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BGH: Werbung für Sportbekleidung mit "olympiaverdächtig" und "olympiareif" ist nicht unlauter und verstößt nicht gegen Olympia-Schutzgesetz

BGH
Urteil vom 07.03.2019
I ZR 225/17


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für Sportbekleidung mit "olympiaverdächtig" und "olympiareif" nicht unlauter ist und nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Werbung für Sportbekleidung als "olympiaverdächtig"

Der unter anderem für den Gewerblichen Rechtsschutz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnungen "olympiaverdächtig" und "olympiareif" im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt.

Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund. Die Beklagte betreibt einen Textilgroßhandel. Während der olympischen Spiele 2016 warb sie auf ihrer Internetseite für Sportbekleidung mit den Aussagen "olympiaverdächtig" und "olympiareif".

Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, das die olympischen Bezeichnungen (§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG) gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt. Nach Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung verstoße nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG, weil die Werbung mit "olympiaverdächtiger" oder "olympiareifer" Sportbekleidung nicht geeignet sei, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stelle auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar. Dem Kläger habe daher kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 1 OlympSchG zugestanden, so dass er auch keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und die Abweisung der Zahlungsklage bestätigt.

Die Abmahnung des Klägers war unberechtigt, da die Voraussetzungen eines Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG nicht vorlagen. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liegt nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird allerdings überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spielen deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden. Ein solcher enger Bezug zu den Olympischen Spielen kann etwa dann vorliegen, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird.

Zwar hat die Beklagte mit der angegriffenen Werbung Sporttextilien beworben und damit Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen wird aber nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie "olympiareif" und "olympiaverdächtig" produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch § 4 Nr. 2 OlympSchG, der - unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit - ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt. Eine für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele fehlt ebenfalls. Die in der angegriffenen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers ist nicht per se ein olympisches Motiv. Diese Darstellung fällt daher nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes.

LG Rostock - Urteil vom 21. Juli 2017 - 3 O 911/16

OLG Rostock - Urteil vom 13. Dezember 2017 - 2 U 21/17

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch", alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder

3.als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1.dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder

2.die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,

sofern die Benutzung nicht unlauter ist."


BGH: Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags wegen unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

BGH
Urteil vom 22.03.2018
I ZR 118/16
Hohlfasermembranspinnanlage II
UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 17 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der hinreichenden Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags wegen unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG befasst.

Leitsätze des BGH:

a) Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger
begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.

b) Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.

c) Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.

d) Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten
Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unterlagen vorzunehmen.

BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - OLG Koblenz - LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Stuttgart: Wettbewerbsverstoß durch Werbung auf Grabsteinen wenn Friedhofssatzung dies verbietet

OLG Stuttgart
Urteil vom 05.07.2018
2 U 167/17


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn entgegen der Friedhofssatzung Grabsteine mit Werbung versehen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es liegt eine unlautere Handlung vor.
1.
Nach § 3a UWG begeht eine im Sinne von § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Als Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juni 2017 - 2 U 127/16, juris Rn. 28). Die hier fraglichen Bestimmungen stellen solche Marktverhaltensregelungen dar (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 170/02, juris Rn. 24 - Friedhofsruhe), denn nach ihnen ist es auf dem Friedhof nicht gestattet, „Waren und gewerbliche Dienste anzubieten“.

Zwar kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit nach § 3a UWG nur begründen, wenn diese nationale Bestimmung eine unionsrechtliche Grundlage hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, juris Rn. 13 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, juris Rn. 11 - Costa del Sol). Durchsetzbar bleiben allerdings, wie sich aus dem Erwägungsgrund 7 zu der genannten Richtlinie ergibt, nationale Verbote aus Gründen der guten Sitten und des Anstandes (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3a UWG Rn. 1.30). Um solche Bestimmungen handelt es sich hier, da die Regelungen in den Friedhofssatzungen dazu dienen, die Würde des Friedhofs zu schützen.
2.
Die Verfügungsbeklagte hat durch das Anbringen der streitgegenständlichen Firmenschilder gegen das Werbeverbot auf Friedhöfen verstoßen. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Firmenschilder ein „Anbieten“ von Waren und gewerblichen Dienstleistungen im Sinne der Friedhofssatzungen darstellen.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist es für ein Anbieten von Waren im Sinne dieser Satzungsbestimmung nicht erforderlich, dass die Waren zum sofortigen Kauf feilgeboten werden. Vielmehr wird es durch den Satzungsgeber als mit der Würde des Ortes unvereinbar angesehen, wenn Gewerbetreibende auf dem Friedhof kommerzielle Interessen verfolgen. Zurecht geht das Landgericht daher davon aus, dass unter einem „Anbieten“ im Sinne der Satzungen jede auf den Vertrieb gerichtete Handlung einschließlich der Werbung und dem Feilhalten zu verstehen ist, wobei insoweit maßgeblich ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Maßnahme verstehen, vorliegend also vor allem Verbraucher, die als Besucher des Friedhofs die Firmenschilder wahrnehmen. Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher aber versteht die Firmenschilder in ihrer Kombination von ansprechender, individuell geprägter Gestaltung und Angabe von Firma, Sitz und Telefonnummer des Unternehmens nicht nur als schlichte, neutrale Herstellerangabe „zu Verwaltungszwecken“, sondern als eine Maßnahme, durch die Verbraucher im Interesse der Absatzförderung darauf hingewiesen werden sollen, dass das betreffende Grabmal von der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 hergestellt worden ist, und ihnen nähere Informationen zur geschäftlichen Kontaktaufnahme verschafft werden sollen.

Bestätigt wird dies im Übrigen durch den Vortrag der Verfügungsbeklagten, die Angaben auf den Firmenschildern dienten lediglich den Angehörigen und/oder der Friedhofsverwaltung für den Fall einer Mehrfachbelegung bzw. bei Problemen mit der Standfestigkeit des Grabsteins zur vereinfachten Kontaktaufnahme (Bl. 35/36). In diesen Fällen ist nicht lediglich der Hersteller des Grabmals zur Leistung geeignet; die Leistungen können auch von einem anderen Steinmetz erbracht werden. Die Firmenschilder dienen daher auch in diesen Fällen dazu, die relevanten Verbraucher auf den Betrieb der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 hinzuweisen, um so einen weiteren Auftrag zu akquirieren. Im Übrigen verändert dies auch nicht den Eindruck bei anderen Besuchern, dass es sich dabei um Werbung handelt.

Darauf, ob die Verfügungsbeklagte bewusst oder gar vorsätzlich und planmäßig vorgegangen ist, kommt es für die Tatbestandserfüllung bei einem Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch nicht an (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. März 2005 - 2 U 173/04, juris Rn. 27).
3.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Verstoß auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Spürbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine Beeinträchtigung der geschützten Interessen nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 36. Aufl. (2018), § 3a UWG Rn. 1.99). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Zutreffend stellt das Landgericht einzig auf die Wirkung auf Besucher des Friedhofs ab und nicht auch auf die Interessen der Mitbewerber der Verfügungsbeklagten. Das Werbeverbot schützt die Trauernden vor einer Belästigung durch die Verfolgung kommerzieller Interessen, nicht aber die Mitbewerber davor, dass ein Wettbewerbsvorsprung durch einen Missbrauch des Friedhofs als „Messe“ oder als „Leistungsschau“ für Waren und Dienstleistungen für Beerdigungsleistungen erzielt wird.

Die Besucher des Friedhofs können sich auch schon dann in ihrer Trauer und ihrem Gedenken an die Verstorbenen von den Firmenschildern gestört fühlen, wenn die Werbung erst bei näherem Hinsehen als solche erkennbar ist (vgl. das Anerkenntnisurteil des OLG Stuttgart vom 25. Oktober 2012 - 2 U 50/12, in dessen Fall waren Sargträger mit Hemden ausgestattet worden, die mit dem Firmenschriftzug oder -logo versehen waren). Anders als von den Verfügungsbeklagten dargestellt, ist das Schild auch nicht lediglich kaum wahrnehmbar, sondern erzeugt bei einer Größe von ca. 9 cm x 2 cm eine Anlockwirkung und ist - zumindest, wenn sich der Trauernde in unmittelbarer Nähe befindet - gut lesbar. Die zwischen den Parteien geführte Auseinandersetzung über die Höhe, in der die Firmenschilder angebracht sind, ist für den Senat nicht entscheidend.

Nicht maßgeblich ist auch, ob die Friedhofsverwaltung solche Kennzeichnungen - bis zur Größe eines Fünfmarkstücks (Anlage AG 17) - duldet. Für die Frage der Spürbarkeit ist es unerheblich, ob die Verwaltungsbehörde von einer Sanktionsmöglichkeit Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 140/07, juris Rn. 20 - Versandkosten bei Froogle; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a UWG Rn. 1.47).
II.
Da die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 die streitgegenständlichen Firmenschilder hat anbringen lassen, hat sie als Täterin die Erstverstöße gegen § 3a UWG i.V.m. den Satzungsbestimmungen begangen, die eine Wiederholungsgefahr und damit einen Unterlassungsanspruch im zugesprochenen Umfang zu begründen, § 8 Absatz 1 UWG.
Nachdem sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus dem Verstoß gegen § 3a UWG ergibt, bedarf es keiner Entscheidung, ob daneben auch ein Erstverstoß gegen § 7 UWG vorliegt.
III.

Der Antrag gegen den Verfügungsbeklagten Ziff. 2 ist begründet, da er - wie sich aus der Anlage AG 1 (Bl. 46) ergibt - die Anbringung der beanstandeten Firmenschilder verantwortet und damit persönlich als Täter den Haftungstatbestand verwirklich hat. Der eidesstattlichen Versicherung ist zu entnehmen, dass er die Handlung selbst begangen oder wenigstens in Auftrag gegeben hat, was zur Haftungsbegründung genügt (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, juris Rn. 14 - Geschäftsführerhaftung). Der Charakter als geschäftliche Handlung ergibt sich daraus, dass er die Handlung zugunsten eines Mitbewerbers (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG), der Verfügungsbeklagten Ziff. 1, durchgeführt hat (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Direktes Abwerben von Mitarbeitern eines Mitbewerbers nicht wettbewerbswidrig - Unlauterkeit bei beabsichtige Existenzgefährdung des Mitbewerbers

OLG Frankfurt
Beschluss vom 15.05.2018
6 W 39/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das direkte Abwerben von Mitarbeitern eines Mitbewerbers im Regelfall nicht wettbewerbswidrig ist. Vielmehr müssen weitere Umstände vorliegen. So kann eine Unlauterkeit bei beabsichtiger Existenzgefährdung des Mitbewerbers vorliegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin durch zu langes Zuwarten die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG widerlegt hat, da es jedenfalls an einem Verfügungsanspruch fehlt. Der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, III Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 4 UWG zu.

1.) Auszugehen ist bei Beurteilung der Unlauterkeit der Abwerbung von Mitarbeitern von dem Grundsatz der Abwerbungsfreiheit. Die Freiheit des Wettbewerbs erstreckt sich auch auf die Nachfrage nach Arbeitnehmern. Unternehmer haben keinen Anspruch auf den Bestand ihrer Mitarbeiter. Die für ein Unternehmen Tätigen sind zudem in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei (Art. 12 GG). Das Abwerben von Mitarbeitern (= Ausspannen) eines Unternehmers, gleichgültig, ob er auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, ist daher lauterkeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt (BGH GRUR 1961, 482 - Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1966, 263 - Bau-Chemie; BGH GRUR 1984, 129 (130) - shop-in-the-shop I; BGH GRUR 2006, 426 [BGH 09.02.2006 - I ZR 73/02] Rnr. 18 - Direktansprache am Arbeitsplatz II; Senat, Urteil vom 01.03.2018, 6 U 165/17). Dies gilt auch dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt (BGH GRUR 1966, 263 - Bau-Chemie). Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle, welche (Schlüsselkräfte) oder wie viele Mitarbeiter abgeworben werden. Will sich ein Unternehmen vor einer Abwerbung seiner Mitarbeiter schützen, so kann es dies durch entsprechende Zugeständnisse oder durch Auferlegung vertraglicher Wettbewerbsverbote (§§ 74 ff., 90a HGB) erreichen (ebenso OLG Brandenburg WRP 2007, 1368 [OLG Brandenburg 06.03.2007 - 6 U 34/06] (1370)).

Eine Unlauterkeit in Form der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG kann sich daher erst durch das Hinzutreten weitere Umstände ergeben, nämlich insbesondere durch die Unlauterkeit des Zwecks oder der Methoden der Abwerbung.

2.) Derartige besondere unlauterkeitsbegründende Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich.

a) Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, der Zweck der Abwerbung sei hier als unlauter anzusehen, weil die Abwerbung gezielt erfolge, um eine existenzvernichtende Beeinträchtigung des Wettbewerbers zu erreichen oder diese zumindest in Kauf genommen werde, kann dahinstehen, ob die diese Ansicht begründende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1966 noch unverändert Anwendung findet. Diese hat nämlich in der Folgezeit zunehmend Kritik erfahren, da es eine Ausprägung der Wettbewerbsfreiheit ist, dass der eigene Vorteil auch um den Preis der wirtschaftlichen Gefährdung des Konkurrenten gesucht werden darf. Auch die Gefährdung der Existenz eines Mitbewerbers steht im Einklang mit der dem Wettbewerb innewohnenden Auslesefunktion. Es spricht daher viel dafür, die hiermit verbundene Behinderung (inzwischen) als wettbewerbskonform anzusehen. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da nicht erkennbar ist, dass eine Existenzgefährdung der Antragstellerin vorliegt oder gar von der Antragsgegnerin beabsichtigt war. Die Antragstellerin hat schon nicht vorgetragen, wie sich konkret die Auswirkungen der Abwerbungen für die Antragstellerin darstellen. Weiterhin ist schon aufgrund des Umfangs der Mitarbeiterwechsel nicht annähernd erkennbar, inwieweit dies zu einer Existenzgefährdung der Antragstellerin führt. Die Antragstellerin spricht hier von 10 % abgeworbener Mitarbeiter, was aber durch ihren Vortrag nicht gestützt wird. Sie spricht selbst von 8 Servicetechnikern, was nach den in Anlage AS 2 eidesstattlich versicherten Mitarbeiterzahlen (202 Mitarbeiter, davon 135 Servicetechniker) 6 % der Servicetechniker ausmacht.

b) Allerdings wird es teilweise bereits als unlauter angesehen, wenn ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten des Arbeitsmarktes gerade Beschäftigte eines bestimmten Mitbewerbers abgeworben werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 36. Aufl., § 4, Rnr. 4.105; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Omsels UWG § 4 Rn. 29-32; Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, § 4 Nr. 4, Rnr. 56).

Der Unlauterkeitsgrund wird hier darin gesehen, dass ein Unternehmer die Abwerbung von Mitarbeitern einsetzt, um ohne nennenswerte finanzielle oder wirtschaftliche Anstrengungen ganze Geschäftsbereiche, Abteilungen oder Niederlassungen eines konkurrierenden Unternehmens einschließlich der damit verbundenen Kunden zu übernehmen. Der Abwerbende wendet in diesen Fällen nur die Kosten für die zukünftige Tätigkeit der Mitarbeiter in seinem Unternehmen und ein etwaiges Handgeld auf, um eine vom Mitbewerber mit zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand aufgebaute Unternehmenseinheit zu übernehmen und den Mitbewerber selber vom Markt zu verdrängen. Der Mitbewerber ist durch die Übernahme ganzer Unternehmensbereiche außerdem nicht mehr in der Lage, seine Leistungen durch eigene Anstrengungen am Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Allerdings genügt es für die Annahme einer Unlauterkeit noch nicht, dass die Wettbewerbsposition lediglich beeinträchtigt wird. Erschwerend kann andererseits berücksichtigt werden, dass die Übernahme der Mitarbeiter putsch- oder handstreichartig erfolgt und neben Mitarbeitern auch Kunden, Kundendaten, Lieferanten und Produktionsmittel in einer Art und Weise übernommen werden, dass dem Mitbewerber keine ernsthafte Möglichkeit verbleibt, der Übernahme entgegenzusteuern.

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegner tatsächlich nur Mitarbeiter der Antragstellerin abgeworben hat, was im Übrigen dann unschädlich wäre, wenn der Markt so eng wäre, dass nur zwei Wettbewerber existieren, da die Antragsgegnerin dann zur Abwerbung von Mitarbeitern der Antragstellerin gezwungen wäre. Hierzu ist nichts vorgetragen.

Weiterhin erfolgte die Abwerbung nicht "handstreichartig" zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern über einen Zeitraum von einem halben Jahr gestaffelt. Dies lässt den Eingriff in den Betrieb der Antragstellerin als besser kompensierbar erscheinen, da die Möglichkeit für die Antragstellerin besteht, den Personalverlust ihrerseits durch die Anwerbung neuer Mitarbeiter auszugleichen. Bei der Gesamtbetrachtung ist weiterhin zu würdigen, dass nicht komplette Abteilungen zum Wechsel angeleitet worden sind, sondern insbesondere von den insgesamt 135 Servicetechnikern lediglich eine Handvoll zum Wechsel bewegt worden sind. Auch sind weitere unlauterkeitsbegründende Umstände (übertriebene Anreize durch exorbitante Bezahlung o.ä.) nicht ersichtlich.

c) In der Gesamtschau verbleibt daher lediglich die Tatsache, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin als eine unmittelbare Wettbewerberin herantritt und von ihr Mitarbeiter abwirbt. Dies verlässt den Boden lauteren Wettbewerbsverhaltens nicht, sondern stellt sich als zulässiger Wettbewerb um Arbeitskräfte dar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Wort-Bildmarke des Online-Portals chefkoch.de ist eine bekannte Marke - unlauteres Ausnutzen durch andere Chefkoch-Marke für Küchenzubehör

LG München
Urteil vom 13.12.2016
33 O 7174/16


Das LG München hat entschieden, dass die Wort-Bildmarke des Online-Portals chefkoch.de eine bekannte Marke ist und ein unlauteres Ausnutzen der Marke durch eine andere Chefkoch-Marke für Küchenzubehör vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Bei der Klagemarke 1 handelt es sich um eine bekannte Marke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.

1. Von einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn diese einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (EuGH, GRUR Int. 2000, 73, Tz 26 f - Chevy), EuGH, GRUR 2009, 1158 Tz 25 - PAGO/Tirolmilch).

2. Die Klagemarke 1 erfüllt diese Voraussetzungen. Die Klägerin hat umfangreich dargelegt und nachgewiesen, dass ihr Portal über eine erhebliche Anzahl von Nutzern verfügt: Sie kann seit 2009 jährlich eine dreistellige Millionenzahl von Besuchen auf ihrer Webseite verzeichnen (vgl. Anlage K 12); andere Umfragewerte belegen eine seit 2008 monatlich kontinuierlich über 2,7 Mio. liegende Zahl an sog. Unique Usern. Die Klägerin ist unstreitig Marktführerin bei Internetseiten im kulinarischen Bereich; sie wird von Google unter den Top 10 aller Webseiten geführt, auf die am häufigsten und am besten platziert in der Trefferliste verwiesen wird. Des Weiteren hat die Klägerin für ihr Portal mehrere Preise, darunter auch Publikumspreise gewonnen. Die durch das Portal generierten Umsätze liegen bei 5,8 Mio. Euro (2011) bzw. 10,8 Mio. Euro (2015), was bei einem grundsätzlich kostenfrei zu nutzenden Portal eine erhebliche Verbreitung voraussetzt. Des Weiteren betreibt die Klägerin das Portal unter der Klagemarke bereits seit 1998. Es findet auch in den Medien immer wieder Erwähnung (vgl. Anlagenkonvolut K 23).

Die Bekanntheit des Portals ist mit der Bekanntheit der Klagemarke 1 gleichzusetzen, da diese blickfangmäßig auf der Webseite verwendet wird und somit jeder, der das Portal aufruft, zugleich die Marke wahrnimmt. Des Weiteren ist der Wortbestandteil der Klagemarke wesentlicher Bestandteil des Domainnamens, unter welchem das Portal aufgerufen werden kann. Zugleich wird „C.“ bzw. „ bei den Umfragen, den Preisen wie auch den Erwähnungen in den Medien stets als Bezeichnung für das Portal der Klägerin verwendet. Die Hinzufügung der Top-Level-Domain wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als technische Notwendigkeit verstanden, so dass keine Differenzierung zwischen Bekanntheit des Portals und der Marke vorgenommen werden muss.

III.
Zwischen den Waren, für welche die angegriffene Marke eingetragen wurde und den Dienstleistungen, für welche die Klagemarke 1 jedenfalls rechtserhaltend benutzt wurde, besteht (unstreitig) keine Ähnlichkeit, so dass der originäre Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eröffnet ist.

IV.
Die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören - stellen zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Marke eine gedankliche Verknüpfung her.

1. Von einer gedanklichen Verknüpfung ist auszugehen, wenn die beteiligten Verkehrskreise aufgrund eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen den Marken einen Zusammenhang zwischen diesen sehen, ohne sie jedoch zu verwechseln (EuGH GRUR 2004, 58 Tz 29 - Adidas-Salomon und Adidas Benelux). Der Grad der Zeichenähnlichkeit ist dabei nicht allein entscheidend; vielmehr sind alle relevanten Umstände wie der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der Waren und Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eingetragen sind, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft sowie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2009, 56, Tz 42-Intel).

2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Marken vornehmen werden.

a) Zwischen den beiden Marken besteht hochgradige Ähnlichkeit: Der Aufbau der Zeichen entspricht sich, da beide aus dem identischen Wortbestandteil sowie der Abbildung einer Kochmütze bestehen, die graphisch zentriert über dem Wortbestandteil angeordnet wurde. Der Verkehr nimmt bei beiden Zeichen jeweils auch nur eine Kochmütze wahr: Es ist fernliegend, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Formen oder der unterschiedlichen Herkunft der Kochmützen vornehmen. Dies gilt umso mehr, als dem angesprochenen Verkehr die beiden Zeichen in der Regel nicht gleichzeitig begegnen und er sich somit auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd, Tz. 26).

b) Zwar hat die Klagemarke 1 beschreibende Anklänge; da sie jedoch gerade kein Portal für Chefköche, sondern für Hobbyköche bezeichnet, verfügt sie über Unterscheidungskraft, welche durch die umfangreiche Benutzung und daraus folgende Bekanntheit des Portals erheblich gesteigert wurde.

c) Die Klägerin hat des Weiteren umfassend dazu vorgetragen, dass ihre Marke über einen erheblichen Bekanntheitsgrad bei den angesprochenen Verkehrskreisen verfügt, das Portal häufig und auch mit überdurchschnittlich langer Verweildauer (vgl. Anlage K 17) genutzt wird, so dass es im Gedächtnis der Nutzer entsprechend präsent ist. Bei Kontakt mit dem Zeichen der Beklagten wird somit die Klagemarke in Erinnerung gerufen; die fehlende Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit ändert daran nichts.

V.
Die Beklagte nutzt die Unterscheidungskraft der Klagemarke 1 darüber hinaus auch in unlauterer Weise aus.
1. Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist insbesondere auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (BGH GRUR 2014, 378, Tz 33 - Otto Cap).

Dies ist der Fall, da die Beklagte insbesondere durch die enge Anlehnung an die Klagemarke erreicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise ihren Produkten ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit zukommen lassen und sich ggf. aufgrund des Wiedererkennungseffektes auch mit den entsprechend gekennzeichneten Waren intensiver beschäftigen werden, als dies bei einer anderen Kennzeichnung der Fall wäre.

Es ist nicht erforderlich, dass die Marke durch die Beklagte in der Absicht, die Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke auszunutzen, eingetragen wurde: Ein Verhalten, das objektiv den Tatbestand erfüllt, reicht zu dessen Verwirklichung aus; ein subjektives Element ist gerade nicht erforderlich (zum gleichlautenden § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG: BGH GRUR 2014, 378, Tz 43 - Otto Cap).

2. Da für die Fallgruppe der „Ausnutzung der Unterscheidungskraft“ gerade keine Rufübertragung erforderlich ist, ist es unschädlich, dass bei einzelnen Waren (z. B. Bartschneidemaschinen oder Dolche) eine erhebliche Entfernung zu den Dienstleistungen der Klägerin vorliegt: Entscheidend und ausreichend ist, dass beide Marken sich mit ihren Waren bzw. Dienstleistungen jeweils an die gleichen Verkehrskreise (nämlich jedermann) richten und somit der angegriffenen Marke bei diesen aufgrund der Bekanntheit der Klagemarke sowie der großen Nähe zu dieser erhöhte Aufmerksamkeit zukommen wird.

3. Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft erfolgte schließlich auch in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund, weil kein legitimes Interesse der Beklagten zur Verwendung der Bezeichnung ersichtlich ist. Bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihr verbundene Aufmerksamkeit oder Wertschätzung auszunutzen, ist ohnehin regelmäßig von einem die Unlauterkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG begründenden Verhalten auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az.: I ZR 108/09 - TÜV II m. w. N.)

4. Sofern man mit BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az.: I ZR 78/14 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot es für den Schutz einer bekannten Marke für erforderlich hält, dass die Benutzung des beanstandeten Zeichens durch den Dritten die Funktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, ist auch dies hier unproblematisch gegeben: Die Beklagte brachte durch die Markeneintragung zum Ausdruck, dass sie das angegriffene Zeichen zur Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Waren nutzen möchte, so dass die Herkunftsfunktion der Klagemarke beeinträchtigt wird.

C.
Der Klägerin steht auch gem. § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte nutzt mit ihrem Zeichen die Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke unlauter aus; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Ob das Zeichen „C.“ bezüglich Waren oder Dienstleistungen mit kulinarischem Bezug auch beschreibend genutzt werden kann, ist für die hiesige Entscheidung ohne Bedeutung: Aufgrund der Eintragung des Zeichens als Marke besteht eine Erstbegehungsgefahr einer markenmäßigen und somit rechtsverletzenden Benutzung (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, vor § 14 Rn. 103).


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OLG Brandenburg: Äußerung über Mitbewerber zur rechtswidrigen Mitwirkung an Vergabeverfahren nicht zwingend wettbewerbswidrig

OLG Brandenburg
Urteil vom 13.12.2016
6 U 76/15


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Äußerung über einen Mitbewerber zur rechtswidrigen Mitwirkung an Vergabeverfahren nicht zwingend wettbewerbswidrig sind.


Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Äußerung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 i.V. m. § 4 Nr. 8 UWG (in der bis zum 10.12.2015 geltenden Fassung) bzw. § 4 Nr. 2 UWG (in der Fassung des Gesetzes vom 02.12.2015 - BGBl. I S. 2158 - gültig ab 10.12.2015).

Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil der Kläger die zu untersagende Äußerung nicht getätigt hat. Die tatsächlich getätigten Äußerungen wären zudem nicht wettbewerbswidrig.

1) Die Klage ist bereits unschlüssig. Der Kläger begeht die Untersagung einer Äußerung, die der Beklagte so wörtlich nicht getätigt hat, wie der Kläger auch noch nicht einmal behauptet hat. Die inkriminierte Äußerung, die Ehefrau der Klägers wirke entgegen § 16 Abs. 2 Vergabeverordnung bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG rechtswidrig an öffentlichen Vergabeverfahren mit, an denen das Planungsbüro des Klägers beteiligt sei, ist in dem Schreiben des Beklagten vom 20.08.2014 nicht enthalten.

2) Soweit der Antrag des Klägers so zu verstehen sein könnte, dass der Beklagte zu verurteilen sei, es zu unterlassen, sinngemäß zu behaupten, die Frau der Klägers wirke entgegen § 16 Abs. 2 Vergabeverordnung bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG rechtswidrig an öffentlichen Vergabeverfahren mit, an denen das Planungsbüro des Klägers beteiligt sei, wie geschehen im Schreiben vom 20.08.2014, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Auch insoweit besteht kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 8 UWG a.F. (§ 4 Nr. 2 UWG n. F.) bzw. § 4 Nr. 7 UWG a.F. (§ 4 Nr. 1 UWG n.F.), unterstellt zugunsten des Klägers, zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis und das Schreiben vom 20.08.14 sei zu Zwecken des Wettbewerbs versandt worden.

2.1). Das Schreiben vom 20.08.2014 enthält eine Reihe von Tatsachenbehauptungen, die wahr bzw. unstreitig sind und deshalb dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 UWG a.F. (§ 4 Nr. 2 UWG n.F.) von vorneherein nicht unterfallen. Dazu zählen u.a. die Aussagen, der Kläger betreibe kein Architekturbüro, seine Ehefrau sei im Bauamt tätig und dort für die Vergabe von Fördermitteln zuständig und der Kläger habe an mehreren näher bezeichneten Bauvorhaben der Wohn- und Baugesellschaft … mbH mitgewirkt. § 4 Nr. 8 UWG a.F. (§ 4 Nr. 2 UWG n.F.) bezweckt allein den Schutz des Mitbewerbers vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen (Anschwärzung). Deshalb unterliegen auch die weiteren vom Kläger inkriminierten Inhalte des Schreibens, die rechtliche Wertungen bzw. Meinungsäußerungen darstellen - etwa die Vermutung, das Verwandtschaftsverhältnis könne den Bedingungen der ILB-Fördermittelbescheide zuwiderlaufen oder der Zusatz „Ein Schelm, der Böses dabei denkt“, nicht der Lauterkeitsbeurteilung des vom Kläger allein angeführten Tatbestandes des § 4 Nr. 8 UWG a.F.(§ 4 Nr. 2 UWG n.F.)

2.2). Die inkriminierten Äußerungen des Beklagten sind aber auch nach dem Maßstab des § 4 Nr. 7 UWG a.F. (§ 4 Nr. 1 UWG n.F.) nicht als unlautere Herabsetzung bzw. Verunglimpfung zu bewerten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in dem Schreiben vom 20.08.2014 enthaltenen Tatsachen, wie auch der Meinungsäußerungen bzw. rechtlichen Wertungen.

§ 4 Nr. 1 UWG n.F. dient dem Schutz des Mitbewerbers vor einer Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsinteressen und des Allgemeininteresses am unverfälschten Wettbewerb (Köhler/Bornkamm a.a.O., § 4 Rn 1.2). Wahre, allerdings zugleich geschäftsschädigende Tatsachen, sind deshalb nach § 4 Nr. 1 UWG n.F. ( § 4 Nr. 7 UWG a.F.) nur dann zulässig, wenn ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht, der Bewerber hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (Köhler/Bornkamm, 34. Aufl. 2016, § 4 Rn. 1.16). Ob den inkriminierten Äußerungen tatsächlich herabsetzende Wirkung zukommt, kann dahinstehen, denn jedenfalls wären die oben dargestellten, wahren Tatsachenbehauptungen nach diesen Maßgaben zulässig. Der Beklagte verfolgte mit seinem Schreiben die Intention, die maßgebenden Entscheidungsträger auf eine vergaberechtlich problematische Praxis in einem Bereich, der für seine eigene Berufstätigkeit relevant ist, aufmerksam zu machen.

Auch soweit das Schreiben Meinungsäußerungen und rechtliche Wertungen enthält, besteht keine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 7 UWG a.F. (§ 4 Nr. 1 UWG n.F.). Die inkriminierten Äußerungen im Schreiben vom 20.08.2014 enthalten weder Formalbeleidigungen noch in unangemessener Weise abfällige, unsachliche oder abwertende Schmähkritik; sie sind auch nicht geeignet, die Menschenwürde zu verletzen. Es ergibt sich auch keine lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der beteiligten Interessen, insbesondere der Belange beider Beteiligten und der Allgemeinheit, des Schutzes des Geschäftsrufs des Klägers sowie des Bedeutungsgehalts der Meinungsfreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.05.2011 - I ZR 147/09 - Coaching Newsletter, GRUR 2012, 74 Rn 31, 33 zit. nach juris). Vielmehr steht die geäußerte Kritik in Zusammenhang mit der von dem Beklagten angegriffenen Vergabepraxis der Stadt …, durch die er sich benachteiligt fühlt. Thematisiert wird die berufliche Verquickung der Eheleute, die der Gesetzgeber im öffentlichen Vergabewesen als problematisch ansieht und der er mit einschränkenden Vorschriften entgegen wirkt (§ 16 Abs. 2 VgV i.d.F. bis 11.04.2016 bzw. § 6 Abs. 4 VgV i.d.F. ab 12.04.2016). Es handelt sich mithin um sachliche Kritik, für die ein konkreter Anlass bestand.

3). Zu Recht macht der Beklagte geltend, dass das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2014 nicht herangezogen werden könne, um die Unterlassungsbegehr des Klägers zu stützen. Dieses Schreiben ist im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens gefertigt worden, es stellt das Antwortschreiben auf ein anwaltliches Schreiben des Klägers dar, mit dem dieser den Beklagten zur Unterlassung von Äußerungen und Erstattung von Aufwendungen aufgefordert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, grundsätzlich nicht mit Ehrenschutz- oder Unterlassungsklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch die Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren sowie außergerichtlichen Schreiben, die dessen konkreter Vorbereitung dienen, alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihre Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt werden sollte (BGH Urt. v. 28.02.2012 - VI ZR 79/11, MDR 2012, 518 Rn 7, zit. nach juris; Urt. v. 11.12.2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 998 Rn 12, zit. nach juris; OLG Celle Urt. v. 19.04.2012 - 13 U 235/11, NJW-RR 2012, 1189 Rn 4, zit. nach juris ). Ausnahmen können lediglich bestehen bei wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren bzw. bewusst unwahren oder auf der Hand liegenden falschen Tatsachenbehauptungen sowie - im Falle von Meinungsäußerungen - bei sog. Schmähkritik (BVerfG, B. v.15.12.2008 - 1 BvR 1404/04 Rn 18, zit. nach juris; B. v. 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 11.12.2007 a.a.O). Diese Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben. Das anwaltliche Schreiben vom 10.09.2014 wiederholt im Wesentlichen die bereits im Schreiben vom 20.08.2014 enthaltenen Tatsachen in Bezug auf die Beauftragung des Klägers durch die Wohn- und Baugesellschaft … mbH und die Tätigkeit dessen Ehefrau im Bauamt der Stadt … und stellt die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtslage nach § 16 VgV bzw. § 20 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar. Eine konkrete Einflussnahme des Verwandtschaftsverhältnisses auf die Auftragsvergabe wird dabei ausdrücklich nicht unterstellt.


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LG Dortmund: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Schornsteinfegers durch Feuerstättenbescheid bei Vermischung von Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftliche

LG Dortmund
Urteil vom 23.11.2016
10 O 11/16


Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Schornsteinfegers durch einen Feuerstättenbescheid vorliegt, wenn dieser seine Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftlicher Tätigkeit vermischt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Gestaltung des beanstandeten Feuerstättenbescheides ist nach der Generalklausel des § 3 UWG alter und neuer Fassung unlauter. Mit dem Inhalt des letzten Absatzes der Hinweise vermengt der Beklagte, Mitbewerber des Klägers, in unzulässiger Weise die Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftlicher Tätigkeit. Dabei ist zwar anzuerkennen, dass ein isolierter Hinweis auf den Entfall der Notwendigkeit, ein Formblatt zu übersenden, wenn die Arbeiten von dem Beklagten durchgeführt werden, schlicht der Gesetzeslage entspricht (§ 4 Abs. 1 S. 1 SchfHwG) und damit nicht zu beanstanden ist. Der Bereich des erlaubten wird jedoch verlassen, wenn daran anknüpfend auch für privatwirtschaftliche Tätigkeiten geworben wird. So liegt es bei dem durch den einheitlichen Fettdruck verklammerten Hinweis, auch für Fragen zu „durchzuführenden Arbeiten“ zur Verfügung zu stehen. Mit dieser Gestaltung wird die vom Gesetzgeber geschaffene Situation, dass dieselbe Person sowohl als Beliehener als auch privatwirtschaftlich in Konkurrenz mit anderen Schornsteinfegern in dem übertragenen Bezirk tätig werden kann, über Gebühr ausgenutzt. Dabei wird nicht verkannt, dass bei der Durchführung privatwirtschaftlicher Arbeiten und hoheitlicher Tätigkeiten als Beliehener in „Personalunion“ stets die Gefahr besteht, dass Berührungspunkte zwischen diesen beiden Bereichen bestehen. Ferner wird der Beliehene regelmäßig schon einen Wettbewerbsvorsprung dadurch haben, dass er bei seinen hoheitlichen Tätigkeiten mit den potenziellen Kunden für die privatwirtschaftlichen Arbeiten in Kontakt kommt. Diese wiederum werden häufig geneigt sein, den Beliehenen auch für die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten zu beauftragen, sei es aus Bequemlichkeit, sei es, weil der jeweilige Beliehene ihnen kompetent erscheint oder sei es das Kalkül, dass derjenige, welcher die Arbeiten ausführt, diese nicht - wenn auch in anderer Funktion - bei einer Prüfung beanstanden wird. Die so beschriebene Situation ist Folge der Gesetzeslage. Wohl nicht als unlauter dürfte es zu bewerten sein, wenn der Beliehene während einer Feuerstättenschau auf die Möglichkeit der Durchführung der privatwirtschaftlichen Arbeiten angesprochen wird und dann darauf positiv reagiert, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten könnten nur durch ihn erbracht werden. Demgegenüber liegt ein unlauteres Handeln vor, wenn die „Personalunion“ dazu genutzt wird, die jeweiligen Eigentümer aktiv zu umwerben, wie es vorliegend der Fall war.

In einer ähnlichen Konstellation hat das OLG Celle (GRUR-RR 2004,374) entschieden, dass eine Stadt, die private Grabpflegearbeiten anbietet, sich gegenüber den privaten Gärtnereien einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft, wenn sie Hinterbliebenen, die die städtische Friedhofsverwaltung wegen des“ Kaufs“ einer Grabstelle aufsuchen müssen, Grabpflegeleistungen durch ihre Mitarbeiter in denselben Räumen anbietet (vgl. auch Landgericht Aurich, Urteil vom 12.2.2012, Az. 6 O 17/12 = Beck RS 2016,07383, allerdings unter dem Gesichtspunkt der Irreführung).


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Volltext BGH zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der DM Fremdcoupon-Werbeaktion liegt vor - Einlösen fremder Gutscheine ist keine gezielte Mitbewerberbehinderung

BGH
Urteil vom 23.06.2016
I ZR 137/15
Fremdcoupon-Einlösung
UWG § 4 Nr. 4 (§ 4 Nr. 10 aF)


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Einlösen der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern ist nicht unlauter und damit nicht wettbewerbswidrig über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.

b) Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.

c) Verfehlt eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, so liegt im Regelfall keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor.

BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15 - OLG Stuttgart - LG Ulm

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OLG Düsseldorf: Keine unlautere Herabsetzung von Gebrauchtsoftware-Händler durch Blogpost über rechtliche Risiken beim Kauf aufgespaltener Volumenlizenzen

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 12.07.2016
20 U 117/15


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass keine unlautere Herabsetzung von Gebrauchtsoftware-Händlern durch einen Blogpost über rechtliche Risiken beim Kauf aufgespaltenen Volumenlizenzen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich auch nicht aus einer Verletzung von §§ 3, 4 Nr. 2 UWG in der seit dem 15.12.2015 geltenden Fassung (UWG n.F.) bzw. - insoweit textgleich - der Vorgängervorschrift §§ 3, 4 Nr. 8 UWG a.F., da wie bereits ausgeführt die beanstandete Textpassagen keine Tatsachenbehauptungen enthalten.

III.

Auch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 3 UWG n.F. bzw. - insoweit ebenfalls textgleich - §§ 3, 4 Nr. 7 UWG a.F. liegt nicht vor, da die angegriffenen Äußerungen für die Gebrauchtsoftwareverkäufe der Klägerin nicht in unlauterer Weise herabsetzend sind.

Zwar liegt in der Warnung vor dem Kauf „aufgespaltener Volumen-Lizenzen“ eine Herabsetzung der Klägerin, die mit solchen „Volumen-Lizenzen“, wie sie in dem von der Beklagten gebildeten Beispielfall genannt sind, handelt. Die Behauptung eines mit dem Kauf solcher Lizenzen verbundenen rechtlichen Risikos führt zu einer Verringerung der Wertschätzung der von der Klägerin vertriebenen Waren.

Die Herabsetzung ist aber nicht unlauter. Eine stets unzulässige Formalbeleidigung oder Schmähkritik bezogen auf die Klägerin liegt in den beanstandeten Äußerungen ersichtlich nicht. Es ist deshalb eine umfassende Interessenabwägung unter Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH GRUR 2012, 74, Rn. 31 – Coaching Newsletter), deren Gegenstand insbesondere auch das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG ist. Werturteile sind umso eher zulässig, je breiter ihre tatsächliche Grundlage ist, je sachlicher sie präsentiert werden und je eher sie geeignet sind, Verbraucher und andere Marktteilnehmer zu informieren (Ohly/Sosnitza-Ohly, a.a.O. § 4 Rn. 7/20).

Die Interessenabwägung muss vorliegend zugunsten der Beklagten ausfallen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gehen die angegriffenen Aussagen auf einen aktuellen Anlass zurück, nämlich ein kurz zuvor verkündetes Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.11.2014, welches ein oberlandesgerichtliches Urteil vom 18.12.2012 bestätigt hat und sich zur Frage der Zulässigkeit der Aufspaltung von Lizenzen im Rahmen des Gebrauchtsoftwarevertriebs verhält. Dieses Urteil war Anlass für die Veröffentlichung von Berichten der Klägerin und Dritter, die sich mit dem Entscheidungsinhalt befassen und in diesem Zusammenhang die Aufspaltung von „Volumen-Lizenzen“ für zulässig erachten. So veranlasste das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2014 die Klägerin noch am Tag der Urteilsverkündung zu einer Mitteilung auf der von ihr betriebenen Homepage unter der Überschrift „Bundesgerichtshof: Aufsplittung von Volumen-Lizenzen ist rechtmäßig“ (Anlage K 11). Auch die Zeitschrift „Computerwoche“ veröffentlichte am 12.12.2014 als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs einen Artikel unter der Überschrift „BGH erklärt Entbündelung von Volumen-Lizenzen für rechtens“ (Anlage K 13). Auf der Homepage mit der Adresse www.zdnet.de befand sich ebenfalls am 12.12.2014 ein Artikel, dessen Überschrift lautete „Gebrauchtsoftware: BGH erklärt Aufsplittung von Volumen-Lizenzen für rechtens“ (Anlage K 12).

Auf diese Berichterstattung hat die Beklagte reagiert und dieser ihre eigene Rechtsansicht entgegengesetzt. Dies ist zulässig, da sich die Beklagte in sachlicher Art und Weise mit den von ihr zitierten Entscheidungen auseinandersetzt und diese ausdrücklich in Bezug nimmt, teilweise sogar unmittelbar verlinkt. Der sachliche Rahmen ist dabei ohne Weiteres mit dem der klägerischen Berichterstattung vergleichbar. Auch macht die Beklagte nicht nur ihr eigenes Verständnis der sich aus den gerichtlichen Entscheidungen ergebenden Rechtslage deutlich, sondern stellt gleichzeitig heraus, dass es Stimmen gibt, die die Rechtslage anders beurteilen. Dass der Blog-Beitrag weitere Links auf Beiträge enthält, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Aufspaltung von Softwarelizenzen beschäftigen, unterstreicht zusätzlich die Sachlichkeit der Auseinandersetzung.

Die von der Beklagten vertretene Rechtsmeinung entbehrt auch nicht jeder Grundlage. Es ist unstreitig geblieben, dass der von ihr konkret als Beispielsfall genannte Fall einer sog. „Volumen-Lizenz“ mit „Client-Server-Installationsmöglichkeit“, wie er von Microsoft angeboten wird, nicht Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidungen war. Er ist – wie bereits ausgeführt - in rechtlicher Hinsicht auch nicht offensichtlich mit einer der dort entschiedenen Fallkonstellationen identisch. Dies allein muss ausreichen, um die Meinungsäußerung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, ohne dass es auf deren Richtigkeit ankäme.

Es kann schließlich offenbleiben, ob sich Microsoft unmittelbar oder mittelbar unter Vorschieben anderer Gründe gegen Gebrauchtverkäufe aufgespaltener Volumenlizenzen wie in der von der Beklagten geschilderten Fallkonstellation zur Wehr setzt bzw. diese nicht anerkennt, wie zwischen den Parteien streitig ist. Denn die diesbezüglich von Microsoft vertretene Rechtsansicht ist für die Beklagte nicht bindend. Es fehlt auch nicht an einem berechtigten Interesse der Beklagten, entsprechende Zweifel am Verkauf aufgespaltener Volumen-Lizenzen wie geschehen zu äußern, wenn Microsoft selbst diesbezüglich solche Bedenken nicht geäußert hat, jedenfalls solange Microsoft ausdrücklich und unmissverständlich die gegenteilige Auffassung vertritt. Denn hierdurch ist nicht schon ausgeschlossen, dass Microsoft möglicherweise zukünftig eine der der Beklagten entsprechende Rechtsmeinung vertritt. Allein deshalb ist eine Warnung vor Softwareverkäufen der streitgegenständlichen Art im Ausgangspunkt nicht unberechtigt.

IV.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vorstehend vorgenommenen Interessenabwägung liegt aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung schließlich auch keine unzulässige Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 UWG n.F.) vor.


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BGH: Einlösen der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern ist nicht unlauter und damit nicht wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 23.06.2016
I ZR 137/15


Der BGH hat entschieden, dass das Einlösen der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern nicht unlauter und damit nicht wettbewerbswidrig ist.

Bundesgerichtshof zur Einlösung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern

Der unter anderem für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es grundsätzlich nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst.

Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, für wettbewerbswidrig. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Empfänger von Rabattgutscheinen sind für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Das gilt auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheidet der Verbraucher regelmäßig erst später. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen wirbt, wendet sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher werden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhalten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Der Beklagten steht es frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.

Auch eine unlautere Irreführung liegt nicht vor. Die Werbung der Beklagten bezieht sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liegt es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.

Vorinstanzen:

LG Ulm - Urteil vom 20. November 2014 - 11 O 36/14 KfH, WRP 2015, 491

OLG Stuttgart - Urteil vom 2. Juli 2015 - 2 U 148/14, WRP 2015, 1128

Karlsruhe, den 23. Juni 2016

§ 4 UWG Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer



4. Mitbewerber gezielt behindert.

§ 5 UWG Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. …




BGH: Keine wettbewerbswidrige Behinderung eines Versicherungsmaklers durch Versicherung wenn diese den Versicherten kostenfrei über Tarifwechsel berät

BGH
Urteil vom 21.01.2016 - I ZR 274/14
Tarifwechsel
UWG § 4 Nr. 4 (UWG aF § 4 Nr. 10); VVG § 204

Leitsatz des BGH:


Ein Krankenversicherer behindert einen Versicherungsmakler, der an ihn im Hinblick auf einen Tarifwechsel eines Versicherungsnehmers ein unzumutbares und damit unzulässiges Korrespondenzverlangen gestellt hat, nicht dadurch gezielt in unlauterer Weise, dass er im Hinblick auf dieses Korrespondenzverlangen an den Versicherungsnehmer mit dem Hinweis herantritt, dass im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses die laufende Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer einschließlich der Beratung über einen Tarifwechsel kostenfrei erfolgt.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14 - OLG München - LG München II

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OLG Oldenburg: Abwerben von Mitarbeitern gehört zum freien Wettbewerb und ist nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig

OLG Oldenburg
Urteil vom 18.09.2015
6 U 135/15


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass das Abwerben von Mitarbeitern zum freien Wettbewerb gehört und nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig ist.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

Osnabrücker Kaffeeunternehmen unterliegt im Wettbewerbsstreit

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Kaffeeunternehmens aus Osnabrück, einem Konkurrenten den Wettbewerb in seinem Geschäftsgebiet zu untersagen und das Abwerben von Mitarbeitern zu unterlassen, abgelehnt. Damit ist ein Urteil des Landgerichts Osnabrück geändert worden.

Zwei Gesellschafter eines Osnabrücker Unternehmens, das sich mit dem Vertrieb von Kaffeeautomaten sowie weiteren damit zusammenhängenden Leistungen für Gewerbebetriebe befasst, veräußerten in den Jahren 2010 und 2014 ihre Geschäftsanteile an eine Investoren-gruppe. Sie verpflichteten sich dabei, dem von der Investorengruppe weiter betriebenen Unternehmen keinen Wettbewerb zu machen und auch keine Mitarbeiter abzuwerben. Die zwei Gesellschafter hatten 1998 ein weiteres Unternehmen in Osnabrück gegründet, das sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Getränkezubereitungsgeräten - allerdings vorwiegend für Privathaushalte und kleinere Büros - befasst. Kurze Zeit vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an die Investorengruppe im Jahr 2014 übertrugen die Gesellschafter die Anteile an dem 1998 gegründeten Unternehmen unentgeltlich an ihre volljährigen Kinder, die inzwischen beide betriebswirtschaftlich orientierte Studiengänge abgeschlossen haben. Die Investorengruppe informierten sie darüber nicht. Im ersten Halbjahr 2015 wechselten zwei der drei Geschäftsführer sowie etliche Angestellte des von der Investorengruppe betriebenen Unternehmens zu dem Unternehmen der Gesellschafterkinder.

Das von der Investorengruppe betriebene Unternehmen nahm das Unternehmen der Gesellschafterkinder vor dem Landgericht Osnabrück im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung des Wettbewerbs in seinem Geschäftsgebiet und des Abwerbens von Mitarbeitern in Anspruch. Das Landgericht gab dem Antrag hinsichtlich des geltend gemachten Wettbewerbsverbots statt, lehnte ihn aber im Übrigen ab.

Dagegen legten beide Unternehmen Berufung ein. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg änderte die Entscheidung des Landgerichts und lehnte den Antrag des klagenden Unternehmens insgesamt ab. Zur Begründung führte er aus, dass die zwei Gesellschafter und nicht das beklagte Unternehmen sich gegenüber der Investorengruppe vertraglich verpflichtet hätten, dem klagenden Unternehmen keinen Wettbewerb zu machen und keine Mitarbeiter abzuwerben. Das beklagte Unternehmen sei an den Vereinbarungen nicht beteiligt gewesen, habe damit nichts zu tun und sei daher nicht der richtige Klagegegner. Unabhängig davon habe das klagende Unternehmen auch nicht glaubhaft gemacht, dass die zwei Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf das beklagte Unternehmen ausübten und es als Mittel für die Umgehung des Wettbewerbsverbots einsetzten. Es spreche zwar manches für die Annahme des klagenden Unternehmens, dass die zwei Gesellschafter Einfluss auf das Unternehmen ihrer Kinder hätten und dies vorantreiben wollten. Ebenso gut sei es aber denkbar, dass das beklagte Unternehmen unter seiner neuen Geschäftsführung autonome Entscheidungen treffe und nur die sich ihm bietenden wirtschaftlichen Möglichkeiten nutze. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des klagenden Unternehmens. Ein Wettbewerbsverstoß lasse sich, so der Senat, auch im Übrigen nicht feststellen. Das Abwerben von Mitarbeitern gehöre grundsätzlich zum freien Wettbewerb und sei nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig. Dem klagenden Unternehmen sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das beklagte Unternehmen gezielt Mitarbeiter abgeworben habe, um das klagende Unternehmen wirtschaftlich „lahmzulegen“.

Das Oberlandesgericht hat damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtskräftig entschieden. Es bleibt dem klagenden Unternehmen allerdings die Möglichkeit, seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

Zwei weitere Verfahren, in denen das klagende Unternehmen die zwei ehemaligen zum Konkurrenzunternehmen abgewanderten Geschäftsführer auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch genommen hat, sind nach einer im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht getroffenen Grundsatzeinigung und einem danach von den Prozessbevollmächtigten ausgearbeiteten, nunmehr gerichtlich festgestellten Vergleich erledigt worden. Darin haben sich die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder verpflichtet, für den Zeitraum eines Jahres Wettbewerb zu Lasten des klagenden Unternehmens zu unterlassen, während das klagende Unternehmen sich unter anderem zur Zahlung einer Karenzentschädigung (Fortzahlung von Gehalt) verpflichtet hat.

(Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 2015 zu 6 U 135/15, Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 03. Juli 2015 zu 13 O 280/15).


OLG Frankfurt: Bezeichnung einer Bank als "Schmuddelkind der Branche" durch Presseorgan einer Bankengruppe als unlautere Herabsetzung und gezielte Behinderung

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.06.2015
6 U 46/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Presseorgan, dass sich selbst "als Sprachrohr" einer bestimmten Bankengruppe versteht, eine andere Bank nicht als "Schmuddelkind der Branche" bezeichnen und auch nicht die Beendigung der Zusammenarbeit mit dieser Bank fordern darf. Vielmehr ist dies eine wettbewerbswidrige unlautere Herabsetzung sowie eine gezielte Behinderung in Form eines Boykottaufrufs.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die von der Leitung der Redaktion „X“ an den A und an den ...verein B gerichteten Schreiben (Anlagen K 1 und K 2) sind geschäftliche Handlungen. Sie stehen in einem objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes von Mitbewerbern der Klägerin, nämlich der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken.

Der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderliche „objektive Zusammenhang“ zwischen einer in Rede stehenden Handlung und der Förderung des Absatzes eines Drittunternehmens ist nur gegeben, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines verständigen Empfängers jedenfalls auch darauf gerichtet ist, fremden Absatz zu fördern (BGH GRUR 2013, 945 Tz. 17 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).
Für diesen sog. Drittabsatzförderungszusammenhang genügt es, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder für das eines Dritten zu erreichen versucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2014, 1114, Tz. 32 - nickelfrei). Die Förderung muss nicht auf ein bestimmtes Unternehmen gerichtet sein. Es genügt die Förderung einer Unternehmensvereinigung oder eines Wirtschaftszweiges (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 54 zu § 2 UWG).


Allerdings muss im Falle der Medienberichterstattung über Unternehmen im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit äußerste Zurückhaltung bei der Bejahung eines solchen Drittabsatzförderungszusammenhangs angewandt werden. Dies gilt auch für solche Äußerungen eines Presseorgans, die - wie hier - der Vorbereitung einer entsprechenden Berichterstattung dienen. Selbst eine unsachliche und überzogene Kritik lässt nicht ohne weiteres darauf schließen, dass das Presseunternehmen in den Wettbewerb zwischen dem kritisierten Unternehmen und dessen Mitbewerber eingreifen will (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn. 66 zu § 2 UWG m. w. N.; Senat vom 31.07.2014 - 6 U 74/14 = WRP 2014, 1483, 1484).

[...]

Da sich die Beklagte zu 1) in dem Schreiben an den A als „publizistisches Sprachrohr“ zahlreicher Sparkassen und Genossenschaftsbanken bezeichnet und den Präsidenten des A auffordert, diese „nicht im Regen stehen zu lassen sondern sich mit ihnen zu solidarisieren“, wird für einen verständigen Leser des Schreibens deutlich, dass sich die begehrte Überprüfung der Werbeverträge durch den A auch auf die Wettbewerbsposition der Klägerin gegenüber den Sparkassen und Genossenschaftsbanken bei der Neukundenwerbung auswirken soll. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Beklagte zu 1) die Genossenschaftsbanken und Sparkassen nicht unmittelbar als alternative Werbepartner präsentiert und es ist auch irrelevant, ob die Beklagte zu 1) für ihr Engagement von dort aus eine Gegenleistung erhält.

Auch das Schreiben an den …verein B e.V. ist in gleicher Weise zu verstehen. Die Beklagte zu 1) präsentiert sich dort zwar nicht ausdrücklich als „publizistisches Sprachrohr“ der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, tritt aber in gleicher Weise auf, indem sie diese dem Empfänger des Schreibens als „seriöse Wettbewerber in der deutschen Bankenlandschaft“ präsentiert, denen die Klägerin mit ihrer (staatlich subventionierten) Werbung Kunden abspenstig macht. Da die Beklagte zu 1) gleichzeitig die Frage aufwirft, warum die B e.V. als „seriöser Verein“ eine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin als dem „Schmuddelkind der Bankenbranche“ fortführen will, wird ein verständiger Leser auch diesem Schreiben entnehmen, dass von dem Verein erwartet wird, sich um der eigenen Reputation willen nicht weiter mit einem „unseriösen“ Sponsor wie der Klägerin zusammenzutun, was deren Position bei der Neukundenwerbung gegenüber den Sparkassen und Genossenschaftsbanken schwächen soll.

Schließlich spricht für den Drittabsatzförderungszusammenhang, dass die Aussage, die Klägerin sei das „Schmuddelkind der Bankenbranche“, eine in der Form besonders grobe Herabsetzung der Klägerin darstellt (vgl. dazu BGH GRUR 1995, 270 - Dubioses Geschäftsgebahren, Tz. 40 bei juris).

Umgangssprachlich steht „Schmuddel“ für Schmutz und Unsauberkeit, „Schmuddelei“ für Sudelei (OLG Hamburg, NJW 1996 1002, 1003). Ein „Schmuddelkind“ ist ein schmutziges Kind, das sich auf der Straße herumtreibt. In Bezug auf im Finanzinstitut wird „Schmuddelkind“ nicht verniedlichend verstanden, sondern enthält die abschätzige Bewertung fehlender Seriosität (die bei Finanzinstituten ihr „überlebenswichtiges Kapital“ darstellt).

Die Äußerung „… mit diesem Schmuddelkind der Bankenbranche …“ ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass sich die Klägerin quasi im Wege einer Alleinstellung als zutiefst unseriöses Finanzinstitut außerhalb des Kreises der seriösen Wettbewerber bewegt und damit eine negative Alleinstellung einnimmt.

Die inkriminierende Äußerung wird in dem Schreiben vom 05. März 2013 nur vordergründig in einen Gesamtzusammenhang mit einer sachthemenbezogenen Kritik an der Klägerin gestellt. Die Beklagte zu 1) zählt zwar Mitarbeiterentlassungen bei der Klägerin, die Sicherstellung des Fortbestandes des Kreditinstituts durch Steuermittel und die aus ihrer Sicht unzulässige Werbestrategie des „Girokonto-Eröffnungsbonus“ als Kritikpunkte auf.

Diese Kritikpunkte können aber weder noch sollen sie den Vorwurf des „Schmuddelkindes der Bankenbranche“ begründen. Dass es als Folge der Finanzmarktkrise und des zweifelhaften Geschäftsgebarens in der Bankenbranche zu Entlassungen gekommen ist, kann als allgemeinkundig unterstellt werden. Dass neben der Klägerin auch andere Banken, darunter zahlreiche Landesbanken, durch Steuermittel gestützt werden mussten, gehört ebenfalls zum Allgemeinwissen, so dass die Hervorhebung der Klägerin als „das Schmuddelkind“ erkennbar zum Ziel hat, sie gegenüber allen anderen Finanzinstituten „auszusondern“. Darin liegt eine Herabsetzung, die mit einer sachbezogenen Auseinandersetzung über die Aktivitäten der Klägerin nichts mehr zu tun hat."



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OLG Hamm: B-Ware ist keine Gebrauchtware - Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr gegenüber Verbrauchern bei B-Ware wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 16.01.2014
I-4 U 102/13


Beim Verbrauchsgüterkauf kann die zweijährige Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen, wie sich aus § 475 Abs. 2 BGB ergibt, auf ein Jahr verkürzt werden. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass sogenannte B-Ware keine Gebrauchtware im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr ist nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 475 BGB und § 3 Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig.

BGH: Wettbewerbsverstoß durch Verletzung der Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Zusammenarbeit mit einem Unternehmen prominent herausste

BGH
Urteil vom 12.07.2012
I ZR 54/11
Solarinitiative
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in amtlichen Nachrichten und Schreiben eine Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent heraus, ohne auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, und entnehmen die Verbraucher der Darstellung, dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand um ein besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere geschäftliche Handlung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor.

b) Unterrichten eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ein Unternehmen die Öffentlichkeit über eine Zusammenarbeit, trifft das Unternehmen im Regelfall keine Pflicht zu prüfen, ob die Art und Weise der Mitteilung das der öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegte Gebot zur neutralen und objektiven Amtsführung verletzt.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11 - OLG Karlsruhe -LG Karlsruhe

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