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OLG Hamburg: Zwischen der Marke UNIRAK und der Zeichenfolge UNIQA Total Return für einen Investmentfond besteht auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens

OLG Hamburg
Urteil vom 26.05.2010
5 U 33/09
UNIRAK
UNIQA


Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass zwischen der Marke "UNIRAK" und der Zeichenfolge "UNIQA Total Return" für einen Investmentfond unmittelbare Verwechslungsgefahr sowie auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens an der Vorsilbe "Uni" besteht. In den Entscheidungsgründen hat sich das Gericht vor allem mit der Frage des kennzeichenrechtlichen Schutzes eines Serienzeichens befasst. Dabei handelt es sich um eine Problematik, die sowohl bei Markenanmeldungen wie auch in kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten häufig übersehen wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens ist zunächst ein Kennzeichenrecht der Antragstellerin an der Vorsilbe „Uni“. Dies kann nach der Entscheidung „BIG“ des BGH entweder dadurch begründet werden, dass die Antragstellerin isoliert für die Vorsilbe „Uni“ ein eigenständiges Kennzeichenrecht, insbesondere eine eingetragene Marke besitzt oder dass sie über mehrere Kennzeichenrechte an zusammengesetzten Marken mit der Vorsilbe „Uni“ verfügt. Vorliegend macht sie Letzteres geltend. Sie hat eine Liste von 136 Uni-Marken in der Klasse 36 eingereicht ( Anlagen AS 1 und 3; darunter befindet sich auch eine Wortmarke „Uni“, auf die sich die Antragstellerin aber nicht stützt ).

c) Sowohl für die Frage einer Eignung eines Zeichens als Stammbestandteil als auch für die Frage der Verwechslungsgefahr kommt es auf dessen Kennzeichnungskraft an ( Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.736 und 739 ). Allerdings lässt es der BGH in der Entscheidung BIG sogar genügen, wenn eine tatsächliche Gewöhnung des Verkehrs an den Stammbestandteil feststellbar ist.

aa) Die Vorsilbe „Uni“ dürfte für Investmentfonds schon von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungsstark sein.

Die Silbe ist mehrdeutig : Sie kann in Alleinstellung die Kurzform für „Universität“ sein oder „einfarbig“ bedeuten. Als Vorsilbe kann sie im Sinne von „einförmig“, „einheitlich“ oder auch „allgemein verwendbar“ verstanden werden ( BGH GRUR 66, 495,497 – UNIPLAST ). Auch im Zusammenhang mit Investmentfonds ist keine bestimmte beschreibende Bedeutung erkennbar. Den von den Antragsgegnerinnen vorgelegten gegenteiligen Entscheidungen des HABM dürfte insoweit nicht zu folgen sein.

[...]

Selbst wenn man die Vorsilbe „Uni“ für kennzeichnungsschwach hielte – sei es von Haus aus und/oder wegen eingetragener Drittzeichen – hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie jedenfalls im Bereich von Investmentfonds die Vorsilbe „Uni“ so umfangreich benutzt, dass der Verkehr hierin einen Hinweis auf die Antragstellerin erblickt. Zugleich ist damit eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils „Uni“ für Investmentfonds glaubhaft gemacht. [...]


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: