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KG Berlin: Käufer hat bei Verstoß gegen § 312j BGB durch Button-Beschriftung "Bestellen" beim Online-Autokauf Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung unter Anrechnung der Nutzungsvorteile

KG Berlin
Urteil vom 17.09.2026
1 U 25/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem bloßen Wort „Bestellen“ beim Online-Autokauf gegen § 312j BGB verstößt und zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags führt. Dieser Mangel wird weder durch vorgelagerte Hinweistexte noch durch Zwischenschritte im Bestellverlauf geheilt. Die Vorgaben der Button-Lösung gelten grundsätzlich für jeden Online-Shop und sind nicht auf klassische Abofallen beschränkt.

Der Käufer kann den gezahlten Kaufpreis nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt seines Rückabwicklungsverlangens jedoch gezogene Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben sowie begründet worden, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht hat den Hauptantrag des Klägers im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Den Hilfsantrag zu 2. a) erachtet der Senat hingegen teilweise für begründet, die darüber hinausgehende Berufung hingegen nicht.

a) Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1, 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB herleiten.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob zwischen den Parteien überhaupt wirksam ein Kaufvertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08 – Rdn. 16). Der Widerruf des Klägers vom 11. August 2023 war nicht geeignet, die aus einem solchen Vertrag folgenden gegenseitigen Rechte und Pflichten in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln. Dafür hätte der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Pkw den Vertrag widerrufen müssen, §§ 355 Abs. 2 S. 1, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB, was er nicht getan hat. Die Auffassung des Landgerichts, dem Kläger habe nicht die aus § 356 Abs. 3 S. 2 BGB folgende längere Frist zum Widerruf zur Verfügung gestanden, weil die Belehrung über den Widerruf durch die Beklagte ausreichend gewesen sei, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 -; Beschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25 -; Urteil vom 7. Januar 2026 – VIII ZR 62/25 -), der auch das Kammergericht einschließlich des Senats bereits gefolgt ist (KG, 26. ZS, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 26 U 1/25 – BeckRS 2026, 6230; Senat, nicht veröffentlichte Beschlüsse vom 10. April 2025 – 1 U 37/41 und 1 U 41/24 -, nicht veröffentlichter Beschluss vom 30. Juli 2025 – 1 U 46/24 –). Die Berufung trägt keine - neuen - Umstände vor, die geeignet wären, diese rechtliche Beurteilung in Frage zu stellen.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte aber einen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat 60.170,00 EUR als Kaufpreis für den Pkw an die Beklagte ohne rechtlichen Grund gezahlt. Ein Kaufvertrag, der den Kläger hierzu hätte verpflichten können, § 433 Abs. 2 BGB, ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen.

aa) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung die Verpflichtung zu einer Zahlung ausdrücklich bestätigt, § 312j Abs. 2 und 3 S. 1 BGB. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nur, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist, § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, § 312j Abs. 4 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt ein Verstoß des Unternehmers nicht zu einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags, vielmehr ist er endgültig unwirksam (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -, Rdn. 32). So ist es hier.

(1) Die Eingaben des Klägers auf der Internet-Seite der Beklagten waren auf den Abschluss eines entgeltlichen Verbrauchervertrags, nämlich eines Kaufvertrags, § 433 BGB, gerichtet. Zwischen den Parteien steht die Eigenschaft des Klägers als Verbraucher, § 13 BGB, nicht in Streit.

Durch die Nutzung der Internet-Seite der Beklagten sollte ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen, § 312i Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 13. Mai 2024 geltenden Fassung. Ein Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient. Der von der Beklagten betriebene Online-Shop fällt darunter (vgl. Koch, in: Erman, BGB, 17. Aufl., § 312i, Rdn. 8; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 13 U 3232/24e – juris).

(2) Die von der Beklagten am Schluss des Bestellvorgangs zur Verfügung gestellte Schaltfläche entsprach im Zeitpunkt der Verwendung durch den Kläger nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Die Beschriftung der den Bestellvorgang abschließenden Schaltfläche lediglich mit dem Wort „Bestellen“ genügt nicht (BT-Drs. 17/7745, S. 12). Es fehlt der Zusatz „zahlungspflichtig“ oder eine dem ebenbürtige Formulierung (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 – Rdn. 23), wodurch dem Verbraucher verdeutlicht werden soll, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 – Rdn. 35; BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 – Rdn. 26; Beschluss vom 12. Februar 2026 – I UKl 5/24 – Rdn. 17).

Daran ändert auch der erstmals mit Schriftsatz vom 9. September 2026 eingeführte Vortrag der Beklagten nichts, der Kläger sei während des Bestellprozesses mehrfach auf die Entgeltpflichtigkeit des Fahrzeugkaufs hingewiesen worden und habe zur Fortsetzung des Bestellprozesses eine mit „Weiter zur Bezahlung“ beschriftete Schaltfläche betätigen müssen. Im Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der vertragsrelevanten Erklärungen des Bestellers an (BT-Drs. 17/7745, S. 11). Ist dazu eine Schaltfläche zu bedienen, ist sie entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu beschriften, was vorliegend nicht der Fall war. Auf zuvor im Laufe des Bestellprozesses zu bedienende Schaltflächen oder belehrende Hinweise kommt es insoweit nicht an.

(3) Der Senat vermag sich der Ansicht, der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 und 4 BGB sei nicht eröffnet, wenn ein Verbraucher bewusst den Online-Shop der Beklagten mit dem Ziel des kostenpflichtigen Erwerbs eines von ihr hergestellten Pkw aufsuche (so etwa OLG München, Urteil vom 29. Januar 2026 – 13 U 3232/24 – juris; KG, 26. ZS, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 26 U 17/25 – BeckRS 2026, 6230; OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 2026 – 34 U 6/25 – juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 69/25 – juris), nicht anzuschließen. Weder kommt hier eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, noch ist es dem Kläger aus sonstigen Gründen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags mit der Beklagten zu berufen.

(a) Eine teleologische Reduktion erfordert eine planwidrige zu weite Fassung des Anwendungsbereichs einer Norm (BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11 – Rdn. 10). Hierfür fehlt es vorliegend an ausreichenden Anhaltspunkten.

Allerdings hat der Gesetzgeber mit der jetzt in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB geregelten „Button-Lösung“ das Ziel eines besseren Schutzes der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs verfolgt. Dabei hatte er insbesondere sogenannte „Kosten- und Abofallen“ vor Augen, bei denen unseriöse Unternehmen durch unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten die Entgeltlichkeit ihres Angebots bewusst verschleiern (BT-Drs. 17/7745, S. 6).

Demgegenüber werden vom Wortlaut des § 312j Abs. 2 bis 4 BGB sämtliche Unternehmen erfasst, die sich zur Vermarktung ihres Angebots des elektronischen Geschäftsverkehrs bedienen. Darunter fällt auch die von der Beklagten gewählte Form der Vermarktung der von ihr hergestellten Fahrzeuge über ihren Online-Shop, selbst wenn ihre Kunden diesen Online-Shop in der Absicht aufsuchen, einen Pkw darüber käuflich zu erwerben.

Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, der vom Wortlaut erfasste weite Anwendungsrahmen sei übersehen oder die Möglichkeit einer Einschränkung zwar erkannt, aber nicht für regelungsbedürftig erachtet worden. Es sollten vielmehr einfache und klare Regelungen geschaffen werden, die auch juristischen Laien eine hinreichend sichere Beurteilung ermöglichen, ob bzw. wann sie sich im Internet zu einer Zahlung verpflichten (BT-Drs. a.a.O.). Es sollte die Transparenz des elektronischen Geschäftsverkehrs gefördert und das Vertrauen der Verbraucher in diese als zeitgemäß erachtete Vermarktungsform gestärkt werden. Das komme nach Ansicht des Gesetzgebers auch allen seriösen Unternehmen zugute, die diese Vermarktungsform nutzen (BT-Drs. a.a.O., S. 7).

Gerade der letzte Hinweis spricht gegen die Annahme eines planwidrig zu weiten Anwendungsrahmens. Wenn die „Button-Lösung“ letztlich dem Vorteil aller im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen dienen sollte, liegt die Annahme nahe, dass möglichst alle dieser Unternehmen denselben Regelungen bei der Gestaltung der Bestellsituation unterliegen sollen. Auch dann, wenn ein Verbraucher einen Online-Shop bewusst aufsucht, um eine entgeltliche Leistung zu bestellen, ist es nicht sinnlos, ihm zu verdeutlichen, wann er sich im Verlauf des Bestellvorgangs zu der Zahlung an den Unternehmer verpflichtet. Die „Button-Lösung“ soll – ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift – den Verbraucher auch vor Übereilung schützen. Dies steht einer teleologischen Reduktion bei der vorliegenden Fallgestaltung entgegen. Sie kann nur erfolgen, wenn Sinn und Zweck der Regelung sie eindeutig erfordern (BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11 – Rdn. 10). An dieser Eindeutigkeit fehlt es aber aus den vorstehenden Gründen und auch deshalb, weil dann letztlich unklar bliebe, welche Angebote überhaupt noch von ihr erfasst würden (vgl. Maume, in: BeckOK BGB, § 312j, Stand 5/2026, Rdn. 45).

Was eine „Kosten- oder Abofalle“ genau sein soll, hat der Gesetzgeber schon nicht definiert. Es ist aber durchaus denkbar, dass es auch einem seriösen Unternehmen nicht gelingt, dem Verbraucher ausreichend den Zeitpunkt einer verbindlichen kostenpflichtigen Bestellung zu verdeutlichen. Warum der Verbraucher in einem solchen Fall nicht schutzbedürftig sein sollte, erschließt sich nicht. Die „Button-Lösung“ vermeidet auch in solchen Fällen juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchern ggf. überfordernde Bewertungen. Unternehmen wie die Beklagte hingegen werden durch die Erstreckung des Anwendungsbereichs allenfalls nur gering belastet (BT-Drs. a.a.O. S. 8), indem sie ihren Online-Shop einmal entsprechend der bereits seit dem 1. August 2012 geltenden Rechtslage anpassen. Zu diesem Zeitpunkt trat das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 10. Mai 2012 in Kraft (BGBl I 1084), mit dem § 312g Abs. 2 bis 4 BGB eingefügt wurde. Die Regelung entsprach weitgehend § 312j Abs. 2 bis 4 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642; vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 58; BT-Drs. 17/13951 S. 64).

(b) Dem Kläger ist es auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags zu berufen. Das ist nur in besonders gelagerten Fällen anzunehmen. Erforderlich hierfür ist, dass sich die Berufung auf die Nichtigkeit – bzw. hier Unwirksamkeit - unter den gesamten Umständen des Einzelfalls als ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erweist und als Akt unzulässiger Rechtsausübung anzusehen ist. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen; die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern muss für sie zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 15/24 – Rdn. 15).

Bei einem Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei Berufung auf die gesetzliche Nichtigkeitsfolge, § 125 S. 1 BGB, insbesondere dann in Betracht, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn als Folge der Formwidrigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (BGH, Urteil vom 3. August 2023 – VII ZR 102/22 – Rdn. 22).

§ 312j Abs. 2 bis 4 BGB hat eine gesetzlichen Formvorschriften vergleichbare Schutzwirkung. Verbraucher sollen vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet oder bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien geschützt werden (BT-Drs. 17/7745, S. 7; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 – Rdn. 34).

Danach verstößt der Kläger hier nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, indem er sich auf die mit der unzureichenden Beschriftung der die Bestellung des Pkw abschließenden Schaltfläche verbundenen Rechtsfolge, § 312j Abs. 4 BGB, beruft.

Allein die Beklagte hat die Gestaltung ihres Online-Shops zu vertreten. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, hierauf Einfluss zu nehmen. Dass es nicht ihm oblag, die Beklagte auf die maßgeblichen Regelungen des elektronischen Geschäftsverkehrs aufzuklären, muss nicht besonders betont werden. Es kommt deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ab wann dem Kläger die Erfordernisse an eine die verbindliche und kostenpflichtige Bestellung auslösende Schaltfläche bekannt war. Dass er bereits bei der Bestellung entsprechende Kenntnisse hatte oder sie ihm grob fahrlässig verborgen geblieben sind, ist auch nicht ersichtlich. Allerdings liegt die Annahme eines solchen Verschuldens bei der Beklagten nahe.

Die heute in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB enthaltenen Regelungen zur sogenannten „Button-Lösung“ bei entgeltlichen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr waren in dem Zeitpunkt der Bestellung des Pkw durch den Kläger am 25. März 2022 keineswegs neu, sondern bereits seit dem 1. August 2012 geltendes Recht. Das muss die Beklagte, ein international tätiges Unternehmen, gekannt haben. Es ist kaum vorstellbar, dass sie ihren Online-Shop ohne umfassende rechtliche Prüfung der an dort abzuschließende Verträge zu stellenden Erfordernisse in Betrieb genommen hat. Soweit ersichtlich wurde von niemand in Zweifel gezogen, ob die nun in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB enthaltenen Regelungen Verträge der vorliegenden Art überhaupt erfassen sollten. Die Diskussion befasste sich weitgehend mit der Rechtsfolge, nämlich ob bei Verwendung eines gesetzeswidrigen Beschriebs des Bestell-Buttons ein Vertrag gar nicht zustande komme oder ggf. nur schwebend unwirksam sei (vgl. Föhlisch, in: BeckOK IT-Recht, § 312j BGB, Stand 4/2026, Rdn. 14). Dem bei jeder Auslegung bestehenden Risiko einer Unwirksamkeit des Vertrags konnte die Beklagte durch Anpassung der Schaltfläche an die gesetzlichen Vorgaben leicht begegnen. Dazu hatte sie genügend Zeit.

Dass die Existenz der Beklagten durch die Verpflichtung zur Rückgewähr des Kaufpreises an den Kläger bedroht wäre, behauptet sie selbst nicht.

Der Kläger hat sich auch keiner sonstigen schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht. Dass er sich erst im Laufe dieses Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 23. April 2025, also nach etwas mehr als drei Jahren nach Abschluss des Bestellvorgangs auf die Rechtsfolge des § 312j Abs. 4 BGB berufen hat, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte hat die ihr aus dem Vertrag obliegenden Pflichten, wären sie wirksam begründet worden, selbst erst im September 2022 mit Übergabe des Pkw an den Kläger erfüllt, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar hätte damit bei Wirksamkeit des Vertrags die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen begonnen, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1a) BGB. Die Rückabwicklung hat der Kläger erst knapp ein Jahr später von der Beklagten verlangt, immerhin aber noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung geltende längere Frist noch nicht erloschen gewesen wäre, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Der Beklagten war das Ziel des Klägers, nämlich die Rückabwicklung des Erwerbs des Pkw ab diesem Zeitpunkt bekannt. Dass er es ggf. auch gerichtlich durchsetzen würde, hatte ihr sein Verfahrensbevollmächtigter noch im August 2023 angekündigt, die Klageschrift wurde der Beklagten dann am 24. November 2023 zugestellt.

Mit der Berufung auf § 312j Abs. 4 BGB hat der Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich einen weiteren Umstand eingeführt, der aus seiner Sicht geeignet war, die geltend gemachten Forderungen zwar auf einer anderen Anspruchsnorm, aber immerhin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem damaligen Bestellvorgang auf der Internet-Seite der Beklagten zu begründen.

bb) Liegen die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB danach vor, hat die Beklagte dem Kläger dasjenige herauszugeben, was sie durch dessen Leistung erlangt hat. Das ist der von ihm gezahlte Kaufpreis.

(1) Bei der (Rück-)Abwicklung des nichtigen Kaufvertrags kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass nicht nur der Kläger Leistungspflichten gegenüber der Beklagten hatte übernehmen sollen, § 433 Abs. 2 BGB, sondern im Gegenzug auch die Beklagte zur Leistung verpflichtet sein sollte, nämlich zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache, hier des von ihr hergestellten Pkw, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese beim Kaufvertrag im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungspflichten bleiben auch bei Rechtsgrundlosigkeit der Leistungen miteinander verknüpft (Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 818, Rdn. 47) und zwar derart, dass die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche begründen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblichen Wertersatzansprüchen geht deshalb ins Leere. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet, sog. Saldotheorie (BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 – V ZR 82/99 –, NJW 2000, 3064; Urteil vom 11. Dezember 2024 – IV ZR 191/22 -, Rdn. 19).

Vorliegend führt die Saldierung der beiderseitigen Leistungen zu einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des seinerseits von der Beklagten Erlangten, nämlich des Pkw (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 – VII ZR 202/76 -, NJW 1979, 162, 162). Das entspricht dem Grunde nach dem ersten Hilfsantrag des Klägers (Hilfsantrag zu 2a).

Er muss sich aber zudem auf seinen Zahlungsanspruch jedenfalls teilweise auch noch den Wert von Nutzungen anrechnen lassen, die er durch den Gebrauch des Pkw gezogen hat, § 818 Abs. 1 und 2 BGB.

(2) Nutzungen sind die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt, § 100 BGB. Ihr Wert ist durch Schätzung gemäß § 287 ZPO anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung des Pkw im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln (BGH, NJW 1996, 250, 252). Dabei ist die Nutzungsdauer in Kilometern zu bemessen (BGH, NJW 1995, 2159, 161).

Die Berechnung der Nutzungsvorteile errechnet sich auf der Grundlage der Formel

Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb)

Erwartete Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt

(vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 – Rdn. 12).

Dabei geht der Senat von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Laufleistung von 15.000 km in 20 Jahren.

Anhaltspunkte für eine längere „Lebenszeit“ des Pkw liegen nicht vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass es sich um ein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt. Auch solche Fahrzeuge erleiden allein durch ihr zunehmendes Alter einen Wertverlust, der ab einem gewissen Zeitpunkt notwendig werdende Reparaturen unrentabel macht. Dass mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen jährlich durchschnittlich mehr Kilometer gefahren werden als mit Fahrzeugen mit Verbrennermotor, ist nicht ersichtlich. Bereits die im Vergleich zu Verbrennermotoren geringere Reichweite vollgeladener elektrisch betriebener Pkw spricht dagegen. Unerheblich ist auch die Mitteilung des CEO der Beklagten, der meint, der Pkw seit auf eine Laufleistung von einer Million Kilometern ausgelegt (vgl. Seite 29 des erstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 25. Januar 2024, Bl. 102 der eAkte des Landgerichts). Diese Aussage bezieht sich auf eine mögliche kommerzielle Nutzung des Pkw. Bei einer solchen Nutzung werden höhere Kilometerleistungen aber regelmäßig in viel kürzeren Zeiträumen erreicht. Vorliegend geht es um die private Nutzung eines Verbrauchers. Um eine Million Kilometer Laufleistung zu erreichen, müsste der Pkw bei anzunehmenden durchschnittlichen 20.000 km/Jahr 50 Jahre und bei 15.000 km/Jahr sogar 66,6 Jahre gefahren werden. Das ist offensichtlich unrealistisch.

(3) Der Kläger ist mit dem Pkw bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insgesamt 44.326 km gefahren (= 44.356 km abzgl. 30 km bei Übergabe an ihn). Daraus ergibt sich ein Wert der Nutzungen in Höhe von 8.891,21 EUR (= 60.170,00 EUR x 44.326 km / 299.970 km [300.000 km abzgl. 30 km]). Auch wenn der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, kann der zwischen den Parteien unstreitig gebliebene Kaufpreis der Berechnung zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte für einen anderen Wert liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden.

Der Kläger muss sich aber nur die Nutzungen anrechnen lassen, die er seit seinem Verlangen auf Rückabwicklung der zwischen den Parteien ausgetauschten gegenseitigen Leistungen gezogen hat. Das sind 6.952,27 EUR. Der Pkw steht dem Kläger seit 48 Monaten zur Verfügung, davon 37,5 Monate seit seinem Rückgabeverlangen vom 11. August 2023. Dabei hat er ihn im Durchschnitt monatlich 923,46 km bewegt (= 44.325 km / 48 Monate), bis zu seinem Rückgabeverlangen insgesamt 9.696,33 km (= 923,46 km/Monate x 10,5 Monate) und darüber hinaus weitere 34.659,67 (= 44.356 km abzgl. 9.696,33 km). Daraus errechnet sich ein auf die Forderung des Klägers anzurechnender Betrag von 6.952,27 EUR(= 60.170,00 EUR x 34.659,67 km / 299.970 km).

Einer vollständigen Anrechnung der von dem Kläger tatsächlich gezogenen Nutzungen steht die bislang zu § 312j Abs. 4 BGB ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Es ist wiederholt entschieden worden, dass der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB, den Verbraucher durch eine hinreichende Information über die Entgeltlichkeit der Gegenleistung vor einem unüberlegten und übereilten Vertragsschluss zu bewahren, unterlaufen würde, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass seine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, wenn er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung nicht herausgeben kann (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -, Rdn. 51; Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 -, Rdn. 46). Dort hatten die jeweiligen Verbraucher Vorteile in Form von Maklerleistungen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 -) bzw. einer verbilligten Flugreise (BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 -) erlangt. Letztlich handelte es sich um einmalige Ereignisse. Das ist vorliegend anders mit der Folge, dass ein vollständiger Ausschluss der Anrechenbarkeit erlangter Vorteile durch die Nutzung des Pkw nicht geboten ist.

Dem Kläger steht der von der Beklagten gelieferte Pkw bis heute zur Verfügung, so dass er in der Lage ist, die daraus folgenden Vorteile immer wieder neu zu ziehen, was er nach eigenem Vortrag auch getan hat. Ihm war bekannt, dass er den Pkw bei – erfolgreicher - Rückabwicklung des Vertrags an die Beklagte würde zurückgeben müssen. Die Rückgabe des Pkw hatte er bereits mit seiner E-Mail vom 11. August 2023 angekündigt und schließlich auch in der Klageschrift im Ergebnis nicht in Zweifel gestellt (vgl. Bl. 23 der eAkte des Landgerichts). Das aber rechtfertigt es, unter Berücksichtigung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls den Wert der Nutzungen anzurechnen, die der Kläger seither gezogen hat.

3. Die Beklagte befindet sich mit der ihr obliegenden Pflicht zur Rücknahme des Pkw nicht im Verzug der Annahme. Dagegen spricht bereits die von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Zahlungsforderung, die unbedingt von einer selbst zu erbringenden Gegenleistung eingeklagt worden ist. Tatsächlich ist die Beklagte zu einer Zahlung an den Kläger nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw verpflichtet, wie oben dargelegt worden ist.

Darüber hinaus hat der Kläger aber auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in voller Höhe des eingeklagten Betrags. Tatsächlich hat er sich hierauf Nutzungsvorteile anrechnen zu lassen, s.o.

Höchstrichterlich ist jedoch geklärt, dass die Forderung jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags ein ordnungsgemäßes Angebot einer Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung ausschließt (BGH, Urteil vom 29. November 2022 – VI ZR 376/20 – Rdn. 9). So ist es hier.

Allein der von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Betrag übersteigt den Betrag, den die Beklagte zu zahlen tatsächlich verpflichtet ist nicht nur unerheblich. Zudem hat der Kläger insoweit seine eigene Leistungspflicht nicht berücksichtigt.

4. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung ihm außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Der Antrag zu 4 ist nicht begründet.

Die E-Mail des Klägers vom 11. August 2023 war nicht geeignet, einen Verzug bei der Beklagten zu begründen, §§ 280, 286 BGB. Der Kläger beschränkte sich in dieser Nachricht auf den „Widerruf“ des vermeintlichen Kaufvertrags mit der Beklagten. Das konnte von ihr nur im Hinblick auf ein von dem Kläger nach wie vor in Anspruch genommenes Widerrufsrecht verstanden werden. Ein solches Recht stand dem Kläger aber wegen des Ablaufs der Widerrufsfrist nicht mehr zu. Die Beklagte musste also auf die Forderungen des Klägers insoweit nicht eingehen, was einen Verzug auf dieser Grundlage ausschließt.

Dagegen spricht nicht, dass die Voraussetzungen zu einer Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen bereits im Zeitpunkt dieser E-Mail vorlagen. Der Kläger hat sich hierauf aber erst im Laufe des Rechtsstreits berufen und erst dann für eine Verurteilung der Beklagten erforderliche Tatsachen vorgetragen.

Darüber hinaus war eine allein außergerichtliche Beauftragung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt auch nicht sachdienlich. Damit scheidet ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 – VII ZR 786/21 – Rdn. 20). Es war damals nicht zu erwarten, die Beklagte werde allein der außergerichtlichen Aufforderung des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen eines nach Ablauf der regelmäßigen Widerrufsfrist erfolgten Widerrufs nachkommen. Es ist aus einer Vielzahl von allein bei dem Kammergericht anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Verfahren bekannt, dass die Beklagte zu außergerichtlichen Zahlungen nicht bereit war. Das musste dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bewusst gewesen sein, der gerichtsbekannt insoweit auch für andere Käufer bereits tätig war. Dass es ihm gelungen wäre, auch nur in einem Fall eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Es war danach bei Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten absehbar, dass der Kläger seine Forderungen gegenüber der Beklagten nur in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen konnte. Dann aber war es naheliegend, sogleich einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen. Dann lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bleibt kein Raum mehr. Nichts anderes kann für die zwischen dem Kläger und seinem Verfahrensbevollmächtigten getroffene Vergütungsvereinbarung gelten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Verstoß gegen die Button-Lösung durch Beschriftung "bestellen" statt "zahlungspflichtig bestellen" führt bei ansonsten transparentem Bestellvorgang nicht zur Nichtigkeit des Vertrags

OLG Frankfurt
Urteil vom 15.09.2026
9 U 76/25


Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Beschriftung einer abschließenden Schaltfläche im Online-Shop mit bloß „bestellen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“ (§ 312j Abs. 3 BGB) nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führt, wenn der Bestellprozess insgesamt transparent, klar auf einen kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet war und keine Irreführung vorliegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Widerruf - Kaufvertrag E-Auto
Button Beschriftung mit „Bestellen“ statt „Kostenpflichtig bestellen“ löst keinen Rückzahlungsanspruch aus

Der Kläger bestellte online ein Elektroauto. Die abschließende Schaltfläche war entgegen dem Gesetzeswortlaut allein mit „Bestellen“ statt mit „zahlungspflichtig bestellen“ bezeichnet worden. Da der online-Bestellvorgang im Übrigen transparent und ersichtlich auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet war, kann sich der Käufer hier nicht mit Erfolg auf die unvollständige Beschriftung berufen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Der klagende Verbraucher bestellte im Online-Shop des beklagten Herstellers ein Elektroauto für 60.520 € (brutto). Er hatte innerhalb des mehrschrittigen Bestellprozesses das konkrete Modell ausgewählt, konfiguriert, die Bezahlart festgelegt und nach Information über die Fälligkeit einer Bestellgebühr den Button „bestellen“ angeklickt. Unmittelbar danach ging ihm der Fahrzeugbestellvertrag online nebst Widerrufsbelehrung zu. Ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Kläger seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrags. Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hat das Landgericht im Urkundenprozess als unstatthaft zurückgewiesen.

Die Berufung hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, begründete die zuständige Einzelrichterin die Entscheidung.

Der Widerruf sei zu spät erfolgt. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits in sechs Entscheidungen zu der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ausgeführt.

Der Kläger könne seinen Zahlungsanspruch auch nicht hilfsweise auf das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung stützen. Der Vertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen die Beschriftungsvorgabe (hier gem. § 312 j Abs. 4 BGB) nichtig. Richtig sei zwar, dass die letzte Schaltfläche eines online-Bestellvorgangs mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein müsse (§ 312 j Abs. 3 S. 2 BGB). Hier sei der Button tatsächlich nur mit „Bestellen“ beschriftet gewesen. Nach den Gesamtumständen könne sich der Kläger aber auf diese Unvollständigkeit nicht berufen: Er habe eigeninitiativ den Online-Shop des beklagten KZF-Herstellers aufgesucht. Unstreitig sei der Bestellvorgang auf den kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet gewesen. Der Bestellprozess selbst sei zudem insgesamt klar strukturiert, transparent und nicht irreführend ausgestaltet gewesen. Dass mit der Betätigung des Bestellbuttons am Ende eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben wird, werde auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung sei in einem solchen Fall der Anwendungsbereich des § 312 j Abs. 4 BGB nicht eröffnet. Mit der sog. Button-Lösung solle nach dem Schutzgedanken der zugrundeliegenden EU-Richtlinie der Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Vertrages hingewiesen werden. Damit sollte der Verbraucher vor sog. Kosten– und Abofallen im Internet geschützt werden. Dieser Schutzzweck sei beim hiesigen Bestellprozess nicht berührt. Die Gesamtkosten seien vor Betätigung der Schaltfläche klar mitgeteilt worden. Die Schaltfläche habe keine vom Kläger ungewünschte Folge verursacht. Es liege gerade keine Divergenz zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem Geschehenen vor.

Zudem stünde einem etwaigen Anspruch des Klägers auch der Einwand eines treuwidrigen Verhaltens entgegen. Der Kläger „nutzt die Verbraucherschutzschrift ersichtlich einzig dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchsgegenstand zu lösen“, untermauerte die Einzelrichterin die Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2026, Az. 9 U 76/25
(vorausgehend LG Wiesbaden, Urteil vom 11.6.2025, Az. 1 O 127/24)

LG Aachen: Schaltfläche “Wette abgeben” eines Anbieters von Online-Sportwetten genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB

LG Aachen
Urteil vom 27.05.2027
10 O 306/25


Das LG Aachen hat entschieden, dass die Schaltfläche “Wette abgeben” eines Anbieters von Online-Sportwetten nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht jedenfalls ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick darauf zu, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hat und die Wettverträge aus diesem Grund nicht wirksam zustande gekommen sind.

a) Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil durch Gutschrift der Spieleinsätze des Klägers in ihren Konten erlangt. Etwas erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ist jeder vermögenswerte Vorteil. Maßgeblich ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der auf eine Saldierung von Ein- und Auszahlungen abzustellen ist.

Auf das Spielerkonto des Klägers wurden im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 24.892,00 EUR eingezahlt. Dem standen Auszahlungen der Beklagten an den Kläger in Höhe von insgesamt 16.205,00 EUR gegenüber. Daraus ergibt sich ein Saldo in Höhe von 8.687 EUR, den die Beklagte von dem Kläger erlangt hat. Der Kläger macht hiervon einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend.

Die Zahlungen durch den Kläger erfolgten auf das von der Beklagten geführte Spielerkonto und vermehrten unmittelbar das Vermögen der Beklagten. Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Beklagten substantiiert unter Bezugnahme auf eine zur Akte gereichte Tabelle dargelegt hat, in Höhe welcher Summen jeweils Ein- und Ausgänge auf dem sog. Spielerkonto bei der Beklagten zu verzeichnen waren und wie sich der geltend gemachte Verlust errechnet. Dem ist die Beklagte nicht in vergleichbarer Weise gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert entgegengetreten. Insbesondere, da es sich nach dem klägerischen Vorbringen letztlich um Angaben der Beklagten selbst zu den seitens des Klägers vorgenommenen Einzahlungen handelt, wäre ihr ein substantiiertes Bestreiten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Da sie dies unterlassen hat, gilt der klägerseits errechnete Betrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, Rz. 45).

b) Die Beklagte erlangte diese Beträge durch Leistung des Klägers.

Eine Leistung i.S.d. § 812 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es insbesondere auf die der Zuwendung gegebenen Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung verfolgt haben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Streitfall eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) ausschlaggebend.

Der Kläger zahlte die Beträge in der Absicht ein, damit auf der Plattform der Beklagten an den angebotenen Online-Sportwetten teilnehmen zu können. Die Beklagte musste die Einzahlungen als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da sie erbracht wurden, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Online-Sportwetten auf der Website der Beklagten zu erfüllen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024, Az.: 19 U 76/23, juris Rn. 35). Die Zahlungen dienten damit erkennbar der Durchführung des zwischen den Parteien bestehenden Wettverhältnisses.

Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass die Einzahlungen teilweise auch von einer Person mit dem Namen „W.“ vorgenommen wurden, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine andere Person als die des Klägers handelt. Denn der Bereicherungsausgleich findet grundsätzlich zwischen dem Zuwendungsveranlasser und dem Zuwendungsempfänger statt. Dem Zuwendenden, der die Vermögensverschiebung tatsächlich vorgenommen hat, steht ein Anspruch nicht zu, da sein Vermögen im Ergebnis nicht vermindert ist. Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten mit der Leistung verfolgt haben. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Zuwendenden besteht nur dann, wenn die Vermögensverschiebung keine Leistung darstellt, insbesondere weil er an den Zuwendungsempfänger nicht für Rechnung oder auf Weisung des Zuwendungsveranlassers gezahlt hat oder der Mangel für den Empfänger offensichtlich ist (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Auflage 2026, § 812 Rn. 60 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr sollte durch sämtliche Einzahlungen ersichtlich das Spielerkonto des Klägers aufgefüllt werden.

c) Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund. Die Wettverträge sind nicht wirksam zustande gekommen, da die Beklagt gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hat. "Ohne Rechtsgrund" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist eine Leistung dann, wenn es an einem wirksamen schuldrechtlichen Grundverhältnis fehlt, das die konkrete Vermögensverschiebung endgültig tragen und rechtfertigen könnte. Ist der zugrunde liegende Vertrag nicht wirksam zustande gekommen fehlt der Leistung von Anfang an der Rechtsgrund.

Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Gem. § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen.

aa) Der Anwendungsbereich von § 312j BGB ist eröffnet. Die in Rede stehenden Wettverträge sind Verbrauchervertrage im elektronischen Geschäftsverkehr.

Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, § 310 Abs. 3 BGB (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312 Rn. 8). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist Unternehmerin, sie übte bei Abschluss der Sportwettverträge ihre gewerbliche Tätigkeit aus. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Der Kläger ist Verbraucher, er schloss die streitgegenständlichen Glücksspielverträge zu privaten Zwecken ab.

bb) Der in Rede stehende Vertragsabschluss fand im elektronischen Geschäftsverkehr statt.

Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient, § 312i Abs. 1 BGB. In Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU wird der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ weit definiert als „jede[r] Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ fallen (EuGH, 12.03.2020 - C-583/18, Rn. 22).

Auch der Begriff Telemedien ist weit auszulegen und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind, also jeden Online-Auftritt. Telemedien sind damit typischerweise Onlinedienste, wie Internetsuchmaschinen, Websites privater und gewerblicher Anbieter, Online-Shops oder Online-Auktionshäuser (vgl. BeckOK BGB/Maume, a.a.O. § 312i Rn. 11 f.). Das ist hier der Fall. Der Informations- und Kommunikationsaustausch zwischen den Parteien erfolgte über die gewerbliche Website „www.tipico.de“ oder der Smartphone-App der Beklagten.

cc) Bei dem Button mit der Beschriftung „Wette abgeben“ handelt es sich um eine Schaltfläche im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.

Der Begriff der Schaltfläche ist weit zu verstehen. Eine Schaltfläche ist jedes grafische Bedienelement, das dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (MüKoBGB/Wendehorst, 10. Auflage 2025, § 312j Rn. 26). Das ist hier der Fall. Der Button in der App bzw. auf der Website des Klägers erlaubt es dem Anwender, eine Wette in einer vorher bestimmten Summe abzugeben.

dd) Der Kläger hat die Schaltfläche „Wette abgeben“ nicht mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden gleichwertigen Formulierung beschriftet.

Die Formulierung „Wette abgeben“ stellt keine entsprechende eindeutige Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB dar. Eine gleichwertige Formulierung liegt vor, wenn die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt werden (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O., § 312j Rn. 27). Die Voraussetzung einer „entsprechend eindeutige Formulierung" im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls dann erfüllt, wenn die Gestaltung in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird (EuGH NJW 2022, 1439 - Fuhrmann 2; Stiegler NJW 2022, 1421).

Die Formulierung „Wette abgeben“ wird in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht. Der Ausdruck „Wette abgeben“ ist mehrdeutig, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 entspricht. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist allein anhand des Buttons „Wette abgeben“ nicht zwangslaufig und systematisch klar, ob und inwiefern für die nunmehr abzugebende Wette eine Zahlungspflicht einhergeht. Durch die Ausgestaltung des Buttons „Wette abgeben“ in der App bzw. auf der Website der Beklagten wird nicht ersichtlich, ob nach der Bestätigung des Buttons „Wette abgeben“ noch weitere Informationen, wie etwa eine Zusammenfassung des Wetteinsatzes inklusive etwaiger Gebühren bereitgestellt werden oder weitere Schritte zum Abschluss des Wettvertrags notwendig sind. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.02.2026 (dort Bl. 19) vielfach Gratiswetten und sogenannte Bonusspiele bereitstellt. Das Gericht folgt deshalb nicht der Ansicht der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2026, dass die Beschriftung „Wette abgeben“, für die veröffentlichte Entscheidungen im Zusammenhang mit § 312j Abs. 3 ersichtlich nicht vorliegen, ohne einen explizit auf die Kostenpflichtigkeit hinweisenden Zusatz hierzu ausreichend ist, denn es ist insoweit allein der Wortlaut der Schaltfläche und nicht ihr Kontext zu berücksichtigen.

Nach der Gesetzesbegründung der Regelungen der § 312 j Abs. 3 und 4 dienen diese, ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift, dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet oder bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7). Der Verbraucher soll bei Abgabe seiner Bestellung zweifelsfrei erkennen können, dass diese auf den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gerichtet ist (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7). Der Gesetzgeber der Regelungen des 312j Abs. 3 und 4 BGB hatte dabei insbesondere die sogenannten Kosten- oder Abofallen, also unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten, im Blick.

Bei unionsrechtskonformer Auslegung der Regelung des § 312j Abs. 3 BGB lässt sich der Schutzzweck der Norm jedoch - jedenfalls im Bereich der Sportwetten - nicht nur auf die Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen ein Irrtum des Verbrauchers und damit ein Auseinanderfallen des rechtlich Erklärten von dem tatsächlich Gewollten gegeben ist, auch stellt das Berufen auf die Unwirksamkeit durch den Kläger keine treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar (anders für über den Online-Shop eines Autoherstellers geschlossene Kaufverträge KG, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, BeckRS 2026, 6230; OLG Hamm, Urt. vom 19.02.2026 - 34 U 6/25, Rn. 205 unter Berufung auf. BGH, Urt. vom 19.01.2022, Az.: VIII ZR 123/21, juris Rn. 53 ff., welches allerdings vor der Entscheidung des EuGH, Urt. vom 30. Mai 2024 - C-400/22 - Conny erging; anders auch OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 9 U 71/25). Die Regelungen der § 312j Abs. 3 und 4 BGB sollen, in unionsrechtskonformer Auslegung, gerade nicht nur vor einem Irrtum über die Entgeltlichkeit des Vertrages schützen, sondern sicherstellen, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten oder Apps abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen, und ihre Aufmerksamkeit durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache lenken, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat. Dem Verbraucher soll vielmehr in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen geführt werden, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 81/23, juris Rn. 26).

Die Regelungen in § 312j BGB dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der - nach ihrem Art. 4 auf eine Vollharmonisierung gerichteten - Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU in der bis zum 25. März 2024 geltenden Fassung weist der Unternehmer, wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Art. 6 Abs.1 Buchst. a, e, o und p der Richtlinie genannten Informationen hin. Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU sorgt der Unternehmer dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden (Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie).

Aus dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie ergibt sich die Intention des europäischen Gesetzgebers bei der Schaffung der Regelung in Art. 8 Abs. 2. Danach soll der Verbraucher bei über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe der Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art sei sicherzustellen, dass Verbraucher den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was wiederum eine unmissverständliche Formulierung sicherstellen solle. Der Schutzzweck der Informationspflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 BGB soll dem Verbraucher verdeutlichen, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht, und dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7 und 11 f.; EuGH, Urt. vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rn. 49 ff. - Conny).

Der Schutzbereich ist damit nicht nur auf die sogenannten Kosten- oder Abofallen beschränkt. Es kann - jedenfalls bei Wettverträgen - nicht auf das Bewusstsein des Verbrauchers über die Kostenpflicht bei Vertragsschluss oder die Absicht des Verbrauchers bei Betätigung des Bestell-Buttons ankommen (so jedoch OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026 - 34 U 6/25 und OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 9 U 71/25; KG, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, BeckRS 2026, 6230 jeweils für über den Online-Shop eines Autoherstellers geschlossene Kaufverträge). Die Formulierung der Schaltfläche muss Verbrauchern den Zeitpunkt zu erkennen geben, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Dies gilt angesichts des erhöhten Verbraucherschutzbedürfnisses bei Glückspielverträgen auch, wenn der Spieler den Wettbetrag zuvor selbst beziffert hat. Denn die durch die Glücksspielstaatsverträge erfolgte Regulierung von Sportwetten verfolgt auch den Zweck, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen und das Entstehen von Glücksspielsucht und wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (vgl. BGH NJW 2024, 1950 Rz. 28, 29).

Auf eine eindeutige, die Zahlungspflichtigkeit ausdrücklich betonende Beschriftung kann auch nicht etwa mit dem Argument verzichtet werden, dass aus den Begleitumständen die Zahlungspflicht bekannt sein konnte oder der Kunde durch Widerrufsrechte hinreichend geschützt sei. Denn für die Bestimmung des Sinngehalts der Formulierung ist ausschließlich auf die Schaltflache selbst abzustellen. Diese muss also die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermitteln (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 28 - Fuhrmann-2; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 28). Darüber hinaus findet sich in dem Fenster zur Abgabe der Wette auch kein gesonderter Hinweis zu Kostenpflichtigkeit oder Zahlungspflicht. Für Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen gilt im Übrigen nach der Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB ein Widerrufsrecht nicht (BeckOGK/Busch, Stand 15.03.2025, § 312g Rn. 73).

Aus diesen Gründen geht auch der Verweis der Beklagten auf die Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 3 BGB in BT-Drs. 17/7745, S. 12 fehl. Bei den dort angesprochenen Internetauktionsplattformen, für die eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ als ausreichend angesehen wird, steht zum Zeitpunkt der Abgabe des Gebotes gerade nicht fest, ob der Bieter den Zuschlag erhalten wird und er damit einer unmittelbaren Zahlungspflicht ausgesetzt ist. Für den sogenannten „Sofortkauf“, bei dem ein Vertrag zum Fixpreis zustande kommt, gilt dies jedoch nicht, da dieser faktisch einer Onlinebestellung unter Verwendung einer Schaltfläche entspricht, weshalb hierfür die dargelegten Grundsätze anzuwenden sind (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 35). Entsprechendes gilt auch für die hier zur Beurteilung stehende Online-Sportwette, bei der der Einsatz unmittelbar mit der Abgabe der Wette dem Spielerkonto belastet wird. Der Vergleich der Beklagten mit einer lokalen Spielbank führt deshalb nicht weiter, weil § 312j BGB allein im elektronischen Geschäftsverkehr gilt.

Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 31 - Fuhrmann 2; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10.07.2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Formulierung oder die Änderung von Worten auf einer Schaltfläche oder einer Funktion zur elektronischen Bestellung stellt jedoch schon keine erhebliche Belastung dar, die der Wettbewerbsfähigkeit oder der unternehmerischen Freiheit der betreffenden Unternehmer schaden kann (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 31 - Fuhrmann 2).

ee) Nach § 312j Abs. 4 BGB ist der Vertrag bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam (BGH, Urt. vom 09.10.2025 - I ZR 159/24, juris Rn. 32 m.w.N.). Da die über die Website bzw. App der Beklagten geschlossenen Verträge endgültig unwirksam waren, können die weiteren Vornahmen von Wetten durch den Kläger nicht als Genehmigung im Sinne von § 182 Abs. 1 BGB angesehen werden.

Zudem hat der Kläger die Verträge nicht bestätigt. Die Bestätigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (BeckOGK.BGB/Beurskens, Stand 1. August 2025, § 141 Rn. 18). Sie muss nach außen hin erkennbar machen, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (Staudinger/Roth, BGB [2025], § 141 Rn. 20). Darüber hinaus setzt sie einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 130/02, NJW-RR 2003, 769, juris Rn. 14; Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116, juris Rn. 19; BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 19). Ein Bestätigungswille erfordert, dass die Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570, juris Rn. 21). Vorliegend hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger Kenntnis bezüglich der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit gehabt hätte, im Gegenteil trägt die Beklagte vor, der Kläger habe die geschlossenen Verträge als verbindlich angesehen.

Der Kläger konnte die Wettverträge auch nicht gemäß § 141 Abs. 1 BGB durch erneute Abgabe von Wetten bestätigen und dadurch deren Neuabschluss bewirken. Die Bestätigung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts bedarf der Form des bestätigten Geschäfts (BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 [juris Rn. 11]), es sei denn, das Formerfordernis gilt zur Zeit der Bestätigung nicht mehr (BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 27.1; Grüneberg/Ellenberger aaO § 141 Rn. 4; MünchKomm.BGB/Busche, 10. Aufl., § 141 Rn. 15). Dieser Grundsatz gilt bei einem nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksamen Vertrag entsprechend, weil die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2025 - I ZR 159/24, juris Rn. 47).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Grauzone Adresshandel - Vertrag nach § 134 BGB nichtig wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 UWG - Parteien haben keinerlei Ansprüche aus dem Vertrag oder ungerechtfertigter Bereich

LG Düsseldorf
Urteil vom 20.12.2013
33 O 95/13


Das LG Düsseldorf hat sich in dieser Entscheidung mit Adresshandel befasst. Ein Unternehmen generierte durch Gewinnspiele Kontaktdaten. Die gewonnenen Daten wurden veräußert und zu Werbezwecken verwendet, ohne dass von den Teilnehmern tatsächlich die Einwilligung nach § 7 Abs. 2 UWG eingeholt wurde, dass die Daten zu Werbezwecken verwendet werden dürfen.

Das Gericht hat entschieden, dass ein solcher Vertrag zwischen dem Datenhändler und einem werbenden Unternehmen über Adressdaten wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ist. Weder der Verkäufer der Daten noch der Ankäufer der Daten kann Ansprüche aus dem Vertrag (z.B. Kaufpreiszahlung, Gewährleistungsansprüche) oder ungerechtfertigter Bereicherung herleiten.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Beiden Ansprüchen steht entgegen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nichtig ist (§ 134 BGB). Der Vertrag ist darauf gerichtet, dass die Klägerin, um die Adressen an die Beklagte liefern zu können, systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 UWG verstoßen muss.

Die Klägerin hat keine wirksame Zustimmung von Kunden dadurch erreicht, dass sie diese im Rahmen einer Meinungsumfrage gewonnen hat, die, die nicht werblichen Zwecken diente und daher vom Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG freigestellt ist.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB) steht § 817 S. 2 BGB entgegen. Nicht nur die Klägerin sondern auch die Beklagte hat sich nicht entsprechend der Rechtsordnung verhalten. Auch die Beklagte hat sich außerhalb der Rechtsordnung bewegt. Die Beklagte hätte nach eingehender Prüfung des Vertrages sowie auch aufgrund der zumindest grobfahrlässigen Unkenntnis der Umstände, wie die Klägerin durch die von ihr durchgeführten Telefonanrufe die Anrufselektion durchführt, erkennen können bzw. müssen, dass die Zustimmung durch eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG generiert worden ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verwechslungsgefahr zwischen INTERCONNECT und T-InterConnect

BGH, Urteil vom 28.06.2007 -I ZR 132/04
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
INTERCONNECT/T-InterConnect


Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Wort-/Bildmarken INTERCONNECT und T-InterConnect Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht, da es möglich ist, dass der Verkehr die Klagemarke gedank­lich mit der Beklagten als Inhaberin des bekannten Serien- und Unternehmens­kennzeichens "T-" in Verbindung bringt.

Leitsatz:
Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungs­kraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechs­lungsgefahr im weiteren Sinne führen.


BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04
OLG Stuttgart
LG Stuttgart


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Verwechslungsgefahr zwischen INTERCONNECT und T-InterConnect" vollständig lesen