechsel nicht außerordentlich gekündigt werden" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinenWohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431).

BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - XII ZR 62/15 - LG Hannover - AG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Langfristiger Vertrag mit Fitness-Studio kann bei berufsbedingtem Wohnortwechsel nicht außerordentlich gekündigt werden

BGH
Urteil vom 04.05.2016
XII ZR 62/15


Der BGH hat entschieden, dass ein langfristiger Vertrag mit einem Fitness-Studio bei berufsbedingtem Wohnortwechsel vo Kunden nicht außerordentlich gekündigt werden kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden grundsätzlich nicht dazu berechtigt, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Die Klägerin verlangt als Betreiberin eines Fitnessstudios von dem Beklagten restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios in Hannover für einen Zeitraum von 24 Monaten (Fitnessstudio-Vertrag). Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 Euro zuzüglich einer – zweimal im Jahr fälligen – Pauschale von 69,90 Euro für ein "Trainingspaket". Ferner enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31. Juli 2014.

Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Als Soldat wurde er für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert; seit Juni 2014 ist er in Rostock stationiert. Am 5. November 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag.

Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ein restliches Nutzungsentgelt von 719,90 € begehrt hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, weil der Beklagte den Vertrag nicht wirksam vorzeitig gekündigt hat und er deswegen bis zum regulären Vertragsende Nutzungsentgelt schuldet.

Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher - nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender - Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel - sei er auch berufs- oder familienbedingt - liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die dem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist weder unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden.

§ 314 Abs. 1 BGB

Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

§ 543 Abs. 1 BGB

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 626 Abs. 1 BGB

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 46 Abs. 8 TKG

Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt…

Vorinstanzen:

AG Hannover – Urteil vom 28. Oktober 2014 – 538 C 4326/14

LG Hannover – Urteil vom 27. April 2015 – 12 S 89/14


BGH: Keine Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 11.11.2010
III ZR 57/10
Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags
BGB § 314 Abs. 1 Satz 1, § 626 Abs. 1


Diese bedenkliche Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor.

Leitsatz des BGH:
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.
BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - AG Montabaur
LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug auch wenn am neuen Ort kein DSL-Anschluss verfügbar ist

BGH
Urteil vom 11.11.2010
III ZR 57/10
DSL-Anschluss


Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses seinen Vertrags bei einem Umzug nicht vorzeitig kündigen kann, selbst wenn er an einen Ort zieht, wo kein DSL-Anschluss verfügbar ist.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:
"Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug auch wenn am neuen Ort kein DSL-Anschluss verfügbar ist" vollständig lesen